AG Halle (Saale), Az.: 95 C 254/10 (095), Beschluss vom 27.04.2010
Gründe
Hinweis:
Da die in Rede stehende Vertragshandlungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zwischen einem Unternehmer (§14 BGB) und einem Verbraucher (§13 BGB) erfolgten, ist von einem Fernabsatzvertrag gem. § 312 b BGB auszugehen. Diesem liegen aus Verbraucherschutzgesichtspunkten strenge Anforderungen zugrunde, die für ein wirksames Zustandekommen eines Vertrages erfüllt sein müssen (§ 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m BGB-InfoV).
Insbesondere müssen die Informationen dem Verbraucher in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung gestellt werden, so dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, die angebotene Leistung zu beurteilen und seine Entscheidung in Kenntnis aller Umstände zu treffen.

Vorliegend stehen Umstände im Streit, nach denen sich die Frage beantwortet, ob ein Vertrag gem. § 611 BGB i.V.m § 312b BGB überhaupt wirksam zustande gekommen ist. Zwar stellt ein Verstoß gegen die vertraglichen Informationspflichten der Wirksamkeit des Vertrages jedenfalls nicht grundsätzlich in Frage; jedoch wäre ein wirksamer Vertrag ausnahmsweise zu verneinen, wenn die Informationspflichtverletzung zur Folge hat, dass sich die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile noch nicht geeinigt haben (Palandt, Einf, BGB-InfoV 1Rn.4 a.E).
Vorliegend könnte ein Verstoß gegen die Informationspflicht aus BGB-InfoV 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 vorliegen, mit der Folge, dass sich Kläger und Beklagter noch nicht über den Preis, welcher evident wesentlicher Vertragsbestandteil ist, geeinigt haben.
Nach dem Klägervorbringen kam es zu einer vertraglichen Einigung: Der Beklagte sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass durch die Anmeldung Kosten in Höhe des Klagebetrages entstehen. Dieser Hinweis sei ausdrücklich neben der Eingabemaske in einem gut einsehbaren Bereich direkt neben den Eingabefeldern erfolgt sowie weiterhin in den zugrundeliegenden AGB. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten aus BGB-InfoV 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 und seinen Rechtsfolgen läge somit nicht vor.
Anders laut Beklagtenvortrag : Wurde der Beklagte, über eine andere Website direkt auf eine Anmeldeseite, auf eine sogenannte Landingpage verlinkt, auf der die Preisinformation nur noch wesentlich zu klein im Fließtext und mit schwachem Kontrast vorhanden ist, handelte es sich um den Fall eines Verstoß gegen die Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit, welche sich auch aus § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m BGB-InfoV 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 7 ergeben. Es läge von Seiten des Beklagten keine Willenserklärung dahingehend vor, einen Dienstleistungsvertrag für einen Datenbankzugriff ausgestaltet als Dauerschuldverhältnis mit daraus entstehenden Kosten für Vergütung in Höhe der Klageforderung einzugehen.
Das Gericht hätte bei dieser Ausgangslage Beweis zu erheben darüber, ob sich der Beklagte tatsächlich – wie es die Klägerin behauptet – auf ihrer Homepage angemeldet hat oder ob er auf Landingpages verlinkt wurde.
Das Einholen des Gutachtens wird – relativ zum Streitwert – spürbare Kosten verursachen. Erfahrungsgemäß ist zudem das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht für alle Beteiligten gleich überzeugend. Aus wirtschaftlichen Erwägungen und zur Abkürzung des Verfahrens kommt daher ein gegenseitiges Nachgeben in Betracht.
Unter Berücksichtigung des Prozessrisikos – die Beweislast liegt bei der Klägerin – unterbreite ich folgenden
Vergleichsvorschlag (im Sinne von § 278 VI ZPO):
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin 30,00 € zu zahlen.
2. Damit sind die streitbefangenen Ansprüche erledigt. Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.
3. Die Gerichtskosten (im Falle eines Vergleichs: 25,00 €) werden geteilt; ihre eigenen Auslagen tragen die Parteien jeweils selbst.
Der Vergleich wird wirksam, wenn ihm beide Parteien schriftlich zustimmen. Um Stellungnahme möglichst vor dem kostenerhöhenden Verhandlungstermin wird gebeten, um ihn gegebenenfalls absetzen zu können.