Skip to content

Falsche Verdächtigung – Schadensersatzansprüche gegen

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 5 U 46/02

Verkündet am 26.09.2002

Vorinstanz: Landgericht Koblenz – Az.: 1 O 26/01


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes aufgrund einer falschen Verdächtigung hat der 5. Zivilsenat auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2002 für Recht erkannt:

l. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar,

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz wegen einer falschen Verdächtigung. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und der Zeuge B…, waren Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit dem Vertrieb von Computern und Zubehör befasst. Der seinerzeit 19 – jährige Beklagte verkaufte dieser Firma über einen längeren Zeitraum Hardware, die der zuvor bei seiner Arbeitgeberin entwendet hatte. Nachdem die Straftat Ende 1998 entdeckt worden war, legte der Beklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung ein Geständnis ab. Nach dem Verbleib des Diebesgutes befragt, erklärte er, der Kläger und der Zeuge B…. hätten es wissentlich gekauft und darüber hinaus gezielte Aufträge für bestimmte Diebstähle erteilt.

Eine Durchsuchung der Geschäftsräume der GmbH führte zur Sicherstellung diverser Computer nebst Zubehör. Diese Gegenstände hat die GmbH nicht zurückerhalten.

Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger endete mit einer Einstellung nach § 153 a StPO; ihm wurde auferlegt, an die Geschädigte 15.000 DM zu zahlen.

Nach einem insgesamt erfolglosen weitergreifenden Antrag erster Instanz begehrt der Kläger mit der Berufung noch 2.748,65 Euro; nebst Zinsen. Dabei handelt es sich zu einem Teilbetrag von 3.890,40 DM um Schadensersatz für sichergestellte Hardware und im übrigen (1.485,50 DM) um Anwaltskosten, die dem Kläger im Ermittlungsverfahren entstanden sind (Blatt 63 GA). Der. Kläger wiederholt, von der Herkunft des Diebesgutes nichts gewusst, insbesondere dem Beklagten keine Aufträge für Straftaten erteilt zu haben. Das Landgericht habe bei seiner abweichenden Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen B…. fehlinterpretiert, weshalb dessen erneute Vernehmung geboten sei.

Der Beklagte verteidigt die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Kläger und der Zeuge B. das Diebesgut wissentlich gekauft haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe :

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, überzeugt nicht.

Im einzelnen:

1. Wegen des Teilbetrages von 3.890,40 DM für sichergestellte Hardware ist die Klage nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet. Der Kläger behauptet, die Geräte seien von der vermeintlich Geschädigten aus den Geschäftsräumen der GmbH mitgenommen worden, obwohl es sich nicht um Diebesgut gehandelt habe. Der an den Beklagten gezahlte Kaufpreis sowie der entgangene Gewinn seien der Schaden, den der Beklagte ersetzen müsse.

a. Dem kann nicht gefolgt werden. Vertragspartnerin des Beklagten war nicht der Kläger persönlich, sondern die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war. Wie ein denkbarer Anspruch der GmbH auf den Kläger übergegangen sein könnte, ist nicht zu ersehen.

b. Hinzu kommt:

Handelte es sich bei der sichergestellte Hardware nicht um Diebesgut, fehlte jede Berechtigung der (angeblich) Geschädigten, diese Gegenstände an sich zu nehmen. Der GmbH stünde ein Herausgabeanspruch und bei Scheitern desselben ein Schadensersatzanspruch gegen die (insoweit nur vermeintlich) Bestohlene, die ehemalige Arbeitgeberin des Beklagten, zu.

Dem Beklagten ist es jedoch als Schadensfolge seiner Diebstähle und der Angaben bei der kriminalpolizeilichen Vernehmung nicht zuzurechnen, dass die Geschädigte aus den Geschäftsräumen der GmbH Hardware mitnahm, bei der es sich nicht um Diebesgut handelte. Bei diesen Gegenständen muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seiner Vertragspartnerin, der GmbH, das Eigentum verschafft hatte, weshalb vertragliche oder bereicherungsrechtliche Rückgewähransprüche ebenso ausscheiden wie ein deliktischer Schadensersatzanspruch.

2. Sollte es sich bei der nach Aufdeckung der Diebstähle aus den Geschäftsräumen der GmbH entfernten Hardware jedoch tatsächlich um einen Teil der Tatbeute gehandelt haben, den die GmbH vom Beklagten im Wissen um die Herkunft gekauft hatte, scheidet jeder Ersatzanspruch aus.

Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 4. Mai 2000 (5 U 1649/99) entschieden, dass der Käufer, der wissentlich Diebesgut erwirbt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann (vgl. OLGR Koblenz 2002, 134-136 = ZfSch 2002, 180). In derartigen Fällen weiß der Käufer, dass der Dieb ihm nur den Besitz verschaffen kann (§ 932 BGB) und dass dieser Besitz nicht rechtens, sondern dem Herausgabeanspruch des Eigentümers ausgesetzt, ist. Mithin erhält der Hehler mit dem bloßen, vom Eigentümer jederzeit angreifbaren Besitz die Rechtsposition, die der Dieb ihm nach den übereinstimmenden Vorstellungen verschaffen soll, wobei vieles dafür, spricht, eine derartige Absprache nicht – als Kaufvertrag, sondern als ein sonstiges Schuldverhältnis anzusehen (§§ 305, 241 BGB).

3. Dass es sich bei den von der Geschädigten mitgenommenen Gegenständen um Diebesgut handelte, das die GmbH in gutem Glauben gekauft hatte, hält der Senat für ausgeschlossen. Er folgt insoweit der überzeugenden Beweiswürdigung des Landgerichts. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist nicht .stichhaltig.

