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Wettbewerbswidrigkeit fehlende Anbieterkennzeichnung etc.

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 3-08 O 35/07

Teilversäumnis- und Teilurteil vom 05.09.2007


In dem Rechtsstreit hat die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5.9.2007 für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,– EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. a) Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2;

und/oder

b) im Internet die Anbieterkennzeichnung/Impressum (Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adresse) nicht leicht erkennbar verfügbar zu halten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3;

und/oder

2. in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauslen zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

a) „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“, wenn die Zahlung von dem Letztverbraucher für einen Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu leisten ist;

b) „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“, wenn die mit dieser Klausel verbundene Widerrufsbelehrung dem Letztverbraucher nicht in Textform gemäß § 126 b BGB übersandt wird.

Im Übrigen wird die Klage gegenüber den Beklagten (Klageanträge zu I.) abgewiesen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt,

1. an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 12.4.2007 zu zahlen;

2. dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Auskunft darüber zu erteilen, welcher Gewinn aufgrund der Handlungen gemäß dem Antrag zu Ziffer I. 1.a) ab 7.1.2007 erzielt worden ist, durch Bekanntgabe des erreichten Umsatzes abzüglich eventueller Herstellungs- und Betriebskosten.

Im Übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegenüber der Beklagten zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,– EUR und gegenüber der Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 3. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Direktoren der Beklagten zu 1), die eine Homepage unter der Adresse „g.de“ betreibt. Auf dieser Internetseite bietet die Beklagte zu 1) Dienstleistungen zur Namens- und Ahnenforschung (Anlage K 1, Bl. 16 und 17 d. A.) gegen Zahlung eines im Voraus zu zahlenden Entgelts in Höhe von 60,– € für 12 Monate. Klickt man auf der Startseite auf den Button „Abfragen“, gelangt man zu einer Webseite „Anmeldung – nur noch ein Klick entfernt“ (Anlage K 2, Bl. 18 und 19 d. A.). Auf dieser Seite ist eine Anmeldung möglich. Diese Anmeldung ist nach Eingabe verschiedener Daten (Name, Adresse etc.), dem Ankreuzen des Feldes „Ich habe die AGB und Verbraucherinformationen und Datenschutzbestimmungen gelesen und akzeptiert und erhalten ab sofort Zugriff auf die G.de – Datenbank,“ und der Betätigung des Buttons „Namens- und Ahnenforschung starten“ abgeschlossen. Über der Eingabemaske steht in kursiver Schrift folgender Satz

„Bitte füllen sie alle Felder vollständig aus! *“

Das Sternchen wird am unteren Ende der Seite (Bl. 19 d. A.) unterhalb des Buttons „Namens- und Ahnenforschung starten“ wie folgt aufgelöst:

„Nur richtig angegebene Daten nehmen an unserem Gewinnspiel teil. Um Missbrauch und wissentliche Falscheingaben zu vermeiden, wird ihre IP-Adresse … bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind sie über ihren Provider … identifizierbar. Durch Betätigung des Button „Namens- und Ahnenforschung starten“ beauftrage ich G.de, mich für den Zugang zur G.de – Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis für einen 12-Monats-Zugang zu unserer Datenbank beträgt 60,– € inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer“.

Zu den Angaben über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Verbraucherinformationen,den Datenschutz und das Impressum gelangt man, wenn man auf der Startseite (Anlage K 1) rechts unten (Anlage K 3, Bl. 20 d. A.) die Button AGB/Verbraucherinformationen/Datenschutz/Impressum anklickt.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bl. 21 – 30 d. A.) befinden sich folgende Klauseln:

4. Preise, Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.

5. Widerrufsrecht

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.

Besondere Hinweise

Zugunsten des Nutzers wird von einem Erhalt dieser Belehrung dann ausgegangen, wenn dem Nutzer dieser Text zusammen mit der die Vertragsannahme erklärenden E-Mail des Betreibers übermittelt worden ist.

8. Gewährleistung und Verfügbarkeitshinweise

Für die inhaltliche Richtigkeit sowie Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernimmt Genealogie Ltd. keine Gewähr.

Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 03.01.2007 (Bl. 34 – 39 d. A.) ab. In diesem Schreiben beanstandete der Kläger insbesondere, dass der Hinweis auf den zu zahlenden Preis in Höhe von 60,– € nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG in Verbindung mit der Preisangabenverordnung und wegen Irreführung des Internetauftritts nach §§ 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG unlauter sei.

Ihren Internetauftritt setzte die Beklagte zu 1) mindestens bis zum 18.06.2007 fort (Bl. 117 d. A.).

Der Kläger macht Unterlassungsansprüche geltend und trägt hierzu vor.

Der Hinweis, dass der „12-Monat-Zugang“ 60,– € koste, erfolge versteckt und nicht gemäß § 1 Abs. 6 PAngV leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar. Auf ihn stoße der Verbraucher erst, wenn er auf der Seite Anlage K 2 nach unten gescrollt habe, was für eine erfolgreiche Anwendung überhaupt nicht nötig sei.

