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Fahrzeugverkauf – Aufklärungspflicht über Feuchtigkeitsschaden

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 5 U 44/02

Urteil vom 05.09.2002


Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2001 aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.420,72 EUR nebst 6,15 % Zinsen seit dem 23. Dezember 1999 Zug um Zug gegen die Rückgabe und Rückübereignung des Pkw BMW 316 i mit der Fahrzeug-Identitäts-Nr. … (einschließlich des Kfz-Briefs) zu zahlen.

Außerdem wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/25 und der Beklagte 23/25.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Beklagte hat ein Autohaus. Dort kaufte der Kläger am 5. Mai 1999 einen gebrauchten BMW 316 i zum Preis von 13.950,00 DM. Dies geschah unter Ausschluss von Mängelgewährleistungsansprüchen.

Das Fahrzeug, das erstmals am 10. April 1992 zugelassen worden und beim Verkauf an den Kläger 69.430 km gelaufen war, hatte bereits mehrere Besitzer gehabt. Bevor es an den Beklagten gelangte, gehörte es den Eheleuten E., die es ihrerseits von einem Herrn S. gekauft hatten. Dieser wiederum hatte den Wagen von einem Schrotthändler erworben und dann neu hergerichtet. Das Auto war schwerstbeschädigt gewesen, nachdem es Leitplanken durchbrochen und anschließend etwa ein Jahr lang im Rhein gelegen hatte.

In der Urkunde, die über den Kaufvertragsschluss der Parteien erstellt wurde, wird unter der Rubrik „Unfallschäden laut Vorbesitzer“ ein „Frontschaden“ erwähnt. Die Frage danach, ob dem Verkäufer „auf andere Weise Unfallschäden bekannt“ seien, ist verneint.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger beantragt, den Beklagten Zug um Zug gegen die Rückübertragung des BMW 316 i zur Zahlung von 11.550,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen und gleichzeitig dessen Annahmeverzug festzustellen. Der geltend gemachte Zahlungsbetrag errechnet sich aus dem Kaufpreis von 13.950,00 DM abzüglich eines Nutzungsentgelts von 2.400,00 DM, das sich der Kläger für eine Fahrtstrecke von 24.000 km anrechnen lässt.

Das Landgericht hat die Eheleute E. sowie den Verkäufer M. des Beklagten als Zeugen gehört und die Klage hiernach abgewiesen. Es hat gemeint, dass dem Beklagten ein arglistiges Verhalten nicht nachzuweisen sei. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er oder seine Mitarbeiter von der langen Liegezeit des Autos im Rhein gewusst hätten, bestünden nicht. Allerdings sei auf Seiten des Beklagten bekannt gewesen, dass sich das Auto überhaupt im Wasser befunden habe. Das sei jedoch nicht offenbarungspflichtig gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Verlangen mit der Maßgabe weiterverfolgt, dass er jetzt eine Zahlungsforderung von 11.500,00 DM nebst Zinsen erhebt. Seiner Ansicht nach hätte es jedem Falle eines Hinweises darauf bedurft, dass der Wagen im Wasser gelegen hatte.

Die Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einem weitreichenden Zuspruch der Klage. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

1.

Die Forderungsberechtigung des Klägers ergibt sich aus § 463 BGB a.F. Sie wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sich die Parteien am 8. August 2001 im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens auf eine Zahlung von lediglich 4.000,00 DM durch den Beklagten verglichen haben und dieser Vergleich nicht innerhalb der dafür grundsätzlich vorgesehenen, bis zum 22. August 2001 terminierten Frist, sondern erst danach, nämlich am 27. August 2001 von Seiten des Klägers und am 31. August 2001 durch den Beklagten widerrufen wurde. Denn die Widerrufsfrist war entsprechend verlängert worden. Das konnte zwar nicht dadurch geschehen, dass dies das Landgericht am 20. August 2001 verfügte, weil es sich weder um eine gesetzliche noch um eine richterlich bestimmte Frist handelte. Aber dazu kam es kraft einer dahingehenden Parteivereinbarung (vgl. Stöber in Zöller, ZPO, 23. Auf., § 794 Rn. 10 c). Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass es vor dem regulären Fristablauf eine solche Abrede gab.

2.

Anders als das Landgericht sieht der Senat bereits in dem Umstand, dass sich der verkaufte Pkw überhaupt für eine gewisse Zeit im Rhein befunden hatte, eine aufklärungspflichtige Tatsache, die dem Kläger vorenthalten wurde. Insofern kann es den Beklagten nicht entlasten, wenn er von einem langfristigen Verbleib (mehr als ein Jahr, wie er Beklagte erstinstanzlich bindend zugestanden hat, vgl. Klageerwiderungsschrift S. 2) des Autos im Wasser keine Kenntnis hatte. Denn sein Unternehmen hatte, wie er nicht bestreitet, aufgrund der Angaben der Eheleute E. jedenfalls davon erfahren, dass das Fahrzeug in den Rhein gelangt und dort Feuchtigkeitseinwirkungen ausgesetzt gewesen war. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte persönlich entsprechend informiert war oder ob lediglich sein Verkäufer M., an dessen Unterrichtung der Senat nach den vorliegenden Zeugenaussagen ebenso wenig wie das Landgericht zweifelt, Bescheid wusste. Denn dessen Wissen muss sich der Beklagte zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB).

Die Offenbarungspflicht entfiel nicht etwa deshalb, weil der Pkw vor seinem Verkauf überprüft worden war und sich dabei, wenn man dem Beklagten folgt, keine greifbaren Mängel herausstellten. Denn das gewährleistete nicht, dass das Auto den Wassereintritt, zu dem es gekommen war, unbeschadet überstanden hatte. Vielmehr musste mit dem Gegenteil gerechnet werden. So hat auch der Verkäufer M. als Zeuge bekundet, ihm sei bekannt gewesen, dass es während der Besitzzeit des Ehepaars E. immer wieder Reparaturprobleme mit dem Wagen gegeben habe. Zudem ist der Zeugenaussage E. zu entnehmen, dass der Sohn des Beklagten das Auto als „Schrotthaufen“ bezeichnet hatte. Damit steht im Einklang, dass dann in der Besitzzeit des Klägers immer wieder Schwächen in der Elektronik auftraten und das Fahrzeug häufig nicht ansprang.

Vor diesem Hintergrund durfte man sich auf Seiten des Beklagten nicht darauf beschränken, den Kläger lediglich auf einen Frontschaden hinzuweisen. Das verschleierte die Gefahrenlage, die, ausgehend von den Nässeeinwirkungen, insbesondere im Hinblick auf die elektrisch gesteuerten Einrichtungen am Auto bestand. Es ist anerkannt, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens verpflichtet ist, alle Tatsachen zu offenbaren, die für die Vertragsentschließung des Käufers oder für die Vertragsdurchführung von Bedeutung sein können und deren Mitteilung unter den konkreten Gegebenheiten nach Treu und Glauben erwartet werden kann (BGH NJW-RR 1989, 211, 212; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rn. 1873). Deshalb hatte im vorliegenden Fall auch der Kläger einen Anspruch darauf, außer auf den der Verkäuferseite bekannten Frontschaden, auf den zusätzlichen Umstand hingewiesen zu werden, dass das Auto, wie der Verkäufer M. seinen Kenntnisstand beschrieben hat, „im Wasser gestanden hatte“. Indem das nicht geschah, wurde die Vorschädigung in ihrem Ausmaß verharmlost.

3.

Das führt auf der Grundlage des § 463 BGB a.F. zur Rückabwicklung des Kaufvertrags („großer Schadensersatz“) dergestalt, dass der Beklagte grundsätzlich gehalten ist, dem Kläger den Kaufpreis von 13.950,00 DM Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Fahrzeugs zu erstatten. Da der Kläger mit dem Wagen gefahren ist und dadurch Nutzungen gezogen hat, muss er allerdings im Wege der Vorteilsausgleichung eine Anspruchskürzung hinnehmen. Insoweit ist für jeden zurückgelegten Kilometer ein Betrag in Abzug zu bringen, der dem Quotienten aus dem Kaufpreis von 13.950,00 DM und der im Zeitpunkt des Kaufs zu erwartenden Restlaufleistung von, wie bereits das Landgericht bemerkt hat, 100.000 km entspricht (BGHZ 115, 47, 49; BGH NJW 95, 2159 = MDR 1995, 787).

Nach seinem eigenen Vortrag fuhr der Kläger das Auto über eine Strecke von 24.000 km. Weitergehende Gebrauchsvorteile hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Damit gelangt man zu einem Anrechnungsbetrag von 3.348,00 DM (= 13.950,00 DM : 100.000 km x 24.000 km). Mithin verbleibt für den Kläger ein Rückgewähranspruch von 10.602,00 DM oder 5.420,72 EUR. Darauf hat der Beklagte, ausgelöst durch das anwaltliche Mahnschreiben des Klägers vom 16. Dezember 1999, für die Zeit ab 23. Dezember 1999, Zinsen in Höhe von 6,15 % zu entrichten (§§ 284 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1 BGB a.F.) Der Senat geht nach den vorgelegten Unterlagen davon aus (§§ 286, 287 ZPO), dass der Kläger seinerseits in diesem Umfang fortlaufende Aufwendungen für Bankkredite hatte. Die Unterlagen weisen sogar darauf hin, dass zeitweise noch höhere Aufwendungen entstanden. Der Kläger hat jedoch versäumt, dies nachvollziehbar aufzuschlüsseln, so dass sein Vortrag in diesem Punkt ohne die nötige Substanz ist. Dem Verzugseintritt des Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kläger seiner Zahlungsforderung durch den Ansatz eines Nutzungsentgelts von lediglich 0,10 DM je gefahrenem Kilometer, statt, wie dies korrekt gewesen wäre, 0,1395 DM geringfügig zu hoch bemessen hatte (Heinrichs in Palandt, BGB, 61. Aufl., § 284 Rn. 19).

4.

Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Autos in Verzug befindet. An dieser Feststellung hat der Kläger ein in §§ 756, 765 ZPO begründetes Interesse. Auch der Annahmeverzug wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger von dem Beklagten eine zu hohe Gegenleistung verlangt hat (Löwisch in Staudinger, BGB, Aufl. 2001, § 298 Rn. 4). Außerdem bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten keines Angebots an dessen Geschäftssitz, da der Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrags stets abgelehnt hat (§ 295 BGB).

5.

Nach alledem dringt die Berufung und damit auch die Klage weithin durch. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Den Streitwert für das Berufungsverfahren bemisst der Senat mit 6.033,24 EUR (= 11.800,00 DM, wovon 11.500,00 DM auf den Zahlungsantrag und 300,00 DM auf den Feststellungsantrag entfallen).

Die Revision wird nicht zugelassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die nachgereichten nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 23. und 30. August sowie vom 02. September 2002 rechtfertigen es nicht, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

 

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