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Falsche Wohnfläche im Exposé: Haftung und Kaufpreisminderung beim Hauskauf

Ein Einfamilienhaus wurde mit einer falsche Wohnfläche im Exposé beim Hauskauf von 120 statt 97 Quadratmetern beworben. Trotz eines weitreichenden Gewährleistungsausschlusses forderte das Käuferpaar unerwartet eine erhebliche Summe zurück.

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-22 U 91/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Hamm
  • Datum: 23.06.2022
  • Aktenzeichen: I-22 U 91/21
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Kaufrecht, Sachmangelrecht, Vertragsrecht

  • Das Problem: Käufer und Verkäufer stritten sich um die tatsächliche Wohnfläche eines Hauses. Das Exposé wies eine Fläche von „ca. 120 m²“ aus, obwohl diese tatsächlich nur knapp 97 m² betrug. Die Käufer forderten eine Kaufpreisminderung.
  • Die Rechtsfrage: Gilt ein Haus als mangelhaft, wenn die angegebene Wohnfläche im Exposé deutlich zu hoch ist? Und muss der Verkäufer trotzdem dafür einstehen, auch wenn er die Haftung vertraglich ausgeschlossen hat?
  • Die Antwort: Ja, das Gericht entschied zugunsten der Käufer. Die Wohnfläche war deutlich zu klein, und die Verkäufer konnten sich nicht auf den Haftungsausschluss berufen, da sie grob fahrlässig gehandelt hatten.
  • Die Bedeutung: Verkäufer müssen Angaben im Exposé sorgfältig prüfen und aufklären, wenn ihnen widersprüchliche Informationen vorliegen. Eine grob fahrlässige Falschangabe zur Wohnfläche kann einen Haftungsausschluss im Kaufvertrag unwirksam machen.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde die Angabe im Makler-Exposé zum rechtlichen Bumerang für die Verkäufer?

In einem Ordner der Verkäufer schlummerten alte Bauunterlagen und Versicherungsdokumente. Sie enthielten eine klare Information: Das Einfamilienhaus hatte eine Wohnfläche von rund 90 bis 91 Quadratmetern.

Hauskäufer dokumentieren die falsche Wohnflächenangabe im Exposé (180 vs. 120 m²), um ihre Kaufpreisminderung zu fordern.
Falsche Flächenangabe im Exposé führt zu Kaufpreisminderung wegen grober Fahrlässigkeit der Verkäufer. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Als die Zeit für den Verkauf kam, erschien im öffentlichen Exposé der beauftragten Maklerin eine andere, attraktivere Zahl: „ca. 120 m²“. Das war kein einfacher Tippfehler. Es war die Zündschnur für einen Rechtsstreit um Vertrauen, Verantwortung und am Ende fast 22.000 Euro.

Die Käufer verließen sich auf die Angabe im Exposé. Nach dem Kauf ließen sie nachmessen. Das Ergebnis eines Gutachters war ernüchternd: Die tatsächliche Wohnfläche betrug nur knapp 97 Quadratmeter. Eine Differenz von fast 20 Prozent. Das Oberlandesgericht Hamm musste klären, ob diese Abweichung einen Mangel darstellt, der den Käufern Rechte einräumt.

Die Antwort des Gerichts war eindeutig. Die Angabe „ca. 120 m²“ im Exposé ist mehr als nur Werbung. Sie wird rechtlich zu einer versprochenen Eigenschaft der Immobilie. Ein Käufer darf erwarten, dass solche öffentlichen Aussagen des Verkäufers oder seiner Helfer – wie hier der Maklerin – zutreffen.

Die Verkäufer argumentierten, der Begriff „Wohnfläche“ sei nicht genau definiert. Das Gericht widersprach. Fehlt eine genaue Definition im Vertrag, gilt die ortsübliche Auffassung. Ein Gutachter bestätigte, dass darunter üblicherweise eine Berechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) verstanden wird. Nach dieser Verordnung kam der Sachverständige auf die besagten 97 Quadratmeter.

Das „circa“ vor der Flächenangabe gewährt zwar eine gewisse Toleranz. Die Rechtsprechung sieht eine Abweichung von über 10 Prozent aber nicht mehr als akzeptabel an. Hier lag die Differenz weit darüber. Das Haus hatte damit einen Sachmangel. Die bloße Übergabe von Grundrissplänen an die Käufer änderte daran nichts. Der Verkäufer kann sich nicht darauf verlassen, dass der Käufer aus unübersichtlichen Plänen die korrekte Wohnfläche selbst ermittelt. Er muss eine einmal gemachte Falschaussage aktiv und unmissverständlich korrigieren. Das geschah hier nicht.

Wieso konnten sich die Verkäufer nicht auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag berufen?

Im notariellen Kaufvertrag fand sich der übliche Passus: Die Immobilie wird „ohne Gewähr für ein genaues Flächenmaß“ verkauft. Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist der Standard-Schutzschild für Verkäufer. Normalerweise hebelt er Ansprüche wegen Mängeln wie einer falschen Flächenangabe aus.

In diesem Fall durchbrachen die Käufer diesen Schild. Der Grund lag in einer cleveren, aber für die Verkäufer fatalen Klausel im eigenen Vertrag. Dort stand, der Gewährleistungsausschluss gelte nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers. Damit hatten die Vertragsparteien einen strengeren Maßstab vereinbart, als das Gesetz ihn vorsieht. Das Gesetz schützt Käufer nur bei Arglist, also bei wissentlicher Täuschung.

Das Gericht prüfte nun das Verhalten der Verkäufer und fand genau die geforderte Grobe Fahrlässigkeit. Den Verkäufern lagen aus früheren Umbaumaßnahmen und aus Unterlagen für die Gebäudeversicherung Zahlen vor, die eine Wohnfläche von lediglich 90 bis 91 Quadratmetern auswiesen. Sie übergaben diese Dokumente sogar an ihre Maklerin. Als diese trotzdem mit 120 Quadratmetern warb, fragten die Verkäufer zwar nach. Sie gaben sich aber mit der lapidaren Erklärung zufrieden, die Maklerin habe nun die Terrassenflächen mit eingerechnet.

Hier lag der Denkfehler. Sich mit einer solch vorteilhaften, aber den eigenen Unterlagen widersprechenden Berechnung zufriedenzugeben, war nicht genug. Die Verkäufer verletzten ihre Sorgfaltspflicht in einem besonders schweren Maße. Sie hätten die widersprüchlichen Informationen den Kaufinteressenten offenlegen müssen. Es musste ihnen einleuchten, dass das Verschweigen der niedrigeren Zahlen und das Bewerben mit der höheren Zahl eine Fehlvorstellung bei den Käufern erzeugen würde. Dieses Unterlassen zementierte den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Der Schutzschild des Gewährleistungsausschlusses war damit unwirksam.

Wie berechnete das Gericht die exakte Summe der Kaufpreisminderung?

Der festgestellte Mangel gab den Käufern das Recht, den Kaufpreis zu mindern. Die Berechnung dafür ist keine simple Prozentrechnung. Das Gesetz schreibt eine präzise Formel vor, die das Wertverhältnis von mangelhafter zu mangelfreier Sache abbildet. Um diese Werte zu ermitteln, zog das Gericht ein umfangreiches Sachverständigengutachten heran.

Der erste Schritt war, den reinen Kaufpreis für die Immobilie zu bestimmen. Vom Gesamtkaufpreis von 220.000 Euro wurden 6.000 Euro für mitverkauftes Zubehör abgezogen. Es blieben 214.000 Euro für das Hausgrundstück.

Der zweite Schritt war die Wertermittlung. Der Gutachter errechnete den tatsächlichen Verkehrswert des Hauses mit seinen 97 Quadratmetern zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Er kam auf einen Wert von 211.000 Euro.

Der dritte und entscheidende Schritt war eine fiktive Berechnung. Der Gutachter ermittelte den hypothetischen Wert, den das Haus gehabt hätte, wenn es tatsächlich die versprochenen 120 Quadratmeter Wohnfläche besessen hätte. Dieser fiktive Wert lag bei 235.000 Euro.

Mit diesen drei Zahlen konnte das Gericht die Formel anwenden:
Der geminderte Kaufpreis ist gleich dem gezahlten Kaufpreis (214.000 €), multipliziert mit dem tatsächlichen Wert (211.000 €), geteilt durch den fiktiven Wert der mangelfreien Sache (235.000 €).

Das Ergebnis: 192.144,68 Euro. Dies wäre der faire Preis für das Haus gewesen.
Da die Käufer aber 214.000 Euro bezahlt hatten, stand ihnen die Differenz als Rückerstattung zu. Das Gericht verurteilte die Verkäufer zur Zahlung von 21.855,32 Euro nebst Zinsen. Zusätzlich mussten sie einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten der Käufer tragen.

Die Urteilslogik

Verkäufer von Immobilien tragen eine hohe Verantwortung für die Richtigkeit ihrer Angaben, besonders wenn diese das Exposé zieren.

  • Exposé-Angaben verpflichten: Macht ein Verkäufer im Exposé Angaben zur Wohnfläche, sichert er deren Richtigkeit zu, und weicht die tatsächliche Fläche um mehr als zehn Prozent ab, liegt ein Sachmangel vor.
  • Gewährleistungsausschluss entfällt: Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss greift nicht, sobald der Verkäufer widersprüchliche Informationen grob fahrlässig behandelt oder falsche Angaben nicht aktiv korrigiert.
  • Kaufpreisminderung präzise berechnen: Gerichte berechnen die Kaufpreisminderung bei einem Mangel, indem sie das Verhältnis des tatsächlichen Immobilienwertes zum Wert einer mangelfreien Immobilie auf den ursprünglich gezahlten Kaufpreis anwenden.

Die Rechtsprechung unterstreicht damit die Notwendigkeit von Transparenz und Sorgfaltspflichten bei Immobilienverkäufen.


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Experten Kommentar

Ein Gewährleistungsausschluss im Immobilienvertrag soll den Verkäufer eigentlich schützen – ein weit verbreiteter Irrglaube, wie dieses Urteil zeigt. Wer die Wohnfläche im Exposé falsch angibt und gleichzeitig eigene Unterlagen hat, die das Gegenteil belegen, handelt grob fahrlässig. Hier hilft auch kein „circa“ vor der Quadratmeterzahl, wenn die Abweichung derart massiv ist. Für Hauskäufer ist das eine wichtige Botschaft: Die Angaben im Exposé sind verbindlich, und Verkäufer tragen eine ernstzunehmende Verantwortung, die sich nicht einfach durch Standardklauseln aushebeln lässt.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind meine ersten Schritte bei einer falschen Wohnflächenangabe?

Stellen Sie eine zu kleine Wohnfläche fest, beauftragen Sie umgehend einen zertifizierten Gutachter zur exakten Ermittlung nach WoFlV. Parallel dazu sichern Sie alle Beweismittel wie Exposé und Kaufvertrag. Erst dann holen Sie anwaltlichen Rat ein, um Ihre Ansprüche strategisch durchzusetzen. Ohne ein professionelles Gutachten fehlen Ihnen die gerichtsfesten Fakten.

Die Regel lautet: Ohne präzisen Beweis keine Chance. Eine Abweichung der Wohnfläche stellt juristisch einen Sachmangel dar, für den der Verkäufer haftet. Doch diese Abweichung muss gerichtsfest belegt werden können. Dafür benötigen Sie die Expertise eines unabhängigen Sachverständigen. Dieser misst die Fläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV), einem einheitlichen Standard, den Gerichte anerkennen. Eigene Messungen oder bloße Schätzungen sind dafür ungeeignet. Gleichzeitig sammeln Sie alle Dokumente, die die ursprüngliche Angabe untermauern. Dazu zählen Exposés, Online-Anzeigen und jegliche Korrespondenz. Mit diesen Unterlagen und dem Gutachten in der Hand suchen Sie einen auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt auf. Er bewertet die Sachlage, berät Sie umfassend zu Ihren konkreten Anspruchsmöglichkeiten, wie einer Kaufpreisminderung, und plant das weitere Vorgehen strategisch.

Ein passender Vergleich ist der Kauf eines komplexen technischen Geräts: Würden Sie selbst daran herumbasteln, wenn es defekt ist? Sicherlich nicht. Stattdessen brächten Sie es zu einem Fachmann, der den Mangel objektiv feststellt und gerichtsfest dokumentiert. Genau so verhält es sich mit der Wohnfläche Ihrer Immobilie.

Nehmen Sie jetzt das ursprüngliche Makler-Exposé und Ihren notariellen Kaufvertrag zur Hand. Markieren Sie alle Passagen, in denen die Wohnfläche explizit oder implizit genannt wird. Diese Vorbereitung erleichtert Ihrem Anwalt und dem Gutachter die Arbeit und schafft eine klare Basis für Ihr weiteres Vorgehen.


