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Ferienwohnungsvermietung – Bekanntgabe der Mieteranschriften

Bundesgerichtshof

Az: III ZR 148/06

Urteil vom 08.02.2007


Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2007 für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 19. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Wolgast entstandenen Mehrkosten zu tragen hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Insel U. . Er schloss am 4. September 1995 mit der Beklagten einen „Vermietungs-Vermittlungsvertrag“, in dem sich die Beklagte verpflichtete, als Vermittler „im Namen und für Rechnung des Vermieters“ Zeitmietverträge mit Feriengästen abzuschließen. Nach dem Vertrag erhält die Beklagte ein Honorar von 20 v.H. der Bruttomiete, das sie von den an sie gezahlten Mieten einbehalten darf. Sie ist nach dem Vertrag zu regelmäßigen Abrechnungen verpflichtet.

Im Jahr 2003 verlangte der Kläger von der Beklagten für den Zeitraum von 2000 bis 2003 Mitteilung der Namen und Anschriften der Mieter sowie Vorlage der entsprechenden Mietverträge. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin Kopien der Mietverträge, in denen die Anschriften der Mieter unkenntlich gemacht waren.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger sein Begehren erstinstanzlich auf das Jahr 2004 erstreckt. Die Beklagte hat ihre Auskunfts- und Herausgabepflicht für das Jahr 2004 in Bezug auf die Namen der Mieter anerkannt. Hierüber hat das Amtsgericht durch Teilanerkenntnisurteil entschieden; in seinem Schlussurteil hat es einen Anspruch des Klägers auf Bekanntgabe der Mieteranschriften und Herausgabe der Originalmietverträge verneint. Auf die Berufung hat das Landgericht der Klage entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach § 666 BGB die begehrte Auskunft und nach § 667 BGB die Herausgabe der Mietverträge auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Vermietungs-Vermittlungsvertrags verlangen kann. Dieser Vertrag ist – wie auch die Revision nicht in Abrede stellt – als entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 Abs. 1 BGB anzusehen, auf den die genannten auftragsrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung finden.

2. a) Das gilt zum einen für die Pflicht des Geschäftsbesorgers/Beauftragten, dem Geschäftsherrn/Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Diese weit gefassten Informationspflichten des Beauftragten, die damit zu erklären sind, dass er seine Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers ausübt, schließen bei einem Vertrag, der darauf gerichtet ist, dass der Beauftragte im Namen des Auftraggebers und für dessen Rechnung Zeitmietverträge mit Feriengästen abschließt, auch die Pflicht ein, den Auftraggeber im Sinne der zweiten Variante des § 666 BGB Namen und Anschriften der Gäste mitzuteilen. Dabei genügt das allgemeine Interesse des Klägers, die Tätigkeit der Beklagten, gegebenenfalls durch Nachfrage bei den Mietern, zu kontrollieren und gegenüber den Finanzbehörden belegen zu können, dass nach § 14 UStG ordnungsgemäße Rechnungen, die unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten müssen, erteilt worden sind. In Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 7 UStR 2005 ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Unternehmer – wie hier der Kläger – sicherzustellen hat, dass der von ihm eingeschaltete Dritte die Rechnungsstellung unter Beachtung der formalen Voraussetzungen des § 14 UStG vornimmt. Der Kläger muss sich insoweit für sein eigenes Besteuerungsverfahren nicht darauf verweisen lassen, dass die Finanzbehörden die erforderlichen Auskünfte von Dritten nach § 93 AO einholen könnten, hier der Beklagten, die im Übrigen auch insoweit nur unter der Bedingung zu Auskünften bereit ist, dass die Finanzbehörden sie dem Kläger vorenthalten. Die Auskunftspflicht der Beklagten setzt nicht voraus, dass der Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – XI ZR 183/00 – NJW 2001, 1486).

b) Die Revision ist der Auffassung, die Beklagte habe ein legitimes Geheimhaltungsinteresse, die begehrten Informationen zurückzuhalten. Denn die Parteien könnten sehr leicht und sehr schnell in ein unmittelbares oder mittelbares Wettbewerbsverhältnis geraten, wenn der Kläger nach Vertragskündigung seine Ferienwohnung selbst vermiete oder die Anschriften einem anderen Unternehmen, etwa einer früheren Mitarbeiterin der Beklagten, überlasse.

Dem ist nicht zu folgen. Zwar ist im Grundsatz anerkannt, dass der Anspruch auf Rechenschaftslegung nach § 259 BGB durch Geheimhaltungsinteressen des Schuldners oder Dritter eingeschränkt sein kann, was insbesondere in Betracht kommt, wenn Schuldner und Gläubiger in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (vgl. Krüger, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. 2003, § 259 Rn. 29 bis 31 m. Nachw. aus der Rspr.). Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich Schranken der Auskunftspflicht ergeben. Entscheidend ist jedoch, dass Inhalt und Grenzen der Auskunftspflicht auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis bezogen werden. Insoweit lässt der Vermietungs-Vermittlungsvertrag für das Interesse der Beklagten, dem Kläger die begehrten Informationen vorzuenthalten, keinen Raum. Im Gegenteil: Der Vertrag sieht ausdrücklich vor, dass die Vermietung durch den Vermittler im Namen und für Rechnung des Vermieters erfolgt. Hält sich die Beklagte an diese vertragliche Regelung, dann entstehen vertragliche Beziehungen des Klägers als Vermieters zu den Feriengästen als Mieter. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass der Kläger „Herr des Geschäfts“ ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Beklagte weitgehend mit der Abwicklung der Verträge beauftragt und der Kläger in diesem Umfang der Pflicht enthoben ist, sich um die Pflege und Verfügbarkeit seiner Eigentumswohnung zum Zwecke der Vermietung an Feriengäste zu kümmern. Dass sich die Beklagte – im Interesse beider Vertragsparteien – auch dazu verpflichtet hat, durch Werbemaßnahmen die Vermietung zu fördern, berechtigt sie nicht, dem Kläger als dem nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehenen Vertragspartner Informationen über die Identität der Feriengäste vorzuenthalten. Da es sich nicht um ihre eigene Wohnung handelt, auch nicht um eine an sie zur Weitervermietung überlassene Wohnung, wie sie im Verfahren vor dem unzuständigen Amtsgericht Wolgast vorgetragen hat, steht ihr kein Recht zu, aus der für den Kläger vorzunehmenden Geschäftsbesorgung ein eigenes Geschäft zu machen. Wäre es daher für sie wichtig gewesen, die Namen und Anschriften der Feriengäste für sich zu behalten, hätte sie dies mit dem Kläger vereinbaren müssen.

c) Es bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe, dem Kläger die begehrten Auskünfte wegen eines Interesses der Mieter zu verweigern.

aa) Das Berufungsgericht hat insoweit offen gelassen, ob die Mietverträge – wie nach dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag vorgesehen – zwischen dem Kläger und den Feriengästen oder, wie die Beklagte hauptsächlich geltend gemacht hat, zwischen ihr und den Feriengästen zustande gekommen sind. Für den ersten Fall hat das Berufungsgericht die Weitergabe der Daten an den Kläger für bedenkenfrei gehalten. Habe sich die Beklagte demgegenüber vertragsuntreu verhalten, wäre es unbillig, wenn sie sich hierauf gegenüber dem Kläger berufen dürfe. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

bb) Geht man davon aus, die Mietverträge seien zwischen dem Kläger und den Mietern zustande gekommen, weil die Beklagte ihre Rolle als Vertreter offen gelegt hätte, dürfte der Kläger nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG die Namen und Anschriften der Mieter als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke erheben und speichern, weil es der Zweckbestimmung dieser Vertragsbeziehung zu den Mietern dienen würde. Ob dies anders zu sehen ist, weil die Beklagte als verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG die hier in Rede stehenden personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Vertragsbeziehung zum Kläger erhebt, kann offen bleiben. Selbst wenn hier § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht anwendbar sein sollte, wäre die Erhebung und Übermittlung der Daten jedenfalls nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unbedenklich. Denn sie ist objektiv zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen, die in der Vermietung der Ferienwohnung und der Abwicklung der einzelnen Mietverhältnisse sowie in der Erfüllung der Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber dem Kläger bestehen, erforderlich; darüber hinaus besteht, was hinzukommen muss, kein Grund zu der Annahme, dass das schutzwürdige Interesse des Mieters an einem Unterbleiben der angeführten Erhebung und Übermittlung von Daten an den Kläger als seinen Vertragspartner überwiegt.

cc) Hat die Beklagte mit den Feriengästen Mietverträge abgeschlossen, ohne ihre Vertreterstellung offen zu legen, ist es zu keinen vertraglichen Beziehungen der Feriengäste mit dem Kläger gekommen. Hierauf deuten etwa die mit Schriftsatz vom 21. Juni 2004 vorgelegten Buchungsbestätigungen der Beklagten hin, die von den Mietern gegengezeichnet worden sind und keinen Hinweis auf eine dritte Person als Vertragspartner enthalten. In einer solchen Konstellation ist die Erhebung der Mieterdaten durch die Beklagte als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, weil es der Zweckbestimmung der mit den Feriengästen geschlossenen Mietverträge dient (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG). Aber auch in dieser Konstellation ist die Übermittlung, wenn sie nicht bereits durch diese Vorschrift gedeckt sein sollte, jedenfalls im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten erforderlich. Denn sie ist vertraglich mit dem Kläger verbunden, und die Revision stellt nicht in Abrede, dass die Beklagte die Daten auch deshalb erhebt, um ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vermietungs-Vermittlungsvertrag nachzukommen. Insoweit sind von ihr die Zwecke, für die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, bei der Erhebung konkret festgelegt, wie dies von § 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG gefordert wird. Nach Auffassung des Senats überwiegt auch in dieser Konstellation nicht das Interesse des Mieters, dass eine Übermittlung seiner Daten an den Kläger unterbleibt. Zwar könnte man einwenden, der Mieter habe grundsätzlich kein Interesse daran, dass ein Dritter, mit dem er vertraglich nicht verbunden sei, seinen Namen und seine Anschrift erfahre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn der Mietvertrag keinen Hinweis auf einen Eigentümer enthält, sich bei einer Ferienwohnanlage der Umstand aufdrängt, dass die Interessen der Eigentümer bei der Nutzung der Ferienwohnungen berührt sind. Es kommt für die erforderliche Abwägung hinzu, dass es hier lediglich um ein Minimum von Daten geht, das erforderlich ist, um die Person des jeweiligen Mieters zu identifizieren.

3. Die Beklagte ist auch nach § 667 i.V.m. § 675 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der entsprechenden Mietverträge verpflichtet. Zu den nach § 667 BGB herauszugebenden Unterlagen, die der Beauftragte aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, gehört der gesamte drittgerichtete Schriftverkehr, den dieser für seinen Auftraggeber erhalten und geführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1988 – IVa ZR 262/86 – NJW 1988, 2607; Senatsurteil BGHZ 109, 260, 264 f; Urteil vom 11. März 2004 – IX ZR 178/03 – NJW-RR 2004, 1290). Dass hierzu gerade die mit den Feriengästen abgeschlossenen Mietverträge gehören, wird auch von der Revision, die lediglich eine Auskunftspflicht der Beklagten in Frage gestellt hat, nicht bezweifelt. Gründe, die der Herausgabepflicht entgegenstehen, sind angesichts des Bestehens der Auskunftspflicht auch nicht ersichtlich.

4. Soweit das Berufungsgericht der Beklagten auch die Kosten für den Teil des Streitstoffs auferlegt hat, der durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt worden ist, ist das Berufungsurteil einer Anfechtung entzogen. Denn gegen die im Berufungsverfahren ergangene Entscheidung des Landgerichts ist weder die sofortige Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO) noch die Rechtsbeschwerde zugelassen worden. Insoweit gilt für die Anfechtung einer Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nichts anderes als in den Fällen, in denen mit der – auch uneingeschränkt zugelassenen – Revision neben der Entscheidung zur Hauptsache eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt wird (vgl. insoweit BGHZ 107, 315, 317 f.; BGH, Urteil vom 7. März 2001 – X ZR 176/99 – GRUR 2001, 770, 771).

Die Kostenentscheidung hat der Senat allerdings mit Rücksicht auf § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO korrigiert.

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