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Falschberatung bei Anlageberatung: Schadensersatzansprüche

 LANDGERICHT COBURG

Az.: 11 O 702/02

Urteil vom 25.02.2003


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. Februar 2003 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für die Beklagten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger und seine Ehefrau erwarben 1992 durch Vermittlung der damals als Anlageberaterin tätigen Beklagten zu 2) Beteiligungen an einem geschlossenen Immobilienfonds, die sie bei der Beklagten zu 1) finanzierten.

Mit der Klage begehrt der Kläger – hinsichtlich des Anteils seiner Ehefrau aus abgetretenem Recht – Rückabwicklung unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung.

Nach vorheriger telefonischer Absprache erschien die Beklagte zu 2) am 13.6.1992 in der Privatwohnung des Klägers und beriet diesen und seine Ehefrau über Steuerersparnis und den Aufbau eigenen Vermögens. Ob bei diesem Treffen die Beklagte zu 2) bereits zu einem Erwerb einer Immobilienfondsbeteiligung bei der … und Finanzierung über die Beklagte zu 1) riet, ist unter den Parteien streitig.

Am 19.6.1992 fand ein weiteres Treffen des Klägers und seiner Ehefrau mit der Beklagten zu 2) in deren Büroräumen in … statt. Bei dieser Gelegenheit entschlossen sich der Kläger und seine Ehefrau nach vorangegangener Beratung durch die Beklagte zu 2), zwei Anteile an der … -… Fonds … zu einem Preis von seinerzeit 61.300,– DM zu erwerben. Sie unterzeichneten deshalb einen Eintrittsantrag für den … (Anlage K 8), deren Initiator die … war und über deren Vermögen am 31.10.1997 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ferner unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau eine Kreditanfrage (Anlage K 7), welche die Beklagte zu 2) zusammen mit einer Selbstauskunft an die Beklagte zu 1) weiterleitete. Diese machte ein Kreditangebot vom 26.6.1992, welches der Kläger und seine Ehefrau annahmen (Anlage K 17). Noch am 19.6.1992 erteilten die Eheleute notariell beglaubigte Vollmachten, aufgrund derer am 20.8.1992 der Vertrag über den Eintritt in die Fonds-Gesellschaft notariell beurkundet wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Hinblick auf den Eintrittsantrag wurde den Eheleuten nicht erteilt.

Weil dem Kläger und seiner Ehefrau die finanzielle Belastung in der Folge zu groß erschien, erklärten sie mit Schreiben vom 8.7.1992 den Widerruf (Anlage B 4). Diesen Widerruf „widerriefen“ sie aber am 17.7.1992 (Anlage B 5). Deshalb erhielten die Eheleute einen neuen Kreditantrag vom 20.7.1992 (Anlage K 19) mit samt einer Widerrufsbelehrung gemäß § 7 Verbraucherkreditgesetz (Anlage K 20), den sie am 28.7.1992 annahmen und an die Beklagte zu 1) zurücksandten. Es handelte sich um ein tilgungsfreies Darlehen, das bei Fälligkeit zweier bereits bestehender Kapitallebensversicherungen der Eheleute durch diese getilgt werden sollte.

Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten zu 1) an die Treuhänderin des Immobilien-Fonds ausgezahlt.

