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Falschabrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten durch einen Energiedienstleister

KG Berlin, Az.: 14 U 23/15, Urteil vom 01.07.2016

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Januar 2015 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin – 22 O 187/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird gestattet, eine Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Falschabrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten durch einen Energiedienstleister
Symbolfoto: Von Yevhen Prozhyrko /Shutterstock.com

Die Klägerin zu 1 war und die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin von Grundstücken mit darauf errichteten Wohnanlagen in Berlin, wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen. Die Beklagte ist den Klägerinnen gegenüber vertraglich verpflichtet, die Abrechnungen für Heizenergie und Warmwasser zu erbringen. Unstreitig waren in der Vergangenheit bis 2010 erteilte Abrechnungen falsch. Durch rechtskräftiges Teilurteil vom 12. Februar 2013 im vorliegenden Rechtsstreit ist die Beklagte verurteilt worden, den Klägerinnen neue Abrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 zu erteilen. Nach Vorlage der Abrechnungen machen die Klägerinnen gegenüber der Beklagten Schadensersatz geltend, der sich aus den Guthaben der einzelnen Mieter für 2008 und 2009 nach Berechnungskorrektur der den Mietern früher erteilten Abrechnungen jetzt ergibt. Sie verlangten ferner Auskunft über die Dimensionierung der Wärmemengenzähler.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird im Übrigen auf das am 12. Februar 2013 verkündete Teilurteil und das am 20. Januar 2015 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Das Landgericht hat mit dem Schlussurteil der Klage stattgegeben.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung in vollem Umfang.

Sie trägt vor, die Klägerinnen seien nicht verpflichtet, an die Mieter nach Berechnungskorrektur etwaige Guthaben auszuzahlen, da diese mit Einwendungen nach § 556 Abs. 3 BGB ausgeschlossen seien. Die Klägerinnen hätten nicht dargelegt, dass den Mietern die Fehlerhaftigkeit der Abrechnungen nicht erkennbar gewesen wäre. Die Klägerinnen seien auch nicht verpflichtet, etwaige Guthaben von sich aus den Mietern zurückzuerstatten. Vorrangig seien sie zu einem internen Gesamtschuldnerausgleich verpflichtet. Die Beklagte hält an der Einrede der Verjährung fest. Sie sei auch wegen eines verspäteten Weiterbetreibens des Rechtsstreits nach dem erstinstanzlichen Teilurteil begründet. Da noch nicht ersichtlich sei, in welcher Höhe Rückforderungsansprüche von Mietern tatsächlich zu befriedigen seien, könnten die Klägerinnen höchstens die Befreiung von Verbindlichkeiten, nicht aber schon die Zahlung verlangen.

Mit Blick auf den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angenommenen Auskunftsanspruch wegen tatsächlicher Leistungen an die betroffenen Mieter machen die Klägerinnen insoweit hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieses Anspruchs geltend und verlangen Auskunft über Zahlungen; auf die Anlagen BK 1 und BK 2 wird verwiesen

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Rechtsstreit wegen des Urteilsausspruchs zu 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Beklagte beantragt im Übrigen,

1. das Schlussurteil des Landgerichts Berlin (Az. 22 O 187/12), verkündet am 20.01.2015, abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise den Rechtsstreit an die erste Instanz zurückzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen, die Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 20.01.2015 zur Geschäftsnummer 22 O 187/12 zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung als zutreffend und tragen u.a. unter Hinweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Spandau vom 10. Dezember 2014 (14 C 422/11) vor, sie seien gemäß § 259 BGB unabhängig von mietrechtlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Der Fehler der Abrechnungen der Beklagten seien tatsächlich wie technisch nicht erkennbar gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach § 513 Abs. 1 ZPO in der Sache keinen Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen.

Die im Gegensatz zur Argumentation der Klägerinnen allein gegen das noch nicht rechtskräftige Schlussurteil gerichtete Berufung ist u.a. wegen § 5 ZPO insgesamt zulässig.

Die dem Urteilsausspruch zu 1 zugrunde Zahlungsklage ist in der Hauptsache wegen Schadensersatzansprüchen begründet aus § 280 Abs. 1 BGB.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die durch die Beklagte erstellten Nebenkostenabrechnungen für 2008 und 2009 fehlerhaft waren, wie dies durch die Beklagtenschreiben vom 20. und 29. Dezember 2011 (Anlagen K 4,5) mitgeteilt wurde. Die Fehlerhaftigkeit führte bei der Weiterberechnung an die Mieter einerseits zu überhöhten Forderungen, andererseits waren an die Mieter weitergegebene Kosten auch zu niedrig. Ein Ausgleich der damit an die Mieter zu erstattenden Überzahlungen durch Nachforderungen an die anderen Mieter ist mit Rücksicht auf § 556 Abs. 3 S. 3 BGB nicht möglich. Die Beklagte hat im Rahmen der vorliegenden Stufenklage Auskünfte über die zutreffenden Berechnungen im Einzelnen gegeben.

Sie kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerinnen als Vermieterinnen den letztlich betroffenen Mietern eine nach dem Inhalt eines jeden Mietvertrages auch nachträglich noch nach den §§ 242, 259 BGB geschuldete zutreffende Berechnung für die Jahre 2008 und 2009 verweigern durften, weil nach § 556 Abs. 3 S. 6 BGB die Mieter mit Ablauf hier spätestens des Jahres 2011 mit Einwendungen ausgeschlossen waren.

Das Landgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass gemäß § 556 Abs. 3 S. 6 BGB für die Mieter der Fehler der Abrechnungen nicht erkennbar war, so dass sie das Unterlassen von Einwendungen nicht zu vertreten hatten. Demgegenüber hat die Beklagte auch mit ihrem Berufungsvorbringen nicht konkret deutlich gemacht, woraus die einzelnen Mieter hätten entnehmen können, das die Beklagte die Daten zweier Messuhren fälschlicherweise addiert hatte, obwohl der eine Zähler ein Unterzähler war. Die Problematik ist auch erst durch die Beklagte selbst mit den vorgenannten Schreiben vom Dezember 2011 und den nachfolgenden Auskünften in den konkreten Folgen für die einzelnen betroffenen Mieter geklärt worden.

Im Übrigen sind die Klägerinnen auch nicht verpflichtet gewesen, die Mieter zur Schadensminderung uninformiert zu halten oder sich auf einen Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 BGB zu berufen. Es kann allerdings der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung herangezogen werden, wenn feststeht, dass derjenige, der Schadensersatz wegen eines Mangels gegen seinen nachgeschalteten Vertragspartner geltend macht, seinerseits nicht mehr wegen dieses Mangels von einem vorgeschalteten Vertragspartner in Anspruch genommen werden kann. Das gilt aber nicht generell, denn es sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007, VII ZR 81/06, Juris, Rn. 18-20; Palandt-Grüneberg, BGB,75. Auflage 2016, § 254 Rn. 45 m. w. Rechtsprechungsbeispielen).

In diesem Sinne steht nicht fest, dass die Klägerinnen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Angesichts der eigenen späten Mitteilung der Abrechnungsfehler und der erst anschließenden zutreffenden Berechnung durch die Beklagte ist es auch nicht angemessen, durch die mietrechtliche Situation der Klägerinnen zu einer Entlastung der Beklagten zu gelangen. Ein Schadensausgleich ist ihr zumutbar, eine unbedingte und nach Lage der Dinge dann gegen alle Mieter zu richtende „Schadensabwehr“ mit sehr ungewissen Erfolgsaussichten ist für die Klägerinnen hingegen mit Rücksicht auf eine vernünftige und angemessene Durchführung der Vielzahl von Mietverhältnissen in den Wohnanlagen nicht zumutbar.

Die Zahlungsverpflichtung gegenüber den zuvor durch die Abrechnung benachteiligten Mietern ist dabei auch nicht deshalb entfallen, dass diese Mieter ihre Ansprüche nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden der generellen Abrechnungsmängel selbst gegenüber den Klägerinnen geltend gemacht haben. Dem steht das eigene Vorgehen der Klägerinnen entgegen, die ersichtlich mit der Mitteilung etwaiger Guthaben darauf verwiesen haben, dass sie zwar die Beträge zurückzahlen wollen, jedoch erst nach der Klärung gegenüber der Beklagten. Das konnten die Mieter als eine vertretbare Vorgehensweise hinnehmen.

Die Klägerinnen waren ferner nicht verpflichtet, vorrangig einen wegen der Berechnungsfehler evtl. zwischen ihnen bestehenden vertraglichen Gesamtschuldnerausgleich vorzunehmen. Denn es ist im Ergebnis nicht ersichtlich, wie dies zu einer endgültigen Schadensabwehr zu Gunsten der Beklagten und nicht nur zu einer Schadensverlagerung auf eine der Klägerinnen führen soll. Das Landgericht hat wegen der zu niedrigen Abrechnungen gegen einzelne Mieter zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen wegen § 556 Abs. 3 S. 3 BGB an Nachforderungen gehindert sind, so dass auch ein möglicher Innenausgleich am Schadensumfang nichts ändert.

