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Fernmündlich geschlossener Vergleich – Titulierung

LAG Düsseldorf

Az.: 12 Sa 349/08

Urteil vom 11.062008


Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wesel vom 17.01.2008 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 27.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein außergerichtlicher Vergleich, der die Beklagte zu einer Abfindungszahlung von Euro 27.000,00 verpflichtet, zustande gekommen ist.

Die Klägerin führte ab Herbst 2005 vor dem Arbeitsgericht Wesel (Gesch.-Nr. 6 Ca 3465/05 = 6 Ca 445/07 = 5 Ca 1235/07) gegen die Beklagte und gegen die Fa. … (als Betriebsübernehmerin) einen Bestandsschutzprozess. Durch Prozessvergleich vom 29.03.2006 (Bl. 14 f. der Beiakte) einigten sich die Beteiligten auf den Übergang des ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum 01.10.2005 von der Beklagten auf ..

Im Oktober 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf C.. Mit Schreiben vom 17.01.2007 erklärte sie die Anfechtung des Prozessvergleichs vom 29.03.2006 wegen arglistiger Täuschung über die finanzielle Situation der Fa. C.. Mit Schriftsatz vom 16.03.2007 beantragte sie gegenüber der Beklagten und dem Insolvenzverwalter der Fa. …. die gerichtliche Feststellung, dass das Verfahren nicht durch den Vergleich vom 29.03.2006 erledigt worden sei.

In der Folgezeit kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Ziel, den nach der Vergleichsanfechtung fortgeführten Rechtssstreit durch einen Abfindungsvergleich (Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses infolge Betriebsübergangs zum 30.09.2005 – Zahlung eines Einmalbetrages über den …-Notfallfonds) beizulegen. Mit Schriftsatz vom 25.06.2007 bestand der Insolvenzverwalter der Fa. … auf Durchführung des anberaumten Kammertermins am 28.06.2007 und vertrat die Auffassung, dass ein Vergleich zwischen den Parteien als Vertrag zu seinen Lasten anzusehen und ohne seine Zustimmung unwirksam sei. In einem Telefonat am 27.06.2007 verständigten sich gleichwohl die Prozessbevollmächtigten der Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2005 gegen eine von der Beklagten zu leistende Abfindung in Höhe von Euro 27.000,00 brutto. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unterrichtete das Arbeitsgericht mit Fax vom selben Tag (Bl. 368 GA) über den Vergleichsinhalt und fügte an:

„Die Vertreter der … AG werden den Termin vom 28.06.2007 nicht wahrnehmen. Aus diesem Grunde wird darum gebeten, den Vergleich entsprechend dem § 278 Abs. 6 ZPO den Parteien zu bestätigen.“

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte seinerseits mit Schriftsatz vom 27.06.2007 (Bl. 374 f. GA) unter Beifügung des ihm ebenfalls zugeleiteten Faxes der Gegenseite vom 27.06.2007 das Einverständnis mit dem Vergleichsvorschlag der Klägerin und leitete seinen Schriftsatz unmittelbar sowohl dem Gericht als auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu. In einem weiteren Schriftsatz vom 27.06.2007 (Bl. 373 GA) trat er der Auffassung entgegen, dass die Zustimmung des Insolvenzverwalters der Fa. C. für einen wirksamen Vergleichsabschluss erforderlich sei.In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 28.06.2007 traten lediglich die Vertreter der Beklagten und der Fa. C. auf. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm später seinen Prozessantrag vom 16.03.2007 zurück.

Die Klägerin verlangt mit der am 10.09.2007 zugestellten Klage von der Beklagten die Zahlung von Euro 27.000,00 brutto (nebst Zinsen).

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17.01.2008 die Klage abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung greift die Klägerin das Urteil, auf das hiermit zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an. Sie beantragt die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Stattgabe der Klage. Die Beklagte verteidigt das Urteil und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung insbesondere den Inhalt des zwischen ihren Prozessbevollmächtigten am 27.06.2007 geführten Telefonats erörtert.

B. Die Klage ist begründet. Zwischen den Parteien ist am 27.06.2007 ein wirksamer Vergleich zustande gekommen, der die Beklagte zu einer Abfindungszahlung von Euro 27.000,00 brutto an die Klägerin verpflichtet.

I. Der Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich, § 779 BGB), kommt nach allgemeinen BGB-Regeln durch die vollständige Willenseinigung der Parteien zustande (§§ 145 ff. BGB). Soll ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung abgeschlossen ist. Dafür, dass „im Zweifel“ der Vergleichsprotokollierung eine wesentliche Bedeutung zukommen soll, streitet im allgemeinen die Erwägung, dass dem Vergleichsgläubiger an einem Vollstreckungstitel gelegen ist und der protokollierte Vergleich den Rechtsstreit beenden soll. Der letzte Aspekt trat im Arbeitsgerichtsverfahren bisher zurück, weil hier auch der dem Gericht mitgeteilte außergerichtliche Vergleich unmittelbar die Verfahrensbeendigung herbeiführte (vgl. BAG, Urteil vom 28.03.1963, 2 AZR 379/62, AP Nr. 1 zu § 81 ZPO; ebenso für die derzeitige Rechtslage: Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 49 f., Gebührenverzeichnis, Rz. 18, a.A. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl., § 12 Rz. 45, BCF/Creutzfeld, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rz. 16).

