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Falschbetankung – Mietwagen – Haftungsbeschränkung

BGH

Az: XII ZR 184/04

Urteil vom 18.10.2006


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2006 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. August 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine gewerbliche Autovermieterin, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für die durch falsches Betanken eines an ihn vermieteten Dieselfahrzeugs mit Benzin entstandenen Schäden in Höhe von 3.782,34 EUR.

Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 enthält zur Haftung des Mieters folgende Vereinbarungen:

Selbstbeteiligung: 650 DM,

Haftungsreduzierung auf 650 DM,

Zu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der o.g. Selbstbeteiligung. … Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug.

Das Amtsgericht hat mit Grundurteil vom 16. März 2004 den Beklagten zum Ersatz des aus dem Vorfall des falschen Betankens an dem klägerischen PKW entstandenen Schadens verurteilt.

Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht diesen zur Zahlung von 363,14 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag, soweit er abgewiesen worden ist, weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Landgericht hat ausgeführt: Der Beklagte hafte aus positiver Vertragsverletzung für den durch das falsche Betanken des Fahrzeuges eingetretenen Schaden am Fahrzeug lediglich in der im Mietvertrag auf 650 DM (332,34 EUR) beschränkten Höhe sowie auf Ersatz der Tankkosten in Höhe von 30,80 EUR. Der Mietvertrag vom 31. Oktober 2001 sei dahin auszulegen, dass – anders als bei der Vollkaskoversicherung – eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Beklagten auch für grob fahrlässig verursachte Schäden vereinbart sei. Zwar orientiere sich nach ständiger Rechtsprechung eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt nach Art einer Versicherungsprämie gewährte Haftungsbefreiung am Leitbild einer Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Das gelte jedoch nur dann, wenn im Mietvertrag eine Bezugnahme auf die Grundsätze der AKB enthalten sei und der Vermieter bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hinweise, dass eine Beschränkung der Haftung entsprechend §§ 12 AKB, 61 VVG nicht für grob fahrlässige oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden gelten solle. Der Vertrag vom 31. Oktober 2001 könne nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin gegen ein besonderes Entgelt eine Haftungsfreistellung in Form einer Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 650 DM habe anbieten wollen und dass unabhängig hiervon darüber hinaus jedenfalls eine Haftungsreduzierung zugunsten des Beklagten auf einen Betrag von 650 DM habe vereinbart werden sollen. Das ergebe sich daraus, dass im Mietvertrag neben der Selbstbeteiligung ausdrücklich eine Haftungsreduzierung vereinbart worden sei. Letztere könne nur dahin verstanden werden, dass damit alle für den Mieter bestehenden Risiken abgedeckt werden sollten. Unklarheiten bei der Auslegung gingen insoweit zu Lasten der Klägerin als Verwenderin der AGB. Das Landgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil die Auslegung der AGB grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

1. Die Klägerin hat in zweiter Instanz, nachdem das Berufungsgericht sie aufgefordert hatte, die dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB vorzulegen, binnen der vom Berufungsgericht gesetzten Frist die AGB und darüber hinaus ein vom Beklagten unterschriebenes, als Bestandteil des Mietvertrages gekennzeichnetes Übernahmeprotokoll vom 31. Oktober 2001 vorgelegt. Dieses Übernahmeprotokoll enthält unter Bezugnahme auf eine entsprechende Regelung in den AGB den Hinweis, dass der Mieter auch bei vereinbarter Haftungsreduzierung der Höhe nach unbeschränkt haftet, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

2. Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. Vielmehr ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Mietvertrag enthalte keinen Hinweis auf den Ausschluss der vereinbarten Haftungsbeschränkung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.

Den Entscheidungsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht den Vortrag als verspätet angesehen und deshalb unberücksichtigt gelassen hat. Eine Begründung für eine Zurückweisung wäre aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu ermöglichen (zur Überprüfbarkeit der Zurückweisung: vgl. BGHZ 159, 254, 260 m.w.N.).

Das Berufungsgericht hätte den Vortrag der Klägerin auch nicht als verspätet zurückweisen dürfen, sondern nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zulassen müssen. Denn die Klägerin hatte in erster Instanz keinen Anlass, über den vorgelegten Vertrag hinaus weitere Vertragsunterlagen vorzulegen, nachdem das Amtsgericht die Parteien ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich bereits aus dem vorgelegten Mietvertrag eine unbeschränkte Haftung des Beklagten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ergebe und damit den Eindruck erweckt hatte, weiteres Vorbringen sei nicht erforderlich (BGH Urteil vom 14. Oktober 2004 – VII ZR 180/03 – NJW-RR 2005, 213). Da das Berufungsgericht von dieser Rechtsauffassung des Amtsgerichts abweichen wollte, war es gehalten, die Klägerin hierauf hinzuweisen, um ihr Vortrag hierzu zu ermöglichen. Die Klägerin hat auch ohne ausdrücklichen Hinweis des Berufungsgerichts auf dessen Aufforderung zur Vorlage der dem Mietvertrag zugrunde liegenden AGB zusätzlich das Übergabeprotokoll vorgelegt, um zu belegen, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zutreffend ist. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen müssen.

Das Übergehen des neuen Vorbringens der Klägerin ist auch entscheidungserheblich. Denn das Übernahmeprotokoll, das Bestandteil des Mietvertrages ist, enthält den vom Berufungsgericht geforderten, aber vermissten ausdrücklichen Hinweis darauf, dass die Beschränkung der Haftung nicht für grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden gelten soll. Im Übrigen verweist das Übernahmeprotokoll auf bestimmte Ziffern von AGB, die in den vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten AGB nicht enthalten sind. Insoweit bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.

Da somit nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

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