Auf den Kreditvertrag hatten die Eheleute ab 30.8.1992 monatlich 446,– DM zu zahlen. Insgesamt beliefen sich die Zinszahlungen, an die Beklagte zu 1) auf 33.004,– DM (= 16.874,68 EUR). Ab Oktober 1998 leisteten die Eheleute Zinszahlungen an die … nachdem das mit der Beklagten zu 1) geschlossene Darlehen am 7.7.1998 durch einen neuen Darlehensvertrag mit der Raiffeisenbank abgelöst worden war. An Zinsen zahlten die Eheleute an die … 6.543,65 EUR. Daneben entrichteten sie Tilgungsleistungen in der behaupteten Höhe von 34.747,40 EUR. Mietausschüttungen aus dem Fonds erhielten der Kläger und seine Ehefrau in Höhe von insgesamt 7.602,91 EUR. Hieraus errechnet der Kläger einen Gesamtschaden in Höhe von 50.562,82 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 21.1.2001 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 1.6.200l auf, die Eheleute aus den Kreditverbindlichkeiten mit der … freizustellen und Schadensersatz zu leisten. Auch die Beklagte zu 1) wurde mit Schreiben vom 27.7.2001 aufgefordert, eine entsprechende Freistellungserklärung abzugeben und Schadensersatz zu leisten. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 18.2.2001 wurde gegenüber der Beklagten zu 1) der Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und mit Schriftsatz vom 14.8.2002 gegenüber dem Fonds die Kündigung, Anfechtung und der Widerruf des Fondsanteilserwerbs erklärt.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 2) habe bereits am 13.6.1992, wenn nicht an diesem Tag, dann bei einem zweiten Treffen in der Privatwohnung zum Kauf des … und Finanzierung des Erwerbs über einen entsprechenden Kredit geraten. Dabei sei von der Beklagten zu 2) nicht auf die mit dem Fondserwerb verbundenen Risiken hingewiesen worden. Es seien auch keinerlei Prospekte übergeben worden. Erst viel später sei ihnen das Prospektmaterial über den … per Post zugesendet worden. Die Beklagte zu 2) habe die Beteiligung fälschlicherweise als eine lukrative und wertbeständige Anlage mit 10 %iger Rendite dargestellt, aus der man jederzeit wieder heraus könnte. Die Beklagte zu 1) müsse sich die unzutreffenden Erklärungen der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Diese sei als Vermittlerin des Darlehens nämlich im Interessenkreis der Beklagten zu 1) aufgetreten, habe die Selbstauskunft weitergeleitet und vor Ort die Sicherheiter, abgeklärt. Ferner habe bei der Beklagten zu 1) ein Wissensvorsprung bestanden, weil dieser sämtliche Prospekte vorgelegen hätten. Außerdem ergebe sich eine Aufklärungspflicht der Bank schon, weil ihr bekannt gewesen sei, dass in dem Fondserwerb 30 % weiche Kosten steckten und der Mietgarant die Fonds-Gesellschaft selbst gewesen sei. Die Beklagte zu 1) habe ein Eigeninteresse am Vertrieb des Fonds gehabt, den sie mit der Gesamtdarlehenstranche von über 10 Millionen DM finanziere habe. Insofern hätte hier eine Aufklärungspflicht bestanden. Die Beklagte habe auch nicht über die Risiken und Nachteile der Kombination eines Kredits mit einer Kapitallebensversicherung aufgeklärt. Es wäre Aufgabe der Beklagten zu 1) gewesen, zumindest Vertriebsmitarbeiter entsprechend auszubilden und auszuwählen, damit der Verbraucher über entsprechende Risiken von Fondsbeteilgung und Darlehen aufgeklärt würde. Der Darlehensvertrag sei mit Schriftsatz vom 18.2.2002 wirksam widerrufen worden, weil die Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht ausreichend gewesen sei. Auch die Umschuldung 1998 über die … habe das Widerrufsrecht nicht entfallen lassen. Endlich müsse die Beklagte zu 1) sich auch den Widerruf der Fondsbeteiligung mit Schriftsatz vom 14.8.2002 entgegen halten lassen. Die Erstberatung habe in einer Haustürsituation stattgefunden. Die notarielle Beurkundung am 20.8.1992 sei nur eine Formalität gewesen. Beim Fondserwerb sei keine Belehrung erfolgt, also sei auch keine Widerrufsfrist angelaufen. Beim Darlehensvertrag handelte es sich um ein verbundenes Geschäft, deshalb könne gem. § 3 HausTWG die Leistung zurückgefordert werden.

Der Kläger stellt folgenden Antrag:

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 50.562,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.9.2002 (Bekl. zu 1) bzw. seit Rechtshängigkeit (Bekl. zu 2) zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der beiden Anteile des Klägers und der Zeugin …: im Nennwert von DM 61.300,00 an der …-… Fonds.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Beide Beklagten bestreiten, dass bereits am 13.6.1992 in der Privatwohnung der Eheleute diesen der Fondserwerb und die Finanzierung über ein Darlehen angeraten worden sei. Außerdem habe die Beklagte zu 2) keine Beratungspflichten verletzt.

Darüber hinaus trägt die Beklagte zu 1) vor, die Widerrufsbelehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz reiche im vorliegenden Fall aus. Das Widerrufsrecht sei nach § 2 HausTWG erloschen, nachdem die Umschuldung mit dem Darlehen der … erfolgt sei. Das Widerrufsrecht sei im Übrigen verwirkt. Endlich könne die Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff nicht auf die Finanzierung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage Anwendung finden.

Die Beklagte zu 2) trägt vor, sie habe die Eheleute ordnungsgemäß beraten. Bei der ersten Beratung am 13.6.1992 sei nur allgemein über Steuerersparnis gesprochen worden. Bei dieser Gelegenheit habe sie, die Beklagte zu 2), die persönlichen Daten der Eheleute aufgenommen. Über eine Fondsbeteiligung und eine entsprechende Finanzierung sei erst am 19.6.1992 im Büro in … gesprochen worden. Bei dieser Gelegenheit sei auch das Prospektmaterial übergeben worden. Dabei sei auch darauf hingewiesen worden, dass eine derartige Kapitalanlage nicht völlig risikolos sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und der Beklagten zu 2) als Partei von Amts wegen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.2.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist weder gegen die Beklagte zu 2) noch gegen die Beklagte zu 1) begründet.

