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Schadensersatzpflicht bei Zusendung unerwünschter Faxwerbung!

Amtsgericht Frankfurt am Main

Amtsgericht Würzburg


Versender unerwünschter Faxwerbung ist schadensersatzpflichtig!


Amtsgericht Frankfurt

Az: 32 C 2106/01-72


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Empfänger unerwünschter Telefaxwerbung haben einen Anspruch auf Schadenersatz. Der Absender muss für die Kosten aufkommen, die dem Empfänger bei der Ermittlung des Absenders entstehen.

Sachverhalt:

Ein Einzelhandelskaufmann hatte von einer Werbefirma unaufgefordert ein Telefax mit Werbung erhalten.

Entscheidungsgründe: Dieses Fax stellt nach dem Amtsgericht Frankfurt einen unzulässigen Eingriff in die Funktion des Faxgeräts des Empfängers sowie einen unzulässigen Gebrauch seines Faxpapiers und der Druckerpatrone dar. Daraus resultiert ein Schadenersatzanspruch des Faxempfängers gegenüber dem Faxversender. Weiterhin sind dem Empfänger bei der Verfolgung dieses Anspruchs und der Ermittlung der Werbefirma Kosten in Höhe von 290 DM entstanden.

Im vorliegenden Fall bezifferte das Gericht den zuzusprechenden Schadensersatz daher auf 148,28 Euro. Der Versender wurde ferner zur Unterlassung künftiger Werbesendungen an den Empfänger verurteilt.


Unerwünschte Faxwerbung an Firmen nicht zulässig!


AG Würzburg – Az.: 18 C 3356/01


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):

Ein Unternehmen, das unerwünscht Faxwerbung bekommt, hat nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg Anspruch auf Schadenersatz. In dem Fall kam es zwischen Kläger und Beklagtem zu einem Vergleich in Höhe von knapp 900 Euro.

Sachverhalt:

In drei Fällen hatten Betriebe von einer Werbefirma unaufgefordert insgesamt elf Telefaxe mit Werbung erhalten. Pro Fax wurden Bearbeitungsgebühren für den Kläger und Kosten für Papier und Druckerpatrone von je 19,63 Euro plus Mehrwertsteuer berechnet. Werbefaxe blockieren nach Angaben des Gerichts unzulässigerweise das Faxgerät einer Firma und beeinträchtigten damit deren internen Ablauf.


Anmerkung:

Diese Rechtsprechung scheint sich bei den Amtsgerichten durchzusetzen. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche ergeben sich in der Regel aus §§ 1004 i.V.m. 823 BGB.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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