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Dienstleistungen von Familienangehörigen auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages oder auf familienrechtlicher Grundlage? Differenzierung

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Aktenzeichen 6 Ca 5168/00

Verkündet am 04.07.2001


In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer – 6 auf die mündliche Verhandlung vom 04.07.2001 für Recht erkannt:

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2001 bleibt aufrecht erhalten.

2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 3.800,– festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob zwischen ihnen zuletzt ein Arbeitsverhältnis bestand oder ob der Kläger auf familienrechtlicher Grundlage tätig wurde.

Die Parteien sind Eheleute, sie leben seit Juli 2000 getrennt.

Die Beklagte ist. Inhaberin der Gaststätte in X.

Die Beklagte ist ebenfalls Eigentümerin des Anwesens, das sie von ihrer Mutter erbte.

Bis einschließlich Juni 2000 wurde der Kläger in den davorliegenden zwei Jahren insoweit zumindest für den Gaststättenbetrieb tätig, dass er ein- bis zweimal in der Woche Einkäufe tätigte und bei Hochbetrieb im Sommer in der Küche der Gaststätte aushalf. In der. Zeit zuvor hatte er als Koch in der Gaststätte gearbeitet. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag würde nicht geschlossen. Es gab keine Abrechnungen über ein (regelmäßiges) monatliches Entgelt. Es gab keine Abführung von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen. Entgeltnachweise wurden ebenfalls nicht erstellt.

Bis einschließlich Juni 2000 entnahm der Kläger den Tageseinnahmen der Gaststätte Bargeld, wobei die Beklagte diesen Entnähmen nicht widersprach.

Seit Juli 2000 entfaltete der Kläger, nachdem er von der Beklagten ausgesperrt wurde, keine Tätigkeit mehr für die Gaststätte.

Mit seiner am 31. Juli 2000 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 04. August 2000 (BI. 4 d. A.) zugestellten Klage hat der Kläger an Vergütung für den Monat Juli 2000 Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 3.800,– brutto verlangt.

Der Kläger behauptet, bis einschließlich Juni 2000 habe er den Monatsbetrag in Höhe von mindestens DM 3.800,– erhalten. Weiter behauptet er, es sei von ihm die tägliche Arbeit geleistet worden, um den Betrieb in der Gaststätte durchzuführen. Dies sei, so die Ansicht des Klägers, nicht im Rahmen der Erfüllung der familienrechtlichen Verpflichtungen geschehen.

Nachdem im Termin vom 17. Januar 2001 Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Kläger ergangen war, hat dieser gegen das am 24. Januar 2001 (BI. 21 d. A.) zugestellte Versäumnisurteil am 29. Januar 2001 Einspruch eingelegt.

Nunmehr beantragt der Kläger, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.800,– brutto nebst 11 % Zinsen seit 01. August 2000 abzüglich an Sozialhilfe für den Monat Juli 2000 erhaltener DM 500,– netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2001 aufrechtzuerhalten. Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien habe zuletzt kein Arbeitsverhältnis bestanden, sondern der Kläger sei lediglich im Rahmen seiner familienrechtlichen Verpflichtung im Lokal tätig geworden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 28. August 2000 (BI. 12 d. A.), 17. Januar 2001 (BI. 19 d. A.), 04. April 2001 (BI. 39 d. A.) und 04. Juli 2001 (BI. 47 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann bereits in Ermangelung eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien von der Beklagten für den Monat Juli 2000 nicht Zahlung eines Betrages in Höhe von DM 3.800,– brutto verlangen. Zur Begründung dieses Klageanspruches hat der Kläger bereits keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

Ob, wie im Streitfalle, Dienstleistungen von Familienangehörigen auf der Basis eines privatrechtlichen Arbeitsvertrages oder auf familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist differenziert zu betrachten. Erschöpft sich die Tätigkeit in der üblichen Mitarbeit auf familienrechtlicher Basis, sind Rechtsgrund für die Dienstleistung von Ehepartnern oder Kindern die familienrechtlichen Vorschriften der §§ 1353, 1619 BGB. Eine Abgrenzung kann hierbei im Einzelfall nur nach Lage der jeweiligen Umstände erfolgen. Hierbei sind insbesondere die Eingliederung des Ehegatten bzw. nicht ehelichen Lebenspartners in den Betrieb, die vertragliche Regelung auch der Höhe der Geld- und Sachbezüge und ihr Verhältnis zu Umfang und Art der im Betrieb verrichteten Tätigkeit sowie der Bezahlung vergleichbarer fremder Arbeitskräfte und die steuerliche Behandlung wesentlich (vgl. ErfK-Preis, § 611 BGB RdNr. 158 m. w.. N.).

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hat der Kläger im Streitfalle keinerlei Umstände dargetan und unter Beweis gestellt, woraus für das Gericht ersichtlich wäre, dass er seine Tätigkeit im Lokal auf Grund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hätte. Es steht zwischen den Parteien zunächst nicht in Streit, dass zwischen ihnen kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen und Abrechnungen über ein (regelmäßiges) monatliches Arbeitsentgelt nicht erteilt wurden. Es steht weiter nicht in Streit, dass bezüglich des Klägers von der Beklagten Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt und keine Entgeltnachweise erteilt wurden. Hingegen hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er sich regelmäßig selbst Geldbeträge aus der Kasse des Lokals in Höhe von, nach eigenen Angaben des Klägers, monatlich rund DM 3.800, entnommen habe. Die Beklagte wiederum hat letztlich unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) behauptet, dass der Kläger in den letzten zwei Jahren lediglich ein bis zweimal in der Woche für den Gaststättenbetrieb eingekauft und bei Hochbetrieb im Sommer gelegentlich in der Küche ausgeholfen habe. Gegenteiliges hat der Kläger, jedenfalls substantiiert, nicht behauptet. Aus den vorgenannten Umständen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass Seitens des Klägers Arbeitsleistungen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht wurden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger auf familienrechtlicher Grundlage zur Sicherung des Familienerwerbs, im Lokal mitarbeitete.

Andere Anspruchsgrundlagen für das klägerische Begehren sind nicht.ersichtlich und im Obrigen vom Kläger auch nicht dargetan.

Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden:

Der Kläger hat gemäß §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 3 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG nach dem Wert der geltendgemachten Forderung zu bemessen.

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