Darüber hinaus sei die Gestaltung des Internetauftritts auch irreführend. Denn die angesprochenen Verkehrskreise würden über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung in die Irre geführt, da bis zur Anmeldung nicht ersichtlich sei, dass für die Registrierung ein Preis von 60,– € für 12 Monaten zu zahlen sei. Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten zu 1) verstoße gegen § 6 TDG, weil sie nicht leicht erkennbar sei. Um zur Anbieterkennzeichnung zu gelangen, habe man auf der Startseite nach unten scrollen müssen und dort in sehr kleiner, blass-grauer Schrift den Button „Impressum“ gefunden. Danach sei ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 6 TDG gegeben.

Die Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig“ verstoße gegen § 307 Abs. 2 BGB, weshalb ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegeben sei. Denn nach § 614 BGB sei die Vergütung für eine Dienstleistung erst nach Erbringung fällig. Bei Vergütungen, die – wie hier – nach Zeitabschnitten berechnet würden, sei die Vergütung erst nach Ablauf des jeweiligen Zeitabschnitts zu zahlen (§ 614 Satz 2 BGB). Das Verlangen der Beklagten zu 1), die Vergütung im Voraus zu zahlen, weise somit von der gesetzlichen Regelung ab.

Die Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung verstoße gegen §§ 355 Abs. 2, 357 BGB und sei mithin nach § 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Denn die Belehrung über die Internetseite der Beklagten zu 1) entspreche nicht den Erfordernissen der Textform (§ 126 b BGB). Die Klausel „Für die inhaltliche Richtigkeit sowie Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernimmt Genealogie Ltd. keine Gewähr“ Verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Denn die Übermittlung der Informationen sei ebenso Hauptleistungspflicht, wie die Sicherstellung der Abrufbarkeit. Mit der vorstehenden Klausel schränke die Beklagte zu 1) ihre vertragliche Verpflichtungen erheblich ein, was nach § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wettbewerbswidrig sei.

Darüber hinaus macht der Kläger seine Abmahnkosten geltend. Insoweit wird auf die Seiten 12 – 14 der Klageschrift (Bl. 12 – 14 d. A.) verwiesen.

Schließlich begehrt der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft, soweit die Beklagte zu 1) auf die Entgeltpflichtigkeit nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar hingewiesen bzw. die Verbraucher über die Entgeltlichkeit der Dienstleistung in die Irre geführt habe. Die Beklagte zu 1) habe insoweit vorsätzlich gehandelt, was sich insbesondere aus dem Versuch der Täuschung über die Entgeltlichkeit ergebe. Außerdem habe die Beklagte zu 1) ihr Handeln nach Abmahnung fortgesetzt, was für einen Vorsatz spreche.

Der Kläger bestreitet, dass das von der Beklagten zu 1) für die Dienstleistung verlangte Entgelt angemessen sei. Das Gegenteil sei der Fall (Beweis: Sachverständigengutachten).

Außerdem könnten die Abnehmer der Beklagten zu 1) die mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Verträge über die Nutzung ihrer Datenbank wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anfechten.

Der Kläger beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihren Direktoren, für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. a) Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern im Internet unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn die Preisangabe nicht leicht erkennbar und deutlich lesbar ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 2;

und/oder

b) im Internet die Anbieterkennung/Impressum (Name, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Telefonnummer, Telefax-Nummer, E-Mail-Adresse) nicht leicht erkennbar verfügbar zu Halten, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 3.

und/oder

2. in Dienstleistungsverträgen gegenüber Letztverbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:

a) „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig.“, wenn die Zahlung von dem Letztverbraucher für einen Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu leisten ist;

b) „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“, wenn die mit dieser Klausel verbundene Widerrufsbelehrung dem Letztverbraucher nicht in Textform gemäß § 126 b BGB übersandt wird;

c) „Für die inhaltliche Richtigkeit sowie Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernimmt Genealogie Ltd. keine Gewähr.“,

die Beklagte zu 1) kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen,

1. an den Kläger 189,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben Auskunft darüber zu erteilen, welcher Gewinn aufgrund der Handlung gemäß dem Antrag zu Ziffer I.1.a) erzielt worden ist, durch Bekanntgabe des erreichten Umsatzes abzüglich eventueller Herstellungs- und Betriebskosten.

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Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass der Preis für ihre Dienstleistung unterhalb der Eingabemaske gut wahrnehmbar angegeben wäre. Auf den Text werde vor der Eingabemaske durch ein Sternchen am Ende des in Kursivschrift stehenden Satzes „Bitte füllen sie alle Felder vollständig aus!“ blickfangmäßig hingewiesen. Außerdem werde der Preis in Fettschrift angegeben. Der Preis springe dem unbefangenen Betrachter damit klar und eindeutig ins Auge.

Im Übrigen sei ein Scrollen bei entsprechender Bildschirmauflösung und Browsereinstellung nicht nötig.

Außerdem müsse der Besucher, wenn er sich anmelden möchte, zuvor aktiv mit einem Häkchensetzen erklären, die ABG gelesen zu haben. In diesen werde unter II.4 und II.7 sowohl auf die Höhe des Entgelts als auch auf die Entgeltpflichtigkeit der Dienstleistung hingewiesen.

Da das Häkchen sich unmittelbar über dem Text zur Entgeltpflichtigkeit der Dienstleistung befinde und diese in Fettschrift angegeben werde, gerate der in Fettschrift gedruckte Hinweis auf den Preis der Dienstleistung automatisch in das Blickfeld des Besuchers.

Zur Anbieterkennzeichnung trägt die Beklagte zu 1) vor, dass die Verlinkung zur Impressum Seite am rechten unteren Ende der Startseite ebenso üblich sei wie der Umstand, dass sich Schriftgröße und -farbe der Verlinkung in die Webseite passend einfüge.

Der angesprochene Verkehr sei an derartige Webseitengestaltung gewöhnt.

Die Impressumangabe müsse dem Besucher nicht direkt ins Auge springen. Vielmehr sei ein Internetnutzer mit dem Scrollen des Bildschirms vertraut und werde deshalb auch am Ende einer Webseite mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen.

Im Übrigen sei ein etwaiger Verstoß unerheblich im Sinne von § 3 UWG.

Die Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig“ enthalte keine Vorleistungspflicht des Dienstleistungsberechtigten. Denn sie habe mit der Bereitstellung des Zugangs zu ihrer Datenbank mittels Link (2.6 ihrer AGB) den wesentlichen Teil ihrer Dienstleistung erbracht. Sie habe mit der Übermittlung der Zugriffsdaten ihre Pflichten erfüllt und darüber hinaus nur die Pflicht, die Datenbankbenutzung für den vereinbarten einmaligen Zeitraum aufrechtzuerhalten.

Die Klausel „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ stelle keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über das Widerrufsrecht dar. Denn der Verbraucher werde in der Belehrung über das Widerrufsrecht unter Besondere Hinweise darauf hingewiesen, dass zu seinen Gunsten von einem Erhalt der Belehrung erst dann ausgegangen werde, wenn ihm der Text in einem E-Mail übermittelt werde. Sie versenden auch an jeden ihrer Kunden eine Widerrufsbelehrung per E-Mail, die den Erfordernissen der Textform genüge.

Die Klausel „für die inhaltliche Richtigkeit sowie Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Information übernimmt Genealogie Ltd. keine Gewähr.“ beziehe sich nur auf die inhaltliche Richtigkeit und inhaltliche Vollständigkeit der abrufbaren Informationen und nicht auf die Übermittlung der Informationen oder die Sicherstellung der Abrufbarkeit. Es gehe nur darum, dass die Beklagte zu 1) nicht dafür hafte, wenn Kunden unzutreffende Daten eingeben würden. Demgegenüber gehe es in der Klausel nicht um die Übermittlung der Informationen.

Hinsichtlich des Gewinnabschöpfungsanspruchs trägt die Beklagte vor, dass ihre gesetzliche Vertreter nicht vorsätzlich gehandelt hätten. Denn Vorsatz erfordere das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit. Sie müsse die Verwirklichung des § 3 UWG auch gewollt werden. Bloße Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die Wettbewerbswidrigkeit ergebe, genüge nicht.

Außerdem sei eine etwaige Wettbewerbswidrigkeit nicht ursächlich für den erzielten Gewinn.

Der Preis von 60,– € sei vielmehr ohne weiteres als völlig angemessen zu beurteilen. Auch hätte eine Vielzahl von Kunden in Kenntnis der Entgelpflichtigkeit der Dienstleistung ihr Angebot angenommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Antrag zu I.1. a) ist nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, 1 Abs. 1 und 6 Satz 2 PAngV insoweit begründet, als es um die leichte Erkennbarkeit der Preisangaben auf der Internetseite der Beklagten zu 1) (Anlage K 2, Bl. 18/19 d. A.) geht.

Denn die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite „g.de“ Dienstleistungen gegenüber Letztverbrauchern an, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative PAngV verpflichtet ist, den Preis anzugeben, der für die Erbringung der Dienstleistung zu zahlen ist. Diese Preisangabe hat nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV leicht erkennbar und deutlich lesbar zu geschehen. Ersteres – leichte Erkennbarkeit der Preisangabe – ist nicht gegeben, weil der durch die Startseite der Beklagten zu 1) angesprochene Verbraucher nicht vor Annahme des Angebots der Beklagten zu 1) (Anmeldung) auf den Preis für die Dienstleistung leicht erkennbar hingewiesen wird. Vielmehr ist die Preisangabe im Sternchenhinweis und in II.7. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) versteckt. Das Tatbestandsmerkmal „leicht erkennbar“ bezieht sich ebenso wie die Merkmale „deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar“ auf die sinnliche Wahrnehmbarkeit der Preisangaben.

Grob gesprochen betrifft die Anforderung der leichten Erkennbarkeit das „Wo“ (also die Platzierung der Preisangabe), das Kriterium der deutlichen Lesbarkeit eher das „Wie“ (also zum Beispiel die Schriftgröße des angegebenen Preises) der Preisangabe.

Eine Preisangabe ist nur dann leicht erkennbar, wenn der Verbraucher sie ohne Schwierigkeiten auffinden kann. Die Preisangabe darf also nicht versteckt werden. Dies entspricht dem Gebot der Preisklarheit (Harte/Henning/Völker § 1 PAngVR 59).

Die Preisangabe kann auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der Verbraucher hinreichend klar darauf hingewiesen wird.

Ausgehend von diesen Grundsätzen muss eine Preisangabe so platziert werden, dass ein Verbraucher, der eine im Internet angebotene entgeltpflichtige Dienstleistung in Anspruch nehmen will, vor deren Inanspruchnahme klar und eindeutig auf den für die Erbringung der Dienstleistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Dies geschieht auf der Internetseite der Beklagten zu 1) nicht. Vielmehr wird der Verbraucher auf dieser zunächst nur aufgefordert, sich anzumelden (Anmeldung-nur noch ein Klick entfernt), ohne dass der Verbraucher zugleich klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass eine Inanspruchnahme der Dienstleistung 60,– € in 12 Monaten kostet, wenn man sich anmeldet. Vielmehr befindet sich der Hinweis auf den Preis erst nach der Anmeldung, die mit dem Anklicken des Buttons „Namens- und Ahnenforschung starten“ abgeschlossen ist. Dies genügt für eine leichte Erkennbarkeit im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV nicht, zumal sich der Preis auch nicht unmittelbar im Anschluss an die Anmeldung befindet, sondern erst nach Hinweisen auf ein Gewinnspiel und die Identifizierbarkeit des Verbrauchers im Falle von Missbrauch und wissentlichen Falschangaben. Diese Platzierung ist im Hinblick darauf, dass die Preisangabe vor Anmeldung ohne Schwierigkeiten auffindbar sein muss, als versteckt zu bezeichnen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) im Rahmen der Anmeldung den Satz „Bitte füllen sie alle Felder vollständig aus!“ mit einem Sternchen versehen hat, das am unteren Ende der Startseite nach der Anmeldung aufgelöst wird. Zwar befindet sich am Ende des Sternchenhinweises die Preisangabe. Aber der Sternchenhinweis ist so aufgebaut, dass die Preisangabe im Sternchenhinweis als nicht leicht erkennbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV zu bezeichnen ist. Denn es fehlt bereits ein klarer, unmissverständlicher Hinweis, dass in der Auflösung des Sternchens der Preis für die Dienstleistung angegeben wird. Ein Verbraucher, der den Satz „Bitte füllen sie alle Felder vollständig aus!“ wird vielmehr nicht erwarten, dass er in dem Sternchenhinweis über die Entgeltpflichtigkeit der Dienstleistung und deren Höhe aufgeklärt wird. Außerdem befindet sich die Preisangabe gerade nicht am Anfang des Sternchenhinweises, sondern an dessen Ende. Der Verbraucher muss erst andere Informationen über ein Gewinnspiel, Missbrauch und wissentliche Falschangaben lesen, bevor er auf die Preisangabe stößt. Dies ist kein klarer und unmissverständlicher Sternchenhinweis über den Preis der Dienstleistung, sondern eine versteckte Angabe, auch wenn die Preisangabe selbst durch den Fettdruck hervorgehoben ist.

Schließlich führt auch das Anklicken des Feldes vor dem Satz „Ich habe die AGB… gelesen und akzeptiert……“nicht dazu, dass die Preisangabe leicht erkennbar ist. Zwar befindet sich unter II.7 ein Hinweis auf den Preis von 60,–€ und unter II.4 ein solcher auf die Entgeltpflichtigkeit. Beides führt jedoch nicht dazu, dass die Preisangabe deshalb für den Verbraucher ohne Schwierigkeiten leicht auffindbar ist. Vielmehr müsste ein Verbraucher eine Vielzahl von Informationen und Text lesen, bevor er auf die Preisangabe stößt. Deshalb genügt der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbunden mit dessen Akzeptanz durch den Verbraucher nicht, um von einer Auffindbarkeit der Preisangabe ohne Schwierigkeiten auszugehen. Vielmehr ist diese Preisangabe als noch versteckter zu beurteilen als die im Sternchenhinweis.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit ein Verbraucher weiß, dass der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1) dafür spricht, dass die Dienstleistung entgeltlich sein könnte. Denn dies besagt noch nichts darüber, ob die Preisangabe deshalb auch leicht auffindbar ist. Vielmehr ist nach den vorstehenden Ausführungen vom Gegenteil auszugehen.

Allerdings ist die Preisangabe deutlich lesbar, so dass der Antrag insoweit unbegründet ist. Eine Preisangabe ist nämlich deutlich lesbar, wenn sie von dem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Harte/Henning/Völker § 1 PAngVR). Dies ist bei der Preisangabe im Sternchentext gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Preisangabe nicht leicht erkennbar platziert wurde. Denn es handelt sich um verschiedene Tatbestandsmerkmale, die die sinnliche Wahrnehmbarkeit von Preisangaben aus unterschiedlichen Blickwinkeln beurteilt. Zum einen geht es um die Auffindbarkeit der Preisangabe und zum anderen um die Lesbarkeit, die vorliegend gegeben ist.

