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Fernunterrichtsschutzgesetz für Online-Coachings: BGH zu Rechten und Zulassung

Ein Klick zum Online-Kurs, 15.000 Euro für die Karriere. Wer teure Coaching-Pakete im Netz bucht, rechnet selten mit den strengen Regeln des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Doch ein simples vertragliches Fragerecht könnte nun darüber entscheiden, ob tausende Verträge ohne staatliche Zulassung überhaupt wirksam sind.
Frau im Home-Office schreibt am Handy in Chat-Gruppe, während auf dem Laptop-Bildschirm ein Online-Coach spricht.
Der BGH stuft Online-Coachings mit Messenger-Support und Video-Calls rechtlich als zulassungspflichtigen Fernunterricht nach dem FernUSG ein. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 137/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 05.02.2026
  • Aktenzeichen: III ZR 137/25
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Fernunterrichtsschutzgesetz, Vertragsrecht
  • Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
  • Relevant für: Anbieter von Online-Kursen, Coaching-Teilnehmer, Verbraucherschützer

Teure Online-Coachings benötigen bei räumlicher Trennung eine staatliche Zulassung für wirksame Verträge.
  • Virtuelle Video-Treffen zählen trotz Live-Übertragung rechtlich zur räumlichen Trennung zwischen Lehrer und Schüler.
  • Ein vertragliches Fragerecht genügt bereits für die notwendige Überwachung des individuellen Lernerfolgs.
  • Fehlt die staatliche Zulassung bei Fernlehrgängen, verliert der Anbieter seinen Anspruch auf Bezahlung.
  • Hohe Preise allein machen Verträge ohne konkreten Vergleich zum marktüblichen Preis nicht sittenwidrig.
  • Das Berufungsgericht muss nun den genauen Vertragsinhalt für ein neues Urteil prüfen.

BGH-Urteil: FernUSG gilt auch für Online-Coachings

Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf einer vertraglichen Grundlage. Eine solche Vermittlung liegt vor, wenn der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich voneinander getrennt sind. Ein weiteres entscheidendes Merkmal für die gesetzliche Einordnung ist die Überwachung von dem Lernerfolg nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.

Genau diese rechtliche Einordnung musste der Bundesgerichtshof nun grundlegend klären.

Im Dezember 2022 buchte eine Kundin ein sogenanntes „F. Trainingsprogramm“ für 8.092 Euro brutto bei einer Internetplattform. Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Teilnehmerin statt – also der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler –, hob das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auf und verwies die Sache zurück an das zuständige Berufungsgericht zur neuen Verhandlung. Eine Zurückverweisung bedeutet konkret: Das untergeordnete Gericht muss den Fall nun erneut prüfen und dabei die rechtlichen Vorgaben des BGH zwingend beachten. Die betroffene Plattform-Betreiberin verfügte über keinerlei staatliche Zulassung für Fernlehrgänge nach § 12 FernUSG. Das verhandelte Programm umfasste den Zugang zu einer Lernplattform mit Videos, einer Messenger-Gruppe sowie regelmäßigen Video- und Live-Calls mit einem Coach.

BGH: Fragerecht genügt für gesetzliche Lernerfolgskontrolle

Die Überwachung von dem Lernerfolg ist eine zwingende Voraussetzung für die Einordnung eines Angebots als Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dafür eine zusätzliche und aktive Kontrolle durch den Lehrenden oder dessen Beauftragten nicht zwingend erforderlich. Schon die bloße vertragliche Ausgestaltung der Interaktion kann dieses gesetzliche Kriterium erfüllen.

Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich diese Unterscheidung in der juristischen Praxis äußerst deutlich.

Der Bundesgerichtshof stellte unmissverständlich klar, dass bereits ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht für eine Lernerfolgsüberwachung völlig ausreicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte diese Überwachung zuvor fälschlicherweise verneint. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die reine Möglichkeit zum Fragenstellen ohne eine echte Leistungskontrolle durch die Lehrenden nicht genüge. Die Richter hoben diese Begründung auf, da das Gesetz eine derartige zusätzliche Kontrolleinrichtung durch Ausbilder schlichtweg nicht verlangt.

Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch er eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. – so der Bundesgerichtshof

Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen oder die Leistungsbeschreibung auf Klauseln wie „individueller Support“, „Q&A-Sessions“ oder „Messenger-Betreuung“. Sobald Ihnen vertraglich die Möglichkeit eingeräumt wurde, inhaltliche Fragen zu stellen, ist das Kriterium der Lernerfolgsüberwachung erfüllt – unabhängig davon, ob Sie dieses Recht tatsächlich nutzen oder ob Prüfungen stattfinden.

