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Fahrzeugverkauf – Hinweispflicht auf ausländische Fahrzeugpapiere

AG Eisenach

Az: 54 C 295/10

Urteil vom 29.09.2011


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 132,41 € nebst 5 % Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 05.07.2010 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen oder Hinterlegung in Höhe von

120 % das aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin bot auf der Internetplattform ebay im Januar 2010 einen Oldtimer …, Baujahr 1950 Limousine an. Das damals fünfzig Jahre alte Fahrzeug war nach der Ausschreibung in ebay nicht fahrbereit wie von der Klägerin angegeben. Als Kaufpreis wurden 7.605,00 € vereinbart. Für das Fahrzeug gab es nur schwedische Papiere, was im Angebot bei ebay nicht erwähnt wurde.

Der Vertreter der Beklagten mietete sich zur Abholung einen Anhänger zum Preis 52,00 €. Für die Fahrt von Eisenach bis zu dem Standort des Fahrzeuges und zurück entstanden dem Vertreter der Beklagten Benzinkosten in Höhe von 80,41 €.

Am Ort der Abholung des Wagens lehnte der Vertreter der Beklagten die Übernahme des Fahrzeuges ab, da bestimmte Bauteile am Auto gefehlt hätten.

Die Klägerin verkaufte den Oldtimer am 15.02.2010 zum Kaufpreis von 6.400,00 €. Den entgangene Gewinn in Höhe von 1.205,00 €, die Verkaufsprovision für ebay in Höhe von 49,00 € und die außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 661,16 € machte die Klägerin der Beklagten gegenüber erfolglos geltend.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei vor Abschluss des Kaufvertrages telefonisch darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug nur über schwedische Papiere verfüge. Wesentliche Bauteile hätten an dem Fahrzeug nicht gefehlt. Der Vertreter der Beklagten, Herr …, habe bei der beabsichtigten Abholung des Fahrzeuges geäußert, dass er sich den Wagen besser vorgestellt hätte. Er habe aus diesem Grunde die Übernahme abgelehnt. Der Oldtimer sei seinem Zustand entsprechend bei ebay beschrieben gewesen.

Die Beklagte sei aus eigenem Interesse heraus verpflichtet gewesen, nachzufragen, ob das Fahrzeug über deutsche Papiere verfüge.

Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.915,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an sie 132,41 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 05.07.2010 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihr sei verschwiegen worden, dass für das Fahrzeug lediglich schwedische Papiere vorliegen. Bei der Abgabe der Willenserklärung, um das Auto kaufen zu wollen, sei sie arglistig getäuscht worden durch Verschweigen der nicht für Deutschland vorhandenen notwendigen Kfz-Papiere. Bei der Sichtung des Motors vor Ort habe ihr Vertreter festgestellt, dass wesentliche Bauteile fehlen würden, Wasserschläuche, Luftfilter inklusive Schlauch und Zündung nebst Kabel. Sie sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die im Zusammenhang mit dem Rücktritt entstandenen Schäden und Aufwendungen habe die Klägerin zu tragen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 20.01.2011 (Bl. 89 – 90 d. A.) durch Anordnung der Vernehmung der Zeugen …

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme hinsichtlich des Zeugen … wird Bezug genommen auf das Protokoll des Amtsgerichts … (Bl. 94 – 95 d. A.) und hinsichtlich des Zeugen … auf das Protokoll der Vernehmung vor dem Amtsgericht … am 30.05.2011 (Bl. 103 – 104 d. A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die zulässige Widerklage ist begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus entgangenem Gewinn gem. § 252 BGB und Verzug gem. § 286 BGB.

Der Anspruch scheitert daran, dass die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist. Das Nichtvorhandensein deutscher Kfz-Papiere ist für die Zulassung eines Fahrzeuges ein behördliches Hindernis, so dass es sich um einen Rechtsmangel im Sinne von § 435 S. 1 BGB handelt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, R-Nr. 1270). Der Rücktritt ist auch nicht gem. § 442 BGB ausgeschlossen, weil der Käufer d. h. die Beklagte Kenntnis über diese Tatsache gehabt hätte. Der Klägerin ist die Beweisführung, sie habe die Beklagte telefonisch vor dem Abschluss des Kaufvertrages darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nur schwedische Papiere hatte, nicht gelungen.

Gegen die Behauptung der Klägerin sprechen insbesondere ihre Äußerungen im Verhandlungstermin am 02.12.2010, indem sie, wie ebenfalls im Schriftsatz vom 29.07.2010 (Bl. 69 d. A., S. 4 des Schriftsatzes), die Auffassung vertritt, der Vertreter der Beklagten hätte sich danach erkundigen müssen, ob das Fahrzeug mit deutschen Kfz-Papieren versehen sei. Das Vorhandensein deutscher Kfz-Papiere hätte vereinbart werden müssen.

Diese Rechtsauffassung teilt das Gericht nicht. Vielmehr kann ein Käufer eines deutschen Fahrzeuges, wie hier einen Mercedes, erwarten, dass dieses auch mit deutschen Papieren ausgerüstet ist. Da in der ebay-Anzeige überhaupt keine Hinweise zu entnehmen waren, dass das Fahrzeug nur ausländische Papiere hatte, wie z. B., dass es eine Zeitlang in Schweden zugelassen war, musste der Beklagte sich darüber keine Gedanken machen und deshalb „nachhaken“. Nach § 437 BGB hat der Käufer bei Vorliegen von Mängeln u. a. das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht ist der Beklagten auch deshalb nicht abgeschnitten, weil die Nachbesserung mit Fristsetzung gem. § 437 Nr. 1 BGB vorrangig wäre. Die Fristsetzung ist nämlich dann entbehrlich, wenn der Mangel gemäß § 444 BGB arglistig verschwiegen wird.

Ein Verschweigen in diesem Sinne kommt dann in Betracht, wenn der Verkäufer etwas offenbaren soll. Ungefragt muss der Fehler der Kaufsache dann offenbart werden, wenn nach Treu und Glauben eine Aufklärung erwartet werden darf. Arglistig verschweigt der Verkäufer einen Fehler, wenn er drei Dinge weiß oder zumindest billigend in Kauf nimmt: erstens, dass die Kaufsache einen Mangel hat, zweitens, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und drittens, dass der Käufer die Sache in Kenntnis des Mangels nicht oder jeden falls nicht zum vereinbarten Preis kaufen würde (BGH 109, 327; 117, 318; 117, 336; 132, 55; NJW 90, 42; 94, 253; 95, 1549; 96, 1465; 97, 1914).

Täuschungsabsicht ist dazu nicht nötig, grobe Fahrlässigkeit genügt (BGH NJW 77, 1055; 85, 1769).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen wurde, dass das Fahrzeug lediglich schwedische Papiere hat. Die Aussage des Zeugen … (Bl. 94 – 95 d. A.) ist nicht glaubwürdig.

Der Zeuge … hatte für die Klägerin die Verkaufsverhandlungen geführt. Er ist außerdem der Bruder des Lebensgefährten der Klägerin, der sich ursprünglich das Fahrzeug angeschafft hatte. Dem Zeugen liegt es naturgemäß daran, die von ihm geführten Verkaufsverhandlungen erfolgreich durchzuführen. Dazu gehört, wie ihm Streitfall, dass festgestellt wird, dass der Beklagten kein Recht zum Rücktritt zur Seite steht.

Der Zeuge … ist außerdem auch davon beeinflusst, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2010 vor dem Amtsgericht Eisenach im Verhandlungsraum saß und auf Befragen des Gerichts, ob er als Zeuge in Betracht käme, sich lediglich als Zuschauer gerierte. Das Gericht hatte bereits für diesen Zeitpunkt mit den Beteiligten erörtert, dass das Fehlen von deutschen Papieren beim Verkauf eines deutschen Fahrzeuges ein Mangel sein könnte, auf den die Klägerin hätte hinweisen müssen und nicht die Beklagte hätte danach fragen müssen. Dem Zeugen wurde damit die besondere Bedeutung der Frage und die Rechtsauffassung des Gerichts bekannt. So konnte er seine Aussage vor dem Amtsgericht … nicht mehr unbefangen machen. Seine Bestätigung, er habe dem Vertreter der Beklagten am Telefon erklärt, das Fahrzeug habe schwedische Papiere und dieser sei lediglich ein wenig erstaunt darüber gewesen, ist daher nicht glaubhaft.

Die Tatsache, dass das Fahrzeug keine deutschen Kfz-Papiere hat, ist auch kein unerheblicher Mangel, da für ein Gutachten und Ausstellung deutscher Papiere mit Kosten in Höhe von 1.000,00 € zu rechnen wäre. Dies hat die Klägerin zwar bestritten. Einfaches Bestreiten hierzu reicht jedoch nicht aus. Die Klägerin hätte dann zumindest weiter dazu vortragen müssen, wie hoch ihrer Behauptung nach die Kosten für das Umschreiben der Papiere wäre.

Die Tatsache, dass der Oldtimer dann für 1200,00 € weniger verkauft wurde, als mit der Beklagten vereinbart, spricht ebenfalls dafür, dass für solch ein Fahrzeug nicht mehr geboten wird, da in den Kaufpreis die Zusatzkosten für die Papiere mit einfließen.

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Die Widerklage ist begründet, da der Käufer einer mangelhaften Sache auch gem. § 284 BGB Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen hat, wenn er wegen eines Mangels vom Kaufvertrag zurücktritt (BGHZ 163, 381 = NJW 2005, 2848). Die Ansprüche der Beklagten sind der Höhe nach unbestritten. Sie wurden mit Belegen nachgewiesen.

Die Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich §§ 708, 711 ZPO.

 

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