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Kann ich bei zu kleiner Wohnfläche auch vom Kaufvertrag zurücktreten?

Bei einer zu kleinen Wohnfläche ist die Kaufpreisminderung die häufigste Rechtsfolge. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist prinzipiell möglich, stellt jedoch deutlich höhere Anforderungen. Er setzt eine „Erheblichkeit“ des Mangels voraus. Diese muss über eine bloße Minderung hinaus eine Unzumutbarkeit für Sie als Käufer darstellen, um den Vertrag aufzulösen.

Juristen nennen die Reduzierung des Kaufpreises oft den Regelfall, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten abweicht. Die Gerichtsentscheidung, die wir betrachten, konzentrierte sich ebenfalls explizit auf die Berechnung der Kaufpreisminderung. Das zeigt: Eine Wertminderung ist die Standardlösung bei solchen Flächenabweichungen. Doch Sie möchten vielleicht mehr – den gesamten Kauf rückgängig machen.

Ein solcher Rücktritt vom Kaufvertrag ist nur bei einem „erheblichen“ Mangel zulässig. Obwohl eine Flächenabweichung von fast 20 Prozent sicherlich eine hohe Schwelle überschreitet, müssen Gerichte immer individuell prüfen, ob diese Abweichung die Beibehaltung des Vertrages für Sie tatsächlich unzumutbar macht. Da ein Flächenmangel nicht „nachgebessert“ werden kann, müssen Sie überzeugend darlegen, dass die Immobilie aufgrund der geringeren Wohnfläche den vertraglich zugesicherten Zweck nicht mehr erfüllt und Ihnen ein Verbleiben in den eigenen vier Wänden schlichtweg nicht zuzumuten ist.

Denken Sie an die Situation eines Autokaufs: Wenn der Motor etwas weniger Leistung hat als versprochen, mindern Sie den Preis. Aber nur wenn das Auto plötzlich nur noch die halbe Geschwindigkeit erreicht und damit unbrauchbar für Ihre Bedürfnisse wird, können Sie es zurückgeben. Ähnlich ist es hier: Die Wohnfläche muss derart von den Erwartungen abweichen, dass der Kaufzweck für Sie vollständig entfällt.

Erklären Sie niemals vorschnell den Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige anwaltliche Prüfung. Ein unbegründeter Rücktritt kann hohe Schadensersatzforderungen des Verkäufers nach sich ziehen, falls das Gericht lediglich eine Kaufpreisminderung für angemessen hält. Lassen Sie Ihren Anwalt daher genau prüfen, ob die konkrete Wohnflächenabweichung in Ihrem individuellen Fall die Schwelle zur „Erheblichkeit“ überschreitet, die einen Rücktritt rechtfertigen würde, und nicht nur eine Minderung. Das sichert Ihre Position umfassend ab.


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Wer zahlt die Kosten für die Nachmessung der Wohnfläche?

Als Käufer müssen Sie die Kosten für eine professionelle Wohnflächen-Nachmessung durch einen Gutachter zunächst vorstrecken. Im Erfolgsfall, also wenn der Mangel einer falschen Flächenangabe gerichtlich festgestellt wird, können Sie diese Auslagen jedoch als Teil des Schadensersatzes vom Verkäufer zurückfordern. Sie bleiben somit nicht auf den Gutachterkosten sitzen.

Als Käufer sind Sie zunächst in der Pflicht, die Kosten für ein professionelles Gutachten zur exakten Wohnflächenermittlung zu übernehmen. Ohne diesen objektiven Beweis ist es nahezu unmöglich, Ihre Ansprüche wegen einer falschen Flächenangabe erfolgreich durchzusetzen. Die Erstellung eines solchen Sachverständigengutachtens bildet die unerlässliche Grundlage für Ihre rechtliche Argumentation und die Geltendmachung einer Kaufpreisminderung.

Erfolgt eine Klage und das Gericht stellt den Mangel fest, werden diese notwendigen Auslagen dem Verkäufer als sogenannte „Kosten der Rechtsverfolgung“ auferlegt. Dieser Aspekt ist zentral. Auch wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens einen eigenen Sachverständigen hinzuzieht, dessen Kosten zunächst die Gerichtskasse trägt, werden diese am Ende des Prozesses dem unterliegenden Teil zugerechnet. Gewinnt der Käufer, trägt sie der Verkäufer.

Denken Sie an die Situation, in der Sie eine kaputte Waschmaschine kaufen und der Hersteller einen Nachweis des Defekts verlangt. Sie zahlen vielleicht den Monteur, der den Schaden bestätigt. Mit diesem Beweis können Sie dann den Kaufpreis mindern oder Ersatz fordern. Die Kosten des Monteurs holt man sich vom Verkäufer zurück – die Situation bei der Wohnfläche ist hier vergleichbar.

Nehmen Sie umgehend Kontakt zu mindestens drei unabhängigen, zertifizierten Immobiliengutachtern in Ihrer Region auf. Fordern Sie von ihnen detaillierte, schriftliche Kostenvoranschläge für eine Wohnflächenermittlung nach WoFlV an. Das schafft Transparenz über die finanzielle Vorleistung und hilft Ihnen, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Zögern Sie nicht; dieser Schritt ist entscheidend für den Erfolg Ihrer Ansprüche.


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Kann ich den Immobilienmakler bei falschen Angaben haftbar machen?

Obwohl die Angaben des Maklers im Exposé rechtlich dem Verkäufer zugerechnet werden und dessen primäre Haftung begründen, ist eine direkte Maklerhaftung grundsätzlich möglich. Der Makler kann selbst haftbar gemacht werden, wenn er seine Sorgfaltspflichten gegenüber Ihnen als Käufer grob fahrlässig oder arglistig verletzt und Sie dadurch direkt geschädigt hat. Dies erfordert jedoch einen klaren Nachweis seiner persönlichen Pflichtverletzung.

Der Jurist spricht vom Verkäufer als Ihrem primären Vertragspartner. Angaben zur Wohnfläche im Exposé, die von einem Makler gemacht werden, gelten als Aussagen des Verkäufers selbst, denn der Makler agiert hier als dessen sogenannter Erfüllungsgehilfe. Damit trägt der Verkäufer die Hauptverantwortung für die Korrektheit dieser Informationen.

Eine unmittelbare Maklerhaftung Ihnen gegenüber ist jedoch unter bestimmten Umständen denkbar. Sie entsteht, wenn der Makler seine eigenen Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das wäre der Fall, wenn er zum Beispiel bewusst falsche Zahlen verbreitete oder erhebliche Abweichungen ignorierte, obwohl ihm die wahren Gegebenheiten bekannt waren oder sein mussten. Allerdings liegt die Beweislast bei Ihnen: Sie müssen schlüssig darlegen, dass der Makler Sie persönlich getäuscht hat und diese Täuschung kausal für Ihren Kaufentschluss und den erlittenen Schaden war. Die Hauptverantwortung für Mängel der Immobilie bleibt daher meist beim Verkäufer.

Ein passender Vergleich ist der Verkäufer eines Neuwagens. Er bewirbt das Fahrzeug mit bestimmten Eigenschaften, etwa der Motorleistung. Würde er dabei falsche Angaben machen, haftet primär das Autohaus als Verkäufer. Hat aber der einzelne Verkäufer wissentlich falsche Zahlen genannt, um Ihnen den Wagen aufzuschwatzen, könnte er auch persönlich haftbar gemacht werden. Die Hürde dafür ist jedoch deutlich höher.

Ihr nächster Schritt: Sammeln Sie präzise alle schriftlichen und digitalen Kommunikationen mit dem Makler. Heben Sie jede Aussage zur Wohnfläche hervor, egal ob in E-Mails, Exposés oder Chatverläufen. Vergleichen Sie diese mit anderen Dokumenten, die Ihnen vorliegen, und markieren Sie mögliche Widersprüche. Diese sorgfältige Dokumentation ist entscheidend, um eine potenzielle direkte Haftung des Maklers fundiert prüfen zu lassen.


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Wie kann ich als Verkäufer falsche Wohnflächenangaben vermeiden?

