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Familienangehörige als vorrangiger Vormund


Oberlandesgericht Saarbrücken

Az: 6 UF 48/14

Beschluss vom 17.07.2014


Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 20. März 2014 – 2 F 128/13 SO – teilweise abgeändert und – statt des Jugendamts des Regionalverbandes pp. beteiligten Kindes ausgewählt.

2. Kosten beider Rechtszüge werden nicht erhoben; die in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.


Gründe

Aus der Beziehung der weiteren Beteiligte zu 1. (Mutter) und des weiteren Beteiligten zu 2. (Vater) ging am 28. Mai 2012 der Beteiligte Sohn D. J. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft kurz nach der Geburt an. Beide Eltern heirateten einander am 7. November 2012.

Das Jugendamt vollzog am 18. März 2013 die Inobhutnahme D., nachdem eine Kinderklinik bei ihm eine Schädelfraktur samt zwei Hämatomen unter der Schädeldecke festgestellt hatte, was auf eine massive Gewalteinwirkung hinweise.

Durch einstweilige Anordnung vom 18. März 2013 entzog das Amtsgericht – Familiengericht – in Saarbrücken – 2 F 99/13 EASO – den Eltern vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Beantragung der Minderjährigenhilfen nach dem SGB VIII für D. und übertrug diese Sorgeteilbereiche dem Jugendamt des Regionalverbandes pp. (Jugendamt) als Pfleger. Nach Eingang u.a. des rechtsmedizinischen Gutachtens der Rechtsmedizinischen Abteilung am Klinikum S. – Dr. B. – vom 28. März 2013, das in Bezug genommen wird, wurde im Anhörungstermin vom 10. April 2013 Einigkeit hergestellt, dass es bei der einstweiligen Anordnung bewenden solle und die weitere Perspektive in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden solle.

Im daraufhin eingeleiteten, vorliegenden Verfahren hat das Familiengericht die Eltern und das Jugendamt beteiligt, dem Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern eingeholt, das unter dem 7. August 2013 erstattet worden ist und in dem der Sachverständige eine Erziehungsfähigkeit der Eltern u.a. wegen polyvalenter Suchtmittelabhängigkeit verneint hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.

Das Familiengericht hat den Eltern im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Termin vom 11. September 2013, auf dessen Niederschrift Bezug genommen wird, die Möglichkeit eröffnet, binnen drei Monaten einen Therapieplatz für sich zu finden; danach sollte geprüft werden, ob das Kind mit in die Therapieeinrichtung wechseln könne.

Nachdem die Eltern in der Folge diesbezüglich nicht ansatzweise zielführende Anstrengungen unternommen haben, hat das Familiengericht auf den Anhörungstermin vom 7. März 2014, zu dem die Eltern trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind, durch den angefochtenen Beschluss vom 20. März 2014, auf den Bezug genommen wird, den Eltern die elterliche Sorge entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt als Vormund ausgewählt.

Mit ihrer Beschwerde greift die Mutter den Sorgerechtsentzug und die Anordnung von Vormundschaft nicht an, erstrebt aber, dass statt des Jugendamtes ihre Mutter (Frau S. Sch., fortan: Großmutter) zum Vormund bestimmt wird.

Der Senat hat in der mündlichen Erörterung die Eltern, den Amtsvormund, die Verfahrensbeiständin, die Großmutter und die Pflegemutter persönlich angehört. Im Termin waren außerdem der Ehemann der Großmutter -D.s Großvater mütterlicherseits – und der Sachbearbeiter des Jugendamts anwesend. Alle anwesenden Beteiligten haben zuletzt das Beschwerdeziel der Mutter unterstützt.

Der Senat hat die Akten 2 F 99/13 EASO zum Gegenstand der mündlichen Erörterung gemacht.

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter hat Erfolg und führt unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Bestimmung der Großmutter zum Vormund des Kindes.

Den Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Vormundschaft beanstandet die Mutter nicht; gegen sie bestehen im Lichte der hierzu geltenden verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäbe (siehe dazu etwa Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2013 – 6 UF 160/13 -, ZKJ 2014, 114 m.z.w.N.) auch keine Rechtsbedenken.

Mit Erfolg rügt die Mutter hingegen, dass das Familiengericht – unter bloßem Verweis auf die vorangegangene Bestellung des Jugendamts zum Ergänzungspfleger im einstweiligen Anordnungsverfahren – das Jugendamt als Amtsvormund ausgewählt und nicht stattdessen die Großmutter zum Vormund bestimmt hat.

Das Jugendamt kann erst dann nach § 1791 b BGB als Amtsvormund ausgewählt werden, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelvormund nicht gefunden werden kann. Von letzterem ist vorliegend nicht auszugehen.

Die Großmutter ist vorliegend allerdings nicht schon deshalb als Vormund zu bestimmen, weil sie von den Eltern benannt worden ist. Das in §§ 1776, 1777 BGB geregelte Benennungsrecht der Eltern ist auf die Fälle beschränkt, in denen die elterliche Sorge durch den Tod des Sorgerechtsinhabers endet (BGH FamRZ 2013, 1380; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 312).

Die Eltern haben allerdings ein Recht auf Prüfung ihres Vorschlags, einen nahen Verwandten als Vormund auszuwählen. Dieses Recht ist aus der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie aus dem von Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienleben abzuleiten (BVerfG FamRZ 2009, 291).

Dem hat der Gesetzgeber mit dem sog. Verwandtenprivileg aus § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB Rechnung getragen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1380), wonach bei der Auswahl des Vormunds namentlich die Verwandtschaft mit dem Kind zu berücksichtigen ist. Die fachgerichtliche Anwendung dieser Vorschrift wird ihrerseits vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beeinflusst. Bevor statt der Auswahl eines engen Familienangehörigen Amtsvormundschaft angeordnet wird, muss festgestellt werden, dass dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist. Da die innerfamiliäre Einzelvormundschaft die Rechtsposition der Eltern weniger beeinträchtigt als die Amtsvormundschaft, darf jene zum Schutz des Kindeswohls nicht ebenso geeignet sein wie diese. Durch § 1779 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber die Grundlage für einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen der Betroffenen, insbesondere mit dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht, geschaffen. Unter mehreren geeigneten Vormündern hat das Familiengericht die Auswahl nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Dieses Ermessen hat der Gesetzgeber aber wiederum in verfassungsgemäßer Konkretisierung der widerstreitenden grundrechtlichen Belange rechtlich durch § 1779 Abs. 2 S. 2 und 1775 BGB gebunden (zum Ganzen BVerfG FamRZ 2012, 938).

Das Familiengericht hat daher bei seiner Auswahlentscheidung bei mehreren in Betracht kommenden Vormündern unter anderem den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern, die persönlichen Bindungen des Kindes, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Kind und sein religiöses Bekenntnis zu beachten, § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB. Sofern keine Interessenkollision besteht oder der Zweck der Fürsorgemaßnahme aus anderen Gründen die Bestellung eines Dritten verlangt, sind Familienangehörige und Verwandte des Kindes vorrangig zu berücksichtigen. Denn es gilt weithin als Selbstverständlichkeit, dass bei intakten Familien- und Verwandtschaftsbeziehungen Kinder dann, wenn ihre Eltern aus welchen Gründen auch immer als Sorgeberechtigte ausscheiden, von Großeltern oder anderen nahen Verwandten aufgenommen und großgezogen werden, sofern deren Verhältnisse dies ermöglichen. Darin dokumentieren sich gewachsene Familienbeziehungen, Verbundenheit und Verantwortungsbewusstsein. Der ohnehin gravierende Eingriff in das Elternrecht der Eltern durch die Entziehung des Sorgerechts und die Trennung des Kindes von ihnen kann durch eine Unterbringung bei Verwandten, zu denen nicht nur das Kind, sondern auch die Eltern regelmäßig eine engere Bindung als zu fremden Personen haben, abgemildert werden. Sind diese Verwandten zur Führung der Vormundschaft geeignet im Sinne des § 1779 Abs. 2 BGB, so dürfen sie nicht etwa deswegen übergangen werden, weil ein außenstehender Dritter noch besser dazu geeignet wäre, beispielsweise im Hinblick auf eine optimale geistige Förderung des Kindes (BVerfG FamRZ 2012, 938; 2009, 291, vgl. auch BVerfG FamRZ 2014, 907). Spiegel des Vertrauensvorschusses, den nahe Verwandte bei der Aufnahme von Kindern genießen, ist übrigens § 44 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB VIII. Dieser Vorschrift zufolge bedürfen Verwandte oder Verschwägerte bis zum dritten Grad – also auch Großeltern – keiner Erlaubnis, wenn sie das Kind in Vollzeitpflege aufnehmen.