Allerdings können die Parteien auch bereits dem außergerichtlichen Vergleich konstitutive Bedeutung beimessen, so dass dessen Mitteilung an das Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO lediglich formalen Nebenzwecken dient. Hierfür bedarf es besonderer Anhaltspunkte, die – falls nicht ersichtlich bzw. streitig – von der Partei zu beweisen sind, die sich auf den lediglich „deklaratorischen“ Charakter der verabredeten Beurkundung beruft (BAG, Urteil vom 16.01.1997, 2 AZR 35/96 , AP Nr. 14 zu § 779 BGB, vgl. Habersack, Müko-ZPO, 4. Aufl., § 779 Rz. 28). Die Anforderungen an das Vorliegen derartiger „besonderer Anhaltspunkte“ dürfen aber nicht überspannt werden (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.1999, 2 AZR 916/98, Juris) und können sich im Einzelfall etwa daraus ergeben, dass die Parteien schriftlich ihr beiderseitiges Einverständnis mit dem ausformulierten und niedergelegten Vergleichsinhalt bestätigen (vgl. LAG Hamm, Urteil vom 25.10.2001, 8 Sa 956/01, Juris) und die Mitteilung des Vergleichs an das Gericht ersichtlich nicht darauf abzielt, dem Vergleichsgläubiger noch einen Vollstreckungstitel zu verschaffen oder den Parteien bis zum Feststellungsbeschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO die Lossagung von dem Vergleich zu ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 12.08.1999, a.a.O.).

II. Gemessen an diesen Grundsätzen ist zwischen den Parteien am 27.06.2008 ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen. Es ist bei der fernmündlichen Einigung der Prozessbevollmächtigten nicht verblieben. Vielmehr tauschten diese den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin formulierten Vergleichstext untereinander aus, bestätigten damit dessen Richtigkeit, Vollständigkeit und Verbindlichkeit und leiteten ihn dem Arbeitsgericht zu mit der Bitte, „den Vergleich entsprechend § 278 Abs. 6 ZPO den Parteien zu bestätigen“. Ihr Briefwechsel, zumal vor dem Bedeutungshintergrund des § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB, und ihr auf gerichtliche „Bestätigung“ nach § 278 Abs. 6 ZPO gerichtetes Ansinnen indizieren den Befund, dass sie – abweichend von der Auslegungsmaxime des § 154 Abs. 2 BGB – der Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO keine für das Zustandekommen des Vergleichs konstitutive Bedeutung beimaßen (Thür. OLG, Urteil vom 27.04.2006, FamRZ 2006, 1277 = Juris Rz. 50, Ostrowicz/Künze/Schäfer, Hb.-ArbGVerf, 3. Aufl., Rz. 323, Gehrlein, MDR 2003, 422, Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 278 Rz. 22). Zwar hätte für die Klägerin, um als Vergleichsgläubigern einen Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zu erhalten, die gerichtliche Beurkundung essentiell gewesen sein können. Dies war jedoch tatsächlich nicht der Fall, denn am 27.06.2007 war es nicht (mehr) sie, sondern die Beklagte, die auf eine Protokollierung Wert legte. Der Klägerin genügte die aufgrund der außergerichtlichen Einigung eingetretene Gewissheit, die Beklagte, deren finanzielle Leistungsfähigkeit und -bereitschaft außer Frage stand, als Vergleichsschuldnerin zu haben. Der Beklagten ging es mit der Protokollierung lediglich darum, gegenüber dem Notfall-Fonds das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs formell unangreifbar zu dokumentieren.

Damit verfolgte die betriebene Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO nur noch Nebenzwecke.

Dieses Auslegungsergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass – was den Beteiligten bekannt war – der Insolvenzverwalter der Fa. C. einen Vergleich, mit dem der Widerspruch gegen den Betriebsübergang zurückgenommen werden sollte, als „Vertrag zu Lasten Dritter“ für zustimmungsbedürftig hielt. Denn beide Parteien waren darüber einig, dass die von dem Insolvenzverwalter vertretene Rechtsmeinung dem Abschluss des Vergleichs mit seiner Rechtswirksamkeit für ihr „Innenverhältnis“ nicht entgegen stand. Dies stellte die Beklagten selbst durch Schriftsatz vom 27.06.2007 ausdrücklich gegenüber dem Gericht klar.

Da der außergerichtliche Vergleich bereits zustande gekommen war, ist unerheblich, dass die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.09.2007 äußerte, dass „die Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien gescheitert“ seien.

III.

