
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 6 U 3/26
Das Wichtigste im Überblick
Der Vertrag bleibt wirksam: Die Klägerin darf 11.900 Euro verlangen, der Beklagte erhält nichts zurück.
- Das OLG bestätigte 11.900 Euro samt Zinsen und Mahnkosten und verweigerte 1.186,43 Euro Rückzahlung.
- Synchrone Webinare, Präsenztermine und Beratung umfassten 53 Stunden und überwogen 30 Stunden 50 Minuten Lernvideos.
- Der Vertrag gilt nicht als Fernunterricht; eine fehlende Zulassung machte ihn daher nicht unwirksam.
- Zusätzliche 25 Selbststudiumstunden zählten nicht: Die Unterlagen enthielten keine Lerntexte.
- Der Beklagte trägt beide Instanzkosten; die Klägerin kann vorläufig vollstrecken.
- Gericht: OLG Stuttgart
- Datum: 28.07.2026
- Aktenzeichen: 6 U 3/26
- Verfahren: Berufung in einem Vergütungsstreit
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Fernunterricht, Zivilprozess
- Streitwert: 13.086,43 €
- Relevant für: Anbieter und Teilnehmer entgeltlicher Bildungsprogramme
Wann liegt ein Fernunterricht ohne räumliche Trennung vor?
Ein Mann sollte an einen Anbieter noch offene Vergütung aus einem Vertrag über die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zahlen – insgesamt 11.900,00 € nebst Zinsen und Mahnkosten aus einem Vollstreckungsbescheid. Ein Vollstreckungsbescheid ist ein vereinfacht erwirkter gerichtlicher Zahlungstitel: Der Gläubiger kann daraus unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne dass zuvor ein vollständiges streitiges Urteil ergangen sein muss. Das OLG Stuttgart wies seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg am 28. Juli 2026 vollständig zurück (Az. 6 U 3/26) und bestätigte damit auch die Abweisung seiner Widerklage auf Rückzahlung von 1.186,43 €. Mit der Widerklage hatte der Mann im selben Verfahren seinerseits bereits gezahltes Geld zurückgefordert.
Wer selbst eine Zahlungsaufforderung oder einen Vollstreckungsbescheid von einem Bildungsanbieter erhalten hat und sich auf die Nichtigkeit des Vertrags nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz berufen will, muss zuerst die Zeitanteile des eigenen Kurses prüfen: Überwiegen Webinare, Live-Seminare und Präsenztermine gegenüber Lernvideos und didaktisch aufbereiteten Skripten, greift das FernUSG nicht – und die Zahlungspflicht besteht vollständig fort. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Teilnehmer von Fernlehrgängen unter anderem durch eine staatliche Zulassungspflicht; fehlt sie und liegt wirklich Fernunterricht vor, ist der Vertrag unwirksam und begründet keine Zahlpflicht.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG setzt Fernunterricht voraus, dass zwischen Lehrendem und Lernendem eine räumliche Trennung besteht. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Wird Wissen zwar über eine physische Distanz, aber mittels bidirektionaler und synchroner Kommunikation vermittelt – etwa in einem Online-Webinar, in dem sich Teilnehmer und Lehrende in Echtzeit austauschen können –, liegt keine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes vor. „Bidirektional und synchron“ meint konkret den wechselseitigen Austausch zur gleichen Zeit, vergleichbar einem klassischen Unterrichtsgespräch, nur über Bildschirm. Anders verhält es sich, wenn Unterrichtsdarbietung und Abruf zeitlich versetzt erfolgen und der Lernende zusätzliche Anstrengungen unternehmen muss, um mit dem Lehrenden in Kontakt zu treten.
Ein Fall vor dem OLG Stuttgart macht deutlich, wie diese Abgrenzung in der Praxis funktioniert.
Webinare und Präsenztermine zählten nicht als Fernunterricht
Das Gericht ordnete die im Vertrag vorgesehenen vierzehntägigen, jeweils einstündigen Online-Webinare der synchronen Wissensvermittlung zu – und damit gerade nicht der räumlich getrennten Kategorie. Ebenfalls ohne räumliche Trennung erfolgten die unstreitig in Präsenz durchgeführten Veranstaltungen sowie die vertraglich vorgesehenen Gutscheine für synchrone Beratungsleistungen.
