Skip to content

Fehlbegutachtung durch TÜV – Amtshaftung


TÜV

Zusammenfassung:

Haftet das beklagte Land, wenn ein Käufer aufgrund einer Fehlbegutachtung durch den TÜV ein Fahrzeug von einem Verkäufer erwirbt, für den entstehenden Schaden? Mit dieser Frage setzte sich das Oberlandesgericht Koblenz im anliegenden Urteil auseinander. Es stellte fest, dass die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 29 StVZO ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr dient und grundsätzlich ein späterer Käufer des Fahrzeugs nicht hinsichtlich seiner Vermögensinteressen geschützt ist.


Oberlandesgericht Koblenz

Az: 1 U 232/15

Urteil vom 30.07.2015


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Januar 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.


Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages aus Amtshaftungsgesichtspunkten.

Mit Kaufvertrag vom 26. Oktober 2010 erwarb der Kläger von dem Verkäufer …[A] einen Gebrauchtwagen der Marke Daimler Benz zum Preis von 6.800,00 € (Laufleistung 229.000 km). Einen Tag später, am 27. Oktober 2010 erfolgte auf Veranlassung des Verkäufers bei der …[B] eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO. Nach dem vorliegenden Prüfbericht wurden lediglich geringe Mängel festgestellt. Die Plakette wurde zugeteilt und am Fahrzeug angebracht.

Am 28.10.2010 übernahm der Kläger sodann das Fahrzeug von dem Verkäufer.

Die Klage des Klägers gegen seinen Verkäufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages blieb vor dem Landgericht Landau in der Pfalz ohne Erfolg (2 O 137/11). Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Rückabwicklung des Kaufvertrages und trägt im Wesentlichen vor, dass der Prüfer der …[B] Durchrostungen (insbesondere im Bereich der Reserveradmulde) und eine Vielzahl weiterer im Bereich von Unterboden und Schwellern nur notdürftig zugekleisterte Rostlöcher bei der Prüfung nicht festgestellt habe. Es könnten auch Abgase in das Fahrzeuginnere gelangen. Das Fahrzeug sei insgesamt nicht mehr verkehrssicher gewesen. Er beruft sich hierfür auf mehrere Untersuchungen in einer Werkstatt sowie eine Fahrzeuguntersuchung durch den TÜV in …[Z].

Er beantragt erstinstanzlich und auch im Berufungsverfahren:

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Mainz vom 23. Januar 2015 die Beklagte zur Zahlung von 14.154,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins aus 13.055,38 € seit 1. Februar 2014 zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung des Pkws DB E 320 CDI Kombi, … nebst Kfz.-Brief und Fahrzeugschein an die Beklagte;

die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.416,10 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 5. Juni 2014 zu verurteilen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land beruft sich vor allem auf das klageabweisende und angefochtene Urteil des Landgerichts Mainz, das die Klage aus Schutzzweckgesichtspunkten hinsichtlich § 29 StVZO und insbesondere wegen Nichtvorliegens eines Falls des Amtsmissbrauchs, auf den sich der Kläger vor allem beruft, abgewiesen hat. Weiterhin werden die vom Kläger geltend gemachten Mängel im Zeitpunkt der Hauptuntersuchung bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den weiter zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 144 – 146 d. A.) verwiesen.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestands wird abgesehen, §§ 540, 313 a Abs. 1 ZPO.

II. Die Klage hat keinen Erfolg; das Landgericht hat diese zu Recht abgewiesen. Ersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu.

1. Selbst bei unterstellter Fehlbegutachtung im Rahmen der nach § 29 StVZO durchzuführenden Hauptuntersuchung an dem streitgegenständlichen Fahrzeug kann der Kläger hieraus keinen Ersatzanspruch nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG ableiten. Die einhellige Meinung in Rechtsprechung wie auch im Schrifttum ist, dass diese Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach § 29 StVZO ausschließlich der Sicherheit im Kraftfahrzeugverkehr dient und grundsätzlich ein späterer Käufer des Fahrzeugs nicht hinsichtlich seiner Vermögensinteressen geschützt ist (siehe nur BGH, MDR 2005, 144; BGH, NJW 1973, 458, OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 17; Wöstmann in Staudinger, § 839 Rn. 765 ff., 790, Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 29 StVZO Rn. 22 – am Ende -, Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 763 – jeweils m. z. w. N.). Dieser durchweg anerkannte eingeschränkte Drittschutz, der im vorliegenden Fall den Kläger als Käufer in seinen Vermögensinteressen (Rückabwicklung des Pkw-Kaufvertrages) nicht schützt, wird von diesem wohl auch im vorliegenden Verfahren letztlich anerkannt und nicht näher zentral zur Begründung seines Begehrens herangezogen.

2. Soweit der Kläger den geltend gemachten Ersatzanspruch unter „Amtsmissbrauchsgesichtspunkten“ begründen will, dringt er auch hiermit nicht durch. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass im Falle eines Amtsmissbrauchs zum einen der Ersatzanspruch nach § 839 BGB i. V. m. § 34 GG eingreifen kann und der Beamte in diesen Fällen nicht nur lediglich bei Gelegenheit der Amtsausführung handelt (was mithin nicht zu einer Haftung führen würde). Gleichfalls ist anerkannt, dass in diesen Fällen des Amtsmissbrauchs (wie auch z. B. beim Begehen einer Straftat durch den Amtsträger) geschützter Dritter jeder von diesem Missbrauch Betroffene sein kann und entsprechend der personale Schutzbereich hier weit gezogen werden muss (siehe nur Wöstmann, a. a. O., Rn. 96 und insbesondere 172 – m. w. N.). Dabei besteht Einigkeit, dass selbstverständlich nicht jede Amtspflichtverletzung i. S. von § 839 BGB als Amtsmissbrauch qualifiziert werden kann. Die Fälle des Amtsmissbrauchs stellen eine besondere Amtspflichtverletzung dar, die im vorliegenden Fall selbstständig neben die vom Kläger behauptete Amtspflichtverletzung durch fehlerhafte Hauptuntersuchung des …[B] Sachverständigen treten würde. Unter Berücksichtigung der sehr hohen Anforderungen für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs (regelmäßiger Verweis auf § 826 BGB), ist für den Senat wie auch bereits für das Landgericht Mainz ein derartiger Missbrauchsfall im vorliegenden Fall weder ausreichend dargetan noch durch den Kläger nachweisbar. Insoweit verweist der Senat auf die überzeugende und eingehende Begründung in der angefochtenen Entscheidung des Landgericht Mainz. In jedem Fall fehlt es auch auf Grundlage des Vorbringens des Klägers an einem Verhalten des …[B]-Sachverständigen, das sich in Widerspruch mit den Forderungen von Treu und Glauben und guten Sitten stellt. Es fehlen gerade auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB bzw. für das Vorliegen der Annahme eines Amtsmissbrauchs im vorliegenden Fall. Diese Bewertung, die der tatrichterlichen Würdigung unterfällt, steht auch nicht im revisionsrechtlich zu überprüfenden Spannungsverhältnis zu der von dem Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Hamm vom 17. Juni 2009 (MDR 2010, 326 ff.). Hierfür sind die Sachverhalte deutlich unterschiedlich ausgelegt (hier: behauptete Durchrostungen; dort mit Explosionsgefahr verbundene Mängel der Gasanlage des Pkw). Unstrittig hat der …[B]-Sachverständige, dessen unterstelltes pflichtwidriges Verhalten dem beleihenden Land zuzurechnen wäre, das Fahrzeug untersucht und hat nach Auffassung des Klägers lediglich (gravierende) Mängel nicht festgestellt. Bei dieser Sachlage liegen für den Senat die Voraussetzungen für die Annahme eines Ersatzanspruchs begründenden Amtsmissbrauchs zu Gunsten des Klägers nicht vor.

3. Weiterhin ist der Anspruch des Klägers auch deshalb ausgeschlossen, weil der rechtswirksame Kaufvertrag mit allen Rechtsfolgen nach § 433 BGB bereits unbedingt vor der Begutachtung, die einen Tag nach dem Kaufvertragsabschluss erfolgte, geschlossen worden war. Der nun geltend gemachte Schaden war bereits mit Abschluss des Kaufvertrages eingetreten. Die spätere, vom Kläger als fehlerhaft angenommene Begutachtung konnte mithin nicht mehr kausal für den nun geltend gemachten Schaden werden. Der Kläger hatte bereits einen Tag vor der Überprüfung durch den …[B]-Sachverständigen ein in großen Teilen durchgerostetes und nicht mehr verkehrssicheres Fahrzeug erworben (so seine Behauptung hinsichtlich der geltend gemachten Mängel). Daran konnte die später erfolgte Untersuchung durch den …[B]-Sachverständigen nichts mehr ändern. Auch aus diesem Grund (fehlende Kausalität zwischen behaupteter Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden) ist der geltend gemachte Anspruch aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, inwieweit das beklagte Land Rheinland-Pfalz überhaupt für den bei der …[B] in …[Y] beschäftigten Sachverständigen verantwortlich sein sollte und insoweit ein Beleihungsverhältnis vorliegt. Gleichfalls kann auch offen bleiben, inwieweit der Kläger im Rahmen von § 839 BGB, im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs die Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages (mit Zug- um-Zug-Leistung) verlangen kann.

5. Nach allem bleibt die Klage des Klägers ohne Erfolg; das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung ist zurückzuweisen.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da mehrere gleich tragende Gründe zur Abweisung der Klage führen (siehe insbesondere auch Nr. 3.) und insoweit auch das vom Kläger hervorgehobene, behauptete Spannungsverhältnis zu der zitierten Entscheidung des OLG Hamm die Revision nicht begründen kann, zumal es sich bei der Einschätzung, ob ein Amtsmissbrauch vorliegt, um eine tatrichterliche Würdigung des erkennenden Gerichts, hier des Senats, handelt.

Die Entscheidung zu den Kosten ergeht nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 14.155,00 € festgesetzt.


Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos