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Fernlichtpflicht bei Landstrassenfahrten in Dunkelheit

OLG Hamm

Az.: 9 U 115/06

Urteil vom 14.11.2006


Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. April 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Gründe

(gem. § 540 ZPO)

I.

Die Klägerin querte zu Fuß in streitigem Winkel am 28.01.2002 gegen 18.10 Uhr in M die L 561, um zu ihrem am Straßenrand abgestellten Auto zu gelangen. Kurz vor Erreichen des Autos – etwa 1,50 bis 2 m – wurde sie von dem bei der Beklagten zu 2) versicherten Fahrzeug des Beklagten zu 1), der mit Abblend-, aber nicht mit Fernlicht fuhr, erfasst und aufgeladen. Dabei erlitt sie mehrere Frakturen, eine Hirnblutung, eine Lungenverletzung und verlor ihren Geruchs- und Geschmacksinn. Die Klägerin rechnet sich ein 50 %iges Mitverschulden an und begehrt Schmerzensgeld (vorgestellte Höhe 15.000,– Euro), materiellen Schadensersatz (1.371,49 Euro) und Feststellung der Eintrittspflicht der Beklagten für sämtliche materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da der Unfall für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen sei. Insoweit wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Klägerin meint, der Beklagte zu 1) habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Der Beklagte zu 1) wäre verpflichtet gewesen, das Fernlicht, zumindest in Form einer kurzzeitigen Lichthupe einzuschalten. Außerdem sei der Beklagte wegen eines Gesprächs mit seiner ebenfalls im Fahrzeug befindlichen Ehefrau unaufmerksam gewesen.

Die Beklagten halten die Berufung bereits für unzulässig, da sie nicht von dem Klägervertreter Rechtsanwalt C, sondern von Rechtsanwalt L mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt C“ unterzeichnet worden ist, womit nach Auffassung der Beklagten nicht hinreichend zum Ausdruck komme, dass Rechtsanwalt L die Verantwortung für die Einlegung des Rechtsmittels übernehmen wolle. In der Sache verteidigen sie das angefochtene Urteil.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Wenn ein Anwalt ein Schriftstück unterzeichnet, übernimmt er regelmäßig die Verantwortung für das, was über seiner Unterschrift in eben diesem Schriftstück steht. Dies gilt auch, wenn ein Anwalt „für“ einen anderen Anwalt einen Schriftsatz unterschreibt, sonst würde er ihn bei verständiger Betrachtung gar nicht unterschreiben. Wenn im vorliegenden Fall Rechtsanwalt L also nicht gewollt hätte, dass die mit dem – bestimmenden – Schriftsatz bezweckte wirksame Einlegung einer Berufung geschehen soll, hätte er für Rechtsanwalt C diesen Schriftsatz eben gerade nicht unterzeichnet. Soweit sich die Beklagten für die von ihnen vertretene Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Kammergerichts (BB 02, 2151) berufen, ist in dem dortigen Verfahren eine Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen (MDR 03, 896), die der im vorliegenden Verfahren vom Senat vertretenen Rechtsauffassung entspricht.

2. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 7, 17 StVG a. F., 3 PflVG, 847 BGB a. F.

a. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die Ansicht vertritt, aus dem Sichtfahrgebot sei eine allgemeine Verpflichtung des Beklagten zu 1) abzuleiten, dass er am Unfalltag an der Unfallstelle mit Fernlicht hätte fahren müssen, wodurch die Klägerin für den Beklagten zu 1) früher sichtbar geworden wäre und der Beklagte zu 1) noch unfallvermeidend hätte abbremsen können, hat zwar der Sachverständige in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass bei einem Einschalten des Fernlichtes der Unfall für den Beklagten zu 1) hätte vermieden werden können. Jedoch gibt es keine allgemeine Verpflichtung, auf Landstraßen bei Dunkelheit mit Fernlicht zu fahren. Dabei kann dahinstehen, ob hier der Beklagte zu 1) möglicherweise aufgrund des zurücksetzenden Fahrzeuges der Zeugin Q oder eines ggfls. vor ihm fahrenden Fahrzeuges ohnehin nach § 17 Abs. 2 S. 3 StVO zum Abblenden verpflichtet war. Denn selbst wenn dem nicht so wäre, ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von 55 bis 65 km/h – damit noch unterhalb der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h – gefahren ist und damit noch innerhalb des Lichtkegels des von ihm eingeschalteten Abblendlichts (ca. 50 m nach vorne, Jagusch/Hentschel, § 17 Rdn. 24) sein Fahrzeug noch hätte zum Stehen bringen können. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen bestand für den Beklagten zu 1) keine allgemeine rechtliche Verpflichtung, das Fernlicht einzuschalten.

b. Auch eine situationsgebundene Verpflichtung zum Einschalten des Fernlichts – und sei es auch nur in Form einer kurzzeitigen Lichthupe – bestand für den Beklagten zu 1) nicht. Am Straßenrand parkende Autos geben dazu ebenso wenig Veranlassung, wie eine entfernte Bushaltestelle. Ein kurzzeitiges Betätigen der Lichthupe könnte von dem Beklagten zu 1) allenfalls dann gefordert werden, wenn er in irgendeiner Form eine vor ihm liegende unklare Situation oder Gefahr hätte erkennen und „aufklären“ müssen. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich.

c. Schließlich kann von dem Beklagten zu 1) auch nicht gefordert werden, dass er so langsam hätte fahren müssen, dass er vor jedwedem vor ihm auftauchenden Hindernis noch rechtzeitig sein Fahrzeug hätte zum Stehen bringen können. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seitlich in den Lichtkegel seines Scheinwerferlichtes hineingetreten ist. Die Verpflichtung eines Autofahrers, sein Fahrzeug so zu führen, dass er noch rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann, erstreckt sich auf die regelmäßige Blickrichtung des Autofahrers in Fahrtrichtung, nicht jedoch auf die dunklen Seitenbereiche jenseits des Scheinwerferkegels. Müßte ein Autofahrer auch diesen Bereich stets bremsbereit permanent im Auge behalten, dürfte er zur Unfallvermeidung sein Fahrzeug praktisch nicht mehr bewegen oder nur noch mit geringster Schrittgeschwindigkeit fahren.

d. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Beklagte zu 1) habe mit seiner auf dem Rücksitz sitzenden Ehefrau gesprochen und sei daher unaufmerksam gewesen, hat die Ehefrau des Beklagten zu 1) vor dem Landgericht ausgesagt, dass sie sich vor dem Unfall mit ihrem Mann nicht unterhalten habe. Letztlich kommt es auf diesen Punkt aber auch nicht an, da der Sachverständige festgestellt hat, dass unter den gegebenen Umständen der Unfall auch für einen aufmerksamen Fahrer unvermeidbar gewesen ist.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

 

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