Das Landgericht Ravensburg hatte in der Vorinstanz das Kriterium der Überwachung des Lernerfolgs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG nach Ansicht des OLG zu eng ausgelegt. Dieses zweite Tatbestandsmerkmal verlangt neben der räumlichen Trennung, dass der Anbieter den Lernerfolg kontrolliert – etwa durch Übungsaufgaben, Tests oder Korrekturen. Nur wenn beide Merkmale erfüllt sind, liegt Fernunterricht im Sinne des Gesetzes vor. Für den Ausgang des Verfahrens spielte dieser Punkt jedoch keine Rolle, weil es bereits an der erforderlichen räumlichen Trennung fehlte.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine räumliche Trennung im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes liegt nicht vor, wenn die Wissensvermittlung zwar über physische Distanz, aber mittels bidirektionaler und synchroner Kommunikation erfolgt, die einen unmittelbaren Echtzeitaustausch ermöglicht.
- Kombiniert ein Bildungsvertrag verschiedene Unterrichtsformate, richtet sich die Anwendbarkeit des Gesetzes danach, ob die asynchron vermittelten, räumlich getrennten Unterrichtsanteile gegenüber den synchronen Online- und Präsenzveranstaltungen zeitlich überwiegen.
- Reine Nachschlage- und Vorlagensammlungen ohne didaktische Erläuterungstexte dienen nicht der eigenständigen Erarbeitung von Wissen und zählen bei der Gegenüberstellung der Unterrichtszeiten nicht als asynchrone Kenntnisvermittlung.

Wie berechnet man die überwiegende räumliche Trennung beim Fernunterricht?
Kombiniert ein Vertrag verschiedene Unterrichtsarten, kommt es darauf an, ob die Wissensvermittlung nach der Leistungsbeschreibung und den Umständen des Einzelfalls zumindest überwiegend räumlich getrennt erfolgen soll. Maßgeblich ist also nicht schon einzelne Fernlern-Elemente, sondern das Übergewicht der zeitlich versetzten, ohne Live-Austausch laufenden Anteile am Gesamtumfang.
Im Streitfall führte das zu einer stundenmäßigen Gegenüberstellung der einzelnen Vertragsbestandteile.
53 Stunden ohne Trennung gegen knapp 31 Stunden Lernvideos
Das Gericht rechnete die synchronen Webinare mit 26 Stunden, die Präsenzveranstaltungen mit 25,5 Stunden und die synchrone Beratung mit 1,5 Stunden zusammen – insgesamt 53 Stunden ohne räumliche Trennung. Diese Summe überwog die asynchrone Wissensvermittlung deutlich, die allein aus Lernvideos in acht Modulen mit einer Gesamtdauer von 30 Stunden und 50 Minuten bestand. Asynchron bedeutet hier: vorab aufgezeichnete Inhalte, die der Lernende zeitversetzt abruft, ohne in Echtzeit mit dem Lehrenden sprechen zu können.
Diese Berechnung nahm das Gericht sogar zugunsten des Betroffenen vor, indem es dessen Argument folgte, die maßgebliche Wissensvermittlung habe regelmäßig innerhalb der ersten zwölf Monate des Programms stattgefunden. Selbst mit dieser für ihn günstigen Annahme blieb es bei einem Überwiegen der synchronen und in Präsenz erbrachten Anteile.
Der Versuch, weitere 25 Stunden als asynchrones Selbststudium für bereitgestellte Druckwerke anrechnen zu lassen, scheiterte. Der Anbieter hatte unwiderlegt vorgetragen, dass das überlassene Kompendium lediglich Formulare, Vertragsvorlagen, Rechtstexte, Normen und Richtlinien enthielt – keine Erläuterungstexte, mit denen sich Teilnehmer selbst Kenntnisse hätten erarbeiten oder vertiefen können. Ohne solche Erläuterungstexte diente das Material nach Auffassung des Gerichts nicht der Kenntnisvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG und blieb bei der Stundenberechnung unberücksichtigt. Reine Nachschlage- und Vorlagensammlungen zählen damit nicht als Unterrichtszeit auf der asynchronen Seite.
Ein Überwiegen der asynchronen Wissensvermittlung wäre nur zu bejahen, wenn man mit dem insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten annehmen würde, für das Selbststudium der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Druckwerken seien weitere 25 Stunden zu berücksichtigen. – so das OLG Stuttgart
Praxis-Hinweis: Stundenberechnung
Ob Sie sich auf die Nichtigkeit eines Vertrags wegen fehlender Zulassung berufen können, hängt an einer konkreten Rechenaufgabe: Addieren Sie alle Zeitanteile mit Live-Interaktion (Webinare, Präsenzseminare, Coachings) und vergleichen Sie diese mit den asynchronen Anteilen (Lernvideos, didaktisch aufbereitete Skripte). Überwiegen die synchronen Formate, greift das Fernunterrichtsschutzgesetz nicht – der Vertrag bleibt wirksam und die Vergütung muss gezahlt werden. Reine Materialsammlungen wie Gesetzestexte oder Formularvorlagen zählen dabei nicht als asynchroner Unterricht.
