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Falschbetankung Dienstfahrzeug – Schadensersatz

VERWALTUNGSGERICHT KOBLENZ

Az.: 6 K 255/08.KO

Urteil vom 22.07.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Schadensersatzes hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2008 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, durch den er nach Falschbetankung eines Dienstfahrzeuges zur Erstattung der Reparaturkosten herangezogen wird.

Der Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und ist bei der Kriminalinspektion B. eingesetzt. Am 29. Dezember 2005 betankte der Kläger um 8:38 Uhr ein Dienstfahrzeug der Marke VW Golf anstatt mit Dieselkraftstoff mit 44,74 Liter Super-Benzin. Ohne seinen Irrtum zu bemerken, startete der Kläger den Motor und fuhr in Richtung M.-N., wo er Ermittlungen durchführen wollte. Nachdem er eine Strecke von ca. 10 km zurückgelegt hatte, fiel ihm – ohne nähere Gründe dafür angeben zu können – ein, dass er den Dienstwagen falsch betankt hatte. Auf der Fahrt hatte der Kläger keine Störungen am Motor festgestellt. Das Fahrzeug wurde durch einen privaten Abschleppdienst zunächst zur Polizeiinspektion B. und von dort mit einem polizeieigenen Transporter zur Polizei-Kraftfahrzeug-Werkstatt K. gebracht. Das Fahrzeug wurde instandgesetzt, wobei der Kraftstofftank entleert und gereinigt, Tankgeber aus- und eingebaut und zwei Leitungsteilstücke erneuert wurden. Der Beklagte bezifferte den Schadensbetrag auf 457,98 €.

Der Kläger bat mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 und 16. Februar 2007 darum, von einem Regress abzusehen. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt.

Er räumte ein, bei dem Tankvorgang objektiv einen Fehler gemacht zu haben, den er allerdings sehr schnell bemerkt habe. Der Kläger verwies auf den allgemein hohen dienstlichen Belastungsdruck und führte aus, auch konkret habe er unter erheblichen Zeitdruck gestanden. Denn zeitnah nach der geplanten eigenen Ermittlungsmaßnahme sei er bereits für eine Unterstützungsmaßnahme eines anderen Kommissariats eingesetzt gewesen. Zudem habe beim Öffnen des Tankdeckels sein Handy geklingelt. Er sei daraufhin zur Seite getreten und habe das Gespräch weggedrückt. Beim Nähertreten an das Dienstfahrzeug habe er noch an die schwierige Klientel gedacht, die er anschließend aufzusuchen gehabt habe und ferner auch noch an das zuvor in der Dienststelle geführte Gespräch mit einem Kollegen, dessen Vater, den er persönlich gekannt habe, am 2. Weihnachtstag verstorben sei. Auch wegen der Gewohnheit der Betankung seines privaten Fahrzeuges mit Super-Kraftstoff hätten ihn diese Umstände zur falschen Zapfpistole greifen lassen. Seiner Ansicht nach liege nur ein einfacher Fehler und nicht ein „dem Vorsatz nahe kommendes Fehlverhalten“ vor, das als „schlechthin unentschuldbar“ anzusehen sei. Es handele sich um ein „momentanes Versagen“, das jedem einmal passieren könne.

Der Beklagte zog den Kläger mit Leistungsbescheid vom 10. Dezember 2007 zum Schadensersatz in Höhe von 457,98 € heran. Den Bescheid stützte der Beklagte auf § 86 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG), demzufolge ein Beamter dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen habe, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen habe, wenn er die ihm obliegenden Pflichten jedenfalls grob fahrlässig verletzt habe. Der Schuldvorwurf der groben Fahrlässigkeit sei gerechtfertigt, wenn der Beamte im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Gegenständen objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar verletzt habe. Davon sei auszugehen, wenn der Beamte ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem einleuchte. Beim Betanken eines Dienstfahrzeuges handele ein Beamter in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich nicht vergewissere, welcher Kraftstoff zu wählen sei. Ein minderschwerer Schuldvorwurf sei nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten, unverschuldeten Eilbedürftigkeit. Der Griff zum falschen Zapfhahn an Tanksäulen sei im Übrigen nicht mit dem haftungsrechtlich nicht als grob fahrlässig einzustufenden, bloßen Augenblicksversagen im fließenden Straßenverkehr zu vergleichen. Dieses Augenblicksversagen sei dadurch geprägt, dass der Fahrer einer Vielzahl von Einflüssen ausgesetzt sei und oftmals mehrere Situationen gleichzeitig beobachten müsse. Im Fall des Klägers seien die Tankvorbereitungen jedoch weder von der Dienststelle über Funk wegen eines dringenden polizeilichen Einsatzes beeinträchtigt worden noch könne von einer gleichwertigen Störung durch die vom Kläger beschriebenen gedanklichen Anspannungen und durch das Handy-Klingeln hervorgerufenen Ablenkungen gesprochen werden.

Zwar sei dadurch die Aufmerksamkeit des Klägers in Anspruch genommen worden, der Beamte habe es aber ohne weiteres in der Hand gehabt, das Geschehen selbst zu steuern und zu kontrollieren.

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 am 6. März 2008 Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, ihm könne keine grobe fahrlässige Pflichtverletzung vorgehalten werden. Es liege nur ein Augenblicksversagen vor. Zudem sei das Betanken des Dienstfahrzeuges eilbedürftig gewesen. Er sei am 29. Dezember 2005 um 10:00 Uhr für einen lange geplanten Einsatz vorgesehen gewesen. Zuvor habe er noch einen anderen in seinen Arbeitsbereich fallenden Ermittlungsauftrag erledigen wollen. Außerdem sei er durch mehrere innere und äußere Umstände beansprucht gewesen. Zudem fahre er privat einen Wagen mit Benzinnmotor.

Schließlich habe der Beklagte als Dienstherr nicht die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen, um eine Falschbetankung zu verhindern.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 10. Dezember 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt nochmals aus, bei der hier fraglichen Tankstelle in B. sei die Kraftstoffsorte nicht nur an der Tanksäule, sondern auch an den Zapfpistolen ausgewiesen. Bei der Polizeiinspektion B. bestehe auch keine Verwechslungsgefahr mit einem baugleichen, mit Benzin betriebenen Fahrzeug. Als Dienstherr habe er seiner Schadensminderungspflicht durch Belehrungen der Beamten in Dienstbesprechungen und durch die Hinweisschilder in den Tankklappen genügt. Hinsichtlich der vom Kläger angesprochenen technischen Vorkehrungen gegen ein Falschtanken sei darauf hinzuweisen, dass erst im Jahre 2007 bei der Mehrzahl der vertraglich gebundenen Tankstellen fahrzeugspezifische Tankkarten zur Verfügung gestellt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 10. Dezember 2007 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 86 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz – LBG –. Danach hat ein Beamter, der vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Dementsprechend schuldet der Beamte seinem Dienstherrn einen sorgsamen und pfleglichen Umgang mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern. Dies gilt auch für den Gebrauch eines Dienstfahrzeuges.

Grob fahrlässig – und allein diese Alternative kommt hier in Betracht – handelt der Beamte, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, weil er nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. Grabendorff/Arend, LBG Rheinland-Pfalz, Stand: September 2004, Teil B, § 86 Erl. 1. c); BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 – IV ZR 321/95 – NJW 1997, 1012, 1013). Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit setzt einen objektiv besonders krassen und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die konkret zu beobachtenden Sorgfaltspflichten voraus, der das Maß einer „normalen“ Fahrlässigkeit erheblich überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1988 – VI ZR 158/87 – NJW 1988, 1265, 1266). Das ist der Fall, wenn die anzuwendende Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Anschaulich formuliert muss ein Fall vorliegen, bei dem man nicht mehr sagt, „das kann vorkommen“, sondern sagen muss „das darf nicht vorkommen“ (vgl. Grundmann, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2007, § 276 Rdnr. 94).

Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, das aufgetankt werden muss, handelt ein Beamter angesichts der bekannten verschiedenen Kraftstoffsorten nach einhelliger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel grob fahrlässig, wenn er sich vor dem Tankvorgang nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 2 A 11982/03.OVG –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Februar 2008 – 5 LB 365/07 –, NJOZ 2008, 1806; VG Minden, Urteil vom 25. März 2008 – 10 K 1365/07 –; VG Hannover, Urteil vom 29. Januar 2008 – 13 A 8415/06 –; VG Kassel, Urteil vom 8. März 2007 – 1 E 889/06 -; std. Rspr. der erkennenden Kammer: vgl. Urteil vom 30. September 2003 – 6 K 1543/03.KO –).

Grundlage des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit bei einer Falschbetankung ist, dass jeder Kraftfahrer gehalten ist, vor Beginn des Tankens der Auswahl des richtigen Kraftstoffs besondere Aufmerksamkeit zu widmen und sich zu konzentrieren. Besondere Fähigkeiten werden dafür weder vorausgesetzt noch gefordert. Die Zapfsäulen an den Tankstellen sind klar und eindeutig beschriftet.

Zusätzlich sind die einzelnen Zapfpistolen ebenso klar und eindeutig gekennzeichnet. Weiter enthalten die Innenseiten der Tankabschlusskappen Hinweise auf den zugelassenen Kraftstoff. Hinzu kommt, dass in der Dienststelle des Klägers sowohl diesel- als auch benzinbetriebene Dienstwagen benutzt werden, so dass es für jeden Beamten eine auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit sein muss, vor Beginn des Tankens auf die für das konkrete Fahrzeug zulässige Kraftstoffsorte zu achten. Hierüber sind auch die Bediensteten der Kriminalinspektion B. und damit auch der Kläger in der Vergangenheit mehrfach belehrt worden. Im Ergebnis wird damit von dem Beamten bei dem Betanken eines Dienstfahrzeuges nicht mehr und nichts anderes als das verlangt, was er bei seinem Privatwagen aus seinem eigenen Interesse zu beachten hätte.

Ist somit in der Regel bei einem Falschbetanken eines Dienstfahrzeuges von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen, gilt im Fall des Klägers nichts anderes. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind mehrere Fallgruppen anerkannt worden, bei deren Vorliegen eine grobe Fahrlässigkeit nicht anzunehmen ist. Als Ausnahmefälle gelten beispielsweise Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung, erheblich geminderte Einsichtsfähigkeit des Beamten, Eilbedürftigkeit des Handelns in einer Gefahrenlage, Erforderlichkeit einer Reaktion des Beamten in Zeitnot sowie dem Dienstherrn anzulastende Organisationsmängel (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 2 A 11982/03.OVG –; VG Minden, Urteil vom 25. März 2008 – 10 K 1365/07 – mit einer Auflistung von möglichen Ausnahmetatbeständen).

Solche Fälle liegen hier nicht vor. Zunächst kann von einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten, unverschuldeten Eilbedürftigkeit nicht gesprochen werden. Der Kläger war am 29. Dezember 2005 für 10:00 Uhr für eine Unterstützungsmaßnahme eines anderen Kommissariats eingeplant. Da dieser Einsatz von ursprünglich 7:00 Uhr auf 10:00 Uhr verschoben worden war, hatte sich der Kläger entschlossen, einen bereits längere Zeit in Bearbeitung befindlichen Ermittlungsvorgang noch vorher einzuschieben. Weder vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden ist aber, dass die Erledigung dieser Aufgabe durch eine besondere Eilbedürftigkeit geprägt gewesen ist. Noch weniger kann von einer Eilbedürftigkeit in einer Gefahrenlage oder von der Erforderlichkeit einer Reaktion in Zeitnot gesprochen werden.

Ebenso wenig vermag der Kläger den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit durch den Hinweis auf eine allgemeine Arbeitsüberlastung und dienstliche Überforderung zu entkräften. Den Vortrag des Klägers hat zwar der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vorsitzende des Personalrats der Polizeidirektion N., zugleich Mitglied des Hauptpersonalrats beim Ministerium des Innern und für Sport, bekräftigt und ausgeführt, der heutige Arbeitsalltag von Polizeibeamten sei durch ein stark angestiegenes Arbeitsvolumen und eine sehr deutliche Verdichtung der Arbeit geprägt. Die Meinung des Personalratsvertreters, von einer groben Fahrlässigkeit sei nur auszugehen, wenn der Beamte unachtsam gehandelt habe oder sogar von phlegmatischer Natur sei, korrespondiert allerdings nicht mit der in der rechtlichen Praxis allgemein anerkannten Definition der groben Fahrlässigkeit, wie sie oben dargelegt worden ist. Ohnehin kann auch eine hohe Arbeitsbelastung nicht davon befreien, offenkundig auf der Hand liegende und ohne Mühe einzuhaltende Selbstverständlichkeiten zu beachten.

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Ferner haben keine dem Dienstherrn anzulastenden Organisationsmängel zum Schadenseintritt beigetragen. Der Kläger hat ausgeführt, das Bezahlen mit einer so genannten Partnerkarte biete die Möglichkeit, diese so mit dem Dienstfahrzeug zu verknüpfen, dass schon beim Bezahlen erkennbar werde, ob der zugelassene Kraftstoff getankt worden sei. Dies hätte eine Falschbetankung des Fahrzeuges jedoch nicht verhindert, zumal diese Partnerkarten auch erst im Jahr 2007 eingeführt worden sind.

Schließlich vermag das weitere Vorbringen des Klägers ihn nicht vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entlasten. Der Kläger hat ausgeführt, nach dem Öffnen des Tankdeckels habe sein Handy geklingelt. Da ein Telefonat auf dem Tankstellengelände nicht erlaubt sei, sei er zur Seite getreten und habe das Gespräch weggedrückt. Beim Nähertreten an den Dienstwagen habe er an die schwierige Klientel gedacht, die er anschließend aufzusuchen gehabt habe und auch an das zuvor mit dem Kollegen geführte Gespräch. Der Kläger hat damit allerdings keine besonders belastende Situation geschildert, die ihn darin hätte einschränken können, auf der Hand liegende und ohne große Mühe einzuhaltende Sorgfaltspflichten zu beachten. Namentlich vermag der Vortrag des Klägers, beim Öffnen des Tankdeckels habe sein Handy geklingelt, weswegen er den Tankvorgang unterbrochen habe, keinen besonderen Umstand darzustellen, der eine grobe Fahrlässigkeit ausschließen könnte. Denn wenn der Kläger nach dem Öffnen des Tankdeckels durch das Handy-Klingeln abgelenkt worden sein sollte, hätte er vor dem eigentlichen Tankvorgang wieder auf die richtige Kraftstoffsorte achten müssen. Anders könnte der Fall – hierauf hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen – zu sehen sein, wenn der Kläger durch einen Handy-Anruf zu einem eiligen Polizeieinsatz beordert worden wäre und er dann unter dem belastenden Eindruck des bevorstehenden Einsatzes, der seine Gedanken schon voll und ganz in Anspruch genommen hätte, das Dienstfahrzeug falsch betankt hätte. So lag der vom Kläger geschilderte Fall aber gerade nicht.

Letztlich vermögen die rechtlichen Ausführungen des Bevollmächtigten des Klägers ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Zunächst führt der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. September 2006 – 5 A 193/06 – nicht weiter, weil sich diese Entscheidung mit dem Dienstherrn obliegenden organisatorischen Vorkehrungen beschäftigt, auf die es hier – wie schon dargelegt – nicht ankommt. Aus dem Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. April 2006 – 2 Sa 707/05 – kann der Kläger nichts herleiten, weil diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betrifft. Hier waren nämlich die Zapfpistolen nicht mit der jeweiligen Kraftstoffsorte gekennzeichnet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Januar 2008 – 5 Sa 371/07 – hat ebenfalls einen anders gelagerten Sachverhalt zum Gegenstand. Dort war der Kläger durch ein Gespräch mit dem Tankstellenmitarbeiter an der Zapfsäule abgelenkt worden. Das war hier nicht so. Ob hieraus im Übrigen auf nur leichte Fahrlässigkeit geschlossen werden könnte, kann daher dahingestellt bleiben.

Auch aus der in der Klagebegründung angeführten Vorschrift des § 619a Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – folgt kein für den Kläger günstigeres Ergebnis.

Zum einen gilt diese Vorschrift nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Arbeitsverhältnisse, also nicht für Beamtenverhältnisse. Zum anderen betrifft § 619a BGB ausschließlich die Frage der Verteilung der Beweislast.

Demgegenüber normiert § 86 Abs. 1 S. 1 LBG für das Beamtenrecht eine eigenständige und spezielle Haftungsverteilung. Davon abgesehen kommt es im Falle des Klägers auf Beweislastverteilungsfragen ohnehin nicht an. Denn schon ausgehend von dem eigenen Vorbringen des Klägers war, wie ausgeführt, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Der Anregung der Beteiligten, die Berufung zuzulassen, vermochte die Kammer nicht zu folgen. Gründe nach §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und/oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Das Urteil der Kammer steht in Einklang mit der zur Haftung eines Beamten nach Falschbetanken eines Dienstfahrzeuges ergangenen, allgemein anerkannten und oben zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, die den aktuellen Stand widerspiegelt.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 457,98 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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