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Fahrzeugwendung und Fahrzeugabbiegung – Sorgfaltspflichten

Oberlandesgericht Naumburg

Az: 1 U 113/09

Urteil vom 25.03.2010


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010 für R e c h t erkannt und beschlossen:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.10.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 EUR nicht.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts würdigt den Sachverhalt richtig und erscheint hinsichtlich der gebildeten Haftungsquote gut vertretbar.

Im Ergebnis hat die Klägerin wegen des von ihr verursachten Verkehrsunfalls vom 04.02.2008 keinen Anspruch gegen die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18, 11 StVG i. V. m. § 3 PflVG a. F.

1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es den Beklagten zwar nicht gelungen ist, den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG zu führen. Denn hierzu hätten sie nachweisen müssen, dass der Beklagte zu 1), der die Zugmaschine gelenkt hat, die ihm obliegende doppelte Rückschaupflicht eingehalten hat. Da die Klägerin dies bestritten hat und es hierfür keine Zeugen gibt, bleibt es grundsätzlich bei der Haftung nach § 7 StVG. Die gleichen Folgen treten ein für die Exkulpation des Beklagten zu 1) selbst, dessen Verschulden als Fahrzeugführer gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG vermutet wird.

2. Die Klägerin selbst aber haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG nicht nur auf Grund der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, sondern vor allem wegen ihres verbotswidrigen Überholmanövers, das sie selbst einräumt.

3. Da sowohl die Klägerin als auch die Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz haften, muss zwischen ihnen ein Schadensausgleich gem. § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 StVG erfolgen. Hierzu hat das Gericht die jeweiligen Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen und dann bezüglich der Haftung eine Quote zu bilden. Dabei trägt derjenige den größeren Verantwortungs- und Haftungsanteil, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage 2008, § 17 StVG Rn. 17). Wiegt die Verursachung eines Beteiligten so schwer, dass der Verursachungsbeitrag oder die Betriebsgefahr des anderen Teils davon überlagert wird, so ist auch eine 100 %ige Haftung denkbar. Denn nach einhelliger Rechtsprechung kann bei einem schwerwiegenden Verkehrsverstoß die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs ganz zurücktreten (vgl. BGH VersR 1969, 738; 1995, 357; NZV 96, 272).

4. Einen solchen Fall hat das Landgericht hier zu Recht angenommen.

a) Bei der zuvor beschriebenen Abwägung dürfen nur feststehende, d. h. unstreitige, zugestandene oder erwiesene Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, bei der Ermittlung der Verursachungsbeiträge berücksichtigt werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1940 [BGH 26.04.2005 – VI ZR 228/03]; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, aaO. Rn. 12; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 17 StVG Rn. 31).

Wo eine Haftung als solche und eine Ausgleichspflicht grundsätzlich in Betracht kommen, hat im Rahmen des § 17 StVG der jeweils andere Teil dem Halter einen als Verschulden anzurechnenden Umstand oder andere dessen Betriebsgefahr erhöhende Tatsachen zu beweisen (vgl. BGH NZV 1996, 231; VersR 1967, 132).

Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Klägerin für alle die von ihr behaupteten Umstände beweisbelastet ist, die zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden sollen.

b) Solche Umstände, die zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen wären, lassen sich im vorliegenden Fall nicht feststellen.

aa) Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1) habe gegen die Verbote nach Zeichen 295 StVO verstoßen. Dieses Fahrbahnzeichen gebietet, dass nur rechts von ihm gefahren und die durchgezogene Linie nicht überfahren werden darf. Unstreitig endete das Zeichen jedoch auf Höhe des Beginns der Einmündung, das Abbiegen ist hier also erlaubt. Denn nach ihrem Ende beschränkt die durchgezogene Linie die Fahrtrichtung in keiner Weise (Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20.Auflage 2008, § 9 StV0 Rn 50).

Ob der Beklagte zu 1) beim Abbiegen tatsächlich mit den Traktorrädern oder einem Teil des Anhängers die durchgezogene Linie überfahren hat, konnte der Sachverständige nicht feststellen. Dazu hat er ausgeführt, dass die tatsächliche Fahrlinie nicht durch objektive Spuren belegt sei, sodass in Abhängigkeit vom Lenkwinkel theoretisch unendlich viele Fahrlinien darstellbar seien. Zwar ging der Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, dass das Beklagtenfahrzeug beim Abbiegevorgang die Sperrlinie unmittelbar vor deren Ende überfahren haben dürfte, im Rahmen seiner mündlichen Erläuterungen und Ergänzung führte er aber aus, dass es durchaus möglich sei, mit der Zugmaschine abzubiegen, ohne die Sperrlinie zu überfahren. Lediglich mit dem Anhänger fahre man zwangsläufig über die Linie.