Warum blieb der Vertrag trotz fehlender ZFU-Zulassung wirksam?
Hat ein Vertrag die Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen eines Fernlehrgangs zum Gegenstand, kann eine fehlende Zulassung nach §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG zur Nichtigkeit führen. Nichtigkeit bedeutet konkret: Der Vertrag gilt von Anfang an als nicht geschlossen; es entstehen weder Zahlungs- noch Leistungspflichten, und bereits Gezahltes kann zurückgefordert werden. Ist der Vertrag dagegen wirksam, bestehen Vergütungsansprüche nach §§ 611 Abs. 1, 615 BGB fort. Das sind die allgemeinen Regeln des Dienstvertrags: Die vereinbarte Vergütung bleibt geschuldet, auch wenn der Teilnehmer die angebotenen Leistungen nicht oder nicht mehr in Anspruch nimmt.
Wer einen Vertrag über Fernunterricht hat oder prüfen will, ob dieser dem FernUSG unterfällt, sollte die Zulassung des Lehrgangs bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) überprüfen. Die ZFU führt eine öffentliche Datenbank aller zugelassenen Lehrgänge. Fehlt die Zulassung und handelt es sich nach der Stundenberechnung tatsächlich um Fernunterricht, ist der Vertrag nichtig – bereits gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
Die Vertragsnichtigkeit stand damit im Zentrum der Entscheidung über die offenen Zahlungsansprüche.
Vertrag blieb wirksam, Vergütung musste gezahlt werden
Weil die synchrone Wissensvermittlung überwog, lehnte das OLG Stuttgart die Einordnung des Vertrags als Fernlehrgang ab. Eine Nichtigkeit nach §§ 7 Abs. 1, 12 FernUSG lag damit nicht vor. Das Gericht bestätigte deshalb die vollumfängliche Vergütungsforderung: Der Vollstreckungsbescheid über 11.900,00 € nebst Zinsen und Mahnkosten blieb aufrechterhalten.
Die Widerklage auf Rückzahlung der bereits geleisteten 1.186,43 € wies das Gericht mangels Vertragsnichtigkeit ebenfalls als unbegründet ab. Die Feststellung des Landgerichts, dass kein wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB vorliege, weil ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht hinreichend dargetan worden sei, hatte der Betroffene mit seiner Berufung ohnehin nicht angegriffen. Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und weitere umstößliche Umstände hinzukommen; das war hier nicht ausreichend dargelegt. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt er allein, eine Revision ließ das OLG Stuttgart nicht zu. Ohne Zulassung der Revision kann der Bundesgerichtshof nicht mehr angerufen werden; das Urteil ist damit rechtskräftig.
Was bedeutet das Urteil für laufende Bildungsanbieter-Verträge?
Das Urteil des OLG Stuttgart (Az. 6 U 3/26) bestätigt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Definition der räumlichen Trennung im Fernunterrichtsschutzgesetz und ist damit in der Grundaussage über den Einzelfall hinaus übertragbar. Die Bindungswirkung beschränkt sich zwar auf die Verfahrensparteien – nur sie sind an den konkreten Tenor gebunden –, die vom BGH vorgegebene Abgrenzung zwischen synchroner und asynchroner Wissensvermittlung gilt jedoch für alle vergleichbaren Verträge als maßgebliche Auslegung. Die Entscheidung zeigt: Bildungsanbieter können der Anwendbarkeit des FernUSG entgehen, indem sie überwiegend synchrone Formate wie Webinare und Präsenztermine anbieten. Wer sich in einem Zahlungsstreit mit einem Bildungsanbieter befindet, sollte daher nicht vorschnell die Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender ZFU-Zulassung annehmen – entscheidend ist die konkrete Stundenberechnung aller Vertragsbestandteile. Überwiegen Live-Formate, bleibt der Vertrag wirksam und die volle Vergütung geschuldet; im Prozessfall trägt der Unterlegene sämtliche Kosten beider Instanzen.
Soweit der Senat diese Frage bisher anders entschieden hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. Februar 2025 – 6 U 46/24 -, Rn. 71 juris), wird daran nicht festgehalten. – so das OLG Stuttgart
Was Sie jetzt tun sollten: Haben Sie einen laufenden Vertrag mit einem Bildungsanbieter und zweifeln an dessen Wirksamkeit, rechnen Sie alle synchronen Unterrichtsanteile (Webinare, Präsenzseminare, Live-Coachings) zusammen und vergleichen Sie diese mit den asynchronen Anteilen (Lernvideos, didaktisch aufbereitete Unterlagen). Überwiegen die synchronen Anteile, können Sie sich nicht auf das FernUSG berufen – stellen Sie in diesem Fall die Zahlungen nicht eigenmächtig ein, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten, bevor Sie weitere Schritte unternehmen. Könnte es sich dagegen um Fernunterricht handeln, prüfen Sie die ZFU-Zulassung des Anbieters, bevor Sie Zahlungen leisten oder Rückforderungen stellen.
Streit mit Ihrem Bildungsanbieter? Wir prüfen Ihre Zahlungspflicht
Die Frage, ob ein Bildungsvertrag dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfällt, hängt an der konkreten Stundenberechnung synchroner und asynchroner Anteile. Unsere Rechtsanwälte analysieren Ihren Vertrag, nehmen die erforderliche Gegenüberstellung aller Unterrichtsformate vor und zeigen Ihnen, ob Sie sich auf eine Nichtigkeit berufen können oder zur vollständigen Zahlung verpflichtet sind.
Experten-Kommentar
Entscheidend ist nicht nur der Stundenplan, sondern seine Nachweisbarkeit. Ich halte die Abgrenzung für konsequent: Was im Vertrag nur als Video, Beratung oder Materialpaket bezeichnet wird, lässt sich später ohne belastbare Unterlagen kaum sinnvoll einordnen. Gerade Änderungen im Kursablauf können die Ausgangslage zusätzlich verwischen.
Betroffene sollten deshalb Vertragsunterlagen, Terminübersichten, Zugänge und Nachrichten zum tatsächlichen Ablauf sichern, bevor sie Zahlungen zurückhalten oder Forderungen bestreiten. Am Ende zählt die belegbare Kursrealität, nicht die Erinnerung an einzelne Termine. Meine Empfehlung wäre, diese Unterlagen zeitnah fachlich prüfen zu lassen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie beweise ich die tatsächlichen Unterrichtsanteile, wenn der Kursablauf vom Vertrag abwich?
Die tatsächliche Durchführung zählt neben dem Vertragstext. Weicht der Kursablauf ab, sollten Sie belegen, wie viele Live-Termine tatsächlich stattfanden und welche Inhalte zeitversetzt abrufbar waren.
Für die Einordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG prüft das Gericht die Leistungsbeschreibung und die Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob asynchrone Unterrichtsanteile gegenüber Webinaren, Präsenzterminen und Live-Beratungen zeitlich überwiegen. Sichern Sie deshalb Webinar-Einladungen, Terminänderungen, E-Mails, Chatverläufe und Screenshots der Lernplattform. Auch Kalendereinträge, Zugangsdaten, Teilnahmebestätigungen und Ihr Browser-Verlauf können den tatsächlichen Ablauf dokumentieren. Ordnen Sie diese Nachweise nach Datum und tragen Sie Dauer sowie Format der jeweiligen Einheit in einer eigenen Übersicht zusammen.
Reine Gesetzes-, Formular- oder Vorlagensammlungen ohne didaktische Erläuterungen zählen nicht als asynchrone Wissensvermittlung. Eine für Sie günstige Annahme, dass die Wissensvermittlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfand, ersetzt eigene Nachweise jedoch nicht allgemein. Sichern Sie daher frühzeitig alle verfügbaren Unterlagen und benennen Sie mögliche Zeugen für ausgefallene oder ersetzte Live-Termine.
Kann ich Zahlungen wegen fehlender ZFU-Zulassung einstellen, bevor die Vertragsart geklärt ist?
NEIN, stellen Sie Zahlungen nicht eigenmächtig ein, solange die Vertragsart nicht geprüft ist. Eine fehlende ZFU-Zulassung macht den Vertrag nur nichtig, wenn tatsächlich Fernunterricht nach dem FernUSG vorliegt. Dafür müssen insbesondere die asynchronen, räumlich getrennten Unterrichtsanteile überwiegen.