Als Verkäufer schützen Sie sich effektiv vor Haftungsfallen bei Wohnflächenangaben, indem Sie die Fläche professionell nach WoFlV vermessen lassen. Legen Sie proaktiv alle widersprüchlichen Unterlagen offen und korrigieren Sie jegliche Abweichungen im Exposé sofort und unmissverständlich. Nur so vermeiden Sie den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

Der juristische Kern des Problems liegt in der Verletzung Ihrer Sorgfaltspflicht. Ein professionelles Gutachten ist die einzig verlässliche Basis für Ihre Angaben. Nutzen Sie ausschließlich diese nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) ermittelte Zahl für alle Verkaufsaktivitäten. Weiterhin sind Sie als Verkäufer verpflichtet, alle relevanten Informationen transparent zu machen. Das bedeutet: Geben Sie Ihrem Makler nicht nur das neue Gutachten, sondern auch sämtliche Ihnen vorliegenden älteren Bauunterlagen, Versicherungsdokumente oder Pläne mit Flächenangaben. Weisen Sie aktiv auf jede Diskrepanz hin.

Bemerken Sie eine Abweichung zwischen Ihren eigenen Unterlagen und dem Makler-Exposé, handeln Sie sofort. Fordern Sie eine umgehende Korrektur. Klären Sie Kaufinteressenten aktiv und schriftlich über die tatsächliche Wohnfläche auf. Bleiben Sie hierbei unmissverständlich. Eine vage Erklärung des Maklers, wie „Terrassenflächen wurden mit eingerechnet“, reicht keineswegs aus, wenn diese Aussage Ihren eigenen Zahlen widerspricht. Eine solche Hinnahme wird als grobe Fahrlässigkeit gewertet und hebelt sogar einen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag aus. Das möchte niemand erleben.

Ein passender Vergleich ist der Autoverkauf: Sie wissen, Ihr Wagen hat vier Gänge, doch im Inserat steht „Fünf-Gang-Schaltung“. Erblicken Sie diese Diskrepanz und begnügen sich mit der Annahme, der Makler habe den Sportmodus mitgezählt, ohne zu korrigieren, haften Sie später für diese Falschangabe. Präzision schützt vor späteren Problemen.

Sichten Sie unverzüglich alle Dokumente zu Ihrer Immobilie – von alten Bauplänen über Kaufverträge bis hin zu Versicherungsdokumenten. Markieren Sie jede Flächenangabe sorgfältig. So erhalten Sie einen umfassenden Überblick über alle vorhandenen Zahlen und können potenzielle Widersprüche frühzeitig erkennen und adressieren.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Grobe Fahrlässigkeit

Wenn jemand seine Sorgfaltspflichten in einem besonders schweren Maße verletzt, spricht man von grober Fahrlässigkeit. Das Gesetz sieht grobe Fahrlässigkeit als so schwerwiegend an, dass sie normalerweise vereinbarte Haftungsbeschränkungen wie einen Gewährleistungsausschluss außer Kraft setzt.

Beispiel: Die Verkäufer handelten grob fahrlässig, indem sie sich mit der unzureichenden Erklärung der Maklerin zur Flächenberechnung zufriedengaben, obwohl ihnen widersprüchliche eigene Unterlagen vorlagen.

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Gewährleistungsausschluss

Ein Gewährleistungsausschluss befreit den Verkäufer vertraglich von der Haftung für bestimmte Mängel einer Kaufsache. Dieser Passus dient dem Schutz des Verkäufers und schafft Rechtssicherheit, indem er spätere Käuferansprüche wegen bestimmter Mängel ausschließt.

Beispiel: Obwohl der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthielt, konnte sich der Verkäufer im Fall der falschen Wohnflächenangabe nicht darauf berufen, da er grob fahrlässig gehandelt hatte.

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Kaufpreisminderung

Die Kaufpreisminderung ist das Recht des Käufers, den Kaufpreis einer Sache nachträglich herabzusetzen, wenn diese einen Mangel aufweist. Das Gesetz möchte eine faire Balance herstellen, indem der Käufer nur den Wert zahlt, den die mangelhafte Sache tatsächlich hat, und eine Auflösung des Vertrages vermeidet.

Beispiel: Aufgrund der geringeren Wohnfläche stand den Käufern eine Kaufpreisminderung von fast 22.000 Euro zu, die das Gericht präzise berechnete.

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Rücktritt vom Kaufvertrag

Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist die rechtliche Möglichkeit, einen Vertrag wegen eines erheblichen Mangels aufzulösen und die gegenseitigen Leistungen rückgängig zu machen. Dieses Recht ermöglicht es Käufern, sich von einem Vertrag zu lösen, wenn der Mangel so gravierend ist, dass die Fortführung des Geschäfts für sie unzumutbar wäre.

