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Ferienwohnung – Haftung für Einrichtungsgegenstände

LG Leipzig, Az.: 08 O 696/11, Urteil vom 16.09.2011

1. Die Beklagte hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern bei Beherbergungsverträgen wörtlich oder inhaltsgleich nachfolgende Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Vertragsabwicklung darauf zu berufen:

„Fehlen Einrichtungsgegenstände oder stellt der Mieter sonstige Mängel fest, ist er aufgefordert, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; andernfalls entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche bzw. der Mieter kann vom Vermieter haftbar gemacht werden.“

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist ein eingetragener Verein und als Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs und gerichtsbekannt.

Die Beklagte vermietet Ferienwohnungen und Hotelzimmer und betreibt in S. V. einen großen Hotelbetrieb.

Mit der Klage macht die Klägerin Ansprüche aus dem UklaG geltend. Von der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung am 31.08.2011 nicht bestritten verwendete die Beklagte am 21.07.2010 auf der Internetseite des … die folgende Klausel:

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Ferienwohnung - Haftung für Einrichtungsgegenstände
Symbolfoto: Pixabay

Fehlen Einrichtungsgegenstände oder stellt der Mieter sonstige Mängel fest, ist er aufgefordert, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; andernfalls entfallen alle darauf beruhenden Gewährleistungs- und Ersatzansprüche bzw. der Mieter kann vom Vermieter haftbar gemacht werden.“

Die Klägerin hat die Beklagte mit dem als Anlage K2 zur Akte gereichten Schreiben vom 27.07.2010 aufgefordert, diese Klausel nicht weiter zu verwenden und eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigen vom 06.08.2010, vorgelegt als Anlage K3, verweigerte die Beklagte die Abgabe der geforderten strafbewährten Unterlassungserklärung.

Die Klägerin ist der Auffassung, die streitgegenständliche Klausel sei gemäß § 305c BGB überraschend und deshalb unwirksam. Der Vertragspartner der Klägerin müsse nämlich nicht damit rechnen, für bereits bei Übergabe der Mietsache fehlende Gegenstände verschuldensunabhängig zu haften. Darüber hinaus unterliege die beanstandete Klausel auch der Inhaltskontrolle nach § 307 und sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da sie die Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteilige. Die weitgehende Prüfungspflicht des Vertragspartners verbunden mit einem Verlust von Gewährleistungsrechten gehe weit über den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung hinaus. Die in der Klausel geregelte Folge der Verletzung der Prüfpflicht gehe sogar über die Folgen der Verletzung einer Prüfpflicht gemäß § 377 HGB hinaus, da sich die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht auf einen Handelskauf beschränke, also unter dem Vorbehalt stehe, dass ein Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft sei. Die beanstandete Klausel stelle auch nicht lediglich die Wiedergabe des § 536c BGB dar, denn in der streitgegenständlichen Klausel werde eine verschuldensunabhängige Haftung auch für die Schäden begründet, die vor der Mietzeit aufgetreten sind.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Klausel sei weder überraschend oder mehrdeutig, noch unterliege sie überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie gebe lediglich den Inhalt der gesetzlichen Regelung des § 536c BGB wieder. Eine unangemessene Benachteiligung sei der Klausel nicht zu entnehmen.

In der öffentlichen Sitzung der Kammer am 31.08.2011 hat der Beklagtenvertreter die Passivlegitimation der Beklagten gerügt und behauptet, die streitgegenständliche Klausel sei nicht von der Beklagten, sondern von der … verwendet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Landgericht ist gemäß § 6 UklaG sachlich und gemäß § 7 SächsJorgVO örtlich zuständig.

Die Klägerin ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UklaG klagebefugt.

Der Beklagte hat nicht bestritten, die streitgegenständliche Klausel verwendet zu haben, sondern die Wirksamkeit der Klausel verteidigt. Soweit er erstmals im Termin am 31.08.2011 vortragen ließ, nicht Verwender der streitgegenständlichen Klausel gewesen zu sein, ist dieser Vortrag verspätet, § 296 ZPO.

Die beanstandete Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und ist nach dieser Vorschrift unwirksam, weil sie die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzende Regelungen vereinbaren. Die streitgegenständliche Klausel weicht von der gesetzlichen Regelung des § 636c BGB ab. Bei der im Verbandsprozess regelmäßig zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (BGH in ständiger Rechtsprechung) ist die beanstandete Klausel so zu verstehen, dass der Vertragspartner der Beklagten für das Fehlen von Einrichtungsgegenständen auch dann haftet, wenn diese bereits bei Mietbeginn fehlten, das Fehlen der Einrichtungsgegenstände vom Miter/Vertragspartner aber nicht unverzüglich angezeigt wurde. Eine solche verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vertragspartners geben die gesetzlichen Regelungen des Mietvertragsrechts, insbesondere die Regelung des § 536c BGB nicht her. Nach § 536 c BGB trifft den Mieter eine Anzeigepflicht, wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt. Die Anzeigepflicht ist eine Folge der vom Gesetz als selbstständig vorausgesetzten Obhutspflicht des Meters. Sie besteht nicht, wenn dem Vermieter die Mängel bereits bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen (Weidenkaff in Palandt, 70. Aufl. 2011, § 536c BGB, Rn. 7 m.w.N.). Ob zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses in einem Hotelzimmer oder einer Ferienwohnung alle dort vorgesehenen Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, muss einem Vermieter bekannt sein. Jedenfalls kann er dies leicht überprüfen. Mit der beanstandeten Klausel wird diese Obliegenheit – zu Lasten des Mieters und entgegen der gesetzlichen Regelung – auf diesen übertragen und eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters für den Fall bereits zu Beginn des Mietverhältnisses fehlender Einrichtungsgegenstände begründet. Diese Regelung widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 536c BGB, der eine verschuldensunabhängige Haftung gerade nicht vorsieht. (Weidenkaff, a.a.O. Rn. 10)

Darüber hinaus ist die Klausel auch bereit gem. § 305c BGB unwirksam, weil sie überraschend ist. Die beschriebene, der gesetzlichen Regelung widersprechende, verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Mieters ist für diesen so ungewöhnlich, dass er mit einer solchen Regelung nicht rechnen muss.

Der tenorierte Zahlungsanspruch ergibt sich §§ 5 UklaG i.V.m. 12 Abs. 1 Satz 1 UWG. Der Kläger kann den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, die ihm tatsächlich entstanden sind, verlangen. Die Beklagte hat weder die Aufwendungen an sich, noch die Höhe der hierfür in Ansatz gebrachten Kosten bestritten.

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 91, 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht aus § 3 ZPO. Maßgeblich für die Höhe des Streitwertes ist das Interesse der Allgemeinheit an der begehrten Unterlassung der streitgegenständlichen Klausel. Dieses ist regelmäßig nicht höher als 2.500,00 € zu bewerten (vgl. BGH, Az. III ZR 33/06, Beschluss vom 28.09.2006, Rdnr. 3, zitiert nach Juris; Bassenge in Palandt, 70. Auflage 2011, § 5 UklaG, Rdnr. 14). Der Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten bleibt gemäß § 4 ZPO bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt.

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