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Fehlende Bebaubarkeit eines Grundstücks ein Sachmangel?

Traum vom Eigenheim geplatzt: Ehepaar scheitert mit Klage gegen Verkäuferin wegen angeblicher Täuschung bei Grundstückskauf. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten bei der Bebaubarkeit wies das Landgericht Krefeld die Klage ab und ließ das Ehepaar mit leeren Händen zurück. Ein teurer Rechtsstreit, der zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung vor dem Grundstückskauf ist.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klage der Kläger wurde abgewiesen, was bedeutet, dass sie ihre Ansprüche nicht durchsetzen konnten.
  • Die Kläger hatten ursprünglich eine Teilfläche des Grundstücks sowie einen Miteigentumsanteil an einem Weg erworben, um dort zu bauen.
  • Die Bebaubarkeit des Grundstücks hängt von der Zustimmung der Miteigentümer des Weges ab, die eine Baulast bestätigen müssen.
  • Die Kläger forderten die Rückabwicklung des Kaufvertrags sowie die Erstattung ihrer Kosten aufgrund der aktuellen Unbebaubarkeit.
  • Das Gericht stellte fest, dass es keinen Anspruch auf Rückabwicklung gab, da die Bebaubarkeit nicht vom Verkäufer garantiert wurde.
  • Die Kläger trugen die Kosten des Verfahrens, was ihre finanzielle Belastung weiter erhöht.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass es unter bestimmten Umständen sofort durchgesetzt werden kann.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass Käufer bei Grundstückserwerb auf die Bebaubarkeit achten müssen, insbesondere in Bezug auf Nachbarrechte.
  • Die Unsicherheit bezüglich der Baulasten könnte ähnliche Fälle betreffen und potenzielle Käufer abschrecken.
  • Ein rechtlicher Anspruch gegen den Verkäufer wurde nicht anerkannt, was die Möglichkeiten der Kläger zur Schadensersatzforderung einschränkt.

Herausforderungen bei Grundstücksverkauf: Bebaubarkeit und rechtliche Folgen

Der Grundstücksverkauf stellt sowohl für Verkäufer als auch für Käufer eine komplexe rechtliche Angelegenheit dar. Ein zentraler Aspekt hierbei ist die Bebaubarkeit des Grundstücks, die häufig im Kaufvertrag festgehalten wird. Liegt ein Sachmangel vor, insbesondere wenn die geplante Bebaubarkeit nicht gegeben ist, kann dies weitreichende Folgen für den Käufer haben. Im Deutschen Immobilienrecht gilt es, die spezifischen Rechte und Pflichten zu kennen, die sich aus dem Grundstücksrecht und den Regelungen zur Immobilienbewertung ergeben.

Ein wichtiger juristischer Begriff in diesem Zusammenhang ist die Mängelanzeige, die dem Käufer ermöglicht, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Die Gutachten zur Grundstücksbewertung und die Ermittlung des Bodenrichtwerts sind wichtige Grundlagen, um den tatsächlichen Wert eines Baugrundstücks zu bestimmen und zu beurteilen, ob mögliche Mängel im Zusammenhang mit der Baugenehmigung bestehen. Unbekannte Faktoren, wie zum Beispiel die Baunutzungsverordnung, können die Bebaubarkeit eines Grundstücks entscheidend beeinflussen und damit die Rechte des Käufers unter Umständen erheblich einschränken.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Herausforderungen und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit einer fehlenden Bebaubarkeit eines Grundstücks veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Streit um Grundstückskauf: Landgericht Krefeld weist Klage ab

Rechtliche Folgen fehlender Bebaubarkeit beim Grundstückskauf
Eine fehlende Bebaubarkeit eines Grundstücks stellt keinen Sachmangel dar, wenn die Nachbarn zur Erteilung der erforderlichen Baulasterklärungen verurteilt werden und die Bebaubarkeit nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung war.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Ehepaar, das ein Grundstück mit der Absicht erworben hatte, darauf ein Eigenheim zu errichten, ist mit seiner Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor dem Landgericht Krefeld gescheitert. Die Kläger hatten der Verkäuferin vorgeworfen, sie über die Bebaubarkeit des Grundstücks getäuscht zu haben.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Beklagte verkaufte im Juli 2019 eine Teilfläche ihres Grundstücks sowie einen Miteigentumsanteil an einem privaten Weg an die Kläger. Der Kaufpreis betrug 220.000 Euro. Erst nach Vertragsschluss stellte sich heraus, dass für die Bebauung des Grundstücks eine Zuwegungsbaulast erforderlich war, welche die Nachbarn erteilen mussten.

Vorwürfe der Kläger

Die Kläger behaupteten, die Verkäuferin habe ihnen vor Vertragsschluss zugesichert, dass die Erteilung einer Baugenehmigung „reine Formsache“ sei und die Nachbarn keine Einwände hätten. Sie warfen der Beklagten vor, gewusst zu haben, dass die Nachbarn mit einer zusätzlichen Bebauung nicht einverstanden seien.

Verteidigung der Beklagten

Die Verkäuferin bestritt, entsprechende Zusicherungen gemacht zu haben. Sie gab an, erst durch den Prozess von dem Erfordernis der Baulasterklärungen erfahren zu haben. Zudem verwies sie auf den im Kaufvertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss.

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Krefeld wies die Klage ab. Es sah keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages oder Schadensersatz. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  1. Ein Sachmangel des Grundstücks sei nicht feststellbar, da die Nachbarn inzwischen zur Abgabe der erforderlichen Baulasterklärungen verurteilt worden seien.
  2. Die Bebaubarkeit des Grundstücks sei nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden, sondern lediglich ein von der Verkäuferin erkannter Verwendungszweck.
  3. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei wirksam und schließe Ansprüche der Kläger aus.
  4. Eine arglistige Täuschung durch die Verkäuferin sei nicht nachgewiesen. Das Gericht hielt es für unwahrscheinlich, dass die Beklagte bessere Kenntnisse über mögliche Bebauungshindernisse gehabt haben sollte als die professionellen Projektentwickler, die zunächst als Käufer aufgetreten waren.

Folgen des Urteils

Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf bis zu 240.000 Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung vertraglicher Gewährleistungsausschlüsse beim Grundstückskauf. Es unterstreicht, dass Käufer bei Bauabsichten eigenverantwortlich die Bebaubarkeit prüfen müssen, insbesondere wenn keine expliziten Zusicherungen im Kaufvertrag enthalten sind. Die Entscheidung zeigt auch, dass für eine erfolgreiche Anfechtung wegen arglistiger Täuschung konkrete Anhaltspunkte für die Kenntnis des Verkäufers von Bebauungshindernissen erforderlich sind. Käufer sollten daher vor Vertragsabschluss gründlich die baurechtliche Situation klären.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie ein Grundstück zum Zweck der Bebauung erworben haben, sollten Sie besonders vorsichtig sein. Das Urteil zeigt, dass mündliche Zusicherungen zur Bebaubarkeit rechtlich kaum Gewicht haben, besonders wenn im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Es ist entscheidend, dass Sie vor dem Kauf selbst aktiv werden: Stellen Sie eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Behörde und prüfen Sie alle notwendigen Voraussetzungen für die Bebauung, einschließlich erforderlicher Baulasterklärungen. Verlassen Sie sich nicht auf Aussagen des Verkäufers oder Vermittlers zur problemlosen Bebaubarkeit. Im Zweifelsfall sollten Sie fachlichen Rat einholen und die Bebaubarkeit vertraglich zusichern lassen, um spätere Enttäuschungen und kostspielige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.


Weiterführende Informationen

Sie haben ein Grundstück gekauft, doch die Baugenehmigung wird verweigert? Die rechtlichen Folgen fehlender Bebaubarkeit beim Grundstückskauf können gravierend sein. In unserer FAQ-Rubrik beantworten wir Ihre wichtigsten Fragen rund um dieses Thema und geben Ihnen wertvolle Tipps für den Umgang mit dieser Situation.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Käufer, wenn sich ein gekauftes Grundstück als nicht bebaubar herausstellt?

Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, das sich als nicht bebaubar herausstellt, stehen Ihnen als Käufer mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

Rücktritt vom Kaufvertrag

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten. Die fehlende Bebaubarkeit kann als Sachmangel nach § 434 BGB angesehen werden, wenn die Bebaubarkeit vertraglich vereinbart oder üblicherweise vorausgesetzt wurde. In diesem Fall müssen Sie dem Verkäufer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Minderung des Kaufpreises

Alternativ zum Rücktritt können Sie eine Minderung des Kaufpreises nach § 441 BGB verlangen. Der Kaufpreis wird dabei im Verhältnis des Wertes der mangelfreien zur mangelhaften Sache herabgesetzt. Bei einem nicht bebaubaren Grundstück kann dies eine erhebliche Preisreduzierung bedeuten.

Schadensersatz

Wenn dem Verkäufer ein Verschulden nachgewiesen werden kann, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB. Dies kann beispielsweise Kosten für Gutachten, entgangenen Gewinn oder Finanzierungskosten umfassen.

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Sollte der Verkäufer die fehlende Bebaubarkeit bewusst verschwiegen haben, kommt eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht. Dies führt zur Nichtigkeit des Vertrags von Anfang an. Sie müssen die Täuschung jedoch beweisen können, was oft schwierig ist.

Gewährleistungsausschluss beachten

Beachten Sie, dass in vielen Grundstückskaufverträgen ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wird. Dieser kann Ihre Rechte erheblich einschränken. Ein solcher Ausschluss gilt jedoch nicht bei arglistiger Täuschung oder wenn der Verkäufer eine Garantie für die Bebaubarkeit übernommen hat.

Verjährungsfristen berücksichtigen

Ihre Ansprüche unterliegen Verjährungsfristen. Bei Sachmängeln beträgt die Frist in der Regel fünf Jahre ab Übergabe des Grundstücks. Bei arglistiger Täuschung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis der Täuschung.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es wichtig, schnell zu handeln und alle relevanten Unterlagen und Beweise zu sichern. Die genauen Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab, insbesondere von den vertraglichen Vereinbarungen und den Umständen des Grundstückskaufs.


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Wie wirkt sich ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag auf die Rechte des Käufers bei fehlender Bebaubarkeit aus?

Ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag schränkt die Rechte des Käufers bei fehlender Bebaubarkeit eines Grundstücks grundsätzlich stark ein. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen und Grenzen zu beachten.

Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, ist ein Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag zwischen Privatpersonen grundsätzlich zulässig und wirksam. Dies bedeutet, dass Sie als Käufer bei Mängeln wie einer fehlenden Bebaubarkeit in der Regel keine Ansprüche gegen den Verkäufer geltend machen können.

Grenzen des Gewährleistungsausschlusses

Trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses können Sie in bestimmten Fällen Ihre Rechte als Käufer geltend machen:

  1. Arglistige Täuschung: Hat der Verkäufer die fehlende Bebaubarkeit bewusst verschwiegen oder falsche Angaben gemacht, greift der Gewährleistungsausschluss nicht. In diesem Fall können Sie den Kaufvertrag anfechten oder Schadensersatz fordern.
  2. Garantiezusage: Wurde Ihnen die Bebaubarkeit ausdrücklich zugesichert, bleibt diese Zusage trotz eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses wirksam.
  3. Beschaffenheitsvereinbarung: Haben Sie mit dem Verkäufer konkrete Eigenschaften des Grundstücks vereinbart, wie etwa die Bebaubarkeit, kann sich der Gewährleistungsausschluss darauf nicht erstrecken.

Auswirkungen auf Ihre Rechte als Käufer

Bei einem wirksamen Gewährleistungsausschluss und fehlender Bebaubarkeit:

  • Können Sie keinen Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen.
  • Haben Sie keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises.
  • Steht Ihnen kein Schadensersatz zu.

Vorsichtsmaßnahmen beim Grundstückskauf

Um sich vor den Folgen eines Gewährleistungsausschlusses zu schützen, sollten Sie vor dem Kauf:

  • Die Bebaubarkeit des Grundstücks sorgfältig prüfen.
  • Sich die Bebaubarkeit schriftlich zusichern lassen.
  • Den Bebauungsplan und andere relevante Unterlagen einsehen.

Beachten Sie: Selbst bei einem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer immer für Vorsatz. Wenn Sie also nachweisen können, dass der Verkäufer von der fehlenden Bebaubarkeit wusste und dies verschwiegen hat, bleiben Ihre Rechte bestehen.

: https://www.fischer-immobilien-muenchen-grundstuecksverkauf.de/blog/gewaehrleistung-bei-sachmaengeln-beim-grundstueckskauf : https://www.kanzlei-fathieh.de/gewaehrleistung-immobilienkauf.html : https://www.dahag.de/c/ratgeber/zivilrecht/gewaehrleistung/gewaehrleistungsausschluss


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Was müssen Käufer vor dem Erwerb eines Grundstücks prüfen, um Probleme mit der Bebaubarkeit zu vermeiden?

Vor dem Erwerb eines Grundstücks sollten Sie als potenzieller Käufer mehrere wichtige Aspekte prüfen, um spätere Probleme mit der Bebaubarkeit zu vermeiden:

Einsicht in den Bebauungsplan

Verschaffen Sie sich Zugang zum gültigen Bebauungsplan für das betreffende Gebiet. Dieser enthält verbindliche Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche. Achten Sie besonders auf Vorgaben wie Geschosszahl, Grundflächenzahl und Baugrenzen.

Prüfung der Lage des Grundstücks

Klären Sie, ob das Grundstück im Innen- oder Außenbereich liegt. Im Innenbereich richtet sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB, im Außenbereich nach § 35 BauGB. Die Bebauung im Außenbereich ist deutlich eingeschränkter.

Bauvoranfrage stellen

Eine Bauvoranfrage bei der zuständigen Baubehörde kann Ihnen Klarheit über die grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks verschaffen. Sie erhalten damit eine verbindliche Auskunft über die Zulässigkeit Ihres geplanten Bauvorhabens.

Einsicht ins Grundbuch und Baulastenverzeichnis

Prüfen Sie das Grundbuch auf eingetragene Rechte Dritter oder Beschränkungen, die die Bebaubarkeit beeinflussen könnten. Im Baulastenverzeichnis finden Sie Informationen über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die das Grundstück betreffen.

Erschließung des Grundstücks

Stellen Sie sicher, dass das Grundstück erschlossen ist oder erschlossen werden kann. Dazu gehören der Anschluss an öffentliche Straßen sowie die Versorgung mit Wasser, Strom und die Entsorgung von Abwasser.

Bodenbeschaffenheit und Altlasten

Lassen Sie die Bodenbeschaffenheit durch ein Bodengutachten prüfen. Dies kann Aufschluss über mögliche Altlasten oder Kontaminationen geben, die die Bebaubarkeit einschränken oder zusätzliche Kosten verursachen könnten.

Naturschutz und Denkmalschutz

Informieren Sie sich, ob das Grundstück in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt oder ob Denkmalschutzauflagen bestehen. Diese können die Bebaubarkeit erheblich einschränken.

Wenn Sie diese Punkte sorgfältig prüfen, minimieren Sie das Risiko, ein Grundstück zu erwerben, dessen Bebaubarkeit eingeschränkt oder nicht gegeben ist. Bedenken Sie, dass die fehlende Bebaubarkeit eines Grundstücks unter Umständen einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen kann, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag ausgeschlossen wurde.


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Wann gilt die fehlende Bebaubarkeit eines Grundstücks rechtlich als Sachmangel?

Die fehlende Bebaubarkeit eines Grundstücks gilt rechtlich als Sachmangel, wenn sie von der vereinbarten oder zu erwartenden Beschaffenheit des Grundstücks abweicht. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstück als Bauland verkauft wurde oder der Käufer aufgrund der Umstände von einer Bebaubarkeit ausgehen durfte.

Voraussetzungen für einen Sachmangel bei fehlender Bebaubarkeit

Ein Sachmangel liegt vor, wenn:

  • Das Grundstück ausdrücklich als Bauland oder bebaubar verkauft wurde, tatsächlich aber nicht bebaut werden darf.
  • Der Verkäufer die Bebaubarkeit zugesichert hat, obwohl sie nicht gegeben ist.
  • Die Bebaubarkeit nach der üblichen Verwendung des Grundstücks zu erwarten wäre, aber nicht vorliegt.

Wenn Sie ein Grundstück als Bauland erwerben, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass es auch tatsächlich bebaut werden darf. Stellt sich später heraus, dass dies nicht der Fall ist, liegt ein Sachmangel vor.

Rechtliche Grundlagen und Beurteilung

Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung eines Sachmangels findet sich in § 434 BGB. Demnach ist ein Grundstück frei von Sachmängeln, wenn es bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

Bei der Beurteilung, ob die fehlende Bebaubarkeit einen Sachmangel darstellt, kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend sind dabei:

  • Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer
  • Die Darstellung des Grundstücks in Verkaufsunterlagen oder Exposés
  • Die Erwartungen, die der Verkäufer beim Käufer geweckt hat
  • Die übliche Verwendung vergleichbarer Grundstücke in der Umgebung

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Grundstück in einem Wohngebiet, das als „Baugrundstück“ bezeichnet wird. Wenn sich später herausstellt, dass darauf gar nicht gebaut werden darf, liegt ein Sachmangel vor.

Ausnahmen und Grenzfälle

Es gibt jedoch auch Situationen, in denen die fehlende Bebaubarkeit keinen Sachmangel darstellt:

  • Wenn die fehlende Bebaubarkeit dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt war
  • Wenn der Käufer die fehlende Bebaubarkeit grob fahrlässig nicht erkannt hat
  • Wenn im Kaufvertrag ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde

Wichtig: Selbst bei einem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer, wenn er die fehlende Bebaubarkeit arglistig verschwiegen hat.

In einem solchen Fall können Sie als Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Ihre Rechte geltend machen, wenn der Verkäufer von der fehlenden Bebaubarkeit wusste und Sie darüber nicht informiert hat.


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Welche Bedeutung haben mündliche Zusicherungen des Verkäufers zur Bebaubarkeit eines Grundstücks?

Mündliche Zusicherungen des Verkäufers zur Bebaubarkeit eines Grundstücks haben grundsätzlich keine rechtliche Bindungswirkung. Dies liegt daran, dass Grundstückskaufverträge nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung bedürfen, um wirksam zu sein. Alle wesentlichen Vereinbarungen müssen daher schriftlich im Kaufvertrag festgehalten werden.

Rechtliche Einordnung mündlicher Zusicherungen

Wenn Sie als Käufer eine mündliche Zusage zur Bebaubarkeit erhalten, sollten Sie diese unbedingt in den notariellen Kaufvertrag aufnehmen lassen. Nur so können Sie sich im Streitfall darauf berufen. Mündliche Absprachen außerhalb der Vertragsurkunde sind rechtlich nicht bindend und können in der Regel nicht durchgesetzt werden.

Beweislast und Konsequenzen

Sollten Sie sich dennoch auf eine mündliche Zusicherung berufen wollen, tragen Sie als Käufer die volle Beweislast. In der Praxis ist es oft schwierig, eine mündliche Zusage nachzuweisen, insbesondere wenn der Verkäufer diese bestreitet. Selbst wenn Ihnen der Beweis gelingt, kann dies höchstens zu Schadensersatzansprüchen führen, nicht aber zur Durchsetzung der Bebaubarkeit.

Bedeutung für die Sachmängelhaftung

Die fehlende Bebaubarkeit eines Grundstücks kann einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen. Allerdings gilt dies nur, wenn die Bebaubarkeit ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt. Eine bloße mündliche Zusicherung reicht hierfür in der Regel nicht aus. Wenn Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie daher stets eigenständig die Bebaubarkeit prüfen und nicht auf mündliche Aussagen des Verkäufers vertrauen.

Vorsichtsmaßnahmen für Käufer

Um sich als Käufer abzusichern, sollten Sie:

  • Alle wichtigen Zusagen zur Bebaubarkeit schriftlich im Kaufvertrag festhalten lassen
  • Einen Bebauungsplan oder eine Bauvoranfrage einholen
  • Die Bebaubarkeit als aufschiebende Bedingung in den Kaufvertrag aufnehmen

Durch diese Maßnahmen können Sie das Risiko minimieren, ein nicht bebaubares Grundstück zu erwerben, und haben im Streitfall eine bessere rechtliche Position.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Bebaubarkeit: Die Bebaubarkeit eines Grundstücks beschreibt, ob und wie ein Grundstück gemäß den geltenden Bauvorschriften bebaut werden darf. Sie umfasst grundlegende Aspekte wie die Art der Nutzung (z. B. Wohnbebauung, gewerbliche Nutzung), die zulässige Bauhöhe und -tiefe sowie die Einhaltung von Abstandsflächen. Die Bebaubarkeit ist oft im Bebauungsplan der Gemeinde geregelt, weshalb es wichtig ist, diese vorher zu prüfen. Ein Grundstück, das nicht wie gewünscht bebaut werden kann, stellt für den Käufer einen erheblichen Nachteil dar.
  • Sachmangel: Ein Sachmangel liegt vor, wenn die erworbene Sache (z. B. ein Grundstück) nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. Im Fall des Grundstückskaufs könnte ein Sachmangel beispielsweise darin bestehen, dass das Grundstück nicht wie vorgesehen bebaut werden kann. Wird ein Sachmangel entdeckt, kann der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen Gewährleistungsansprüche geltend machen, wie z. B. Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz.
  • Mängelanzeige: Eine Mängelanzeige ist die formelle Mitteilung des Käufers an den Verkäufer über einen festgestellten Mangel am gekauften Objekt. Diese Anzeige ist wichtig, um Gewährleistungsansprüche zu wahren. Der Käufer muss dem Verkäufer den Mangel anzeigen und eine angemessene Frist zur Behebung setzen. Bei Immobilien ist es oft ratsam, solche Anzeigen schriftlich und mit Nachweis (z. B. per Einschreiben) vorzunehmen, um später belegen zu können, dass sie ordnungsgemäß erfolgt sind.
  • Baulast: Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, bestimmte Dinge zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, um die Bebauung oder Nutzung eines anderen Grundstücks zu ermöglichen. Beispielsweise könnte eine Baulast die Erlaubnis umfassen, dass das Grundstück einen Zugang über das Nachbargrundstück hat. Ohne die Zustimmung der Nachbarn zu solchen Baulasten kann die Bebauung des Grundstücks verhindern oder erschwert werden.
  • Gewährleistungsausschluss: Ein Gewährleistungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung, durch die die Haftung des Verkäufers für Sachmängel ausgeschlossen wird. Beim Immobilienkauf kommt ein solcher Ausschluss häufig vor, um den Verkäufer vor nachträglichen Forderungen zu schützen. Für den Käufer bedeutet dies jedoch, dass er das Objekt in der Regel „wie gesehen“ übernimmt und keine Ansprüche auf Nachbesserung hat, sofern er keine arglistige Täuschung nachweisen kann.
  • Arglistige Täuschung: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Verkäufer den Käufer bewusst über wesentliche Eigenschaften des Kaufobjekts täuscht oder relevante Informationen verschweigt, um den Käufer zum Vertragsabschluss zu bewegen. Wird eine arglistige Täuschung nachgewiesen, kann der Käufer den Vertrag anfechten und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Im Immobilienrecht kann dies z. B. der Fall sein, wenn der Verkäufer wissentlich falsche Angaben zur Bebaubarkeit des Grundstücks macht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 123 BGB (arglistige Täuschung): Dieser Paragraph regelt die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen arglistiger Täuschung. Er besagt, dass ein Vertrag angefochten werden kann, wenn jemand durch eine Täuschung über Tatsachen, die für den Vertragsschluss von Bedeutung sind, zu einer Willenserklärung bewogen wurde.
  • § 123 BGB (arglistige Täuschung): Im vorliegenden Fall argumentieren die Kläger, dass sie von der Beklagten über die Bebaubarkeit des Grundstücks arglistig getäuscht wurden. Sie behaupten, dass die Beklagte das Grundstück als Bauland angepriesen und erklärt habe, die Erteilung einer Baugenehmigung sei reine Formsache. Daher könnte die Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 BGB in Betracht kommen, sofern sich die Behauptungen der Kläger bewahrheiten.
  • § 433 BGB (Kaufvertrag): Dieser Paragraph beschreibt die wesentlichen Pflichten des Käufers und Verkäufers bei einem Kaufvertrag. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben, während der Käufer diese Sache abzunehmen und den Kaufpreis zu zahlen hat.
  • § 433 BGB (Kaufvertrag): Im vorliegenden Fall haben die Kläger das Grundstück von der Beklagten erworben. Die Frage ist, ob das Grundstück einen Mangel aufweist, denn die Bebaubarkeit des Grundstücks ist durch die notwendige Baulast der Nachbarn stark eingeschränkt. Daher könnte sich die Rechtslage auf den Kaufvertrag gemäß § 433 BGB auswirken.
  • § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung): Dieser Paragraph ermöglicht die Rückforderung einer Leistung, die ohne Rechtsgrund erbracht wurde. Wenn eine Person unberechtigt etwas erlangt hat, so kann die andere Person die Rückgabe dieses Etwas fordern, falls sie im Verhältnis zur empfangenen Leistung eine Leistung erbrachte, die letztlich nicht den erwarteten Wert hatte.
  • § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung): Aufgrund der fehlenden Bebaubarkeit des Grundstücks könnte sich die Situation als eine ungerechtfertigte Bereicherung für die Beklagte darstellen. Die Kläger haben den Kaufpreis bezahlt, erhalten dafür aber ein im Wesentlichen wertloses Grundstück. Daher könnten sie die Rückzahlung des Kaufpreises gemäß § 812 BGB fordern.
  • § 1004 BGB (Beseitigung eines Mangels): Dieser Paragraph regelt, dass ein Käufer bei einem Sachmangel die Beseitigung des Mangels verlangen kann, insbesondere bei einem Kaufvertrag. Der Käufer hat die Wahl, ob er die Mangelbeseitigung fordert oder vom Kaufvertrag zurücktritt.
  • § 1004 BGB (Beseitigung eines Mangels): Der Mangel liegt im vorliegenden Fall in der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grundstücks. Die Kläger könnten die Beklagte zwingen, die Bebaubarkeit des Grundstücks durch eine Baulastbereinigung zu ermöglichen, um den Mangel zu beseitigen, oder sie könnten gemäß § 1004 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

Das vorliegende Urteil

LG Krefeld – Az.: 5 O 324/22 – Urteil vom 06.06.2024


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