Überfährt beim erlaubten Abbiegen lediglich ein Teil eines Gespanns die durchgezogene Linie, so ist darin kein Verstoß gegen Zeichen 295 zu sehen, denn ein nur geringfügiges, verkehrstechnisch bedingtes Berühren oder Überqueren der Fahrstreifenbegrenzung stellt noch keinen Verstoß dar (so auch Cramer, Straßenverkehrsrecht I, 2. Auflage 1977, § 41 StVO, S. 545). Lediglich von einem solchen geringfügigen, verkehrstechnisch bedingten Überfahren kann hier jedoch allenfalls ausgegangen werden. Durch das Überfahren einer Sperrlinie durch den Anhänger wird der nachfolgende Verkehr jedoch nicht gefährdet, wenn es der Zugmaschine aufgrund der Verkehrszeichen bereits gestattet ist, abzubiegen. Vorliegend hat sich auch keine Gefahr durch den Anhänger realisiert, da der Zusammenstoß sich an dem Vorderrad des Beklagtenfahrzeugs ereignete und gerade nicht im Bereich des Anhängers.

bb) Weiterhin ist die Klägerin nach wie vor der Ansicht, der Beklagte zu 1) sei den Sorgfaltsanforderungen, die § 9 Abs. 5 StVO an ihn stellt, insbesondere der doppelten Rückschaupflicht, nicht nachgekommen.

Den Abbiegenden trifft – wie vom Landgericht zutreffend angenommen – eine Ankündigungs- und Einordnungspflicht und die Pflicht zur doppelten Rückschau. Für einen Abbiegenden in ein Grundstück gelten dieselben Regeln wie für einen normalen Abbieger (OLG Schleswig, VersR 1979, 1036 f.), also § 9 Abs. 1 StVO. Zusätzlich hat er die äußerste Sorgfalt zu beachten. Dabei kann allerdings die Tatsache des Unfalls nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass diese Pflicht missachtet wurde (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrrecht, 40. Auflage 2009, Einleitung Rn. 150), weil auch trotz doppelter Rückschau nicht jeder Unfall vermieden werden kann. Dies gilt erst Recht, wenn der Unfallgegner sich überraschend verkehrswidrig verhält.

(1) Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich, dass ein Einordnen des Beklagten wegen der Fahrzeug- und der Fahrbahnbreite sowie wegen des Verschwenkens der Fahrbahn möglicherweise nicht als ein solchen zu erkennen gewesen ist. Damit ist der Klägerin jedoch nicht der Beweis gelungen, dass der Beklagte zu 1) sich tatsächlich nicht eingeordnet hat.

(2) Ebenso unbewiesen ist die Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe entgegen seiner Darstellung nicht bzw. nicht rechtzeitig den Blinker gesetzt.

(3) Zu der doppelten Rückschaupflicht gibt es nach dem Sachverständigengutachten verschiedene Varianten des möglichen Geschehensablaufs. Welche tatsächlich stattgefunden hat, lässt sich nachträglich nicht nachweisen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, es spreche grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Abbiegenden, wenn es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug kommt (vgl. KG, DAR 2002, 557 [KG Berlin 07.10.2002 – 12 U 41/01]; OLG Naumburg, MDR 2009, 863, 864). Aber selbst wenn man davon ausginge, wäre der Anschein im vorliegenden Fall schon dadurch erschüttert, dass ein atypischer Geschehensablauf, nämlich das verbotswidrige Überholen der Klägerin unstreitig ist.

Außerdem ist eine vom Sachverständigen als möglich beschriebene Variante, dass das Klägerfahrzeug für den Beklagten zu 1) auch bei Einhaltung seiner doppelten Rückschaupflicht nicht zu erkennen gewesen ist. Dies ergibt sich daraus, dass die Einsehbarkeit des hinter ihm liegenden Fahrbahnbereichs aufgrund einer Verschwenkung erschwert war. Ferner daraus, dass es nach dem Gutachten durchaus möglich ist, dass die Klägerin sich noch in solcher Entfernung befand, dass der Beklagte zu 1) sie nicht sehen konnte, als er zum Abbiegevorgang ansetzte. Es ist also keinesfalls so, dass in diesem hier vorliegenden atypischen Fall aus dem Unfall der Schluss auf eine Verletzung der doppelten Rückschaupflicht durch den Beklagten zu 1) gezogen werden kann. Die Klägerin trägt daher die Beweislast auch für den behaupteten Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht.

Dieser Beweis ist ihr nicht möglich. Daran ändert auch ihr Vortrag nichts, sie habe doch beim Überholen mindestens 20 m lang sichtbar neben dem Beklagtenfahrzeug herfahren müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt kann der Zug schon abgebogen sein. Dafür spricht auch die Anstoßstelle am Vorderrad der Zugmaschine. Die Klägerin lässt bei ihrer Argumentation unberücksichtigt, in welcher Zeit sie diese Strecke von 20 m bei der Geschwindigkeit von 55 – 60 km/h zurückgelegt hat. Die Berechnung des Sachverständigen zugrunde gelegt, wonach die Klägerin bei dieser Geschwindigkeit in 2,7 Sekunden 50 – 60 Meter weit fuhr, hat sie für die Strecke von 20 Metern nur etwa eine Sekunde gebraucht. Die Reaktionszeit eines Menschen beträgt bereits 0,8 – 1,0 Sekunden. D. h. selbst wenn der Beklagte zu 1) nach dem Abbiegen die Klägerin während der Strecke von 20 m noch gesehen hätte, benötigte er dennoch bis zu einer Sekunde, bis er reagieren und den Abbiegevorgang hätte unterbrechen können.

cc) Im Rahmen seiner äußersten Sorgfaltspflicht musste der Beklagte zu 1) auch nicht damit rechnen, dass er während des andauernden Überholverbotes überholt werden würde. Insofern dürfen die Anforderungen an die gesteigerte Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden. Unvorhersehbare Regelwidrigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer muss der Wendende, für den gem. § 9 V StVO dieselben Anforderungen gelten wie für den Abbiegenden auf ein Grundstück, nicht in seine Überlegungen mit einbeziehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Abbiegende von seiner Pflicht zur doppelten Rückschau befreit ist. Kommt er dieser jedoch nach oder ist ein Verstoß gegen sie jedenfalls nicht kausal geworden für den Unfall, so muss er zumindest nicht mit „plötzlich auftauchenden“ Fahrzeugen, die sich regelwidrig verhalten, rechnen. Der Abbiegende darf sich darauf verlassen, dass sich ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht überholt (LG Karlsruhe, Urt. v. 12.10.2007, Az.: 3 O 97/07, m.N. – zitiert nach juris).

c) Im Rahmen der Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG ist damit nur die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs zu berücksichtigen. Da es sich bei dem Gespann um ein massereiches und breites Fahrzeug handelt, ist grundsätzlich von einer höheren Betriebsgefahr auszugehen (OLG Naumburg, NJW-RR 2004, 1545 [OLG Naumburg 18.03.2004 – 4 U 177/03]). Auch die Tatsache, dass er Linksabbieger war, erhöht grundsätzlich seine Betriebsgefahr (OLG Frankfurt, NZV 1989, 155).

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d) Auch eine solche höhere Betriebsgefahr kann aber letztlich vollständig hinter den Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des Unfallgegners zurücktreten, wenn diesem ein grobes Verschulden vorzuwerfen ist. Denn Sinn der Gefährdungshaftung ist es nicht, dem Verkehrsteilnehmer, der sich selbst grob verkehrswidrig verhalten hat, Schadensersatzansprüche gegen einen zu verschaffen, der lediglich den Unabwendbarkeits- bzw. Nichtverschuldensbeweis nicht zu führen vermag (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage 1997, § 9 StVG Rn. 107; vgl. auch OLG Frankfurt, NZV 1989, 155; OLG Düsseldorf, NZV 1998, 72). Unter grober Verkehrswidrigkeit ist ein Verhalten zu verstehen, dass sich objektiv als ein besonders schwerer Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift und die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt (LK-König 11. Auflage 2005, § 315 c StGB, Rn. 133).

Diese Beschreibung trifft auf das Verhalten der Klägerin zu. Hier bestand auf Grund des Verkehrsschildes Zeichen 276 ein Überholverbot. Das Verkehrszeichen hat die Klägerin nicht etwa nur fahrlässig übersehen. Sie hat vielmehr dieses Verbot unstreitig erkannt und nach ihrer eigenen Darstellung vorsätzlich verletzt. Denn schon als das Zeichen für das Ende des Überholverbots in Sicht kam, entschloss sie sich, den vor ihr fahrenden Traktor mit Anhänger zu überholen. Sie hat sich also bewusst über das Überholverbot hinweggesetzt. Zudem war es ihr aufgrund des Zeichens 295 untersagt, die durchgezogene Mittellinie zu überfahren. Auch dieses Verbot hat die Klägerin bewusst missachtet. Dieses Verhalten wertet der Senat als grob verkehrswidrig. Bedenkt man, dass der Überholvorgang an sich bereits immer ein gefahrerhöhender Umstand ist (OLG Frankfurt, NZV 1989, 155), so wiegt es umso schwerer, wenn ein Verkehrsteilnehmer das Verbot vorsätzlich verletzt und sich so bewusst über die Verkehrsordnung hinwegsetzt und sich und andere gefährdet.

e) Die Quote von 100 % zu Lasten der Klägerin, von der das Landgericht ausgegangen ist, ist daher nicht zu beanstanden. Wer bewusst und vorsätzlich gegen ein angeordnetes Überholverbot verstößt und dadurch einen Verkehrsunfall verursacht, kann von dem Unfallgegner, den kein nachweisbares Verschulden trifft, keinen Schadensersatz verlangen. Gegenüber derart groben Verkehrsverstößen muss auch die erhöhte Betriebsgefahr landwirtschaftlicher Zugmaschinen mit Anhänger zurücktreten. Die Klägerin trägt daher ihren Schaden selbst.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes (Kostenwertes) beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

 

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