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Falschbetankung – Mitverschulden eines Tankstellenmitarbeiters

Oberlandesgericht Hamm

Az: I-19 U 85/10

Urteil vom 22.10.2010


Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. April 2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Nach § 540 Abs.1 Nr.1 ZPO wird wegen der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil verwiesen, soweit sich auf dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie rügt, das Landgericht habe formell und materiell rechtsfehlerhaft entschieden. Entgegen der landgerichtlichen Feststellungen sei sie nicht aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verpflichtet. Der Zeuge …habe nicht rechtswirksam in ihrem Namen gehandelt. Der Zeuge habe die Erklärungen vom 25.11.2008 und 28.11.2008 ohne Vertretungsmacht abgegeben. Aus dem Inhalt der Erklärungen und aus dem Handeln des Zeugen ergebe sich auch nicht der Rechtsschein einer Bevollmächtigung. Die Reparaturkostenrechnung sei überhöht, da die Klägerin Arbeiten abrechne, die zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen seien. Ferner sei der geltend gemachte Anspruch wegen eines Mitverschuldens des Zeugen …. zu kürzen. Der Zeuge hätte nach dem Tankvorgang zu einem deutlich früheren Zeitpunkt einen Leistungsverlust und laute Motorengeräusche wahrnehmen müssen. Diese Signale hätten ihn veranlassen müssen, den Motor des Fahrzeugs sofort abzustellen. Dadurch wäre der Motorschaden verhindert worden. Zur Schadensbeseitigung hätte es ausgereicht, das Einspritzsystem zu spülen. Hierzu hätte der angebotene Sachverständigenbeweis erhoben werden müssen. Sie beantragt,

die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlage sowie auf die Erklärungen der Parteien zu Protokoll verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen ……Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 22.10.2010 verwiesen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von 10.410,33 €. Der Anspruch beruht auf einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis der Beklagten gegenüber dem Zeugen …. Der Zeuge …hat seine Ansprüche gegen die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17.11.2009 an die Klägerin gem. § 398 BGB abgetreten. Die Beklagte hat sich im Wege eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gegenüber dem Zeugen …. verpflichtet, die Reparaturkosten in Höhe von 10.410,33 € zu übernehmen. Es liegen eindeutige Angebots- und Annahmeerklärungen der Vertragsparteien vor, nach denen die dem Zeugen …. zustehenden Schadenersatzansprüche dem Streit entzogen werden sollten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 69.A., § 781 Rn.3). Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dem Zeugen …wegen der Falschbetankung seines Fahrzeugs gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 278 i.V.m. § 433 BGB dem Grunde nach schadenersatzpflichtig zu sein. Auf die Initiative des Zeugen …. hat die Beklagte mit den Erklärungen vom 25.11.2008 und 28.11.2008 ihre Einstandspflicht für den geltend gemachten Schaden nicht nur dem Grunde sondern auch der Höhe nach über einen Betrag von 10.410,33 € anerkannt. In der Bitte des Zeugen ….. gegenüber dem Zeugen ……., die Einstandspflicht verbindlich zu erklären, liegt das Angebot zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses. Das Anliegen des Zeugen …. konnte nur dahin verstanden werden, klare Verhältnisse über die Verantwortlichkeit des eingetretenen Schadens schaffen zu wollen. Die Beklagte hat das geforderte Schuldanerkenntnis abgegeben. Der Zeuge …. hat für die Beklagte am 25.11.2008 gegenüber dem Zeugen …. schriftlich erklärt, für den Schaden dem Grunde nach aufzukommen, und mit der weiteren Erklärung vom 28.11.2008 den Schaden der Höhe nach anerkannt. Die Erklärungen des Zeugen ….. vom 25.11.2008 und 28.11.2008 muss sich die Beklagte gem. § 164 Abs.1 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge …. hat als Vertreter für die Beklagte gehandelt. Es spricht einiges dafür, dass sich die Beklagte das Handeln des Zeugen …aus Rechtsscheinaspekten über § 54 HGB zurechnen lassen muss. Der Zeuge …. war als Stationsleiter bei der Beklagten beschäftigt und grundsätzlich zur Vornahme und Abwicklung der zu diesem Handelsgewerbe gehörenden Geschäfte ermächtigt. Der Umfang der sog. Handlungsvollmacht umfasst gem. § 54 Abs.1 HGB die Befugnis alle Geschäfte und Rechtshandlungen abzuwickeln, die der Betrieb der Tankstelle gewöhnlich mit sich bringt. Gem. § 54 Abs.3 HGB ist der Vortrag der Beklagten unerheblich, die Handlungsvollmacht des Zeugen … sei im Innenverhältnis auf die Abwicklung von Kaufverträgen beschränkt gewesen, so dass der Zeuge nicht befugt gewesen sei, den vorliegenden Schadensfall zu regeln. Nach der Anhörung des Geschäftsführers der Beklagten und der Einvernahme der Zeugen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Zeugen …die Beschränkung der Vollmacht bekannt war. Nach den konkreten Umständen des Falls konnte der Zeuge …vielmehr davon ausgehen, das Verhalten des Zeugen …sei von dem Umfang der Handlungsvollmacht gedeckt. Verdachtsmomente dahin, es könne ein außergewöhnlicher Schadenfall vorliegen, dessen konkrete Abwicklung nicht von dem Willen des Geschäftsherrn umfasst ist (vgl. BGH WM 1966, 491, 493), haben sich für den Zeugen …nicht ergeben. Der Geschäftsführer der Beklagte hat den Zeugen …zur Abwicklung des Schadensfalls ausdrücklich an den Zeugen …verwiesen, der die Angelegenheit selbständig und umfassend bearbeitet hat. Der Geschäftsführer und der Zeuge …haben dem Zeugen …außerdem den Eindruck vermittelt, Schadensfälle durch Falschbetankungen kämen gelegentlich vor, gehörten zum Geschäftsbetrieb und könnten unproblematisch als Versicherungsfall abgewickelt werden. Auch der Umstand, dass Reparaturkosten von mehr als 10.000,00 € angefallen sind, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Beklagte betreibt mehrere Tankstationen, weshalb der Zeuge …davon ausgehen durfte, auch Geschäfte von größerer finanzieller Tragweite und die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses gehörten zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WM 2003, 740 Tz.29; BGH DB 1978, 2118 Tz.11; Münchener Kommentar-Krebs, HGB, 2.A., § 54 Rn.29).