4. Bei dieser Sachlage muss der Beklagte dem Kläger auch nicht die im Strafverfahren entstandenen Anwaltskosten ersetzen.

Der Kläger hat gegen den Beklagte weder aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 164 Abs. l, 186 StGB noch aus § 823 Abs. l BGB Anspruch auf Schadensersatz. Der Beklagte hat kein zugunsten des Klägers bestehendes .Schutzgesetz verletzt.

Zwar ist § 164 StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB anzusehen (vgl/BGH.LM Nr. 3 zu § 823 (Be) BGB = JZ 1953, 184). Der Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass der Beklagte sich einer Straftat nach § 164 Abs. l StGB schuldig gemacht hat, indem er den Kläger und seinen Geschäftspartner der Hehlerei und Anstiftung, zum Diebstahl beschuldigte. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt lässt unter Berücksichtigung des unstreitigen Ermittlungsergebnisses in dem gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren nicht den sicheren Schluss zu, dass der Beklagte ihn wider besseren Wissens verdächtigt hat.

Eine Straftat gemäß § 186 StGB fällt dem Beklagten ebenfalls nicht zur Last. Nach dem Klagevorbringen hat der Beklagte zwar mit der Behauptung der Kläger und sein Geschäftspartner seien die Hehler eine – nicht erweislich wahre – Tatsache behauptet, die geeignet ist, den Kläger verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Die Anschuldigung ist aber in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt ( § 193 StGB ) und mithin nicht rechtswidrig.

Im Falle eines tatbetroffenen Zeugen ist anerkannt, dass die Strafanzeige nicht allein im Interesse des Opfers, sondern auch im Interesse des Staates liegt, der zur Wahrung seiner Rechtsordnung und zur Erhaltung des Rechtsfriedens in die Lage versetzt werden muss, Straftaten aufzudecken und zu verfolgen. ( vgl. RGSt 61, 400, 401; 66, 1; BVerfGE 74, 257-263 = NStZ 1987, 333-334 = MDR 1987, 640-641 – NJW 1987, 1929-1930 = JuS 1987, 902-903 – StV 1987, 498-499 ). Zu diesem Zweck kann der Einzelne den Ermittlungsbehörden sanktionslos auch bloße Vermutungen und subjektive Eindrücke schildern, weil die Ermittlungsbeamten vielfach nur so Anhaltspunkte für ihre eigene Untersuchungstätigkeit und die Aufklärung der Straftat erhalten können. Das Interesse des Beschuldigten an der Vermeidung der konkreten Ehrverletzung hat bei der gemäß § 193 StGB notwendigen Güterabwägung vor diesem Allgemeininteresse grundsätzlich zurückzustehen. Allein wissentlich unwahre Angaben und leichtfertige Beschuldigungen sind von dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Aufklärung von Straftaten nicht gedeckt (vgl. BVerfG aaO; OLG Köln NJW 1997, 1247) und vermögen die Ehrverletzung nicht zu rechtfertigen. Solange ein Anzeigenerstatter also andere nicht vorsätzlich falsch belastet und auch nicht leichtfertig falsche Angaben macht, genießt er den Schutz des § 193 StGB und wird auch zivilrechtlich von Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen freigestellt.

Der vorliegende Fall liegt insofern anders, als der Beklagte nicht als Zeuge den Kläger einer Straftat verdächtigt hat; die Verdächtigung erfolgte vielmehr in einem gegen den Beklagten als Beschuldigten gerichteten Ermittlungsverfahren.

Nach Auffassung des Senats genießt der Beklagte jedoch in dieser Rolle erst recht den Schutz des § 193 StGB Dem Zeugen, der bei seiner Aussage zur Wahrheit verpflichtet ist, im Hinblick auf§ 193 StGB einen weiterreichenden Schutz zuzubilligen als einem Beschuldigten, der sanktionslos lügen kann, lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Ansonsten würde der Beschuldigte für eine Aussage zivilrechtlich haften, für die er als Zeuge nicht belangt werden könnte. Eine derartige Differenzierung wäre sachlich nicht zu rechtfertigen.

Dass der Beklagte den Kläger leichtfertig zu Unrecht belastet hat, lässt sich nicht feststellen. Unterstellt man eine Rechtsgutverletzung des Klägers, kommt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Tragen, wonach das schadensursächliche Verhalten in derartigen Fällen angesichts seiner verfahrensrechtlichen Legalität zunächst die Vermutung der Rechtmäßigkeit genießt (vgl. BGH NJW 1962, 243, 245; NJW 1979, 1351, 1352). Es bedarf dann der Darlegung besonderer Umstände, um die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung des Rechtsgutes zu begründen. Ist die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch eine Strafanzeige, eine Zeugenaussage oder – wie hier – bei einer Beschuldigtenvernehmung erfolgt, kommt eine Haftung nur bei einer wissentlichen oder zumindest leichtfertigen Falschaussage in Betracht (vgl. auch BGH NJW 1960, 476; BGHZ 74, 9 (14)) ; E. Helle, NJW 1961,1896 f. ).

Eine rechtswidrige Verletzung des von 823 Abs. l BGB als sonstiges Recht ebenfalls geschützten Persönlichkeitsrechts des Klägers scheidet aus denselben Erwägungen aus. Auch insoweit besteht eine Vermutung für die Rechtmäßigkeit der von dem Beklagten im Ermittlungsverfahrens gemachten Angaben, die von dem Kläger nicht widerlegt worden sind.

Nach alledem musste das Rechtsmittel mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. l, 708 Nr. 10 ZPO zurückgewiesen werden.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).

Streitwert und Beschwer des Klägers: 2.748,65 Euro.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos