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Femto-Sekunden-Laser-Behandlung – Ersatz der Behandlungskosten

AG Waldbröl – Az.: 3 C 41/17 – Urteil vom 11.04.2019

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 40,22 EUR ab dem 23.60.2016 und aus weiteren 40,22 EUR ab dem 22.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 143,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 65 EUR ab dem 15.12.2016 und aus weiteren 65 EUR ab dem 18.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Beklagte befand sich sowohl vom 11.04.2016 bis zum 25.04.2016 als auch vom 09.05.2016 bis zum 23.05.2016 in Waldbröl in ärztlicher Behandlung bei den Augenärzten Dres. med. … . Der Beklagte litt unter einer Kernsklerose-Katarakt beidseits. Diese wurde unter Einsatz eines Femto-Sekunden-Lasers operativ behandelt. Am 11.04.2016 erklärte der Beklagte schriftlich sein Einverständnis, dass die Honorarforderungen an die Klägerin im Rahmen einer bestehenden Abtretungsvereinbarung übertragen werden.

Für den Zeitraum vom 11.04.2016 bis zum 25.04.2016 stellten die Ärzte dem Beklagten mit Rechnung vom 02.05.2016, zahlbar bis zum 01.06.2016, einen Rechnungsbetrag von 3002,74 EUR für ihre Leistungen in Rechnung. Der Beklagte zahlte hierauf am 03.06.2016 einen Teilbetrag von 1739,59 EUR. Mit Schreiben vom 07.06.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des restlichen Betrages bis zum 22.06.2016 auf. Am 19.07.2016 zahlte der Beklagte einen weiteren Teilbetrag i.H.v. 446,25 EUR. Mit Schreiben vom 06 09.2016 forderte die Klägerin erneut zur Zahlung des Restbetrages auf.

Für den Zeitraum vom 09.05.2016 bis zum 23.05.2016 stellten die Ärzte dem Beklagten mit Rechnung vom 07.06.2016, zahlbar bis zum 07.07.2016, einen Rechnungsbetrag von 2838,51 EUR in Rechnung. Der Beklagte zahlte hierauf am 07.07.2016 einen Teilbetrag i.H.v. 1575,36 EUR sowie am 19.07.2016 weitere 446,25 EUR. Mit Schreiben vom 06.09.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des offenen Betrages bis zum 21.09 2016. Der Beklagte leistete hierauf nicht. Mit Schreiben vom 27.09.2016 erinnerte die Klägerin nochmals an den ausstehenden Forderungsbetrag.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.09.2016 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 10.10.2016 zur Bezahlung der offenen Forderung bezüglich der Rechnung vom 02.05.2016 sowie zur Begleichung der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.10.2016 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 31.10.2016 zur Bezahlung der offenen Forderung bezüglich der Rechnung vom 07.6.2016 sowie zur Begleichung der angefallenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf.

Die Klägerin begehrt Zahlung der offenen Forderungen, je Rechnung eine Mahnpauschale i.H.v. 6,95 EUR sowie je Forderung Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von einer 1,3 Gebühr zuzüglich Auslagen, insgesamt 124,00 EUR.

Die Klägerin behauptet, die in den Rechnungen vom 02.05.2016 und 07 06.2016 erbrachten Leistungen seien de lege artis von den Ärzten erbracht worden.

Bezüglich der Ziffer 34 GOÄ ist die Klägerin der Ansicht, dass es sich bei einer Katarakt um eine nachhaltige lebensverändernde Erkrankung handele, da es während und nach der Operation zu erheblichen Komplikationen kommen könne, insbesondere könne es auch zu einem Verlust des Augenlichts kommen. Der Beklagte habe in jedem Fall seine Fahrfähigkeit und Mobilität erhalten wollen. Zudem sei die Ziffer 34 GOÄ auch gerechtfertigt, wenn das Gespräch die Planung eines operativen Eingriffs betreffe und hierbei die Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken besprochen würden. Dies sei hier der Fall gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Einsatz des Femto-Sekunden-Lasers sei medizinisch notwendig, da hierbei alleine die Fragmentierung des harten Linsenkerns erfolge, um mechanische Komplikationen bei der danach erfolgenden Kataraktoperation durch einen harten Kern zu vermeiden. Dadurch würden die Erfolgsaussichten einer Grauen-Star-Operation erheblich erhöht. Zudem sei der Vorteil, dass eine signifikant geringere Schädigung des Entotels und eine geringerer Hornhautverkrümmung nach der Operation vorliegen würde. Dies würde zu einem gesundheitlichen Mehrwert für den Patienten führen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Beklagte habe die jeweiligen Behandlungsverträge (Anl. K6 und K7 zur Klageschrift) persönlich unterzeichnet.

Die Ziffer 5855 GOÄ sei neben der Ziffer 1375 GOÄ abrechenbar. Diese beträfen völlig unterschiedliche und selbstständige Behandlungsschritte. Die Behandlung mit dem Femto-Sekunden-Laser habe nur die so genannte Kapsulorexis, also die Eröffnung der Linsenvorderkapsel mit dem Gebührentatbestand der Ziffer 1375 GOÄ gemeinsam. Die Vorzerkleinerung des Kerns sei durch die Gebühren der Ziffer 1375 GOÄ nicht abrechenbar.

Die Anwendbarkeit der Ziffer 5377 GOÄ ergebe sich daraus, dass die Ziffer 5377 und 5800 GOÄ nach Ziffer 5855 GÖÄ zur Vorbereitung einer Femot-Sekunden-Laserbehandlung gehöre.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Mahnkosten i.H.v. 6,95 EUR gemäß der zweiten Mahnung entstanden und pauschaliert geltend zu machen sein. Hierzu behauptet sie, dass die Klägerin ein Unternehmen zum Einzug von zahnärztlichen und ärztlichen Forderungen betreibe und daher ein spezielles Wiedervorlagesystem zur Überprüfung der Zahlungseingänge erforderlich sei. Hierdurch entstehe auch eine personelle Belastung, insgesamt seien 6,95 EUR aus Pauschale angemessen

Die Klägerin beantragt:

Femto-Sekunden-Laser-Behandlung – Ersatz der Behandlungskosten
(Symbolfoto: Von Roman Zaiets/Shutterstock.com)

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 816,90 EUR zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 18.6.2016 sowie weitere 130,95 EUR zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 124,00 EUR ab dem 11.10.2016 zu zahlen

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 816,90 EUR zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab dem 17.9.2016 sowie weitere 130,95 EUR zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 124,00 EUR ab dem 1 11.2016 zu zahlen

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Abrechnungen der Ziffern 34, 5377, 5800 GOÄ sowie Ziffer 5855 GOÄ für die Katarakt-Operation mittels eines Femto-Sekunden-Lasers am 20.04.2016 und am 21.04.2016 von der Klägerin unzulässigerweise in Ansatz gebracht worden seien.

Der Beklagte bestreitet mit Nichtwissen den Abschluss einer Honorarvereinbarung, die den Anforderungen des § 2 GOÄ genügten, zudem sei der Beklagte durch die behandelnden Ärzte nicht hinreichend vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informiert worden.

Auch wenn der Beklagte eine Honorarvereinbarung abgeschlossen habe, müsse sich das Honorar an Leistung und Gegenleistung orientieren. Eine willkürliche Gegenleistung sei unwirksam, hier liege ein auffälliges Missverhältnis vor, weil durch die Honorarvereinbarung ein Aufschlag von 1500,00 EUR zusätzlich zu den regulären Gebühren i.H.v. 850,00 EUR abgerechnet werde und daher die Honorarvereinbarung gemäß § 138 Abs. 2 BGB als nichtig anzusehen sei.

Der Beklagte bestreitet, dass die Kataraktoperation mittels eines Femto-Sekunden-Lasers medizinisch notwendig gewesen sei.

Der Beklagte ist weiter der Ansicht, der Einsatz eines Femto-Sekunden-Lasers rechtfertige nicht die Abrechnung der Ziffern 5377, 5800 und 5855 GOÄ neben der eigentlichen Zielleistung der Ziffer 1375 GOÄ.

Die Ziffer 1375 GOÄ beinhalte die extrakapsuläre Operation des grauen Stars mittels gesteuerten Saug-Spül-Verfahrens oder Linsenkernverflüssigung. Die Klägerin habe die Ziffer 1375 GOÄ in den Rechnungen in Ansatz gebracht, damit sei die eigentliche Kataraktoperation zutreffend abgerechnet, eine darüber hinausgehende Erstattung sei abzulehnen. Die Ziffer 1375 GOÄ lasse offen, mit welchen Techniken und Methoden der Arzt das Operationsziel erreiche.

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Die Ziffer 5377 GOÄ beinhalte den Zuschlag für computergesteuerte Analysen. Es sei nicht ersichtlich, für welche medizinische ärztliche Leistung dieser Zuschlag in Ansatz gebracht worden sei. Zudem fehle ein Hinweis auf eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 im Gegensatz zu der parallel in Ansatz gebrachten Ziffer 5855 GOÄ.

Es fehle ein Hinweis, welche selbstständige ärztliche Leistung, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sei, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet worden sein solle.

Die Ziffer 5377 GOÄ sei als Zuschlag zu einer anderen, nämlich der GOÄ Positionen 5369-5376, in Ansatz zu bringen, eine Leistung nach diesen Ziffern sei aber nicht abgerechnet worden.

Die Ziffer 5855 GOÄ beinhalte die intraoperative Strahlenbehandlung mit Elektronen. Diese sei laut klägerischer Abrechnung analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ in Ansatz gebracht worden. Die Frage, ob die Gebührenposition 5855 GOÄ analog für die Anwendung des Femto-Sekunden-Lasers bei der Durchführung einer Katarakt-Operation abrechenbar sei, sei umstritten. Die Anwendung des Femto-Sekunden-Lasers sei bei Kataraktoperation lediglich eine Ausführungsvariante Bislang sei die Phakoemulsifikation die angewandte Technik. Bei Einsatz eines Femto-Sekunden-Lasers werde grundsätzlich die identische Operation durchgeführt, einige Schritte würden dabei jedoch von Laser übernommen. Es gebe keine größere Sicherheit, kein besseres Ergebnis oder eine höhere Effizienz. Damit lägen die Voraussetzungen für eine analoge Inansatzbringung nach § 6 Abs. 2 GOÄ nicht vor.

Zudem handele es sich auch nicht um eine selbständige Leistung im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ. Diese liege nur dann vor, wenn sie eine eigenständige medizinische Indikation habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. … vom 01.02.2018 (Bl. 199 ff. der Akten) sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 12.11.2018 (Bl. 302 ff. der Akten) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung der Ziffer 34 GOÄ aus der Rechnung vom 02.5.2016 und 17.06.2016 in Höhe von jeweils 40,22 EUR, also insgesamt i.H.v. 80,44 EUR.

Die Ziffer 34 GOÄ erfasst eine Erörterung mit einer Dauer von mindestens 20 Minuten, bei welcher die Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung – gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung erörtert werden.

Eine solche Beratung hat der behandelnde Arzt mit dem Beklagten durchgeführt.

Bei der Katarakt-Erkrankung handelt es sich um eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung. Dies steht für das Gericht fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen

Der Sachverständige hat für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass es sich bei dem Grauen Star um eine nachhaltig lebensverändernde Erkrankung handele, die ohne Therapie bis Erblindung führe. Selbst der beginnende Grauen Star könne einen erheblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung haben, besondere bezüglich des Autofahrens, weil das Kontrastsehen erheblich verändert und herabgesetzt werde. Gerade die Planung eines operativen Eingriffs, mit dem es zum Verlust des Augenlichts kommen könne und die Abwägung der Konsequenzen seien als Leistung der Nr. 34 GOÄ abrechnungsfähig. Die Notwendigkeit einer Operation sowie einer ausgiebigen Erörterung ergebe sich auch daraus, dass der Beklagte in jedem Fall seine Fahrtüchtigkeit damit seine Mobilität habe erhalten wollen.

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht an.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286,288 BGB. § 286 Abs. 3 S. 1 BGB greift nicht ein, weil der Beklagte als Verbraucher nicht auf die Folgen hingewiesen worden ist. Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung unterfällt nicht § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil dies eine Vereinbarung der Parteien voraussetzt. Mit Schreiben vom 07.06.2016 hat die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist bezüglich der Rechnung vom 02.05.2016 bis 22.06.2016 eingeräumt. Damit befand sich der Beklagte ab dem 23.06.2016 bezüglich der 1. Rechnung in Verzug.

Bezüglich der 2. Rechnung hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.2016 der Beklagten zur Rückzahlung bis zum 21.09.2016 aufgefordert, damit befand sich der Beklagte mit der 2. Rechnung ab dem 22.9.2016 in Verzug.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der durch den Einsatz des Femto-Sekunden-Lasers entstanden Kosten gemäß der Ziffern 5377, 5855 und 5800 GOÄ neben der Ziffer 1375 GOÄ.

Eine Kataraktoperation wird grundsätzlich gemäß Leistungsverzeichnis über Ziffer 1375 GOÄ abgerechnet.

Der Gebrauch eines Femto-Sekunden-Lasers zur Behandlung eines Katarakts ist bislang nicht in den Abrechnungskatalog der GOÄ aufgenommen worden. In einem solchen Fall kommt lediglich eine Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ in Betracht.

Die Voraussetzungen für eine Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ liegen hier nicht vor.

Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

Eine solche Analogie muss sich im Rahmen des § 4 Abs. 2 GOÄ halten. In § 4 Abs. 2 GOÄ ist das Zielleistungsprinzip verankert, nachdem selbstständige ärztliche Leistungen nur berechnet werden können, wenn sie nicht schon unter einen anderen Gebührentatbestand abgerechnet worden sind. Insbesondere kann der Arzt eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung ist, eine Gebühr nicht berechnet, wenn er die andere Leistung abrechnet.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen standardmäßigen Teilschritt auf dem Weg zum Leistungsziel handelt, oder ob die Teilleistung fakultativ, also nur in bestimmten Fällen erforderlich ist.

Das damit umschriebene so genannte “ Zielleistungsprinzip“ soll verhindern, dass von dem Arzt gerade bei der Abrechnung von komplexen Leistungen Einzelleistungen zweimal abgerechnet werden. Nur wenn es sich um selbstständige Leistungen handelt, kommt auch ein gesondertes Honorar in Betracht (BGH NJW-RR 2010, 1355 ff.)

Der Gebrauch eines Femto-Sekunden-Lasers im Rahmen einer Kataraktoperation stellt keine selbstständige ärztliche Leistung dar.

Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O) ist die Selbstständigkeit einer ärztlichen Leistung danach zu beurteilen, ob für sie eine eigenständige medizinische Indikation besteht. Der BGH hat damit insbesondere in das Gebührenverzeichnis aufgenommene Leistungen als nicht abrechenbar angesehen, deren Zweck darin bestand, beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen.

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, dem sich das Gericht anschließt, besteht für den Gebrauch des Femto-Sekunden-Lasers keine solche eigenständige medizinische Indikation.

Der Sachverständige führt in seinen Gutachten für das Gericht überzeugend aus, dass der Einsatz des Femto-Sekunden-Lasers für den Patienten keinesfalls zwingend einen gesundheitlichen Mehrwert habe. Zudem führt der Sachverständige für das Gericht überzeugend aus, dass es sich bei dem Einsatz des Lasers um Schritte der Kataraktoperation handelt, die ansonsten im Rahmen der Ziffer 1375 GOÄ händisch durchgeführt würden. Es handelt sich bei dem Einsatz Femto-Sekunden-Lasers nach Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Gerichts lediglich um eine besondere Ausführungsart der Operation, die sonst auch ohne den Einsatz des Lasers durchgeführt werden könnte.

Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 01.02.2018 ausgeführt, dass die Ziffern 5377, 5800 und 5855 GOÄ neben der Ziffer 1375 GOÄ in Ansatz gebracht werden könnten.

Dass die Gebührenordnung für die Anwendung des Femto-Sekunden-Lasers nicht auskömmlich sein könnte ist von der Klägerin weder vorgetragen noch geltend gemacht worden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischen den Parteien geschlossenen Honorarvereinbarung. Es gibt keine Möglichkeit, anstelle einer analogen Bewertung eine Honorarvereinbarung zu treffen, weil es anderenfalls entgegen § 1 GOÄ ärztliche Leistungen geben würde, die nicht in den Regelungsbereich der GOÄ fielen.

Es obliegt alleine Entscheidung des Verordnungsgebers, eine Selbständigkeit festzulegen, wenn dies bei der tatsächlich erbrachten Leistung fraglich ist.

III.

Die Klägerin kann pauschalierter Mahnkosten in Höhe 13,90 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1 286 Abs. 1 BGB geltend machen. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, welchen Aufwand sie bezüglich der 2. Mahnungen zu leisten hat. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Das Gericht hält daher die Mahngebühren in Höhe von jeweils 6,95 EUR angemessen.

IV.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB in Höhe von insgesamt 130 EUR.

Der Klägerin sind je Rechnung Anwaltsgebühren aus einem Streitwert von 44,22 EUR in Höhe einer Gebühr von 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale als Verzugsschaden zu ersetzen.

Mangels anderweitigen klägerischen Vortrag ergibt sich der Zinsanspruch aus § 291 ZPO.

V.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.633,80 EUR festgesetzt.

 

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