I.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 2)

Der Kläger kann die Beklagte zu 2) weder aus unerlaubter Handlung noch aus positiver Forderungsverletzung in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Kläger eine schuldhafte Falschberatung bzw. eine vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte zu 2) bewiesen hätte. Ein derartiger Nachweis seines von der Beklagten bestrittenen Sachvortrages ist dem Kläger aber nicht gelungen.

1.

Die Zeugin … hat zwar dem Vortrag des Klägers entsprechend zunächst ziemlich global bekundet, die Beklagte zu 2) habe sie nicht ordnungsgemäß aufgeklärt. So habe sie z. B. nicht auf Risiken der Anlage hingewiesen, insbesondere nicht über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt. Die Beteiligung an dem Fonds sei als eine gute und für sie passende Anlage mit einer jährlichen Rendite von ca. 10 % angepriesen worden. Die Beklagte zu 2) habe auch erklärt, dass man die Anteile nach 5 Jahren problemlos wieder verkaufen könnte. Ferner habe die Beklagte zu 2) auch nichts darüber gesagt, dass die Anteile nicht so viel wert seien, wie man dafür bei Eintritt in den Fonds bezahlen müsste. Hätte die Beklagte zu 2) das mitgeteilt, dann hätten sie, die Eheleute, diese Anlageform mit Sicherheit nicht gewählt. Die Prospekte über den … Fonds hätte die Beklagte zu 2) sowieso erst beim zweiten Besuch in der Wohnung dabei gehabt. Die Risikobelehrung aus den Prospekten sei aber nicht besprochen worden. Die Beklagte zu 2) habe lediglich die Bilder aus den Prospekten gezeigt, inhaltlich aber nichts näher erläutert. Zur Finanzierung des Anteilserwerbs habe die Beklagte zu 2) sogleich die Beklagte zu 1) empfohlen, ohne auf die Möglichkeit einer Kreditaufnahme bei der Hausbank einzugehen. Endlich habe die Beklagte zu 2) auch nichts darüber gesagt, dass die Lebensversicherungen zur Tilgung des Darlehens eingesetzt werden sollten. Diese hätten nach der Beratung der Beklagten zu 2) lediglich als Sicherheiten gedient.

Das Gericht ist aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Zeugin davon überzeugt, dass diese bemüht war, die Wahrheit zu sagen. Insgesamt hat die Kammer aber Zweifel, dass die Zeugin sich nach einem Zeitablauf von über 10 Jahren noch genau und detailliert an den Inhalt der Beratung im Einzelnen erinnern kann. Derartige Gedächtnisleistungen sind nämlich nach einer solch langen Zeit in der Regel ungewöhnlich. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Zeugin ergeben sich schon daraus, dass sie sich nicht an zwei Filmvorführungen am 13.6.92 erinnern konnte, obwohl sie dies ausweislich der Anlage B 2/4 sogar unterschriftlich bestätigt hatte. Anlass für ernsthafte Zweifel ergeben sich ferner aus der Aussage der Zeugin, die Beklagte zu 2) habe sie an zwei verschiedenen Tagen in ihrer Privatwohnung aufgesucht und beraten.

2.

Gegen diese Angaben spricht nicht nur die entgegenstehende ebenfalls glaubhaft vorgetragene Aussage der Beklagten zu 2), sondern auch die von der Beklagten zu 2) vorgelegte Urkunde Anlage B 2/3. In diesem Beratungsprotokoll, welches der Kläger, die Zeugin und die Beklagte zu 2) unter den Datum des 13.6.1992 unterzeichnet haben, ist nämlich ein „zweites Gespräch“ für den 19.6.1992 um 13.45 Uhr in den Büroräumen der Beklagten zu 2) in … vereinbart worden. Dazu hat die Beklagte zu 2) bekundet, sie habe nur einmal, und zwar am 13.6.1992 die Eheleute in ihrer Privatwohnung aufgesucht. Bei dieser Gelegenheit habe sie deren allgemeine Vermögenssituation erfragt und erfasst, ihre Ziele und Wünsche nach Steuerersparnis herausgearbeitet und zwei Filme gezeigt. In der Folge sei dann ein zweiter Beratungstermin für den 19.6.1992 in den Büroräumen in … vereinbart worden. Bei diesem Termin habe sie, die Beklagte zu 2), dem Kläger und seiner Ehefrau als langfristige Anlage den Kauf von Anteilen des … Fonds … zwecks Steuerersparnis empfohlen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs von etwa 1 1/4 bis 1 1/2 Stunden Dauer habe sie über Steuerersparnis anhand des Berechnungsbeispiels Anlage E 2/1 und des Prospektauszugs für das erste Vermietjahr (Anlage B 2/2) beraten. Es sei auch ausgiebig darüber gesprochen worden, wie der Fonds-Anteil finanziert würde, welche Zinsen gezahlt werden müssten und mit welchen Mieteinnahmen zu rechnen sei. Jeder Punkt sei im Einzelnen besprochen worden. Dass die bestehenden Lebensversicherungen zur Tilgung des Kredits hinterlegt werden könnten, sei ebenfalls besprochen worden. Deshalb sei es auch in dem Prospektauszug für das erste Vermietjahr (Anlage B 2/2) unter Tilgung aufgeführt worden. Anschließend, so hat die Beklagte zu 2) weiter ausgeführt, habe sie mit ihren Kunden üblicherweise die Prospektteile des Fonds angesprochen und dabei auch das Chancen- und Risikoraster erläutert. Bei dieser Gelegenheit habe sie, die Beklagte zu 2), den Eheleuten auch das Prospektmaterial über den … Fonds … ausgehändigt. Dass die Beklagten die Prospekte erhalten hätten, hätten sie auch schriftlich im Eintrittsantrag in den Fonds vom 19.6.1992 (Anlage K 8) bestätigt.

Bezüglich der Finanzierung des Anteilserwerbs, so hat die Beklagte zu 2) schließlich dargelegt, habe sie ihren Kunden anheim gestellt, das selbst abzuwickeln oder es durch sie erledigen zu lassen. Insgesamt habe es sich bei dem … Fonds … um eine damals sehr gut laufende und seriöse Kapitalanlage gehandelt, was sich auch aus dem Umstand ergebe, dass bereits 26 Fonds zuvor und auch später weitere Fonds aufgelegt worden seien. Insgesamt, so hat die Beklagte zu 2) abschließend bekundet, habe sie beide Prospekte über den … Fonds … mit den Kunden durchgeblättert, die Schlagzeilen angelesen und dazu Erklärungen abgegeben. Wenn der Kunde spezielle Informationen hätte haben wollen, habe sie diese gegeben und manche Passagen dann auch ganz vorgelesen. Über die Vermittlungskosten bezüglich der Kreditanfrage sei in jedem Fall gesprochen worden. Ob auch über sog. weiche Kosten in dem …Fonds-Prospekt gesprochen worden sei, konnte die Beklagte zu 2) nicht mehr angeben.

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Die Angaben der Beklagten zu 2) sind in gleicher Weise glaubhaft wie die der Zeugin …. Sie werden in weiten Bereichen durch die vorgelegten Urkunden B 2/1-4 bestätigt. Die Beklagte zu 2) war ersichtlich bemüht, nur das zu sagen, was sie noch genau wusste. Sie hat dargelegt, dass sie sich anhand ihrer früheren Unterlagen, die sie dem Gericht vorgelegt hat, informiert habe. Erst dadurch sei ihr der Vorgang wieder im Groben gegenwärtig geworden. Diese Aussage und die Urkunde Anlage 2/3 sprechen in hohem Maße dafür, dass die Beklagte zu 2) die Eheleute nur einmal zu einer allgemeinen Beratung und allgemeinen Erfassung ihrer Vermögenslage in der Privatwohnung aufgesucht und die Beratung über den Erwerb des Fonds-Anteils in ihrem Büro in … durchgeführt hat. Insoweit scheint das Erinnerungsvermögen der Zeugin … entweder lückenhaft oder durch Gespräche mit dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten ungewollt beeinflusst worden zu sein. Gleiches kann aber auch auf die von der Zeugin geschilderten Beratungsgespräche zutreffen. Auch hier ist es möglich, dass nach so langer Zeit sich Erinnerungsfetzen und Wunschdenken vermischt haben. Jedenfalls lasst sich die Aussage der Zeugin nicht mit den Angaben der als Partei von Amts wegen vernommenen Beklagten zu 2) in Einklang bringen.

3.

Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dem Kläger der Nachweis einer Falschberatung durch die Beklagte zu 2) nicht gelungen. Soweit der Kläger der Beklagten zu 2) darüber hinaus vorwirft, sie wie auch die Beklagte zu 1) hätten davon Kenntnis gehabt, dass in der Anlage weiche Kosten von ca. 30 % steckten, ist diesbezüglich kein Beweis angetreten worden. Aus den Prospektunterlagen jedenfalls sind derartig hohe „weiche Kosten“ nicht erkennbar. Woher die Beklagte zu 2) das hätte wissen sollen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insofern scheidet gleichfalls ein Beratungsverschulden aus. Im Übrigen spricht die Aussage der aus Gründen der Waffengleichheit als Partei von Amts wegen vernommenen Beklagten zu 2) dafür, dass über die wesentlichen Kriterien der in Rede stehenden Kapitalanlage aufgeklärt worden ist. Gleiches ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Urkunde (Anlage K 8). Darin haben die Eheleute unterschriftlich bestätigt, am 19.6.1992 vom Prospektteil 1 und 2 und damit auch vom Chancen- und Risikoraster sowie der Kostenaufschlüsselung Kenntnis genommen zu haben.

II.

Ansprüche gegen die Beklagte zu 1)

1.

Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 1) keinen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss oder positiver Vertragsverletzung, und zwar weder aus zugerechnetem Pflichtenverstoß der Vermittlerin, der Beklagten zu 2) (§ 278 BGB), noch aus schuldhaftem Verhalten der Bank selbst.

Wie bereits oben dargelegt, hat der Kläger eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) schon nicht nachgewiesen. Darüber hinaus hätten aber auch etwaige Falschinformationen der Vermittlerin über die Werthaltigkeit des Fondsobjektes, die monatlichen Ausschüttungen, die Höhe der Erwerbskosten und die darin enthaltenen Innenprovisionen sowie über sonstige Umstände nicht zu einer Haftung der Klägerin über § 278 BGB geführt. Die Beklagte zu 2) als Vermittlerin kann nur dann als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 1) angesehen werden, wenn die behaupteten Pflichtverletzungen der Anbahnung und dem Abschluss des Kreditgeschäftes zugeordnet werden können. Nur in diesem Rahmen hätte die Anlagevermittlerin sich überhaupt im Pflichtenkreis der Beklagten zu 1) bewegt (vgl. EGH WM 2000, 1685 f; WM 2002, 2501; BGH NJW 1996, 2105). Eine finanzierende Bank haftet für schuldhafte unrichtige Angaben der Vertriebs- und Vermittlungsmitarbeiter gegenüber den Enderwerbern nur dann, wenn die Fehlinformationen eigene Informationspflichten der Bank gegenüber den Erwerbern betreffen, nicht also bei bloß objektbezogenen falschen Angaben (OLG Bamberg WM 2002, 537, 543). Eine besondere Aufklärungsverpflichtung hätte der Beklagten zu 2) insoweit lediglich hinsichtlich besonderer Risiken des Darlehensvertrages oblegen. Die Aufklärung über Fragen der Rentabilität der Anlage und der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit einer Kreditaufnahme, über die Werthaltigkeit eines zu erwerbenden Objekts und den Umfang zu erwartender Mieteinnahmen und Steuervorteile gehört nicht zum Kreis der Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1). Diesbezügliche, der Vermittlerin vorgeworfene Pflichtverletzungen stehen nur im inneren Zusammenhang mit dem Erwerb der Fondsanteile, für deren wirtschaftlichen Erfolg die Beklagte zu 1) als Kreditgeberin nicht einzustehen hat. Die Bank hat nämlich den Darlehensnehmer nicht über die mit dem Anteilserwerb verbundenen wirtschaftlichen Risiken aufzuklären. Dem Kläger als Anleger hätte es selbst oblegen zu prüfen, ob der aufgenommene Kredit günstig in einem werthaltigen Objekt angelegt- ist. Auch ein durch Innenprovisionen aufgeblähter Erwerbspreis gehört zum Risiko des Erwerbsgeschäftes und fällt nicht in den Pflichtenkreis der hier kreditgebenden Beklagten zu 1) (EGH WM 2003, 61 f). Selbst wenn der Beklagten zu 1) als finanzierender Bank aufgrund der durchgeführten Bonitätsprüfung bekannt gewesen wäre, dass der Kaufpreis nicht dem Wert des zu erwerbenden Fondsanteils entspricht, hätte dies für sich allein eine Aufklärungspflicht nicht begründet, solange nicht von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Kunden, hier des Klägers, auszugehen war (EGH WM 2000, 1245). Letztendlich schuldet die Beklagte zu 1) als finanzierende Bank auch nicht eine Aufklärung über die Vor- oder Nachteile einer Finanzierung mittels Lebensversicherungen. Eine derartige Aufklärung schuldet die Bank nicht, so dass mögliche derartige Versäumnisse einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht begründen können.

2.

Ein Schadensersatzanspruch, des Klägers ergibt sich auch nicht wegen angeblicher Verletzung bankeigener Beratungs- und Aufklärungspflichten.