Addieren Sie zunächst sämtliche Unterrichtsstunden mit Live-Austausch, einschließlich Webinaren, Präsenzterminen und Live-Coachings. Vergleichen Sie diese Summe mit zeitversetzt abrufbaren Lernvideos und didaktisch aufbereiteten Skripten. Überwiegen die synchronen Formate, liegt regelmäßig kein Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG vor. Der Vertrag bleibt dann wirksam, sodass die vereinbarte Vergütung weiterhin geschuldet sein kann. Eine eigenmächtige Zahlungseinstellung kann deshalb Mahnungen, einen Vollstreckungsbescheid, Zinsen, zusätzliche Kosten und Prozesskosten auslösen.
Reine Gesetzes-, Formular- oder Vorlagensammlungen zählen grundsätzlich nicht als asynchrone Wissensvermittlung, wenn sie keine erklärenden Lerninhalte enthalten. Erst bei einem Überwiegen echter asynchroner Unterrichtsanteile sollten Sie die fehlende Zulassung in der ZFU-Datenbank prüfen und sich anwaltlich beraten lassen.
Was gilt, wenn der Anbieter Lernvideos nach Vertragsschluss durch zusätzliche Live-Termine ersetzt?
Zusätzliche Live-Termine können die rechtliche Bewertung Ihres Kurses verschieben. Überwiegen dadurch synchrone Unterrichtsanteile, liegt möglicherweise kein Fernunterricht nach dem FernUSG mehr vor.
Maßgeblich ist die tatsächliche zeitliche Verteilung der Unterrichtsformen, nicht allein die ursprüngliche Bezeichnung im Vertrag. Synchrone Webinare, Präsenztermine und Live-Beratungen ermöglichen unmittelbaren Austausch und zählen deshalb nicht als Unterricht mit räumlicher Trennung. Lernvideos und didaktisch aufbereitete Unterlagen werden dagegen zeitversetzt bearbeitet und zählen grundsätzlich zur asynchronen Wissensvermittlung. Im entschiedenen Fall standen 53 synchrone Stunden knapp 31 Stunden Lernvideos gegenüber. Überwiegen die Live-Anteile, fehlt bereits ein Merkmal des § 1 Abs. 1 FernUSG; eine fehlende Zulassung führt dann nicht zur Nichtigkeit nach §§ 7, 12 FernUSG.
Eine nachträgliche Formatänderung gilt jedoch nicht ohne Weiteres als wirksam. Ersetzt der Anbieter Lernvideos einseitig durch Webinare, kann weiterhin die ursprüngliche Leistungsbeschreibung maßgeblich sein, sofern Sie der Änderung nicht zugestimmt haben. Ihre Zustimmung kann sich unter Umständen aus Ihrem Verhalten ergeben, weshalb Sie die Änderung dokumentieren und ihr zeitnah widersprechen sollten. Vergleichen Sie daher Vertrag und aktuelles Angebot, berechnen Sie die Stundenanteile und prüfen Sie, ob eine Änderungsvereinbarung oder wirksame Vertragsklausel besteht.
Wie gehe ich gegen einen Vollstreckungsbescheid vor, wenn ich FernUSG-Nichtigkeit vermute?
Legen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, wenn Ihre Prüfung konkrete Anhaltspunkte für FernUSG-Nichtigkeit ergibt. Der Einspruch führt zur gerichtlichen Prüfung, stoppt die Zwangsvollstreckung jedoch nicht automatisch.
Der Einspruch richtet sich nach §§ 700, 339 ZPO und muss bei dem im Vollstreckungsbescheid genannten Gericht eingehen. Prüfen Sie deshalb zuerst das Zustellungsdatum und erklären Sie den Einspruch gegebenenfalls fristwahrend, während Sie die Vertragsunterlagen auswerten. Für die Erfolgsaussicht zählen die tatsächlichen Unterrichtszeiten: Überwiegen zeitversetzte Lernvideos und didaktische Skripte gegenüber Webinaren, Präsenzterminen und Live-Coachings, kann Fernunterricht vorliegen. Zusätzlich muss die ZFU-Zulassung des konkreten Lehrgangs in der Datenbank der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht fehlen. Ohne diese Prüfung riskieren Sie ein verlorenes Verfahren mit Vergütung, Zinsen, Mahnkosten und Gerichtskosten.
Beantragt der Anbieter trotz Einspruchs die Vollstreckung, müssen Sie zusätzlich gerichtlichen Vollstreckungsschutz prüfen lassen. Bereits gezahlte Beträge können Sie grundsätzlich nur zurückfordern, wenn der Vertrag tatsächlich nach dem FernUSG unwirksam ist; lassen Sie deshalb auch eine Widerklage rechtlich prüfen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Stuttgart – Az.: 6 U 3/26 – Urteil vom 28.07.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




