Oberlandesgericht Naumburg
Az: 8 UF 218/ß8
Beschluss vom 05.03.2009
In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge (hier: Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge) für das minderjährige Kind hat der 8. Zivilsenat – 2. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg am 05. März 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weißenfels vom 12.12.2008 (Az.: 5 F 283/07) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Weißenfels zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR fest-gesetzt.
Gründe:
Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 621e Abs. 1, Abs. 3, 517, 520 Abs. 1, 2 und 3 S. 1 ZPO als befristete Beschwerde zulässig.
Es ist auch begründet und führt wegen eines Verfahrensmangels zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Das Verfahren des Amtsgerichts leidet an einem schwerwiegenden Fehler, denn es hat entgegen § 50b Abs. 1 FGG vor Erlass der angefochtenen Hauptsachenentscheidung das betroffene minderjährige Kind nicht persönlich angehört (vgl. OLG Saarbrücken DAVorm 2000, 689). Auch bei kleineren Kindern ist nämlich eine Anhörung etwa von einem Alter von drei Jahren ab – in diesem Alter befindet sich D. L. bereits seit April 2006 – für die Entscheidung in Sorgerechtssachen bedeutsam (OLG Saarbrücken aaO; Engelhardt in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 50b Rn 9 mwN; Zorn in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 50b Rn 13 mwN). Zumindest musste sich das Amtsgericht einen unmittelbaren Eindruck von D. L. verschaffen. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 50b Abs. 3 S. 1 FGG, aus denen das Amtsgericht von einer Anhörung des Kindes absehen durfte, sind nicht ersichtlich und vom Amtsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung auch nicht dargelegt worden (vgl. hierzu Bumiller/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 8. Aufl., § 50b Rn 5).
Es kann in diesem Zusammenhang dahin stehen, ob vor Erlass der Hauptsachenentscheidung im Hinblick auf einen „Versuch der Kindesanhörung“ (vgl. S. 4 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 05.09.2007) im einstweiligen Anordnungsverfahren auf die Durchführung einer (weiteren) Kindesanhörung verzichtet werden durfte. Abgesehen davon, dass gegen ein derartiges Absehen von der Kindesanhörung im Hinblick auf die seit dem Erlass der einstweiligen Anordnung am 05.09.2007 bis zum Erlass der Hauptsachenentscheidung am 12.12.2008 verstrichene längere Zeitspanne erhebliche Bedenken bestehen, ist nämlich der wesentliche Inhalt der im einstweiligen Anordnungsverfahren durchgeführten Kindesanhörung nicht vollständig und im Zusammenhang, etwa in Gestalt einer Niederschrift oder eines Vermerks, wiedergegeben. Das stellt einen Verfahrensfehler dar, zumal eine punktuelle Bezugnahme auf einen „Versuch“ der Anhörung in den Beschlussgründen der einstweiligen Anordnung nicht genügt (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2001, 907; OLG Köln FamRZ 1999, 314).
Denselben verfahrensrechtlichen Einwänden unterliegt es, dass auch das Ergebnis der Anhörung der Kindeseltern (§ 50a Abs. 1 S. 1 FGG) vom Amtsgericht nicht im Zusammenhang dokumentiert wurde.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13a Abs. 1 FGG.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO.