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Fehlerhafte Anlageberatung – Anrechnung von Steuervorteilen bei Schadensberechnung

OLG Frankfurt – Az.: 19 U 170/12 – Beschluss vom 19.12.2012

Die Berufung des Klägers gegen das am 31.05.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.574,51 EUR festgesetzt.

Gründe

Wegen des Sachverhaltes und der Begründung für die Zurückweisung der Berufung wird auf den Hinweisbeschluss vom 12.10.2012 Bezug genommen. Die Schriftsätze des Klägers vom 12., 13 und 14. Dezember 2012 führen zu keiner anderen Entscheidung.

Mit dem Schriftsatz vom 12.12.2012 wiederholt der Kläger im Wesentlichen – unter Beifügung grober verbaler Angriffe gegen den Senat – seine bisher vorgebrachten Rechtsauffassungen, denen der Senat jedoch nicht folgt.

Der Hinweisbeschluss spricht die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1984 und 1986 deshalb an, weil der Kläger meint, aus der Inbezugnahme dieser Entscheidungen im Urteil des BGH vom 15.07.2010 – III ZR 336/08 – ableiten zu können, dass der BGH im Urteil vom 15.07.2010 die Begriffe Einlageleistung und Zeichnungssumme verwechselt habe, was nach Überzeugung des Senats nicht zutrifft.

Der Senat hält daran fest, dass der Anrechnung der Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs nicht entgegensteht, dass der Kläger die noch ausstehende Kommanditeinlage von 45 % der Zeichnungssumme möglicherweise noch versteuern muss. Wie die Klageanträge zeigen, hat der Kläger sich entschieden, den entstandenen und noch entstehenden Schaden in der Weise geltend zu machen, dass er neben der Zahlung eines Kapitalbetrages auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von (zukünftigen) steuerlichen Nachteilen freizustellen. Die nur möglicherweise eintretenden steuerlichen Nachteile würden neben dem sich aus dem Feststellungsurteil ergebenden Zahlungsausspruch des Klägers erneut und damit doppelt Berücksichtigung finden, wenn sie zur Begründung dafür herangezogen würden, dass die anzurechnenden Steuervorteile entsprechend niedriger sind. Das kann der Kläger nicht beanspruchen.

Die Anwendung eines Steuersatzes von 20,30 % für die bevorstehende Versteuerung der Ersatzleistung unterläuft nicht die Rechtsprechung, nach der eine Ermäßigung des Steuersatzes bei einer späteren Versteuerung des Schadensersatzbetrages dem Schädiger bei der Vorteilsausgleichung nicht zugutekommen soll. Diese Rechtsprechung besagt (lediglich), dass eine solche Änderung der Besteuerungsgrundlagen für sich betrachtet die Berücksichtigung zugeflossener Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleiches nicht rechtfertigt (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.02.1986, IVa ZR 76/84, Rn. 31). Hier hingegen ist die Anwendung eines Steuersatzes von 20,30 % für die bevorstehende Versteuerung der Ersatzleistung Folge der konkreten Schadensberechnung, die deshalb eröffnet ist, weil der Kläger Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seine Einlageleistung hinausgehen.

Der Senat sieht sich an einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auch nicht durch das nun vom Kläger vorgelegte Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm vom 03.12.2012 – 31 U 66/12 – gehindert. Der Senat geht bei der Beurteilung der Frage nach der Anrechnung steuerlicher Vorteile im Wege des Vorteilsausgleichs von keinen anderen Rechtssätzen als das Oberlandesgericht Hamm aus. Das Oberlandesgericht Hamm verneint die Anrechnung von Steuervorteilen mit der Begründung, dass dem Senat hinreichende Anhaltspunkte fehlten, um die dem Kläger verbleibenden Steuervorteile annähernd zu schätzen. Diese auf der Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien beruhende Divergenz ist kein hinreichender Grund, die Revision zuzulassen. Auch der Hinweisbeschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 12.12.2012 – 1 U 58/11 – veranlasst die Zulassung der Revision nicht. Das gilt schon deshalb, weil sich der dem 1. Zivilsenat zur Begründung der Klage vorgetragene Sachverhalt von den hier festgestellten Tatsachen deutlich unterscheidet (vgl. S. 5, 2. und 3. Absatz des Beschlusses des 1. Zivilsenates v. 12.12.2012).

Die Auffassung des Klägers, durch die Entscheidung im Wege des Beschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO werde der Rechtsweg in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verkürzt, trifft nicht zu. Denn ein Rechtsmittel wäre auch bei einem Urteil, welches die Revision nicht zulässt, nicht gegeben.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der für die Berufungsinstanz festgesetzte Streitwert setzt sich zusammen aus der Differenz zwischen der Summe der Berufungsanträge Nr. 1 und Nr. 5 zu den vom Landgericht ausgeurteilten Beträgen.

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