Beispiel: Bei einer Flächenabweichung von fast 20 Prozent müsste individuell geprüft werden, ob der Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund der Erheblichkeit des Mangels für die Käufer gerechtfertigt wäre.

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Sachmangel

Juristen bezeichnen als Sachmangel eine negative Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit einer Kaufsache von dem, was vertraglich vereinbart oder üblicherweise erwartet werden kann. Das Mängelrecht soll sicherstellen, dass der Käufer die Ware in der Qualität erhält, die er bezahlt hat, und ihm bei Abweichungen entsprechende Rechte zustehen.

Beispiel: Die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von 97 m² zu den versprochenen 120 m² stellte im vorliegenden Fall einen klaren Sachmangel dar.

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Versprochene Eigenschaft

Eine versprochene Eigenschaft ist eine verbindliche Zusage des Verkäufers über die Beschaffenheit einer Kaufsache, auf die der Käufer vertrauen darf. Das Gesetz schützt das Vertrauen des Käufers in die Angaben des Verkäufers und macht diesen für die Richtigkeit seiner Zusagen haftbar, selbst wenn sie nur im Exposé stehen.

Beispiel: Die Angabe von „ca. 120 m²“ im Makler-Exposé wurde rechtlich zu einer versprochenen Eigenschaft der Immobilie, auf die sich die Käufer verlassen durften.

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Wohnflächenverordnung (WoFlV)

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) ist eine gesetzliche Verordnung, die präzise festlegt, welche Flächen einer Wohnung zur Wohnfläche zählen und wie diese zu berechnen sind. Diese Verordnung schafft einen einheitlichen und rechtlich verbindlichen Standard für die Ermittlung der Wohnfläche, um Streitigkeiten zu vermeiden und Transparenz zu gewährleisten.

Beispiel: Der Gutachter im vorliegenden Fall berechnete die tatsächliche Wohnfläche des Hauses exakt nach den Vorgaben der Wohnflächenverordnung.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Sachmangel beim Kauf einer Immobilie durch fehlerhafte Flächenangabe (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
    Eine Sache ist mangelhaft, wenn ihre Beschaffenheit nicht den öffentlichen Äußerungen entspricht, die der Verkäufer oder seine Helfer wie ein Makler gemacht haben.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Angabe von „ca. 120 m²“ Wohnfläche im Makler-Exposé wurde zu einer verbindlichen Eigenschaft des Hauses; die tatsächlich geringere Fläche stellt daher einen Sachmangel dar, weil die Käufer sich auf diese Aussage verlassen durften.
  • Unwirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bei grober Fahrlässigkeit des Verkäufers (§ 276 Abs. 2 BGB) i.V.m. vertraglicher Vereinbarung
    Ein Verkäufer kann sich nicht auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss berufen, wenn er den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen oder falsch angegeben hat.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss enthielt, wurde dieser unwirksam, weil die Verkäufer ihre Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzten (grobe Fahrlässigkeit), indem sie widersprüchliche eigene Unterlagen ignorierten und eine falsche Angabe der Maklerin nicht ausreichend korrigierten.
  • Recht auf Kaufpreisminderung bei Mängeln (§ 437 Nr. 2 BGB) i.V.m. § 441 BGB
    Liegt ein Sachmangel vor, der nicht behoben werden kann oder soll, haben Käufer das Recht, den Kaufpreis im Verhältnis des tatsächlichen Werts zum Wert der mangelfreien Sache zu mindern.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die zu geringe Wohnfläche einen Sachmangel darstellte und nicht behoben werden konnte, hatten die Käufer Anspruch auf eine Herabsetzung des Kaufpreises entsprechend der Wertminderung des Hauses durch die fehlende Fläche.
  • Grenzen von „ca.“-Angaben (Rechtsprechungsgrundsatz)
    Der Zusatz „circa“ oder „ca.“ bei einer Flächenangabe gewährt dem Verkäufer nur einen geringen Toleranzbereich, der üblicherweise bei Abweichungen von über 10 Prozent überschritten ist.
    Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl die Angabe „ca. 120 m²“ im Exposé stand, war die tatsächliche Abweichung von fast 20 Prozent so erheblich, dass die Toleranzgrenze weit überschritten wurde und die Angabe somit als fehlerhaft galt.

Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-22 U 91/21 – Urteil vom 23.06.2022


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