Nachdem im vorliegenden Fall kein eigenständiger Beratungsvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossen wurde, ist es Aufgabe des Kunden – hier des Klägers -, die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Kreditaufnahme selbständig zu beurteilen und die Höhe und die Bedingungen eigenständig zu prüfen. Ebenso muss er sein Leistungsvermögen selbst beurteilen und die Tragfähigkeit der Belastung prüfen. Eine allgemeine Verpflichtung der Bank, den Kreditnehmer vor den Risiken der Darlehensverwendung zu warnen, besteht nicht. Deshalb kann eine Verletzung der Aufklärungspflicht auch nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte zu 1) nicht über Nachteile der Kombination Kredit mit Kapitallebensversicherung aufgeklärt habe. Es ist nicht Sache des Kreditgebers darüber zu befinden, welche der in Betracht kommenden Kreditarten den wirtschaftlichen Verhältnissen des Darlehensnehmers am besten entspricht. Eine Bank kann jedenfalls mangels anderer Anhaltspunkte für besondere Geschäftsunerfahrenheit des Kunden davon ausgehen, dass sich der Kreditnehmer selbst informiert. Lediglich außergewöhnliche Umstände beim Kreditgeschäft können der finanzierenden Bank eine Verpflichtung zur Aufklärung oder Warnung des Kunden auferlegen. Die neuere Rechtsprechung hat nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ausnahmsweise eine Haftung der Bank wegen Aufklärungspflichtverletzungen in vier verschiedenen Fallgruppen angenommen, nämlich bei Interessenkonflikten, bei einem Wissensvorsprung im Hinblick auf eine Gefährdungslage, bei Schaffung eines Gefährdungstatbestandes durch die Bank oder bei Überschreiten der Kreditgeberrolle (vgl. dazu OLG Stuttgart BKR 2002, 828, 829 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Bamberg WM 2002, 537, 541 f). Für keine dieser vier Fallgruppen sind die Voraussetzungen vorliegend gegeben:

a) Ein Wissens vor der finanzierenden Bank wäre nur dann gegeben, wenn diese über die normalen Risiken des zu finanzierenden Fondserwerbes hinausgehende Kenntnisse gehabt hätte, die ihr gegenüber dem Kläger einen konkreten Wissensvorsprung verschafft hätten. Eine solche Ausgangslage, die für das Vermögen des Klägers einen, das allgemeine Geschäftsrisiko erhöhenden Gefährdungstatbestand bedeutet hätte, ist vorliegend nicht vorgetragen. Die Bank darf im Allgemeinen auch davon ausgehen, dass der Kunde über die typischerweise mit dem Geschäft verbundenen Risiken, wie Beschaffenheit und Wert des Objektes, steuerliche Auswirkungen und Rentabilität unterrichtet ist (EGH NJW 1988, 1583). Daraus wird deutlich, dass eine Aufklärungspflicht sich nur dann ergeben kann, wenn die Bank erkennt, dass z. B. das zu finanzierende Objekt zum Scheitern verurteilt ist etwa wegen Zahlungsunfähigkeit der Initiatoren, Unzuverlässigkeit des Treuhänders oder Manipulationen oder arglistiger Täuschung des Kunden. Soweit der Kläger lediglich der Beklagten das Wissen um die Nachteile des Fonds zur Last legt, kann hierin ein relevanter Wissensvorsprung nicht gesehen werden. Einen Beweis für seine streitige Behauptung, die Beklagte zu 1) habe um die Höhe der weichen Kosten von 30 % gewusst, hat der Kläger im Übrigen nicht angetreten. Darüber hinaus hätte eine evtl. Kenntnis über eine erhöhte Innenprovision auch nicht zu einer entsprechenden Aufklärungspflicht der Bank geführt (EGH WM 2003, 61 f). Eine solche wird nämlich lediglich bei einem konkreten Wissensvorsprung über spezielle, nicht allgemeine Nachteile und Risiken des Vorhabens angenommen. Insbesondere bei einer steuersparenden Immobilienanlage ist es Sache und Risiko des Käufers, sich ggf. unter Inanspruchnahme von Fachleuten beraten zu lassen und zu entscheiden, ob der Preis dem Wert des Objektes entspricht und angemessen ist. Deshalb kann es im vorliegenden Fall auch dahingestellt bleiben, ob die Bank – was sie bestreitet – von Art und Umfang der sog. weichen Kosten überhaupt Kenntnis hatte. Endlich trifft die Beklagte zu 1) auch keine Aufklärungspflicht zur Rentabilität der in Rede stehenden Anlage, weil es sich insoweit um ein vom Kreditnehmer zu tragendes Verwendungsrisiko handelt, welches von objektbezogenen und persönlichen Faktoren abhängt, die der Anleger selbst am besten kennt und vor dem Abschluss des Vertrages selbst am besten zu beurteilen vermochte (vgl. OLG Bamberg WM 2002, 357., 342).

