Skip to content

Falschparken – Abschleppkosten für Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs


OVG NRW

Az.: 5 A 1687/12

Beschluss vom 10.07.2013


Leitsätze (vom Verfasser): Die Kosten für eine Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs sind dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Falschparker ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Die Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Falschparkers unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann. Dann erweist sich die zusätzliche Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich als nicht mehr erforderlich, weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Falschparker für das benachbart geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zu Gute kommen und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann. Werden in einem solchen Fall die Kosten für die Anfahrt über eine Pauschale für eine Leerfahrt ein weiteres Mal in Ansatz gebracht, widerspricht dies dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wonach das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen ist, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Juni 2012 wird zugelassen, soweit das Verfahren Kosten für eine Leerfahrt durch ein Abschleppunternehmen in Höhe von 54,57 Euro betrifft.

Im Übrigen wird der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

G r ü n d e :

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, soweit das Verfahren Kosten für eine Leerfahrt durch ein Abschleppunternehmen in Höhe von 54,57 Euro betrifft. Bezogen auf die gleichfalls streitgegenständlichen Verwaltungsgebühren ist der Antrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei mit Leistungsbescheid vom 19. Juli 2011 zu Recht zur Zahlung der Kosten herangezogen worden, die das beauftragte Abschleppunternehmen der Beklagten für eine Leerfahrt am 15. Mai 2011 berechnet hatte, bestehen aus den vom Kläger dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt eine unzulässige doppelte Abrechnung der Kosten für die Anfahrt des zum Abschleppen seines Fahrzeugs beauftragten Abschleppfahrzeugs, weil dieses wenige Minuten nach seinem Eintreffen ein anderes Fahrzeug abgeschleppt habe. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Kläger unter den konkreten Umständen des Falles nur deshalb mit den Kosten einer Leerfahrt belastet werden durfte, weil das Abschleppfahrzeug ursprünglich konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist.

Das Verwaltungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Kosten für eine Leerfahrt dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Störer ohne Weiteres zuzurechnen sind, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Bereits hierdurch tritt die Kostenpflicht des Fahrzeughalters ein, die grundsätzlich nachträglich nicht entfällt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2003 – 5 A 4183/03 –, juris, Rn. 5

Trotz einer derart konkreten Zuordnung eines Abschleppfahrzeugs zu einem abzuschleppenden Fahrzeug können Kosten für eine Leerfahrt jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Pflichtigen unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 5 A 2802/11 –, juris, Rn. 11 ff. m. w. N.

Dann erweist sich die zusätzliche Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich nachträglich im Einzelfall als nicht mehr erforderlich, weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Verantwortlichen für das benachbart geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zu Gute kommen und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann. Werden in einem solchen Fall die Kosten für die Anfahrt über eine Pauschale für eine Leerfahrt ein weiteres Mal in Ansatz gebracht, widerspricht dies dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nach § 58 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW, wonach das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen ist, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.

Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28. März 2000 – 3 Bf 215/98 –, NJW 2001, 168, 170 f.

Im Verwaltungskostenrecht entspricht dies dem Grundsatz des § 24 Ausführungsverordnung VwVG NRW – VO VwVG NRW –, wonach Kosten, die durch unrichtige Behandlung der Sache entstanden sind, nicht erhoben werden. Hieraus folgt eine behördliche Kostenminderungspflicht, die ihre Grenze im Gebot einer effektiven Aufgabenerfüllung einerseits und an der Erkennbarkeit kostengünstigerer Handlungsalternativen andererseits findet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris, Rn. 42 f.

Im Rahmen grundsätzlich zulässiger Abschleppmaßnahmen ergibt sich demgemäß, dass Kostenpflichten – auch hinsichtlich solcher Kosten, die bereits angefallen sind – abgewendet werden müssen, wenn dies offensichtlich ohne nennenswerte Beeinträchtigung praktikabler Verwaltungsabläufe möglich ist. So darf etwa für ein abzuschleppendes Fahrzeug kein Abschleppfahrzeug beauftragt werden, wenn an Ort und Stelle bereits ein Schleppwagen vorhanden ist, der zwar für ein anderes Fahrzeug bestellt worden ist, hierfür aber nicht mehr benötigt wird. Dieser kann den Abschleppvorgang zudem schneller durchführen als ein Abschleppfahrzeug, das erst zum Einsatzort gerufen werden muss.

Im Streitfall mussten zur Sicherung des reibungslosen Ablaufs eines Autocorsos zur …   in …eine Vielzahl ordnungswidrig im absoluten Haltverbot abgestellter Fahrzeuge beseitigt werden. Das Ordnungsamt der Beklagten rechnete bereits im Vorfeld mit umfangreichen Abschleppmaßnahmen und veranlasste, dass insgesamt 30 Abschleppfahrzeuge vorgehalten wurden. Tatsächlich befanden sich am Morgen des Einsatztags zahlreiche abzuschleppende Fahrzeuge unter anderem in der X.        Straße in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander, für deren Beseitigung die zunächst gerufenen fünf Abschleppfahrzeuge nicht ausreichten. Bei dieser Sachlage ist bereits nicht erkennbar, weshalb nach Erscheinen des Klägers an seinem vor der Hausnummer 7 abgestellten Fahrzeug um 8:25 Uhr und nach Ankunft des zuvor bereits bestellten Abschleppfahrzeugs um 8:28 Uhr dieses nicht eingesetzt worden ist, um einen anderen auf der unmittelbar gegenüberliegenden Straßenseite vor der Hausnummer 10 verkehrswidrig abgestellten Wagen zu beseitigen. Stattdessen wurde hierfür ohne erkennbare Notwendigkeit um 8:30 Uhr ein gänzlich neuer Abschleppwagen beauftragt. Demgegenüber hätte zur Wahrung der Kostenminderungspflicht nahe gelegen, den zum Fahrzeug des Klägers gerufenen Schleppwagen ohne Zeitverzug sinnvoll anderweitig einzusetzen, so dass keine Kosten für eine Leerfahrt angefallen wären. Deshalb bedarf keiner Vertiefung, ob das für den Wagen des Klägers gerufene Abschleppfahrzeug bereits die Rückfahrt angetreten hatte, als es tatsächlich um 8:38 Uhr für einen weiteren Einsatz in der benachbarten —–straße erneut beauftragt worden ist.

Hinsichtlich der mit Leistungsbescheid vom 19. Juni 2011 gleichfalls erhobenen Verwaltungsgebühren war die Berufung nicht zuzulassen, weil der Kläger insoweit keinen Zulassungsgrund geltend gemacht hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos