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Falschberatung durch Beitritt zu einer Publikums-KG

Landgericht München I

Az: 22 O 6258/02

Urteil vom 02.05.2003


In dem Rechtsstreit erlässt das Landgericht München I, 22. Zivilkammer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2003 folgendes Endurteil:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihnen durch den Beitritt zu einer Publikums-KG entstanden ist. Die Beteiligung erfolgte mittelbar über eine als Treuhandkommanditistin fungierende Steuerberatungsgesellschaft, die Beklagte zu. 1). Der Beklagte zu 2.) ist persönlich haftender Gesellschafter der KG. Die Beklagte zu 3.) vertrieb die Kapitalanlage. Der Beklagte zu 4.) war als Handelsvertreter für die Beklagte zu 3). tätig. Aufgrund seiner Tätigkeit haben die Kläger Anteile an der KG über 50.000,00 DM und 20.000,00 DM gezeichnet.

Nach einem am 25.11.1995 in der klägerischen Wohnung stattgefundenen Gespräch mit dem Beklagten zu 4.) beteiligten sich die Kläger am 06.12.1995 in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich Agio, sowie am 18.06.1996 in Höhe von weiteren 20.000,00 DM zuzüglich Agio an der „…-KG“. Dabei handelt es sich um einen geschlossenen Fonds mit Investitionsschwerpunkt Immobilien in der Rechtsform der Publikums-KG. Die Gesellschaft wurde 94 gegründet. Die Kapitalanleger beteiligten sich mittelbar als so genannte Treugeber, unter Zwischenschaltung der Beklagten zu 1.) als Treuhandkommanditistin an der KG. Wirtschaftlich und steuerlich entspricht die Stellung der Treugeber der unmittelbar beteiligter Kommanditisten. Die erste Auflage des zur Information der Kapitalanleger erforderlichen Emissionsprospektes erschien im August 1994. Kurze Zeit später wurden die ersten Beitritte vollzogen. Anfang 96 beschlossen die bis dahin beigetretenen Treugeber und Gesellschafter der KG eine Erweiterung der Investition, die insbesondere durch die Erhöhung des Beteiligungskapitals auf 1.268.560.000 DM finanziert werden sollte. Bis Ende 96 waren die angebotenen Beteiligungen im wesentlichen platziert. Insgesamt sind der KG in der Zeit bis zur Schließung fast 20.000 Kapitalanleger als Treugeber beigetreten.

Der Beklagte zu 4.) hatte den Kläger zumindest den Emissionsprospekt Teil A, 4. Auflage Juni 1995 ausgehändigt. Vor ihrer zweiten Beteiligung waren die Kläger zunächst im Januar 1996 – wie alle anderen bis dahin beigetretenen Treugeber und Gesellschafter auch – unter Übersendung von Beschlussfassungsunterlagen zur Abstimmung über die oben erwähnte Kapitalerhöhung aufgefordert worden.

In den ersten Jahren ihrer Beteiligung erfolgte die Prospektgemäße Ausschüttung von 7 % der Beteiligungssumme an die Kläger. Ab 99 wurde die Ausschüttung nicht mehr in voller Höhe, im Jahre 2000 sogar gar nicht mehr ausbezahlt. Hintergrund dafür war die Insolvenz der … AG, der Generalmieterin der Fondsimmobilie in Stuttgart, einer Musicalspielstätte, und die dadurch wesentlichen verminderten Mieteinnahmen der Fondsgesellschaft. Zwischenzeitlich erfolgten wieder verminderte Ausschüttungen in der Größenordnung von ca. 2 %.

Die Kläger meinen, die Beklagte zu 1.) als Treuhandkommanditistin und der Beklagte zu 2.) als persönlich haftender Gründungsgesellschaft der Publikums-KG hafteten auf den den Klägern entstandenen Vertrauensschaden nach den Grundsätzen der Prospekthaftung. Der Emissionsprospekt weise nämlich erhebliche, im einzelnen dargelegte Unrichtigkeiten auf. Die Beklagte zu 3.) und der Beklagte zu 4.) haften nach Meinung der Kläger wegen fehlerhafter und unvollständiger Aufklärung und Beratung nach cic bzw. pVV des zumindest konkludent zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrages, wobei der Beklagte zu 4.) als Anlageberater und Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB der Beklagten zu 3) tätig geworden sei. Der Beklagte zu 4.) habe es verabsäumt, die Kläger umfassend über alle Besonderheiten und Risiken der Anlage aufzuklären, ihnen das Prospektmaterial in allen Einzelheiten erschöpfend zu erklären, das Anlagekonzept selbst auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen, bzw. offen zulegen, dies nicht getan zu haben, Veröffentlichungen aus der Wirtschaftspresse sowie aus Brancheninformationsdiensten wie Gerlach-Report, Kapitalmarkt intern Ausgabe 39/94, Platow-Brief November 94 auszuwerten bzw. die Kläger darauf hinzuweisen, dies nicht getan zu haben, ferner den Klägern den Emissionsprospekt vollständig, also auch den Teil B zu übergeben. Der Beklagte zu 4.) habe stattdessen vorgegeben, dass die prospektierte Ausschüttung von 7 % praktisch garantiert, zumindest aber höchstsicher sei. Die Kläger hätten daher Anspruch auf Ersatz des negativen Vertrauensschaden, also auf Befreiung von den eingegangenen Verpflichtungen Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 15.905,17 DM.

Die Kläger beantragen:

Die Beklagten zu 1.) bis 4.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger Euro 29.447,26 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungs-Gesetz ab Klagezustellung zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung bzw. Abtretung sämtlicher Rechte an den beiden Beteiligungen der Kläger an der Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter Fink – KG in Höhe von nominal 50.000,00 DM und 20.000,00 DM an die Beklagten als Gesamtberechtigte.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Die Beklagte zu 1.) trägt vor, sie gehöre nicht zum Kreis der Prospekthaftungspflichtigen. Es lägen keine Prospektfehler vor. Die Schadensberechnung der Kläger sei unzutreffend. Ferner erhebt die Beklagte zu 1.) die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte zu 2.) trägt vor, die Kläger hätten den Erhalt des Emissionsprospektes Teil A und B auf dem Beteiligungsangebotsformular mit ihrer Unterschrift quittiert. Außerdem sei im Teil B des Prospektes das von den Klägern unterzeichnete Beteiligungsangebot fest eingebunden. Die KG sei zu keiner Zeit existentiell bedroht gewesen. Ausschüttungen seien mit Ausnahme des Geschäftsjahres 2000 stets – wenn auch reduziert – geleistet worden. Der Beklagte zu 2.) erhebt ebenfalls die Einrede der Verjährung.

Die Beklagte zu 3.) trägt vor, im Kapitel „Chancen und Risiken“ des Prospektes Teil A seien alle wesentlichen Risiken des DLF 94/17 richtig und vollständig dargestellt gewesen. Demgegenüber habe der Teil B keine zusätzlichen Informationen enthalten, sondern nur Blankoformulare. Die zweite Beteiligung der Kläger beruhe schon nach deren eigenem Vortrag nicht auf einer Anlageberatung, so dass eine Haftung der Beklagten zu 3.) wegen Verletzung der Beratungspflicht insoweit gar nicht in Betracht komme. Auch bezüglich der ersten Beteiligung bestreitet die Beklagte zu 3.) ihre Passivlegitimation; sie habe nämlich nicht selbst vermittelt, vielmehr ausschließlich durch selbständige Handelsvertreter vermitteln lassen. Diese seien selbständige Unternehmer und nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen mit rechtsverbindlicher Wirkung, für die Beklagte zu 3.) abzugeben. Die von den Klägern zunächst unterzeichneten Beteiligungsangebote hätten sich nicht an die Beklagte zu 3.), sondern an die Beklagte zu 1.) gerichtet, die sie auch angenommen habe. Die selbständigen Handelsvertreter, also auch der Beklagte zu 4.), unterhielten eigene Büros und seien nicht in Niederlassungen der Beklagten zu 3.) tätig. Verträge schlossen die selbständigen Handelsvertreter nur im eigenen Namen ab. Jedenfalls handele es sich bei der Beklagten zu 3.) bzw. dem Beklagten zu 4.) lediglich um Anlagevermittler und nicht um Anlageberater, da sie keine fachkundige Bewertung und Beurteilung, sondern nur Auskunftserteilung geschuldet hätten. Der Beklagte zu 4.) habe keine gesonderte Vergütung von den einzelnen Anlagern erhalten, sondern im Verhältnis der Beklagten zu 3.) auf Provisionsbasis gearbeitet. Dann komme eine Haftung aber nur in Ausnahmefällen bei besonderem Vertrauen der Kunden in das Fachwissen des Anlagevermittlers in Betracht oder bei erheblichen wirtschaftlichen Eigeninteressen des Vermittlers. Beides sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Jedenfalls sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal geworden für den von den Klägern geltend gemachten Schaden. Die Kläger seien nämlich von der Insolvenz der … AG von der KG informiert worden und hätten das damalige Angebot, ihre Beteiligungen zu einem Wert von 95 % abzustoßen, nicht angenommen. Ferner hätten die Kläger den ihnen entstandenen Schaden nicht substantiiert vorgetragen, da sie sich sämtliche erhaltenen Steuervorteile bei der Schadensberechnung anrechnen lassen müssten, diese aber nicht dargelegt hätten.

Der Beklagte zu 4.) trägt vor, ausdrücklich als Vertreter der Beklagten zu 3.) aufgetreten zu sein. Es sei mithin kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und den Klägern entstanden, auch habe er kein besonderes Vertrauen in Bezug auf seine persönliche Beratung erweckt. Es sei erstmals anlässlich einer Infoveranstaltung am 31.10.95 zu einem Kontakt zwischen dem Kläger zu 2.) und dem Beklagten zu 4.) gekommen, als dieser auf Einladung des Vereins landwirtschaftlicher Fachschulabsolventen ein Referat zu den Themen Rente / Altersversorgung, BU-Absicherung, Inflation, Befreiungsversicherung für landwirtschaftliche Ehegatten, Kapitalanlage- und Steuersparmöglichkeiten usw. gehalten habe. Dabei habe er eine spezielle Empfehlung nicht ausgesprochen. Mit Schreiben vom 02.11.1995 habe der Beklagte zu 4.) dann alle Teilnehmer der Informationsveranstaltung angeschrieben, um mit diesen in Kontakt zu kommen. Der Kläger habe das Rückantwortschreiben nebst dem beigefügten Bewertungsbogen teilweise ausgefüllt zurückgeschickt und Interesse an bestimmten Anlagemöglichkeiten zum Ausdruck gebracht. Aufgrund dessen sei es zu dem Termin am 25.11.1995 gekommen. Dort seien die Chancen und Risiken einer Anlage in DLF 94/17 allgemein besprochen worden, auch alternative Anlagen seien erörtert worden. Der Kläger habe die vom Beklagten zu 4.) angebotene umfassende AWD-Wirtschftsanalyse abgelehnt. Der Beklagte zu 4.) habe auf die Langfristigkeit der Anlage in DLF 94/17 hingewiesen und den Kläger auch darüber aufgeklärt, dass es keinen geregelten Zweitmarkt für die Beteiligung gebe. Dem Kläger seien die Kernaussagen des Kapitels „Chancen und Risiken“ im Emissionsprospekt Teil A erläutert worden. Zusicherungen einer garantierten Ausschüttung habe der Beklagte zu 4.) nicht gemacht. Bis zum Folgetermin am 06.12.1995 habe der Kläger genügend Zeit gehabt, den ihm überlassenen Emissionsprospekt zu lesen, sich zu informieren und über eine Beteiligung nachzudenken. In diesem zweiten Termin habe der Beklagte dem Kläger das von ihm zwischenzeitlich erstellte Berechnungsbeispiel erläutert, weitere Informationen seien vom Kläger nicht erwünscht worden. Schließlich haben der Kläger und seine Ehefrau den Zeichnungsschein in Anwesenheit des Beklagten unterzeichnet. In der Folgezeit habe der Beklagte zu 4.) mit dem Kläger telefonischen Kontakt gehalten. Anlässlich eines dieser Telefonate habe der Kläger den Wunsch geäußert, einen weiteren Betrag im DLF 94/17 anzulegen. Schließlich habe er am 15.04.19.96 eine weitere Beteiligung in Höhe von 20.000,00 DM gemeinsam mit seiner Ehefrau gezeichnet. Auch danach habe der Kläger über den Beklagten zu 4.) noch anderweitige Aktienfondsanlagen getätigt.

Im übrigen wird hinsichtlich des Parteivorbringens auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 1.).

a) Zwar zählt die Treuhandkommanditistin zum Kreis der für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes Haftenden, u. z. auch dann, wenn sie wie vorliegend vorgetragen – den Prospekt weder herausgegeben, noch gestaltet hat (Palandt 62. Auflage, § 280 Rdnr. 56).

Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Emissionsprospekt in der den Klägern überreichten Fassung richtig und vollständig war, da Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne jedenfalls verjährt sind. Es gilt nämlich insoweit die kurze Verjährung von 6 Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, bzw. von längstens 3 Jahren nach dem Beitritt oder Anteilserwerb (BGH WM 2002/813 u. a.). Vorliegend erfolgte dieser in den Jahren 95/96: Die Beteiligungsangebote der Kläger vom 06.12.96 und 18.06.1996 wurden von der Beklagten zu 1.) am 12.12.1995 und 10.07.1996 angenommen. Die Kläger haben nach ihren eigenen Vortrag bereits im Jahre 1996 Ausschüttungen der Gesellschaft erhalten. Dann war der Anspruch bereits bei Eingang der Klage vom 05.04.02 verjährt.

b) Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1.) aus Prospekthaftungsgrundsätzen im weiteren Sinne zu. Zwar ist anerkannt, dass neben der eigentlichen Prospekthaftung, die an typisiertes Vertrauen knüpft, auch eine an persönliches Vertrauen knüpfende, uneigentliche Prospekthaftung besteht, wonach derjenige, der bei Vertragsverhandlungen mit dem Anleger als Vertreter, Sachverwalter oder Garant Vertrauen in Anspruch genommen hat, für Prospektmängel nach den allgemeinen Grundsätzen der cic bzw. jetzt nach § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB haftet, wobei grundsätzlich die Regelverjährung von 30 Jahren gilt (Palandt § 280 Rdnr. 58); vorliegend haben jedoch unstreitig Vertrags Verhandlungen zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1.) nicht stattgefunden, so dass eine unmittelbare Prospekthaftung im weiteren Sinne des Beklagten zu 1.) schon daran scheitert. Zwar haftet der Treuhandkommanditist als künftiger Vertragspartner des Anlegers wegen § 278 BGB auch dann aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, wenn einem seiner Verhandlungsgehilfen ein Schuldvorwurf zu machen ist (BGH NJW 85, 380; NJW 87 2677); der Beklagte zu 4.), der als einziger der Beklagten überhaupt mit den Klägern persönlich in Kontakt getreten ist, war jedoch nicht Verhandlungsgehilfe der Beklagten zu 1.), so dass die Frage, ob ihm evtl. ein Schuldvorwurf zu machen ist, hier nicht zu entscheiden ist. Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB ist nämlich nur, wer bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson auftritt. Die Tätigkeit des Gehilfen muss im Bereich des vom Schuldner geschuldeten Gesamtverhaltens liegen (Palandt § 278 Rdnr. 7). Die Frage der Zurechenbarkeit richtet sich somit nach dem Pflichtenkreis der Beklagten zu 1.). Diese trat jedoch erst dann mit den Anlegern in Kontakt, nachdem diese nach Verhandlungen auf der Vertriebsebene ihren Beteiligungsentschluss bereits gefasst hatten und um Aufnahme in die KG nachsuchten. Nach Angebotsannahme gab die Beklagte zu 1.) die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Erklärungen ab, um den Anlegern die mittelbare Beteiligung am DLF 94/17 zu verschaffen. Ferner kontrollierte sie gem. § 4 des Treuhandvertrages und § 5 des Gesellschaftsvertrages die Mittelverwendung der Fondsgesellschaft. Sie fungierte mithin lediglich als Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänder der „fix und fertig beratenen“ Anleger, die ihr zum Zwecke des Beitritts zugeführt wurden. Dann kann das Handeln des auf der Aquisitions- und Vertriebsebene tätigen Beklagten zu 4.) schon denkgesetzlich nicht der Beklagten zu 1.) zugerechnet werden, der Beklagte zu 4.) kann nicht Verhandlungs- bzw. Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1.) gewesen sein.

Unabhängig davon wäre auch dieser Anspruch jedenfalls gemäß § 68 Steuerberatergesetz verjährt, da es sich bei der Beklagten zu 1.) um eine Steuerberatungsgesellschaft handelt, die im Rahmen ihres beruflichen Tätigkeitskreises als Treuhandkommanditistin tätig geworden ist (BGH 2001, 2230, 2233). Zwar haben sich die Kläger insoweit auf die so genannte Sekundärhaftung berufen, wonach der Steuerberater grundsätzlich verpflichtet ist, den Mandanten rechtzeitig vor Fristablauf auf mögliche Regressansprüche gegen sich selbst und auf die Verjährungsfrist des § 68 Steuerberatergesetz hinzuweisen, andernfalls er im Rahmen der pVV-Haftung den Mandanten so zu stellen hat, als wäre der Anspruch unverjährt. Dies gilt jedoch nur, wenn er begründeten Anlass hatte, sein früheres Verhalten zu überprüfen (Palandt Überblick vor § 194 Rdnr. 16). Hierzu haben die Kläger unabhängig von der bereits zweifelhaften Frage, ob ihr Verhältnis zur Beklagten zu 1.) dem eines Mandanten zu seinem Steuerberater überhaupt gleichgesetzt werden kann, überhaupt nichts vorgetragen. Warum die Beklagte zu 1.) bei insgesamt 20.000,00 Beteiligungen gerade die Umstände der Anlagevermittlung an die Kläger durch den ihr völlig unbekannten Beklagten zu 4.) hätte überprüfen müssen, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Regelung in § 12 Ziff. 2 des Treuhandvertrages (Anlage B 1.2), wonach Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1.), gleich aus welchem Rechtsgrunde, also auch aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, in spätestens drei Jahren nach ihrem Entstehen verjähren.

c) Da weitere Anspruchsgrundlagen nicht einschlägig sind, insbesondere zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1.) kein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande gekommen ist, war somit die Klage gegen die Beklagte zu 1.) abzuweisen.

2.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 2.)

a) Zwar zählt auch der Beklagte zu 2.) als persönlich haftender Gründungsgesellschafter zum Kreis der für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes Haftenden. Etwaige Ansprüche sind jedoch jedenfalls verjährt. Auf die Ausführungen unter I. 1. a) wird Bezug genommen.

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b) Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 2.) aus Prospekthaftung im weiteren Sinne scheitert daran, dass zum einen keine direkten Verhandlungen zwischen Klägern und Beklagtem zu 1.) stattgefunden haben, zum anderen der Beklagte zu 4.) nicht Verhandlungsgehilfe des Beklagten zu 2.) war. Die rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Stellung der Kläger als Treugeber entspricht der unmittelbar beteiligter Kommanditisten. Sie werden gem. § 6 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages der DLF 94/17 KG im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2.) stehen sie somit, wie direkt beteiligte Kommanditisten zum persönlich haftenden Komplementär einer KG. Im Rahmen des vom Beklagten zu 2.) als Gesellschafter geschuldeten Gesamtverhaltens gegenüber den Klägern ist der Beklagte zu 4.) nicht Erfüllungsgehilfe, da er – wie bereits unter Ziff. I. 1. a) ausgeführt – lediglich auf der Aquisitions- und Vertriebsebene tätig geworden ist.

c) Weitere Anspruchsgrundlagen gegen den Beklagten zu 2.) kommen nicht in Betracht, insbesondere ist auch zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2.) kein Auskunfts- und Beratungsvertrag zustande gekommen.

3.

Die Kläger haben keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4.).

a) Ein Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinne scheidet aus, da der Beklagte zu 4.) nicht zu dem engen Kreis der haftenden, das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft oder der sonstigen „Hintermänner“ gehört.

b) Zwar ist anerkannt, dass gegenüber dem Verhandlungsgehilfen Ansprüche aus uneigentlicher Prospekthaftung bestehen können, wenn er durch Hinweise auf seine Sachkunde und sein Ansehen wie ein Garant aufgetreten ist (BGH WM 86, 1047), bzw. gegenüber dem Handelsvertreter oder Handelsmakler, wenn er besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (Baumbauch/Hobt, HGB 30. Auflage, Anhang § 177 a Rdnr. 64, BGH WM 71,. 499) oder aus eigenem wirtschaftlichen Interesse verhandelt hat (BGH 83, 222, NJW 84, 2524, NJW 85, 38l). Keine dieser besonderen Voraussetzungen hat die Klagepartei jedoch hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.

aa) Hinweise des Beklagten zu 4.) auf seine Sachkunde oder auf sein Ansehen ihnen gegenüber haben die Kläger nicht vortragen lassen.

bb) Bei der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens reicht das naturgemäß von Privatanlegern ihren persönlichen Verhandlungspartner entgegengebrachte Vertrauen nicht aus, da ansonsten diese Voraussetzung stets erfüllt wäre. Es muss vielmehr darüber hinaus eine zusätzliche, gerade vom Beklagten zu 4.) ausgehende und aus den konkreten Umständen des Falles herzuleitende Gewähr für die Seriosität und das Gelingen des Geschäfts, sowie für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen vorliegen. Worin diese im Falle des Beklagten zu 4.) im Verhältnis zu den Klägern bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Kläger und der Beklagte zu 4.) sind auf gängige Art und Weise über eine Vortragsveranstaltung mit anschließender Kontaktierung der Teilnehmer zueinander in Kontakt getreten. Warum und aufgrund welcher Umstände die Kläger dann gerade dem Beklagten zu 4.) zusätzliches, über das berufsbedingt vorausgesetzte Vertrauen entgegengebracht haben wollen, ergibt sich aus den vorgetragenen Umständen des Falles gerade nicht. Allzu groß kann das Vertrauen jedenfalls nach Überzeugung des Gerichts schon deshalb nicht gewesen sein, weil die Kläger unstreitig die Fertigung einer AWD-Wirtschaftsanalyse abgelehnt haben, da sie dem Beklagten zu 4.) keine näheren Auskünfte über ihre Vermögensverhältnisse erteilen wollten, und ihm ein zu versteigerndes Einkommen von 45.000,00 DM genannt haben, das im Hinblick auf die berufliche Stellung der Kläger als Inhaber eines Schweinezuchtbetriebes als eher fiktiv erscheint. Die Kläger haben somit den Beklagten zu 4.) gerade nicht ins Vertrauen gezogen. Hinzu kommt, dass die Kläger selbst vorgetragen haben, der Beklagte zu 4.) habe nichts weiter getan als ihnen den Prospekt „zum Einlesen“ zu hinterlassen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass gerade keine besondere Vertrauensbasis zwischen den Parteien bestand.

cc) Auch das besondere wirtschaftliche Interesse muss über das selbstverständliche Interesse an der Realisierung des betreffenden Geschäftes hinausgehen. Allein die Tatsache, dass der Beklagte zu 4.) natürlich nicht umsonst, sondern auf Provisionsbasis tätig wurde, reicht dafür jedenfalls nicht aus. Über die Höhe der vom Beklagten zu 4.) für die Vermittlung der Beteiligungen der Kläger vereinnahmten Provisionen hat die Klagepartei nichts vorgetragen. Bei Beteiligungen in der Größenordnung von DM 70.000,00 werden nach Schätzung des Gerichts maximal Provisionszahlungen im unteren 4-stelligen Bereich angefallen sein. Da der BGH in seinem Urteil vom 29.01.92 (NJW RR „92, 605 ff.) sogar eine Provision von DM 200.000,– als nicht ausreichend erachtet hat, den Verhandelnden gleichsam „als in eigener Sache tätigen Herrn des Geschäftes“ anzusehen, kann dies vorliegend erst recht nicht der Fall sein.

Damit kommen Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in Betracht, ohne dass es auf eine Entscheidung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes ankäme.

c) Die Kläger haben keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten zu 4.) wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten bzw. vertraglicher Nebenpflichten eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunftsvertrages.

aa) Zwar kann aufgrund auch nur einmaliger Rat- bzw. Auskunftserteilung ein zumindest konkludenter Auskunfts- oder Beratungsvertrag zustande kommen (Baumbach/Hopt 30. Auflage, § 347 Rdnr. 13, BGH NJW 82, 1092 für den Anlagevermittler). Grundsätzlich haftet jedoch der Beklagte zu 4.), der unstreitig selbständiger Handelsvertreter i. S. d. § 84 HGB war, dem Geschäftsgegner für Schäden aus Rat, Empfehlung oder Auskunft nicht selbst, da er in Vertragsbeziehungen nur zu seinem Unternehmer im Innenverhältnis steht (Baumbach/Hopt § 84 Rdnr. 49). Zwar kommt ausnahmsweise eine Eigenhaftung des Abschlussvertreters oder Vermittlers in Betracht (Baumbach/Hopt § 48 Rdnr. 9); jedoch ist auch hier Voraussetzung ein besonderes Verhandlungsvertrauen in den Vermittler, eine Gewährsübernahme als Sachwalter bzw. ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse, die für den vorliegenden Fall bereits unter I. 3. b) verneint wurden.

bb) Selbst unter grundsätzlicher Annahme einer (vor)vertraglichen Eigenhaftung des Beklagten zu 4.) mangelt es jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung.

Der Beklagte zu 4.) ist nämlich als Anlagevermittler, und nicht als Anlageberater tätig geworden. Er schuldete den Klägern nicht primär eine von diesen besonders zu honorierende, auf ihre persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Bewertung und Beurteilung von Anlagen, sondern lediglich, richtige und vollständige Information über die tatsächlichen Umstände, die erkennbar für den Anlageentschluss der Kläger bedeutsam sein würden. Das folgt schon aus der Art und Weise der Kontaktaufnahme zwischen den Parteien. Der Beklagte zu 4.) hatte sich nämlich für die Kläger erkennbar – zunächst im Rahmen der Vortragsveranstaltung und dann mit dem Rundschreiben vom 02.11.95 (Anlage B 4/2) an ein breites Publikum von Anlageinteressenten zu Vertriebszwecken gewandt und nicht speziell die Kläger als Einzelpersonen zu individuellen Beratungszwecken angesprochen. Dabei stand offensichtlich der werbende und anpreisende Charakter im Vordergrund, denn zwar hatte der Beklagte zu 4.) unstreitig weder auf der Vortragsveranstaltung noch in seinem Kontaktschreiben ausdrücklich für eine bestimmte Anlage geworben; das von den Klägern ausgefüllte Antwortschreiben (Anlage B 4/3) enthielt jedoch eine Liste verschiedener Anlagemöglichkeiten und bereits in dem Einladungsschreiben zum Seminar war der Beklagte zu 4.) als Fachreferent vorgestellt worden, „der inzwischen vielen Ihrer Kollegen bei der Umsetzung von Lösungen erfolgreich behilflich sein konnte“. Damit ist zunächst einmal festzuhalten, dass die Kläger an die Aufklärung des Beklagten zu 4.) als normalen Anlagevermittler keine so hohe Erwartungen stellen konnten, wie an einen Anlageberater (Baumbach/Hopt 3 347 Rdnr. 23, BGH, NJW 82, 1096, WV 93, 1238).

Grundsätzlich hängt Bestand und Intensität der Aufklärungspflicht von der beruflichen Sachkunde des einen Vertragspartners und der Aufklärungsbedürftigkeit des anderen Vertragspartners ab. Die empfohlene Anlage muss anlegergerecht und objektgerecht die Risikobereitschaft des Kunden berücksichtigen, wobei über spezielle Risiken der konkreten Anlageempfehlung und allgemeine Risiken, wie Kursrisiko usw., aufzuklären ist. Insgesamt hat die Aufklärung wahrhaftig, vollständig und klar zu sein, u. z. grundsätzlich schriftlich. Zeitnahe Überprüfungen, ggf. mit Nachträgen und Berichtigungen, müssen erfolgen, in jedem Fall ist dabei die Wirtschaftspresse auszuwerten, wobei insgesamt die Pflichten jedoch betrieblich und finanziell tragbar bleiben müssen und nicht überspannt werden dürfen (Baumbach/Hopt § 47 Rdnr. 23 ff. BGH NJW 90, 566).

Dieser Aufklärungspflicht hat der Beklagte zunächst einmal schon wegen des genannten Schriftlichkeitserfordernisses, dadurch genügt, dass er den Klägern den Prospekt Teil A übergeben hat. Soweit die Kläger dem Beklagten zu 4.) vorwerfen, der ihnen übergebene Prospekt sei nicht vollständig gewesen, kann dahingestellt bleiben, ob diese Behauptung zutrifft. Denn der Teil B enthält unstreitig keine zusätzlichen Informationen, sondern nur Blankoformulare.

Im unstreitig übergebenen Prospekt Teil A ist, insbesondere im Kapitel „Chancen und Risiken“ klar und eindeutig alles enthalten, was die Kläger für ihre Anlageentscheidung wissen mussten. Der Risikofaktor „Spezialimmobilie“ ist auf Seite 63, das Risiko des vorzeitigen Mietausfalls, speziell bezogen auf die Stella AG, auf Seite 62 angesprochen. Die Aufklärungspflicht geht nicht soweit, dem Kunden das Lesen zu ersparen. Dies muss er schon selbst besorgen. Er hat keinen Anspruch darauf, dass der Anlagevermittler ihm das mündlich nacherzählt, was im Prospekt steht. Die Kläger hatten mehrere Tage Zeit, sich anhand des Prospektes zu informieren. Sie hätten im zweiten Termin gezielt Fragen stellen können und Unklarheiten ansprechen können. Haben sie davon nicht oder nicht ausreichend Gebrauch gemacht, können sie dies im Nachhinein nicht dem Anlagevermittler anlasten.

Eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO der Kläger und des Beklagten zu 4.) zu der Behauptung der Klägerin, der Beklagte zu 4.) habe eine Rendite von 7 % garantiert, zumindest aber als höchst sicher dargestellt, konnte unterbleiben. Abgesehen davon, dass der Vortrag selbst schon widersprüchlich ist, da „garantieren“ etwas vollkommen anderes ist als „als höchstsicher darstellen“. Selbst wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung unterstellen wollte, hätte der Beklagte zu 4.) damit keine Pflichtverletzung begangen, sondern lediglich die Aussage des Prospektes, der von einer Rendite in Höhe von 7 % ausgeht, wiederholt. Im Kapitel „Chancen und Risiken“ wird dann erläutert, dass sich von der prospektierten Rendite Abweichungen ergeben könnten (vgl. § 66 „Prognoseberechnungen“ – K 2), wenn sich wesentliche Imponderabilien (z.B. sich ändernde Inflationsraten, Kurse, Erträge des Wertpapierdepots, Mietzahlungen) ändern. Hätte der Beklagte zu 4.) also tatsächlich 7 % Rendite als höchst sicher in Aussicht gestellt, dann müsste dies jedenfalls nur im Zusammenhang mit den im Prospekt hierzu vorgenommenen Einschränkungen gesehen werden.

Soweit die Kläger dem Beklagten zu 4.) vorwerfen, sie nicht über Artikel in „Kapitalmarkt – Intern“, „Platow – Brief“ und „Finanztipp“ informiert zu haben, begründet dies nach Überzeugung des Gerichts keine Pflichtverletzung. Die so genannte „Bond – Rechtsprechung“ des BGH ist nicht einschlägig, denn sie betraf die Anlageberatung einer Bank bezüglich ausländischer Anleihen.

Bei den genannten Presseerzeugnissen, handelt es sich nicht um die üblicherweise so bezeichnete „Wirtschaftspresse“ (wie z. B. Handelsblatt, Managermagazin, Capital, Börsenzeitung, sondern um Brancheninformationsblätter, die – wie das Gericht aus eigener Sachkunde weiß – nicht nur der objektiv – sachlichen journalistischen Recherche, sondern auch einseitigen wirtschaftlichen Interessen der einzelnen Inserenten und Verfasser verpflichtet sind. Wollte man jedem Anlagevermittler eines Massenbeteiligungsprodukts wie der streitgegenständlichen Publikums KG die Pflicht aufbürden, jeden potentiellen Anleger über diese Elaborate im einzelnen in Kenntnis zu setzen, würde man das Risiko der Beteiligung faktisch vollständig vom Anleger auf den Vermittler verlagern, denn sicherlich fände sich in den meisten Fällen irgendein versteckter kritischer Artikel, den man dem Anlagevermittler vorhalten könnte, um damit eine inzwischen unrentable Anlage rückgängig zu machen. Es muss also jedenfalls eine gewisse Nachhaltigkeit der kritischen Berichterstattung als weitere Voraussetzung hinzukommen, die vorliegend jedoch allein durch die drei von den Klägern vorgetragenen Artikel nicht gegeben ist.

Im übrigen ist festzustellen, dass die zitierten Artikel keine weitergehenden Bedenken und warnenden Hinweise enthalten, als die, die im Prospekt im Kapitel „Chancen u. Risiken“ sowieso bereits angesprochen werden. Selbst wenn die Kläger also vom Beklagten zu 4.) darauf hingewiesen worden wären, hätten sie keine zusätzlichen Informationen bzw. Entscheidungshilfen erlangen können.

Aus dem gleichen Grund hatte der Beklagte zu 4.) auch keine Veranlassung, das Anlageobjekt nochmals selbst auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu überprüfen. Unabhängig ob der Beklagte zu 4.) sie kannte oder nicht, sind die zitierten Artikel von ihrem Aussagewert her nicht geeignet, das Vertrauen des Vermittlers in die erfolgte Prospektprüfung durch die … GmbH vom 26.09.1994, sowie in die von der Beklagten zu 3.) unstreitig vorgenommene Plausibilitätsprüfung im Hinblick auf Liquiditätsvorschau und steuerliche Ergebnisvorschau zu erschüttern.

cc) Auch wenn man eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 4.) bejahte, mangelt es nach Auffassung des Gerichts jedenfalls sowohl an der Kausalität für den geltend gemachten Schaden, da die Kläger ja unstreitig nach Erhalt des Rundschreibens des Beklagten zu 2.) (Anlage B 38) vom 24.07.1998, worin über die wirtschaftliche Krise der Stella AG informiert wurde, noch bis zum 25.11.1999, der …-Insolvenz, die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Beteiligungen entweder zu einem Kaufpreis von 85 % bis 95 % des Nominalwertes „…-Beteiligungsgesellschaften“ oder an der Hamburger „Zweitmarktbörse“ zu verkaufen.

Es mangelt aber auch an der hinreichenden Substantiierung des geltend gemachten Schadens selbst. Die Kläger müssen sich nämlich auch die aus ihrer Beteiligung realisierten Steuervorteile schadensmindernd im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen zu lassen. In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass die Vorteilsausgleichung lediglich dann entfällt, wenn die Schadensersatzleistung gleichfalls der Steuerpflicht unterliegt (BGH WM 2002/813, 815) was bei der streitgegenständlichen Schadensersatzleistung nicht der Fall wäre. Trotz des vom Gericht im Haupttermin am 28.02.2003 gegebenen entsprechenden Hinweises, haben die Kläger die genossenen Steuervorteile seit 96 nicht dargelegt bzw. unter Vorlage entsprechender Steuerbescheide unter Beweis gestellt.

d) Weitere Anspruchsgrundlagen gegen den Beklagten zu 4.) sind nicht ersichtlich. Damit musste die Klage auch im Hinblick auf den Beklagten zu 4.) abgewiesen werden.

4)

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Beklagten zu 3.).

Auf die Ausführungen betreffend den Beklagten zu 4.) unter I. 3. a) bis d) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden.

Die Frage, ob der Beklagte zu 4.) als Vertreter der Beklagten zu 3.) gehandelt hat, brauchte damit nicht entschieden zu werden.

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 91 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

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