Da es sich bei der Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt, ist die Preisangabe der Beklagten zu 1) auf ihrer Internetseite unlauter im Sinne von § 3 UWG, soweit es um die leichte Erkennbarkeit der Preisangabe geht.

Der Antrag zu I.1.b) ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 5 TMG, 6 TDG begründet.

Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, kommt es auf das in der mündlichen Verhandlung geltende Recht – § 5 TMG – an. Soweit es um die Wiederholungsgefahr geht, ist es entscheidend, ob der streitgegenständliche Internetauftritt – 18.12.2006 (Bl. 34 d. A.) – auch schon wettbewerbswidrig war. Insoweit gilt § 6 TDG.

Die nach §§ 5 TMG, 6 TDG erforderlichen Angaben wie Name, Anschrift der Beklagten zu 1), deren Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Telefon, Telefax und E-Mailadresse werden auf der Internetseite der Beklagten zu 1) nicht leicht erkennbar verfügbar gehalten.

Die Kammer legt das Tatbestandsmerkmal „leicht erkennbar verfügbar zu halten“ in §§ 5 TMG, 6 TDG entsprechend dem Tatbestandsmerkmal „leicht erkennbar“ in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aus. In beiden Fällen geht es um den Ort der Platzierung der Angaben und deren Auffindbarkeit ohne Schwierigkeiten durch den Verbraucher. Ausgehend vom Zweck der Vorschriften, nämlich dass das Unternehmen dem Verbraucher transparent darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt, sind die nach §§ 5 TMG, 6 TDG erforderlichen Angaben auf der Startseite zu platzieren. Wenn diese – wie hier – nicht geschieht, bedarf es für eine leichte Erkennbarkeit, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügt der Begriff „Impressum“ (BGH NJW 2006, 3633, 3634 f.), den auch die Beklagte zu 1) gewählt hat.

Allerdings hat die Beklagte zu 1) den Begriff „Impressum“ so auf ihrer Internetseite platziert, nämlich am unteren rechten Ende der Seite, in sehr kleiner, blasser, drucktechnisch nicht hervorgehobener Schrift, dass der Begriff „Impressum“ nicht ohne Schwierigkeiten auffindbar ist. Vielmehr kann er ohne weiteres überlesen werden.

Da es sich bei den in §§ 5 TMG, 6 TDG niedergelegten Informationspflichten um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (BGH NJW 2006, 3634, 3635), ist die Platzierung des Begriffs „Impressum“ auf der Startseite unlauter im Sinne von § 3 UWG.

Der Wettbewerbsverstoß ist auch erheblich im Sinne von § 3 UWG. Denn die Verletzung von vor Vertragsabschluss zu erfüllenden Informationspflichten, zu denen – wie hier – bei Fernabsatzgeschäften nach §§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB – InfoV Name und Anschrift des Telediensteanbieter sowie dessen Vertretungsberechtigte gehören, beeinträchtigt den Wettbewerb grundsätzlich in erheblicher Weise. Zwar hat die Beklagte zu 1) die nach §§ 5 TMG, 6 TDG erforderlichen Angaben auf ihrer Internetseite gegeben, wenn auch nicht leicht erkennbar. Dies reicht jedoch bei Telediensten, die mit entgeltlichen Dienstleistungen verbunden sind und nicht nur mit Werbung, aus, um den Wettbewerbsverstoß als erheblich einzustufen.

Der Antrag zu I.2.a) ist nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 614 BGB begründet.

Vorleistungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch in Dienstverträgen grundsätzlich – dem steht § 614 BGB nicht entgegen – zulässig, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht und keine überwiegenden Belange der Kunden entgegenstehen. Letzeres kann sich auch aus dem Umfang oder dem Zeitpunkt der Vorleistungspflicht ergeben, so wenn bei einem Wartungsvertrag ein Jahresentgelt im Voraus zu zahlen ist (OLG München OLGZ 91, 356).

Auch die von der Beklagten zu 1) verwendete Klausel „Die Zahlung ist sofort nach Vertragsschluss fällig“ ordnet im Ergebnis an, dass der Verbraucher das vereinbarte Entgelt von 60,– € für ein Jahr im Voraus entrichten muss, und ist deshalb unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Denn die vereinbarte Vertragslaufzeit ist 12 Monate, so dass die Beklagte zu 1) ihren Kunden während dieser Vertragslaufzeit den Zugang zu ihrer Datenbank gewährleisten muss. Dem gegenüber hat die Beklagte zu 1) entgegen ihrer Ansicht mit der einmaligen Bereitstellung des Zugangs zu ihrer Datenbank nicht den wesentlichen Teil ihrer Dienstleistung erbracht. Soweit es um ihre Pflicht geht, den Zugang für 12 Monate aufrechtzuerhalten, handelt es sich nämlich gleichfalls um eine Hauptpflicht, die mit der Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts im Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Deshalb ist der Kunde der Beklagten zu 1) nicht mehr ausreichend geschützt, wenn die Beklagte zu 1) den Zugang zu ihrer Datenbank – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr aufrechterhält bzw. aufrechterhalten kann. Insoweit ist der Verbraucher im Falle der Sperrung des Zugangs einer Gefahr der Nichtleistung der Beklagten zu 1) stärker ausgesetzt als die Beklagte zu 1) einer Gefahr der Nichtzahlung des Kunden trotz Gewährleistung des Zugriffs auf die Datenbank.

Denn die Beklagte zu 1) könnte sich auch durch die Vereinbarung angemessener Vorschüsse oder Teilzahlungen (monatlich) vor dem Risiko einer Nichtzahlung schützen, indem sie den Zugang im Falle der Nichtzahlung sperrt. Dies wäre für den Verbraucher weniger belastend und der Beklagten zu 1) auch zumutbar. Jedenfalls ist der Verbraucher mit einer Vorleistungspflicht für einen Zeitraum von 12 Monaten stärker und einseitiger belastet als die Beklagte zu 1), wenn diese nur eine monatliche Vorleistungspflicht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen anordnen würde. Vielmehr wären die Risiken dann gleichmäßig verteilt und nicht einseitig zu Lasten der Verbraucher.

Die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt zugleich ein unlauteres Handeln im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar, wenn gegen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB oder gesetzliche verbraucherschützende Informationspflichten (zum Beispiel nach der BGB-InfoV) verstoßen wird (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 4 UWG, R. 11. 156; Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 09. 05. 2007 Az. 6 W 61/07 und vom 03. 07. 2007 Az. 6 W 87/07). Denn sowohl die Vorschriften nach §§ 305 ff. BGB als auch die gesetzlichen, insbesondere vor Vertragsabschluss zu erfüllenden Informationspflichten gehören grundsätzlich zu den marktbezogenen Verhaltensregelungen im Sinne von §§ 4 Nr. 11 UWG.

Der Antrag zu I.2. b) ist ebenfalls begründet.

Dem Kläger steht insoweit ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs. 1 Satz 1, 312 d Abs. 2 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu.

Soweit die Beklagte zu 1) über das Internet den Zugang zu ihrer Datenbank anbietet, handelt es sich um ein Angebot auf Abschluss von Fernabsatzverträgen. Bei solchen Verträgen ist es nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, dass in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Informationen, zu denen auch eine Belehrung über das Widerrufsrecht gehört (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV), gegeben werden.

Danach bedarf es spätestens bis zur Abgabe der Willenserklärungen der Kunden (§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB) einer möglichst umfassenden, unmissverständlichen und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutigen Belehrung (BGH NJW 2007, 1946) über das Bestehen eines Widerrufsrechts, die Ausübung eines Widerrufs und deren Rechtsfolgen.

Diesen Anforderungen genügt die Widerrufsbelehrung der Beklagten zu 1) nicht, soweit es in ihr heißt

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.

Denn diese Klausel ist nicht eindeutig, sondern missverständlich.

Die Widerrufsfrist beginnt nämlich nach § 312 d Abs. 2 BGB erst mit Erhalt der Widerrufsbelehrung in Textform zu laufen. Soweit die Beklagte zu 1) die Widerrufsbelehrung auf ihrer Internetseite nur zum Download bereitgehalten hat, liegt keine Verkörperung im Sinne von § 126 b BGB vor (Palandt/Heinrichs § 126 b BGB R. 3; OLG Hamburg GRUR – RR 2007, 174) mit der Folge, dass die Widerrufsbelehrung nicht in Textform zugegangen ist, soweit es nicht zum Download gekommen ist. Dies bedeutet, dass die Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Verbraucher nach Vertragsabschluss noch eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. Diese Rechtsfolge ergibt sich jedoch nicht eindeutig und unmissverständlich aus der von der Beklagten zu 1) verwendeten Klausel. Vielmehr ist es aus der Sicht eines Verbrauchers naheliegend, dass er die Belehrung dahingehend versteht, dass die Frist mit der Anmeldung zu laufen beginne, weil er gewissermaßen mit der Anmeldung zusammen die Belehrung auf seinem Computer erhalten hat. Denn aus der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ erschließt sich aus dem Verständnis eines Verbrauchers nicht eindeutig und unmissverständlich, dass damit der Erhalt einer noch in Textform nachfolgenden Belehrung gemeint ist.

Zwar weist die Beklagte in ihren Besonderen Hinweisen darauf hin, dass die Belehrung dem Verbraucher erst zugegangen ist, wenn sie ihm per E-Mail übermittelt wurde. Aber dieser Hinweis wird nicht im Anschluss an den vom Kläger beanstandeten Satz gegeben, sondern folgt diesem mehrere Sätze und Absätze am Ende der Widerrufsbelehrung nach. Deshalb wird das Verständnis des Satzes

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“

nicht von dem Hinweis über den Erhalt der Belehrung mit geprägt. Denn einem Verbraucher erschließt sich nicht klar und unmissverständlich, dass der unter den Besonderen Hinweisen stehende Satz sich auf die mehrere Sätze zuvor gegebene Belehrung über den Fristbeginn bezieht. Vielmehr beeinflusst der unter „Besondere Hinweise“ gegebene Hinweis das Verständnis des voranstehenden Satzes über den Fristbeginn nicht mit.

