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Falschparker auf privatem Grundstück – Ersatz der Abschleppkosten

AG München – Az.: 122 C 31597/15 – Urteil vom 02.05.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der früheren Beklagten

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 253,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger stellte sein KFZ, amtl. Kennzeichen …, am 24.10.2015 um 22:30 Uhr auf einer als privaten Parkplatz der Beklagten gekennzeichneten Parkfläche für Bahnbedienstete ab. Als er am 25.10.2015 um 1:30 Uhr zurückkehrte war das KFZ von der Fa. … Abschleppdienst auf Veranlassung der Beklagten abgeschleppt worden. Zwischen der Beklagten und der Fa. … Abschleppdienst besteht eine Rahmenvereinbarung (Anlage zum Schriftsatz vom 11.01.2016), wonach die Beklagte ihre Ansprüche gegen unberechtigte Parkplatznutzer auf Kostenerstattung der Fa. … Abschleppdienst abtrat und diese die Kosten erhebt. Der Kläger zahlte an die Fa. … Abschleppdienst 253,00 € (Rechnung vom 25.10.2015).

Der Kläger trägt vor, dass er hinter der Windschutzscheibe einen Zettel mit dem Hinweis „bei Parkplatzproblemen bitte anrufen“ mit seiner Mobilfunknummer hinterlassen habe. Er habe sich auch in der Nähe (im Hotel Ibis) aufgehalten und hätte das Fahrzeug umgehend entfernen können. Das Fahrzeug habe auch niemanden behindert. Das Abschleppen sei daher unverhältnismäßig gewesen. Zudem seien die von ihm verlangten Kosten zu hoch. Den Aufwand für die Dokumentation (65,50 €) schulde er nicht, ebenso wenig den Nachtzuschlag (23,00 €).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 253,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2015 sowie weitere 41,77 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass sie die rechtwidrige Besitzentziehung durch das Abschleppen abwehren durfte, ohne dass sie zuvor einen Anrufversuch hätte unternehmen müssen. Die Kosten seien ihr tatsächlich entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

a) Die Beklagte ist allerdings auch hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs passiv legitimiert, da sie die Zahlung des Klägers „empfangen“ hat. Zwar zahlte der Kläger für das Abschleppen seines KFZ an die Fa. … Abschleppdienst, die jedoch – durch die Inkassoabtretung legitimiert – nur wie eine Zahlstelle der Beklagten fungierte. Der Sache nach machte die Fa. … die in der Besitzentziehung liegenden Schadensersatzansprüche der Beklagten geltend.

b) Die Beklagte ist nicht rechtgrundlos bereichert.

Der Beklagten stand gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klageforderung aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 858, 859 BGB zu, so dass die Zahlung des Klägers nicht ohne Rechtsgrund erfolgte.

Indem der Kläger sein Fahrzeug auf dem nicht der Öffentlichkeit gewidmeten Grundstück der Beklagten abstellte, verletzte er deren Eigentum und Besitz. Hierin liegt eine verbotene Eigenmacht und ein teilweiser Besitzentzug (§§ 858, 859 Abs. 3 BGB). Der Kläger handelte auch schuldhaft (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dem Kläger hätte diese Verletzung des Eigentums und des Besitzes der Beklagten beim Abstellen seines Fahrzeugs auffallen müssen. Er räumt selbst ein, dass entsprechende Hinweisschilder für eine private Nutzung der Parkfläche vorhanden waren.

c) Der Kläger schuldet der Beklagten den sich aus der Schutzgesetzverletzung ergebenden Schaden. Dieser liegt in den Aufwendungen der Beklagten, die diese infolge des Besitzentzugs eingegangen war. Insoweit dürfen aber nur solche Aufwendungen angesetzt werden, die ihrerseits im Einklang mit der Rechtsordnung stehen und insbesondere ihrerseits keine Besitzstörung des Klägers auslösten. Dies ist bei den am 24.10.2015 aufgewandten Abschleppkosten aber nicht der Fall.

Das von der Beklagten veranlasste Abschleppen war rechtmäßig (§§ 859 Abs. 3, 858 Abs. 1 BGB). Das Abschleppen beendete die widerrechtliche Besitzentziehung durch den Kläger; sie erfolgte „sofort“ nachdem diese eingetreten war (§ 859 Abs. 3 BGB). Die Beklagte ist bei ihren Entscheidungen – anders als eine staatliche Stelle – nicht an den (grundrechtlichen) Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Ihr Handeln muss sich allerdings an § 242 BGB und daran messen lassen, nur erforderliche Aufwendungen zur Schadenbeseitigung treffen zu dürfen (§ 249 Abs. 1 BGB).

Falschparker auf privatem Grundstück - Ersatz der Abschleppkosten
(Symbolfoto: Yarrrrrbright/Shutterstock.com)

Danach musste die Beklagte, die dort Parkplätze für übernachtende Bahnmitarbeiter bereit hält, mitten in der Nacht nicht bei einem ihr völlig unbekannten KFZ-Halter anrufen, mit dem sie ersichtlich in keinerlei geschäftlichen Kontakt stand (ggf. anders bei Kundenparkplätzen, wenn es um dort mutmaßlich um abgestellte Kundenfahrzeuge geht). Insoweit kann auch der weitere Vortrag des Klägers zu seinem allgemein gehaltenen Hinweis hinter der Windschutzscheibe als zutreffend unterstellt werden. Aus diesem Zettel ging nicht hervor, dass er sich nur wenige Minuten auf dem Parkplatz der Beklagten aufhalten will; ganz im Gegenteil suggeriert sein Hinweis, dass der Parkplatz von ihm nicht nur kurzfristig genutzt werden sollte. Ebenso wenig kann dem Zettel entnommen werden, dass sich der Kläger im Falle eines Anrufs sofort wieder einfinden werde. Sein Aufenthaltsort und der Zweck seines Aufenthalts werden darin nicht mitgeteilt. Die Beklagte durfte unter diesen Umständen das ihr zur Verfügung stehende effektivste Mittel des Abschleppens wählen, um die vom Kläger verübte Eigentumsstörung und die darin liegende verbotene Eigenmacht „sofort“ zu beenden.

d) Die von der Beklagten verlangten Kosten wurden erst durch die verbotene Eigenmacht des Klägers ausgelöst; sie sind daher eine kausale Schadensfolge. Hinsichtlich der Höhe der reinen Abschleppkosten (164,00 + 23,00 €) ist unstreitig, dass diese ortsüblich sind. Insoweit kann sich der Kläger, der sich damals in Augsburg aufgehalten und Kontakt zur örtlichen Polizei aufgenommen hatte, nicht auf das Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Auch die „Dokumentationskosten“ sind nach dem unstreitigen Vortrag erst in Folge der verbotenen Eigenmacht ausgelöst worden (vgl. dazu BGH NJW 2014, 3727).

2. Ein weitergehender Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht, da das von der Beklagten veranlasste Abschleppen des Fahrzeug des Klägers rechtmäßig war (§ 859 Abs. 1 BGB).

3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertentscheidung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

III. Die Berufung war nicht zuzulassen, da es sich um die Würdigung eines Einzelfalles handelt.

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