Angesichts dieses Sachverhalts sind im Übrigen die Feststellungen des Landgerichts zutreffend, wonach die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht erfüllt waren. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Jedenfalls aber hat der Geschäftsführer der Beklagten das Handeln des Zeugen …gem. §§ 177 Abs.1, 184 Abs.1 BGB konkludent durch sein Verhalten gegenüber dem Zeugen …genehmigt. Der Zeuge …durfte aus dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten den Schluss ziehen, die Beklagte billige sein Vorgehen im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung. Der Zeuge …hat vor dem Senat glaubhaft bekundet, der Geschäftsführer der Beklagten habe nach Kenntnisnahme der Erklärungen vom 25.11.2008 und 28.11.2008 nicht erklärt, mit seinem Handeln nicht einverstanden gewesen zu sein. Die Beklagte hat auch nicht den Versuch unternommen, die Erklärungen rückgängig zu machen. Vielmehr hat sie die von dem Zeugen …gefertigten Erklärungen wie eigene behandelt und kommentarlos an die Versicherung zum Zwecke der Schadensabwicklung übersandt. Einwendungen der Beklagten zur Höhe der geltend gemachten Forderung sind aufgrund des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ausgeschlossen. Das Schuldanerkenntnis schließt sämtliche Einwendungen aus, die bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung begründet waren und hätten geltend gemacht werden können (Palandt-Sprau, BGB, 69.A., § 812 Rn.81). Die von der Beklagten gerügten Forderungspositionen „Mehrarbeit bei Fahrzeug mit Motor“, „Frostschutz“ und „Kraftstoffbehälter“ sind in dem abgezeichneten Kostenvoranschlag vom 28.11.2008 enthalten und kostenmäßig beziffert. Bedenken an ihrer Berechtigung hätte die Beklagte vor Abgabe des Anerkenntnisses geltend machen müssen. Auch der Einwand der Beklagten, der Anspruch sei wegen eines erheblichen Mitverschuldens des Zeugen …gem. § 254 Abs.1 BGB zu kürzen, greift im Ergebnis nicht durch. Soweit die Beklagte ein Mitverschulden des Zeugen …bereits im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses hätte einwenden können, ist sie mit ihrem Vorbringen aufgrund des mit dem Schuldanerkenntnis einhergehenden Einwendungsausschlusses präkludiert. Nicht gehört werden kann die Beklagte daher mit dem Vorbringen, der Zeuge …sei verpflichtet gewesen, den Tankvorgang zu beaufsichtigen oder den Rechnungsbeleg zu kontrollieren. Dass der Zeuge …beides nicht getan hatte, war dem Zeugen …bei Abgabe der Erklärungen vom 25.11.2008 und 28.11.2008 bekannt. Nicht von vorneherein ausgeschlossen war die Beklagte hingegen mit dem Einwand, der Zeuge …hätte zu einem früheren Zeitpunkt bemerken müssen, dass das Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt worden war, und hätte bei richtigem Verhalten durch ein Stoppen des Motors den Eintritt des Schadens vermeiden können. Dem Zeugen …war bei Abgabe des Anerkenntnisses nicht bekannt, dass der Zeuge …mit dem Fahrzeug nach dem Tankvorgang noch rd. 40 km zurück gelegt hatte. Nach der Beweisaufnahme vor dem Senat ließ sich auch nicht feststellen, dass der Zeuge …für die Beklagte auf diesen Einwand konkludent durch die Abzeichnung des Kostenvoranschlags verzichtet hat. Der Zeuge …hatte nicht die Absicht, eine solche Erklärung abzugeben. Ihm war zwar die Schadenshöhe aufgefallen, die Einzelheiten des haftungsbegründenden Sachverhalts waren dem Zeugen jedoch bei der Abzeichnung des Kostenvoranschlags nicht bekannt. Der Zeuge …konnte die Erklärung vom 28.11.2008 auch deshalb nicht als Einwendungsverzicht verstehen, da der Kostenvoranschlag direkt an die Klägerin gesandt und dem Zeugen nicht mitgeteilt worden ist.

Im Ergebnis dringt die Beklagte mit dem Mitverschuldenseinwand dennoch nicht durch, weil sie die den Einwand tragenden Tatsachen nicht beweisen kann. Der Zeuge …hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, ihm sei erst nach einer Fahrtstrecke von rd. 40 km aufgefallen, dass der Motor des Fahrzeugs Schaden genommen haben könnte. Zu diesem Zeitpunkt sei ihm erstmals ein Ruckeln und unmittelbar folgend ein ungewöhnliches Motorengeräusch aufgefallen, das ihn veranlasst habe, den Wagen abzustellen. Zuvor habe er keine Auffälligkeiten und auch keinen Leistungsverlust des Fahrzeugs bemerkt. Erst nachdem sich der Motor nicht mehr habe starten lassen, sei ihm der Gedanke gekommen, dass das Fahrzeug möglicherweise falsch betankt worden sei. Nach der Einvernahme des Zeugen …steht zur Überzeugung des Senats fest, dass dieser sofort nachdem er realisiert hatte, dass mit dem Motor des Fahrzeugs „etwas nicht stimmt“, das Fahrzeug abgestellt hat. Nach der Aussage des Zeugen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge trotz eindeutig wahrgenommener Anzeichen für eine Schadenslage weitergefahren ist und den Eintritt eines Motorschadens für möglich gehalten oder gar in Kauf genommen hat. Der Senat hegt nach dem persönlichen Eindruck des Zeugen keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Der Zeuge hat während des gesamten Verfahrens den Schadenshergang in gleicher Weise geschildert. Er hat insbesondere den für ihn ungünstigen Umstand, mit dem Fahrzeug noch 40 km gefahren zu sein, nicht verschwiegen sondern freimütig eingeräumt. Dahin stehen kann, ob entsprechend dem Antrag der Beklagten durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen werden kann, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt objektiv Unregelmäßigkeiten im Fahrverhalten des Pkws bemerkbar gewesen sind. Entscheidend für die Beurteilung eines möglichen Mitverschuldens ist die Frage, ob der Zeugen …zu einem früheren Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Sorgfalt, die der Zeuge in eigenen Angelegenheit pflegt, vorhersehen konnte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 69. A., § 254 Rn.9), dass der weitere Betrieb des Fahrzeugs zu dem Eintritt des Motorschadens führt. Selbst wenn der Sachverständige zu dem Ergebnis kommt, dass zu einem früheren Zeitpunkt ein Leistungsverlust des Fahrzeugs oder ungewöhnliche Motorengeräusche wahrnehmbar gewesen sind, brauchte der Zeuge nicht den Zusammenhang herzustellen, dass das Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt worden ist und dass der weitere Betrieb des Fahrzeugs zu einem Motorschaden führen würde. Der Zeuge …wusste nichts von der Falschbetankung und war im Hinblick auf eine mögliche Schadensentwicklung nicht sensibilisiert. Er brauchte objektiv wahrnehmbaren Unregelmäßigkeiten keine Bedeutung beizumessen und auch nicht die Vorstellung zu haben, Unregelmäßigkeiten im Fahrverhalten könnten zu einem kapitalen Motorschaden führen. Da der Zeuge vor dem Eintritt des Schadens keine Erkenntnisse hatte, die ihn zu einem Abstellen des Motors zwingen mussten, kann dem Zeugen selbst dann kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, wenn er das Fahrzeug nicht sofort nach dem Auftreten erster Auffälligkeiten abgestellt hat sondern dies ignoriert und angenommen haben sollte, die Unregelmäßigkeiten würden sich geben oder seien so nicht gravierend, dass sie ihn an einer Weiterfahrt hindern könnten. Die ausgeurteilten Zinsansprüche stehen der Klägerin aus abgetretenen Recht gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Abs.3, 288 Abs.1 BGB zu. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht auf den Hilfsantrag der Beklagten kam gem. § 538 Abs.2 Nr.1 ZPO nicht in Betracht, weil der Rechtsstreit nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat entscheidungsreif war, § 538 Abs.1 ZPO. Die Entscheidungen zur Kostentragung und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die vom Landgericht ausgeurteilte Kostenquote für das Verfahren erster Instanz gem. §§ 92 Abs.1, 269 Abs.3 S.2 ZPO ist nicht zu beanstanden.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe gem. § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.

 

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