Die Höhe der Klageforderungen in Einzelnen folgt aus den Anlagen K 8 bis K 13. Die Ausgangsdaten für Kosten und Verbrauch stammen von der Beklagten. Ein substanziiertes Bestreiten der Berechnung der Klageforderungen lag bereits im ersten Rechtszug nicht vor. Gegen die entsprechende Feststellung in der angefochtenen Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen nicht, so dass von der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der als Schadensersatz geltend zu machenden Mieterforderungen auszugehen ist.

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Gegen die uneingeschränkte Zahlungsklage bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die nach den vorstehenden Ausführungen nicht abwendbare Belastung mit den Rückzahlungsverpflichtungen aus den erst nachträglich zutreffend berechneten Abrechnungen gegenüber den Mietern stellt eine bereits gegenwärtig bestehende Vermögenseinbuße und damit eine Schadensposition im durchzuführenden Vergleich der Vermögenslagen der Klägerinnen mit und ohne die Vertragsverletzung der Beklagten dar. Wollte man darauf abstellen, dass mangels tatsächlichem Vermögensabfluss durch Zahlungen zunächst nur eine Verpflichtung zur Freistellung von den begründeten Mieterforderungen bestand, dann ist diese angesichts der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten zur Zahlungsverpflichtung geworden (vgl. allg. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 250 Rn. 2 m. w. Nachw.). Denn die Beklagte wendet sich nicht nur gegen die Zahlungsklage an sich sondern stellt jeden Schadensersatzanspruch dem Grunde nach in Abrede, wie sich letztlich aus der Vielzahl von Gegenargumenten noch in der Berufungsbegründung ergibt.

Der Beklagten steht gegen den Zahlungsanspruch auch kein Zurückbehaltungs- oder zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht wegen Auskunftsrechten über die Verwendung des Schadensersatzbetrages zu. Ein derartiges Recht könnte begrifflich erst nach endgültiger Leistung des Schadensersatzes und dessen (von der Beklagten in allgemeiner Form bezweifelter) gänzlicher Verteilung an die Mieter entstehen. Weitergehende Auskunftsrechte vorab sind aus den Vertragsverhältnissen der Parteien von der Beklagten nicht begründet worden. Der vorliegend geltend gemachte Schadensersatz ist insgesamt zudem keine Form einer abrechnungspflichtigen Vorschussleistung.

Die Klageforderungen sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Teilurteils vom 12. Februar 2013 nicht verjährt. Die rechtzeitig in 2012 erhobene Stufenklage hat die hier eingreifende Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt.

In dem Zeitraum zwischen dem am 27. Februar 2013 zugestellten Teilurteil vom 12. Februar 2013 und dem am 26. Februar 2014 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz der Klägerinnen vom 24. Februar 2014, in dem sie ihre Zahlungsanträge formulierten, ist es nicht zu einem Stillstand des Verfahrens nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB gekommen. Im nachfolgenden Zeitraum nach dem Teilurteil hatte die Beklagte ihren Berechnungspflichten nachzukommen. Die Vorlage von Unterlagen wurde dem Gericht von den Klägerinnen durch Schriftsatz vom 10. Juni 2013 mitgeteilt. Die Klägerinnen hatten vor Weiterleitung an die Mieter die Berechnungen zu überprüfen. Angesichts des im Schriftsatz vom 24. Februar 2014 mitgeteilten Umfangs der Unterlagen war die Prüfung bis zur Formulierung der Zahlungsanträge im Februar 2014 zeitlich angemessen und rechtfertigte ein äußerliche Nichtbetreiben des Rechtsstreits. Im Übrigen kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass hier überhaupt ein Stillstand im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB eingetreten ist. Denn im hier fraglichen Zeitraum nahmen die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 04. März 2013 nochmals zu Frage der Verbrauchserfassung Stellung. Es folgten Schriftsätze vom 10. Juni und 16. Oktober 2013, in denen die weitere Anspruchsbegründung und damit Anspruchsverfolgung angekündigt wurde.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der von den Parteien nach § 91 a Abs. 1 ZPO übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Teil des Rechtsstreits wegen der antragsgemäßen Verurteilung zur Auskunft über die Dimensionierung der Wärmemengenzähler, fällt im Vergleich zur Zahlungsklage wertmäßig nach dem Maßstab von § 92 Abs. 2 ZPO nicht ins Gewicht, so dass die insoweit ggfls. erfolgreiche Berufung sich nicht kostenmäßig auswirkt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1,2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht.

Der Schriftsatz der Klägerinnen vom 28. Juni 2016 war für die Entscheidung nicht erheblich, so dass dazu Erklärungsfrist für die Beklagte nicht zu bewilligen war.

 

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