Im Rahmen der Prüfung, ob die von den Eltern vorgeschlagene Person zur Führung der Vormundschaft geeignet ist (§ 1779 Abs. 2 S. 1 BGB), sind insbesondere deren Erziehungseignung und persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ggf. der Kindeswille zu berücksichtigen (siehe zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2013 – 6 UF 160/13 -, ZKJ 2014, 114, und vom 31. Januar 2012 – 6 UF 189/11 – m.w.N.).

Hieran gemessen kann die vom Familiengericht getroffene Entscheidung, das Jugendamt – und nicht die Großmutter – zum Vormund zu bestellen, vorliegend nicht die Billigung des Senats finden.

Bei der gegebenen Sachlage ist davon auszugehen, dass die Großmutter über die nach den obwaltenden Verhältnissen unumgänglichen besonderen Kompetenzen verfügt, die notwendig sind, um die angesichts der geschilderten Situation des Kindes – das als Säugling mindestens eine schwere körperliche Verletzung erlitten hat und durch Entwicklungsverzögerungen beeinträchtigt ist – erforderlichen Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit der Betreuungsperson zu erfüllen.

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Der Senat berücksichtigt dabei insbesondere die Angaben der Großmutter im Senatstermin und den persönlichen Eindruck, den er sich bei dieser Gelegenheit von ihr verschafft hat. Die Großmutter ist 50 Jahre alt und seit 28 Jahren bei der Post, derzeit als Gruppenführerin, halbschichtig in der Zeit zwischen 6 bis 11 Uhr beschäftigt. Ihr 51 Jahre alter Ehemann ist Frührentner und kann sich während der Arbeitszeit um D. kümmern, bis sie nach Hause kommt und die Betreuung des Kindes selbst übernehmen kann. Die Großmutter hat weiter ausdrücklich kundgetan, dass sie sich die Erziehung und Versorgung D.s zutraue und auch – vom Großvater unterstützt – die sehr zahlreichen Frühförderungstermine D.s mit diesem wahrnehmen werde.

Die positive Einschätzung der Persönlichkeit der Großmutter durch den Senat wird gewichtig durch die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin gestützt, die senatsbekannt große Erfahrung mit Familien hat, in denen der Staat wegen Kindeswohlgefährdung einschreiten muss. Zufälligerweise kennt die Verfahrensbeiständin nach eigenen Angaben die Großmutter seit mehreren Jahren persönlich. Die Verfahrensbeiständin hat berichtet, dass – soweit sie die Großmutter kenne – diese absolut zuverlässig und korrekt sei.

Dies alles hat sich bestätigt, nachdem die Großmutter D. – im Einvernehmen mit dem Amtsvormund – während eines zehntägigen Krankenhausaufenthalts durchgehend betreut hat. Dies gilt umso mehr, als D. den Angaben seiner Pflegemutter zufolge während dieser Zeit seine Grenzen ausgetestet hat, ohne dass die Großmutter dadurch überfordert worden wäre.

Soweit die Verfahrensbeiständin – vor dem Erörterungstermin – auf die Gefahr verwiesen hatte, die Großmutter könnte im Falle von Differenzen mit der Mutter in einen Interessen- und Gewissenskonflikt geraten, rechtfertigt dies es aus den dargestellten Rechtsgründen nicht, die Vormundschaft beim Jugendamt zu belassen und darauf zu bauen, dass dieses das Kind bei der Großmutter in Pflege gibt und dort belässt. Dies gilt umso mehr, als die Verfahrenbeiständin die Großmutter so einschätzt, dass sie sich im Zweifel auf die Seite des Enkels und nicht der Mutter schlüge, und auch der Senat diesen Eindruck von ihr gewonnen hat. Die Mutter hat einen Rechtsanspruch auf Bestimmung der Großmutter zum Vormund, wenn und solange diese – wie hier – ausreichend geeignet ist, und eine unter dieser Voraussetzung umgesetzte innerfamiliäre Lösung entspricht auch regelmäßig dem Kindeswohl besser als eine Fremdunterbringung. Sollte sich wider Erwarten erweisen, dass dies nicht der Fall ist, könnte immer noch ein Wechsel der Vormundschaft erwogen werden. In diesem Zusammenhang hat der Senat auch gewogen, dass sich die Eltern im Rahmen der Umgangskontakte mit dem Kind immer liebevoll verhalten und eine gute Bindung zu ihrem Kind haben. Dann aber ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie den Verbleib D.s bei den Großeltern – bei denen die Mutter im Übrigen ihren Angaben gegenüber dem Sachverständigen zufolge eine schöne Kindheit gehabt habe – auch in Zukunft nicht in Frage stellen werden, zumal sie ansonsten einen erneuten Wechsel des Kindes in eine andere Pflegefamilie gewärtigen müssten.

Soweit der Amtsvormund – ebenfalls vor dem Senatstermin – vorgebracht hatte, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Verletzungen D.s anlässlich der vormaligen Wochenendaufenthalte des Kindes bei den Großeltern entstanden seien, handelt es sich um eine bloße Vermutung, die durch nichts auch nur ansatzweise nahegelegt wird. Auch der nicht näher erläuterte, im Erörterungstermin allerdings relativierte Verweis des Amtsvormundes auf mögliche Loyalitätskonflikte D.s mit Blick auf innerfamiliäre Suchtstrukturen und Co-Abhängigkeiten entbehrt ausreichend belastbarer Anhaltspunkte im Tatsächlichen, um einem Wechsel der Vormundschaft hin zur Großmutter entgegenzustehen. Dass die Erziehung D.s, dem umfangreiche Frühförderung zuteil wird, zeitintensiv ist, steht einer Versorgung des Kindes durch die Großeltern ebenfalls nicht entgegen. Gleiches gilt hinsichtlich des Herzinfarkts, den der Großvater erlitten hatte, seines Bluthochdrucks und seiner Diabeteserkrankung. Zum einen gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Großvater mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen nicht verantwortungsbewusst umgehen könnte; zum anderen steht der Großmutter, wenn sie zum Vormund des Kindes ernannt wird, im Rahmen der Vorschriften über die Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) ein Anspruch auf Hilfe und Unterstützung durch das Jugendamt zu. Im Einklang damit steht, dass das Jugendamt – im Einverständnis mit der Großmutter – angekündigt hat, mit dem Wechsel D.s in den Haushalt der Großeltern für eine Übergangszeit eine sozialpädagogische Familienhilfe zu installieren.

Seine Prognose, dass sich die Großmutter, aber auch ihr Ehemann, für D. engagieren werden, gründet der Senat schließlich auch darauf, dass es ausweislich der Angaben des Jugendamts im Anhörungstermin vor dem Familiengericht am 7. März 2014 auch zuweilen ein Großelternteil des Kindes war, der die Eltern zu deren Umgangskontakten mit dem Kind gefahren hat. Dies steht im Einklang mit den vom Jugendamt mit Bericht vom 12. Februar 2014 vorgelegten Besuchskontakt-Protokollen (Besuche am 25. und 31. Oktober 2013, 11. und 16. Dezember 2013).

Nach alledem ist der angegriffene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).


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