Danach kann es auch offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) jedem angemeldeten Kunden eine Widerrufsbelehrung per E-Mail versendet. Denn der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung ist nicht zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist erst mit Zugang eines die Widerrufsbelehrung enthaltenden, der Anmeldung nachfolgenden E-Mail zu laufen beginnt.

Dem gegenüber ist der Antrag zu I.2.c) unbegründet.

Denn diese Klausel ist nicht nach § 307 BGB unwirksam, weil die Beklagte zu 1) mit dieser Freizeichnung nicht ihrer Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ausgeschlossen hat. Hauptpflichten der Beklagten zu 1) sind nämlich nur die Bereitstellung des Zugangs zu ihrer Datenbank und die Aufrechterhaltung dieses Zugangs für 12 Monate. Dem gegenüber erstreckt sich die Hauptpflicht nicht auf die inhaltliche Richtigkeit und inhaltliche Vollständigkeit der von den Nutzern in die Datenbank gestellten Informationen. Deshalb kann sich die Beklagte zu 1) insoweit von einer Haftung freizeichnen.

Dem gegenüber ist die Freizeichnung nicht dahingehend zu verstehen, dass damit die Haftung der Beklagten zu 1) wegen der Übermittlung der in die Datenbank gestellten Informationen und der Sicherstellung der Abrufbarkeit ausgeschlossen werde. Denn in der Freizeichnung geht es um die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen und nicht um deren Übermittlung bzw. die Sicherstellung der Abrufbarkeit der Informationen. Dahingehend ist die Freizeichnungsklausel auch bei kundenfeindlichster Auslegung nicht zu versehen (§ 305 c Abs. 2 BGB). Denn das Adjektiv „inhaltliche“ bezieht sich sowohl auf das Substantiv „Richtigkeit“ als auch auf das Substantiv „Vollständigkeit“.

Die Beklagten zu 2) und 3) haften als vertretungsberechtigtes Organ der Beklagten zu 1).

Denn der Direktor einer Private Limited Company (Ltd.) nach englischem Recht steht dem Geschäftsführer einer inländischen GmbH gleich (BGH NJW 2007, 2328, 2329). Der Geschäftsführer einer GmbH und damit auch die Beklagten zu 2) und 3) als Direktoren einer Ltd. haften für einen Wettbewerbsverstoß auf Unterlassung, soweit sie als Direktoren die vorstehenden Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1) veranlasst haben oder die ihnen bekannten Wettbewerbsverstöße hätten unterbinden können (BGH NJW 2005, 3717, 3718; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 8 UWG R. 2.20). Letzteres ist gegeben, nachdem der Kläger die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 03.01.2007 und 19.01.2007 wegen der streitgegenständlichen Verstöße abgemahnt hat und die Beklagte zu 1) die Wettbewerbsverstöße bis zum 18.06.2007 fortsetzte.

Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG dem Grunde nach begründet, weil die Abmahnung vom 03.10.2007 mit Ausnahme des Antrags zu I.2. c) berechtigt war.

Der Höhe nach schätzt die Kammer die Aufwendungen des Klägers aufgrund der Angaben in der Klageschrift (Seite 12 – 14, Bl. 12 – 14 d. A.) nach § 287 ZPO auf mindestens 189,– €.

Die vom Kläger vorgetragenen Bemessungszahlen sind der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und geben keinen Anlass zu Zweifeln.

Der Auskunftsanspruch ist nach §§ 242 BGB, 10 Abs. 1 UWG teilweise – ab 07.01.2007 – begründet.

Dem Kläger steht ab diesem Zeitpunkt ein Auskunftsanspruch zu.

Ein auf § 242 BGB begründetes Auskunftsrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (NJW – RR 1987, 1296) gegeben, wenn

a) der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist,

b) er sich zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruches notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbarer Weise selbst beschaffen kann,

c) der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag und

d) zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Denn dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch nach § 10 Abs. 1 UWG dem Grunde nach zu und er ist auf Auskünfte, die nur die Beklagten zu 1) geben kann, angewiesen, um den Gewinnabschöpfungsanspruch beziffern zu können.

Die Beklagte zu 1) hat nach Zugang der Abmahnung vom 03.01.2007 ihre Abnehmer durch den vorstehend unter I.1.a) von der Kammer festgestellten Wettbewerbsverstoß vorsätzlich veranlasst, sich bei ihr über das Internet anzumelden, und dadurch zu Lasten ihrer Abnehmer einen Gewinn erzielt.

Denn nach Zugang der Abmahnung wussten die Beklagten zu 2) und 3), dass der Internetauftritt der Beklagten zu 1) gegen die Preisangabenverordnung verstieß und nahmen diesen Verstoß billigend in Kauf, indem die Beklagte zu 1) den wettbewerbswidrigen Internetauftritt fortsetzte. Dem gegenüber kann vor diesem Zeitpunkt nicht von einem vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß ausgegangen werden.

Der von der Beklagten zu 1) dadurch erzielte Gewinn erfolgte auch zu Lasten ihrer Abnehmer.

Zu Lasten von Abnehmern ist ein Gewinn dann erzielt, wenn dem Gewinn unmittelbar ein Vermögensnachteil der Abnehmer gegenüber steht. Dies bedeutet, dass es für den Gewinnabschöpfungsanspruch nicht ausreicht, dass die Beklagte zu 1) aufgrund des festgestellten Wettbewerbsverstoßes einen Gewinn erzielt hat. Vielmehr muss zusätzlich auf Seiten der Abnehmer eine wirtschaftliche Schlechterstellung eingetreten sein. Es muss wie beim Bereicherungsrecht (auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt) eine Vermögensverschiebung vom Vermögen der Abnehmer auf das Vermögen der Beklagten zu 1) erfolgt sein (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 10 UWG R. 9 und 10).

Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der von der Beklagten zu 1) verlangte Preis für die zur Verfügung gestellte Dienstleistung angemessen ist, es sei denn, die Dienstleistung ist für die Abnehmer nutzlos. Deshalb reicht es erst recht nicht aus, dass die Abnehmer zwar in ihrer rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit, aber nicht in ihren Vermögensinteressen beeinträchtigt wurden (Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm § 10 UWG R. 10). Dies bedeutet, dass allein die Anmeldung auf der Internetseite der Beklagten zu 1) nicht ausreicht, um deshalb eine Gewinnerzielung der Beklagten zu 1) zu Lasten von Abnehmern anzunehmen, selbst wenn die Anmeldung auf einem Wettbewerbsverstoß der Beklagen zu 1) beruht. Vielmehr muss zusätzlich hinzukommen, dass die von der Beklagten zu 1) erzielte Vergütung unangemessen war. Eine solche Gewinnerzielung zu Lasten der Abnehmer hat der Kläger zwar nicht dargetan, sondern lediglich bestritten, dass die Vergütung angemessen sei.

Soweit der Kläger zum Beweis der Unangemessenheit der Vergütung Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hat, ist dieses Beweisangebot mangels erheblichen Vortrags zur Unangemessenheit unzulässig. Es handelt sich vielmehr um einen Ausforschungsbeweis.

Aber eine Gewinnerzielung erfolgt auch dann zu Lasten der Abnehmer, wenn den Abnehmern bürgerlich-rechtliche Ansprüche, zum Beispiel Anfechtungsrechte wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB oder Gewährleistungsrechte, zustehen. Denn Sinn und Zweck des § 10 UWG ist es, das Marktversagen zu korrigieren, das darin besteht, dass Abnehmer zwar entsprechende Rechte gegen den Verletzer haben, diese aber nicht geltend machen. In diesem Sinne erfolgte vorliegend eine Gewinnerzielung der Beklagten zu 1) zu Lasten ihrer Abnehmer, weil denen ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung zumindest ab dem 07.01.2007 zusteht.

Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1) mit dem Aufbau ihrer Internetseite ihren Abnehmern vorgespiegelt hat, dass die Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung unentgeltlich erfolge, weil der Hinweis auf die Entgeltlichkeit im Sternchenhinweis aufgrund der vorstehenden Ausführungen versteckt ist und ihm deshalb keine aufklärende Bedeutung zukommt. Zumindest ab Zugang der Abmahnung vom 03.01.2007 geschah diese Täuschung auch arglistig.

Arglist erfordert, dass der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt oder für möglich hält und damit rechnet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Getäuschte den Vertrag nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen hätte. Ein solcher Vorsatz kann erst angenommen werden, nachdem die Beklagte zu 1) nach Zugang der Abmahnung vom 03.01.2007 ihren angegriffenen Wettbewerbsverstoß in Kenntnis der Möglichkeit eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung fortsetzte, zumal der Kläger die Beklagte zu 1) auch darauf hinwies, dass ihr Internetauftritt insoweit irreführend sei.

Der Antrag auf Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO) wird zurückgewiesen, da der Schriftsatz des Klägers vom 29. 08. 2007 rechtzeitig vor dem Termin am 05. 09. 2007 beim Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. eingegangen ist. Denn ein gegnerisches Vorbringen wird rechtzeitig mitgeteilt, wenn es eine Woche vor dem Termin zugestellt werden kann (§ 132 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier geschehen.

Denn der Schriftsatz des Klägers vom 29. 08. 2007 wurde dem Beklagten-Vertreter ausweislich seiner Erklärung im Termin am 05. 09. 2007 am 29. 08. 2007 zugestellt. Danach erfolgte die Mitteilung genau eine Woche vor der mündlichen Verhandlung. Deshalb kann es auch offen bleiben, ob bezüglich des Schriftsatzes vom 29. 08. 2007 ohnehin die 3-Tages-Frist nach § 132 Abs. 2 ZPO gilt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.

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