OLG Karlsruhe – Az.: 20 WF 37/18 – Beschluss vom 19.03.2018
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird Ziffer 3. des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 18.08.2017 – Az. 12 F 57/17 – wie folgt abgeändert:
Der Verfahrenswert wird auf 36.250,00 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 59 Abs. 1, 57 FamGKG zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung des Verfahrenswertes in dem tenorierten Umfang.
I.
Das Familiengericht hat den Wert des Verfahrens auf Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung für die Veräußerung (Kauf und Auflassung) eines Grundstücks nebst Bestellung einer Grundschuld durch die minderjährige Betroffene und Beschwerdeführerin, deren Bruder und die Mutter als gemeinschaftliche Eigentümer mit dem vollen Grundstückswert (290.000,00 €) festgesetzt. Mit ihrer Beschwerde möchte die Beschwerdeführerin eine Herabsetzung auf 1/8 des Grundstückswerts erreichen. Gemäß dem von ihr vorgelegten Erbschein sowie dem aktuellen Grundbuchauszug gehörte das Grundstück bis zur familiengerichtlichen Genehmigung des Veräußerungsgeschäfts beiden Eltern zu jeweils hälftigem Miteigentum und ist der Miteigentumsanteil des Vaters nach dessen Versterben im Jahre 2010 auf die Beschwerdeführerin, den Bruder und die Mutter in Erbengemeinschaft übergegangen, wobei die Erbquote der Beschwerdeführerin 1/4 beträgt.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
1. Gemäß § 36 Abs. 1 FamGKG bemisst sich, wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) sind entsprechend anzuwenden. Gemäß § 36 Abs. 2 FamGKG sind mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.
2. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist das der familiengerichtlichen Genehmigung zugrundeliegende Geschäft hier nicht die Veräußerung des Grundstücks insgesamt, da die Beschwerdeführerin daran lediglich – in ungeteilter Erbengemeinschaft mit dem Bruder und der Mutter – mit einem hälftigen Miteigentumsanteil beteiligt ist und folgerichtig auch nur über diesen Anteil verfügen kann. Dass bei Versagung der familiengerichtlichen Genehmigung gegebenenfalls – gemäß § 139 BGB – auch die Veräußerung des weiteren Miteigentumsanteils der Mutter hinfällig wäre, ist demgegenüber nicht entscheidend. Denn bei der Prüfung im Rahmen der familiengerichtlichen Genehmigungsentscheidung gemäß den §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es ausschließlich auf das Kindeswohlinteresse an. Daher sind die Auswirkungen der Erklärung des Minderjährigen auf den gesamten Vertrag und dessen Parteien für die Entscheidung irrelevant und müssen auch bei der Bewertung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG außer Betracht bleiben (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.2.2017 – 17 WF 22/17 – Rn. 8). Auch könnten sowohl die Mutter als auch die Miterben ihren hälftigen Anteil jeweils alleine veräußern (vgl. Schneider, NZFam 2017, 277).
3. Ist damit im Ausgangspunkt auf die Veräußerung des hälftigen Miteigentumsanteils abzustellen, muss entschieden werden, ob der Verfahrenswert nach dem vollen Wert des Miteigentumsanteils der Erbengemeinschaft nach dem Vater anzusetzen ist oder gemäß der Auffassung der Beschwerdeführerin lediglich nach dem anteiligen Wert ihrer Erbquote.
Für den Ansatz des vollen Werts könnte sprechen, dass die Gesamthandsberechtigung der Beschwerdeführerin am vollen Miteigentumsanteil besteht und die ungeteilte Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück nur insgesamt veräußern kann. Auch bei nur geringfügiger Beteiligung des Minderjährigen kommt die Veräußerung des gesamten Anteils nicht zustande, wenn die familiengerichtliche Zustimmung nicht erteilt wird (vgl. Schneider, NZFam 2017, 277). Auch die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG, die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG entsprechend anzuwenden sind, könnten für dieses Ergebnis sprechen. Gemäß § 97 Abs. 1 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist. Bei Austauschverträgen wie dem vorliegenden Kaufvertrag, die eine Sache zum Gegenstand haben, ist gemäß §§ 97 Abs. 3, 47 Satz 1 GNotKG regelmäßig der Kaufpreis Gegenstandswert (vgl. Korintenberg/Bengel GNotKG § 97 Rn. 16 f. m.w.N., beck-online; T. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1365 BGB). Um die gebührenrechtliche privilegierte Genehmigung (Beurkundung) einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder einer Zustimmungserklärung im Sinne von § 98 Abs. 2 GNotKG (etwa gemäß §§ 1365, 1366 BGB, vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. September 2013 – 18 WF 164/13 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. September 2016 – 5 WF 168/16 -, juris) geht es im vorliegenden Fall nicht. Bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen im Sinne von § 97 Abs. 1 GNotKG hat der Gesetzgeber eine solche Privilegierung (anders als etwa auch bei der Eintragung von Gesamthandsgemeinschaften im Grundbuch, vgl. § 70 GNotKG) vielmehr gerade nicht vorgesehen.
Der Senat kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Verfahrenswert gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG bei sachgerechter Auslegung der Vorschrift lediglich nach der Erbquote der Beschwerdeführerin bzw. der Quote ihrer gesamthänderischen Beteiligung an dem Miteigentumsanteil zu bemessen ist. Die gesamthänderische Berechtigung der Erbengemeinschaft an dem Miteigentumsanteil darf den Blick dafür nicht verstellen, dass die Veräußerung nicht alleine durch die darauf gerichteten Vertragserklärungen der Minderjährigen zustande kommt, sondern es hierzu auch der weiteren gleichgerichteten Erklärungen der weiteren Miterben (Bruder und Mutter) bedarf. Diese Erklärungen sind als solche jedoch – ebenso wie die Erklärungen der Mutter bezüglich des weiteren, ihr alleine gehörenden hälftigen Miteigentumsanteils (vgl. oben 2.) – nicht Gegenstand der familiengerichtlichen Genehmigung. Als der Genehmigung zugrunde liegendes Geschäft im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 FamGKG sind demnach lediglich die Vertragserklärungen des Minderjährigen selbst anzusehen. Hierfür spricht auch die Überlegung, dass bei Außerachtlassung des jeweiligen Miteigentumsanteils die Kosten der familiengerichtlichen Genehmigung leicht außer Verhältnis zu dem auf den Minderjährigen entfallenden Verkaufserlös stünden und ihn damit übermäßig belasten würden (so in Bezug auf einen Miteigentumsanteil an der Kaufsache auch OLG Stuttgart aaO; a.A. noch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 17 WF 68/16 – Rn. 4, juris mit Verweis auf Prütting/Helms/Klüsener, FamFG-Kom., 3. Aufl., § 36 FamGKG Rn. 5). Die gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG gebotene entsprechende Anwendung der für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG zwingt zu keinem abweichenden Ergebnis. Insoweit besteht nach Auffassung des Senats ein wesentlicher Unterschied zu der vergleichbaren Beurkundungssituation. Im Beurkundungsverfahren wären, wie sich aus § 30 GNotKG ergibt, die übrigen beteiligten Miterben ebenfalls Kostenschuldner, womit letztlich auch ein entsprechender Innenausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbquoten gesichert erscheint. Hingegen würde der in der Situation des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens alleine beteiligte minderjährige Miterbe eine nach dem vollen Wert des Miteigentumsanteils bemessene Gebühr alleine tragen müssen, ohne dass die Möglichkeit eines solchen Rückgriffs bestünde. Damit würde er bei Bemessung des Verfahrenswerts nach dem vollen Miteigentum entgegen allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen über die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts hinaus belastet werden.
Demnach ist der Verfahrenswert lediglich gemäß der Quote der gesamthänderischen Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem Miteigentumsanteil, mithin einem Verkehrswert von (290.000,00 : 2 x ¼ =) 36.250,00 € festzusetzen. Die weitere Erklärung zur Bestellung einer Grundschuld führt gemäß § 36 Abs. 2 FamGKG nicht zu einer Erhöhung.
4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verfahren sind gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
5. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 Satz 5, 57 Abs. 7 FamGKG).