b) Die Schaffung eines Gefährdungstatbestandes durch die Beklagte zu 1), die zu einer Aufklärungspflicht hätte führen können, ist vorliegend nicht ersichtlich. Sie kann jedenfalls nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte zu 1) den Fonds … – wie vom Kläger vorgetragen – mit einer Gesamtdarlehenstranche von über 10 Millionen DM finanziert hat. Derartiges Verhalten einer Bank ist absolut branchenüblich und kann ebenso wenig als Interessenkonflikt bewertet werden. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) seitens der Kapitalanleger und der … erstklassige Sicherheiten bestellt erhielt, kann Derartiges nicht entnommen werden.

c) Endlich kann auch eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1) wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle vorliegend nicht angenommen werden. Eine Haftung der Bank käme nur dann in Betracht, wenn diese selbst als Initiatorin oder sonstige Beteiligte im Rahmen des Anlagemodells tätig geworden ist und insoweit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber erkennbar nicht gegeben. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte zu 1) hier aktiv und offen in die unternehmerische Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes sich eingeschaltet hat und damit gleichsam als Partner des zu finanzierenden Geschäftes aufgetreten ist, um ein gesteigertes Vertrauen beim Kunden zu erzeugen.

3.

Dem Kläger steht auch kein Rückabwicklungsanspruch wegen Widerrufs des Darlehensvertrages nach dem HausTWG zu, § 3 HausTWG.

a) Voraussetzung für einen derartigen Anspruch wäre das Zustandekommen des Darlehensvertrages in einer Haustürsituation im Sinne des § 1 HausTWG. Hier hat der Kläger nicht nachzuweisen vermocht, dass der Kreditvertrag in der Wohnung der Eheleute abgeschlossen worden ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bei dem ersten Treffen am 13.6.1992 noch nicht über einer Fondsanteilserwerb und die dazu erforderliche Finanzierung gesprochen worden ist. Das ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugin … und der als Partei von Amts wegen vernommenen Beklagten zu 2). Auch die im Wege des Urkundenbeweises vorgelegte Anlage B 2/3 untermauert dieses Beweisergebnis. Soweit die Zeugin … angegeben hat, die Beklagte zu 2) müsse in einem weiteren Treffen in der Privatwohnung zwischen dem 13. und 19.6.1992 über den Fondsanteilserwerb und die Kreditaufnahme beraten haben, stehen dem die Aussage der Beklagten zu 2) und die Anlage B 2/3 entgegen. Wie bereits oben dargelegt, hat die als Partei von Amts wegen vernommene Beklagte zu 2) bekundet, sie habe nur einmal die Eheleute in deren Privatwohnung aufgesucht und dabei noch nicht über den Fondsanteilserwerb und die Finanzierung beraten. Diese Angaben decken sich mit dem Inhalt der als Anlage B 2/3 vorgelegten Urkunde. Darin ist schriftlich festgehalten, dass nach dem ersten Treffen am 13.6. ein zweites Treffen am 19.6.1992 in den Büroräumen der Beklagten zu 2) in … stattfinden sollte. Angesichts dessen sieht das Gericht es nicht als erwiesen an, dass die Beklagte zu 2.) in einem zweiten Treffen in der Privatwohnung der Eheleute über die Finanzierung beraten und einen entsprechenden Kreditantrag entgegen genommen hat.

b) Aber auch aus einem weiteren Grund kommt ein Widerruf des Darlehensvertrages nach dem HausTWG nicht in Betracht. Selbst wenn man eine Haustürsituation als gegeben ansieht, so kann der Beklagten zu 1) diese nicht als von ihr gemäß §§ 164, 123 Abs. 2 BGB analog veranlasst zugerechnet werden (vgl. BGH WM 2003, 61, 63). Die Beklagte zu 2) war nämlich weder Vertreterin der Beklagten zu 1) noch deren Repräsentantin. Sie war für die Firma … tätig, die die Vermarktung der Fondsbeteiligungen übernommen hatte. Auch wenn die Beklagte zu 1) im Vorfeld die Gesamtfinanzierung des Fonds … mit einer Darlehenstranche von über 10 Millionen DM vorgenommen hatte, muss sie allein deswegen noch nicht für eine etwaige vom Vermittler geschaffene Haustürsituation einstehen. In jedem Fall war auch für die Eheleute keinerlei Hinweis darauf erkennbar, dass die Beklagte zu 2) etwa im Lager der Beklagten zu 1) stehen würde. Vielmehr vertrieb sie erkennbar als selbständige Anlagenvermittlerin – bzw. für die Fa. … – das hier in Rede stehende Produkt.

c) Endlich kommt ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz deshalb nicht in Betracht, weil dieses Recht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG ohnehin längst erloschen war. Nach dieser Vorschrift erlischt ein Widerrufsrecht – selbst wenn eine Widerrufsbelehrung unterblieben wäre – einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung. Im vorliegenden Fall ist die vollständige Erbringung der Leistung erfolgt, denn das Darlehen ist von dem Kläger per 30.9.1998 auf eigenen Wunsch vollständig zurückgezahlt worden. Damit ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten zu 1) erfüllt.

4.

Der Kläger kann den Darlehensvertrag auch nicht nach § 7 VerbrKrG wirksam widerrufen und daraus Rückabwicklungsansprüche herleiten. Ein derartiges Widerrufsrecht scheidet schon deshalb aus, weil die Eheleute eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 7 VerbrKrG erhalten haben. Darüber hinaus ist die Jahresfrist des § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG längst abgelaufen, so dass allein schon aus diesem Grunde ein Widerrufsrecht ausscheidet.

5.

Endlich kann der Kläger auch nicht im Wege des Einwendungsdurchgriffs über § 9 Abs. 3 VerbrKrG aus dem Geschäft über den Erwerb des Fondsanteils Schadensersatzansprüche bzw. Rückabwicklungsansprüche herleiten. Ein solcher Einwendungsdurchgriff kommt nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Erwerb des Fondsanteils und dem Kreditvertrag ein sog. verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1, Abs. 4 VerbrKrG vorliegt. Ferner ist es erforderlich, dass der Kläger überhaupt Rechtsansprüche aus dem Geschäft über den Erwerb des Fondsanteils geltend machen kann, denn der Abschluss eines verbundenen Geschäfts allein kann seine Rechtsposition nicht dadurch verbessern, dass er den Anteilserwerb statt durch eigene Mittel über einen Kredit der Beklagten zu 1) finanziert hat.

a) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für Realkredite anerkannt, dass beide Rechtsgeschäfte grundsätzlich als selbständig zu beurteilen und nur aufgrund besonderer Umstände als rechtliche Einheit zu behandeln sind (vgl. BGH WM 2003, 61, 63 f; BGH WM 2002, 1181 m. w. N., Bamberg WM 2002, 537, 543; Hanseatisches Oberlandesgericht Urt. vom 26.5.2000 – 9 U 340/99 – Karlsruhe Urt. v. 29.11.2000 – 1 U 144/99). Zur Begründung wird angeführt, dass bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und geschäftsunerfahrene Laie weiß, dass Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen sind (BGH WM 2002, 1181 – Heininger-Entscheidung). Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Realkreditvertrag angestellten Erwägungen treffen auch bei der Finanzierung von Fondsanteilen zu. Hier kann nichts anderes gelten. Der Unterschied zum finanzierten Immobilienerwerb besteht bei dem Erwerb von Fondsanteilen im Wesentlichen nur darin, dass statt einem Käufer mehrere als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gemeinsam Immobilien erwerben. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Käufer als Alleineigentümer, Bruchteilseigentümer oder Gesamthandeigentümer Eigentum erwirbt. Auch hier weiß selbst der rechtsunkundige Laie, dass Veräußerer und finanzierende Bank unterschiedliche Rechtsträger mit unterschiedlichen Interessen sind.

b) Aber selbst wenn man ein verbundenes Geschäft und damit einen Einwendungsdurchgriff bejahen würde, kann der Kläger weder durch den am 14.8.2002 erklärten Widerruf seinen Beitritt zum …-Fonds Nr. 27 rückgängig machen noch durch etwaige Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Falschberatung über die Werthaltigkeit des zu erwerbenden Fondsanteils.

aa) Voraussetzung für einen Widerruf der „Fondsbeteiligung“ nach dem HausTWG wäre das Vorliegen einer Haustürsituation, die bereits nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von dem Kläger nicht nachgewiesen worden ist. Darüber hinaus wäre das Widerrufsrecht aber nach § 2 Abs. 1 Satz 4 HausTWG auch untergegangen, denn der beiderseitige Leistungsaustausch durch Zahlung der mit dem Darlehen finanzierten Einlage und dem Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds war zum Zeitpunkt des Widerrufs am 14.8.2002 längst abgeschlossen.

bb) Dem Kläger steht auch weder gegen die Fondsgesellschaft noch gegen deren einzelne Gesellschafter ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung wegen etwaiger Pflichtverletzungen der Anlagevermittlerin oder aus c.i.c. zu. Nur die gegen den Fonds gerichteten Schadenseratzansprüche könnten auch gleichzeitig auf den Kreditvertrag durchschlagen, denn nur insoweit liegt ein verbundenes Geschäft vor und nur insoweit ist ein Einwendungsdurchgriff denkbar. Schadensersatzansprüche hätten dem Kläger – vorausgesetzt, er hätte sie bewiesen – aber allenfalls gegen die Beklagte zu 2), nicht jedoch gegen den Immobillienfonds bzw. dessen Gesellschafter zugestanden.

Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass unabhängig von den tatsächlichen Erwägungen schon aus Rechtsgründen ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht in Betracht kommt.

Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt, sich aus § 709 ZPO.

 

 

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