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Familienrechtsbegriffe näher erläutert:

von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz

„Heirat ist die Gründung einer Gesellschaft für Konfliktforschung“ (von Wolfram Weidner). Nehmen die Konflikte der Ehegatten/Lebenspartner überhand, kommt es häufig zur Scheidung. Nachfolgend sollen daher einige Begriffe aus dem Familienrecht näher erläutert werden:


Ehegattenunterhalt:

Hier ist zwischen Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt (nachehelicher Unterhalt) zu unterscheiden. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig davon, welcher Ehegatte die Trennung „verschuldet“ hat. Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Ehegatten voneinander getrennt leben und ein Ehegatte aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Der Unterhaltspflichtige muss als Ehegattenunterhalt 3/7 seines Nettoeinkommens (ggf. nach Abzug des Kindesunterhalts sowie unter Umständen nach Abzug von Steuern, Versicherungen und ehebedingter Schulden – hier kommt es auf den Einzelfall an) an den Unterhaltsberechtigten zahlen, wenn der Unterhaltsberechtigte ohne Einkommen ist. 1/7 behält der Unterhaltspflichtige als sog. „Erwerbstätigenbonus“. Während des Trennungsjahres muss der Unterhaltsberechtigte, der zuvor nicht erwerbstätig war oder lediglich ein geringes Einkommen erzielte in der Regel keine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Nach der Scheidung kommt ein nachehelicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Jeder Ehegatte ist zudem verpflichtet, seinen Unterhaltsbedarf möglichst selbst zu decken. Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen z.B. Kindererziehung.

Ehename:

Den Ehegatten ist es freigestellt, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder nicht. Die Ehegatten können die Ehenamensbestimmung zeitlich unbefristet nachholen.

Ehevertrag:

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, sonst ist er unwirksam. Im Ehevertrag können die Ehegatten einen anderen Güterstand als die Zugewinngemeinschaft vereinbaren (Gütertrennung, Gütergemeinschaft). Im Ehevertrag kann auch eine Regelung hinsichtlich des Versorgungsausgleiches getroffen werden (z.B. ein Ausschluss). Ein Ausschluss eines Versorgungsausgleiches ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Ehescheidung gestellt wird. Ferner kann eine Regelung hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts getroffen werden. Ein Ehevertrag kann auch nach der Eheschließung noch getroffen werden.

Elterliche Sorge:

Das Sorgerecht steht verheirateten Elternteilen gemeinsam zu. Bei Trennung und Scheidung verbleibt die elterliche Sorge im Regelfall bei beiden Eltern gemeinsam, es sei denn ein Elternteil beantragt das alleinige Sorgerecht.

Erbrecht:

Dem geschiedenen Ehegatten stehen nach dem Tod eines Ex-Ehegatten keine erbrechtlichen Ansprüche mehr zu. Stirbt ein Ehegatte vor dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens und hat er die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, hat der überlebende Ehegatte keine erbrechtlichen Ansprüche mehr. Wechselseitige Testamente, Vermächtnisse und Auflagen sind in diesem Falle grundsätzlich unwirksam, es sei denn, dass diese Verfügungen auch im Falle der Ehescheidung bestand haben sollten.

Hausratsaufteilung:

Jeder Ehegatte kann diejenigen Hausratsgegenstände mitnehmen bzw. herausverlangen, an denen er Alleineigentum hat. Die übrigen Gegenstände werden untereinander aufgeteilt.

Kindergeld:

Anspruch auf das Kindergeld hat derjenige Ehegatte, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Kindesunterhalt:

Kinder haben immer Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten. Eine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht grundsätzlich gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, die sich in einer Berufsausbildung befinden. Für die Berechnung des Kindesunterhalts orientieren sich die Gerichte an der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ bzw. den Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte.

Scheidungsfolgenvereinbarung:

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist mit einem Ehevertrag vereinbar. In dieser werden z.B. Regelungen zum Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder zur Hausratsteilung getroffen, um eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen.

Scheidungsverfahren:

Nach Ablauf des Trennungsjahres (bzw. ca. 1 Monat davor) kann der Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt werden. Für das Scheidungsverfahren besteht nur für den Ehegatten Anwaltszwang der den Scheidungsantrag stellt. Zusammen mit der Scheidung muss über den Versorgungsausgleich entschieden werden. Hierzu erhält man Fragebögen zur Altersversorgung, die man zeitnah ausfüllen muss. Füllt ein Ehegatte dieses Formular nicht bzw. sehr zögerlich aus, so muss er mit einem empfindlichen Zwangsgeld rechnen. Andere Folgesachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindes- und nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich, Hausratsteilung etc.) können ebenfalls in dem Scheidungsverfahren geklärt werden, müssen es aber nicht.

Steuerrecht:

Scheidungskosten – können als außergewöhnliche Belastungen steuerrechtlich geltend gemacht werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung der Ehe stehen (z.B. die Kosten für den Scheidungsprozess). Unterhaltsaufwendungen – können ebenfalls steuerrechtlich berücksichtigt werden.Einkommenssteuerveranlagung – Die Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn mindestens einer von ihnen die getrennte Veranlagung wählt.

Trennungsjahr:

Eine einverständliche Scheidung kann durchgeführt werden, wenn die Ehegatten 1 Jahr voneinander getrennt leben und beide geschieden werden wollen. Nach 3 Jahren Trennung kann die Ehe auch gegen den Willen des anderen Ehegatten geschieden werden.

Umgangsrecht:

Leben die Eltern voneinander getrennt, so hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Umgangsrecht mit seinem Kind. Das Umgangsrecht muss zwischen den Elternteilen individuell vereinbart werden. Häufige Praxis ist, dass das Kind jedes zweite Wochenende bei dem Elternteil verbringt, bei dem es nicht lebt. In den Schulferien kann ein längerer Zeitraum vereinbart werden. Bei sehr jungen Kindern oder bei einer großen räumlichen Entfernung wird in der Regel von der vorgenannten Praxis abgewichen. Der Umgang hat in der Regel auf Kosten des umgangsberechtigten Elternteils zu erfolgen.

Vaterschaft:

Rechtlicher Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, oder derjenige der die Vaterschaft anerkannt hat bzw. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Für eine Vaterschaftsanfechtung muss der Anfechtende nachprüfbare Umstände vortragen, die an der biologischen Abstammung des Kindes erhebliche Zweifel aufkommen lassen. Die Vaterschaft kann nur innerhalb von 2 Jahren angefochten werden. Die Frist beginnt, mit der Kenntnis des Vaters von den Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Versorgungsausgleich:

Die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersvorsorge) werden getrennt berechnet und die hälftige Differenz demjenigen zuerkannt, der weniger hat.

Zugewinnausgleich:

Mit Zugewinn bezeichnet man die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (Vermögen bei Heirat) und dem Endvermögen (Vermögen bei Scheidung). Der Zugewinn wird für beide Ehegatten getrennt berechnet und die hälftige Differenz demjenigen zuerkannt, der weniger hat. Der Ausgleich erfolgt in Geld. Jeder der Ehegatten bleibt grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe erworbenen Vermögens (sog. Zugewinngemeinschaft). Die Zugewinngemeinschaft schließt nicht aus, dass gemeinsames Eigentum besteht.

Fristen im Familienrecht:

Einvernehmliche Scheidung

  Trennungszeit 1 Jahr

 

Streitige Scheidung

Trennungszeit 3 Jahre

Hausratsteilung

Keine Verjährung – aber Verwirkung

Unterhaltsansprüche/Sonderbedarf

Verjährung 3 Jahre

Vaterschaftsanfechtung

2 Jahre ab Kenntnis

Versorgungsausgleich

Keine Verjährung

Zugewinnausgleich

Verjährung 3 Jahre nach Scheidung

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