1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Seite 7 des Urteils) war der Erlass eines Vergleichsbeschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO durchaus möglich. Zwei an dem Rechtstreit beteiligte Parteien können – ebenso wie sie in der mündlichen Verhandlung einen „Teilvergleich“ protokollieren lassen können (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) – auf die gerichtliche Feststellung ihrer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO hinwirken. Sie erreichen so auch das Ziel, den Rechtsstreit zwischen ihnen zu beenden, jedenfalls aber ihr Ziel, die Ungewissheit des Ausgangs des Rechtsstreits zu beseitigen und die zwischen ihnen maßgeblichen Rechtsfolgen im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis festzulegen.

Im Falle des Betriebsübergangs sind der Arbeitnehmer und der Veräußerer grundsätzlich nicht gehindert, sich nachträglich auf die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs zu verständigen (BAG, Urteil vom 29.10.1975, 5 AZR 444/74, AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, vgl. Urteil vom 18.08.2005, 8 AZR 523/04, AP Nr. 31 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag = Juris Rz. 28). Eine Besonderheit gilt für die Konstellation, in der – wie hier – der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber widersprochen hat. Dann kann der Arbeitnehmer zwar nicht einseitig oder in einem „zweiseitigen Vertrag“ mit dem Veräußerer die Rechtsfolgen des Widerspruchs mit Wirkung gegen den Erwerber beseitigen (BAG, Urteil vom 30.10.2003, 8 AZR 491/02, AP Nr. 262 zu § 613a BGB = Juris Rz. 28, LAG Hamm, Urteil vom 15.01.2004, 16 Sa 391/03, Juris). Jedoch können Arbeitnehmer und Veräußerer untereinander die mit dem Widerspruch verbundenen Risiken und Ungewissheit hinsichtlich eines zwischen ihnen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses regeln.

2. In diesem Zusammenhang ist zur weiteren Klarstellung das Folgende anzumerken :

Die im Vorprozess von der Klägerin erklärte Rücknahme des Klageantrags vom 16.03.2007 hat neben der prozessualrechtlichen Wirkung nach § 269 Abs. 1 ZPO vorliegend die materiellrechtliche Wirkung, dass die Anfechtung des Prozessvergleichs vom 29.03.2006 hinfällig geworden ist. Zwar kann grundsätzlich die Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht widerrufen werden. Ausnahmsweise ist ein Widerruf jedoch dann zulässig, wenn durch ihn nur der Zustand, dessen (Weiter)Geltung der Gegner der Gestaltungserklärung selbst reklamiert, wiederhergestellt und manifestiert wird (Medicus, AT-BGB, 8. Aufl., § 12 Rz. 90. Larenz/Wolf, AT-BGB, 9. Aufl., § 15 Rz. 75, Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., Überbl. vor § 104 Rz. 17). So verhält es sich im Streitfall. Der Insolvenzverwalter der Fa. C. selbst machte die Unwirksamkeit der Vergleichsanfechtung mit Schriftsatz vom 21.05.2007 (Bl. 311 der Beiakte) geltend. Aus seinem Schriftsatz vom 25.06.2007 (Bl. 361 der Beiakte) und den protokollierten Erklärungen im Kammertermin vom 28.06.2007 (Bl. 371 der Beiakte) ergibt sich nichts anderes. Daher begegnet der der Klagerücknahme implizite „Widerruf“ der Anfechtung des Prozessvergleichs vom 29.03.2006 keinen rechtlichen Bedenken.

Ist aber der Prozessvergleich vom 29.03.2006 „unangefochten“ wirksam, geht der im Oktober 2006 erklärte Widerspruch der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses ins Leere. Selbst wenn dies nicht so wäre, würde der außergerichtliche Vergleich vom 27.06.2007 die möglicherweise durch den Widerspruch eingetretene Rechtsfolge, dass das Arbeitsverhältnis nicht übergegangen ist, nicht zu Lasten des Insolvenzverwalters der Fa. C. aufheben können. Auch unter diesem Aspekt ergab sich weder die Zustimmungsbedürftigkeit noch die Unwirksamkeit des außergerichtlichen Vergleichs vom 27.06.2007 (vgl. Baumberger/Roth/Schwerdtfeger, BGB, § 779 Rz. 39).

IV. Die Beklagte hat ihre Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.09.2007 zu verzinsen.

Der Berufungsantrag ist im Licht des Klageantrags auszulegen.

Die Verzinsungspflicht beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach der Zustellung der Klageschrift und dem Eintritt der Rechtshängigkeit (std. Rspr., BAG, Urteil vom 25.04.2007, 10 AZR 586/06, Juris Rz. 14).

C. Die Kosten des Rechtsstreits hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

Für die Zulassung der Revision an das Bundesarbeitsgericht besteht keine Veranlassung, da Zulassungsgründe i.S.v. § 72 Abs. 2 ArbGG nicht ersichtlich sind. Hinsichtlich der Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde wird die Beklagte auf § 72 a ArbGG hingewiesen.

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