Praxis-Hinweis:

Das war der entscheidende Punkt: Für die Einordnung als Fernunterricht genügt bereits ein vertraglich vereinbartes Fragerecht. Wenn Ihr Coaching-Vertrag Ihnen ermöglicht, inhaltliche Fragen an den Coach zu stellen (beispielsweise via Messenger oder in Calls), liegt rechtlich eine Lernerfolgsüberwachung vor – selbst wenn gar keine Tests oder Korrekturen stattfinden.

Warum Video-Calls rechtlich als räumliche Trennung gelten

Das Gesetz fordert in § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG zwingend eine räumliche Trennung zwischen dem Lehrenden und dem Lernenden. Der Bundesgerichtshof nimmt bei der Auslegung eine teleologische Reduktion vor. Das bedeutet konkret: Das Gericht wendet das Gesetz enger an, als es der Wortlaut eigentlich verlangen würde, um dem eigentlichen Sinn der Regelung besser zu entsprechen. Hierdurch liegt eine räumliche Trennung bei physischer Distanz auch dann vor, wenn eine bidirektionale synchrone Kommunikation möglich ist – also ein zeitgleicher Austausch in beide Richtungen, etwa per Video-Call. Maßgeblich für diese rechtliche Beurteilung ist ausschließlich der vertraglich vereinbarte Inhalt und nicht die tatsächliche Durchführung der Unterrichtsleistungen.

Anhand der konkreten Kursstruktur musste das Gericht diese abstrakten Vorgaben auf die digitale Realität anwenden.

Warum synchrone Kommunikation Fernunterricht nicht ausschließt

Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte eine räumliche Trennung in seinem Urteil vom 21.05.2025 (Aktenzeichen 14 U 14/25) zunächst verneint, weil ein synchroner Online-Unterricht dem klassischen Präsenzunterricht gleichzustellen sei. Mit seinem Urteil vom 05.02.2026 (Aktenzeichen III ZR 137/25) hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung jedoch auf. Die Richter erklärten, dass eine rein auf Synchronität gestützte Gleichstellung rechtlich nicht tragfähig sei. Der Gesetzgeber konnte die heutigen technischen Möglichkeiten einer synchronen bidirektionalen Online-Kommunikation bei der Ausarbeitung der Regelungen noch gar nicht kennen, weshalb eine Anpassung des Normzwecks geboten war. Das bedeutet konkret: Das Ziel, das der Gesetzgeber mit der Regelung ursprünglich verfolgt hat, wird an die modernen technischen Gegebenheiten angepasst. Entscheidend ist zudem nicht, ob der Unterricht in der Praxis zu mehr als der Hälfte asynchron stattfand, sondern was im Vorfeld verbindlich als Vertragsinhalt vereinbart wurde.

Die Norm ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden […] die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. – so der BGH

Praxis-Hürde: Räumliche Trennung

Auch reine Live-Video-Calls gelten laut BGH als räumlich getrennt. Für die Anwendbarkeit des Schutzgesetzes ist es unerheblich, ob der Unterricht in Echtzeit stattfindet. Wenn in Ihrem Vertrag digitale Fernkommunikation als Standard vorgesehen ist, liegt eine räumliche Trennung vor, die zur Zulassungspflicht des Anbieters führen kann.

Warum Coaching-Verträge selten wegen Sittenwidrigkeit scheitern

Ein Rechtsgeschäft kann nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit vollständig nichtig sein. Das bedeutet konkret: Der Vertrag wird so behandelt, als hätte er nie existiert, weil er gegen grundlegende moralische Vorstellungen von Gerechtigkeit verstößt – etwa wenn ein Teilnehmer extrem benachteiligt wird. Dies ist der Fall, wenn ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung besteht. Als rechtlicher Maßstab für diese Beurteilung dient immer der marktübliche Preis, also der Marktwert zum exakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die fordernde Vertragspartei muss substantiiert darlegen können, dass die vereinbarte Vergütung gravierend vom marktüblichen Preis für vergleichbare Leistungen abweicht. Das heißt: Sie muss dem Gericht ganz konkrete Zahlen und Fakten zum Marktvergleich liefern, statt nur eine pauschale Behauptung aufzustellen.

Ein Fall aus dem Jahr 2026 illustriert anschaulich, wie streng die prozessualen Anforderungen an eine solche Beweisführung sind.

Der Streit um den Marktwert

Die Teilnehmerin behauptete vor Gericht, der tatsächliche objektive Wert des absolvierten Coachings liege höchstens unter 1.000 Euro. Um diese These zu stützen, legte sie ein Vergleichsangebot für ein Videomaterial über 14,99 Euro vor und forderte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur genauen Wertermittlung. Der Bundesgerichtshof wies dieses Argument zurück, da für die Prüfung der Sittenwidrigkeit zwingend auf den konkreten Coachingmarkt und auf alle vertraglich geschuldeten Leistungen abgestellt werden müsse. Die Kundin verstrickte sich hier in einen argumentativen Widerspruch: Sie bezeichnete den einschlägigen Coachingmarkt selbst als durch „horrende Preise“ geprägt. Damit sprach sie nach Ansicht der Richter aktiv gegen ein schlüssig dargelegtes Missverhältnis. Ein früheres Urteil des I. Zivilsenats vom 21. April 2022 griff hier nicht, da es ein völlig anderes Geschäftsfeld mit gesetzlich oder rechtlich abweichenden Vergütungsmaßstäben betraf.

Selbst wenn – wie von der Klägerin behauptet – der Coaching-Markt insgesamt von „horrenden Preisen“ geprägt sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es einen marktüblichen Preis gibt. – so das Urteil des BGH

Vermeiden Sie es, eine Rückforderung allein auf ein „auffälliges Missverhältnis“ des Preises zu stützen. Wie das Urteil zeigt, sind die Hürden für den Nachweis der Sittenwidrigkeit extrem hoch. Konzentrieren Sie Ihre rechtliche Argumentation stattdessen primär auf die fehlende staatliche Zulassung des Anbieters, da dies ein deutlich objektiverer und rechtssicherer Weg zur Nichtigkeit des Vertrages ist.

Infografik: 3 Schritte zur Nichtigkeit von Coaching-Verträgen ohne ZFU-Zulassung mit Geld-zurück-Garantie.
Checkliste: Wann Coaching-Verträge laut BGH-Urteil unzulässig sind und Honorare zurückgefordert werden können.

Ohne ZFU-Zulassung sind Coaching-Verträge nichtig

Staatlich unregulierte Bildungsangebote bergen juristische Risiken, denn Fernlehrgänge bedürfen nach § 12 Abs. 1 FernUSG zwingend einer offiziellen staatlichen Zulassung. Ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne diese zwingend erforderliche Erlaubnis geschlossen wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG automatisch und vollumfänglich nichtig.

Im vorliegenden Revisionsverfahren gipfelte der Rechtsstreit exakt in dieser weitreichenden rechtlichen Konsequenz.

OLG Oldenburg muss über Rückzahlung neu entscheiden

Die Kundin verlangte die vollständige Rückzahlung der Coaching-Gebühr in Höhe von 8.092 Euro sowie die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages. Da das Berufungsgericht in Oldenburg zuvor keine tragfähigen Feststellungen zum genauen Vertragsinhalt getroffen hatte, konnte der Bundesgerichtshof nicht selbst abschließend entscheiden. Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Dort muss in einer neuen Verhandlung nun detailliert geklärt werden, ob das spezifische Programm aufgrund des exakten Vertragsinhalts als zulassungspflichtiger Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz einzustufen ist. Von dieser erneuten Prüfung hängt ab, ob das Coaching-Unternehmen das Honorar erstatten muss und wer letztlich die Kosten des gesamten Revisionsrechtszugs trägt. Damit ist das gesamte Gerichtsverfahren vor dem Bundesgerichtshof als höchster Instanz gemeint.

So fordern Kunden Coaching-Honorare zurück

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat höchste Bindungswirkung und ist als Grundsatzurteil auf fast die gesamte Online-Coaching-Branche übertragbar. Da die Karlsruher Richter klargestellt haben, dass bereits einfache Messenger-Betreuung oder Live-Calls zur Zulassungspflicht führen, sind unzählige Verträge ohne staatliche ZFU-Zulassung rückwirkend nichtig. Betroffene Teilnehmer haben dadurch exzellente Chancen, ihr bereits gezahltes Honorar vollständig zurückzufordern – und zwar unabhängig davon, ob sie mit den Inhalten des Coachings zufrieden waren.

Handeln Sie jetzt: Prüfen Sie in der Datenbank der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ob Ihr Anbieter eine gültige Zulassungsnummer für das konkrete Programm besitzt. Fehlt diese, sollten Sie unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. III ZR 137/25) die Rückzahlung fordern und laufende Ratenzahlungen nach juristischer Prüfung einstellen. Warten Sie nicht auf die abschließende Entscheidung der Vorinstanz, da die rechtlichen Leitplanken nun höchstrichterlich zu Ihren Gunsten gesetzt sind.


Coaching-Gebühren zurückfordern? Jetzt Verträge prüfen lassen

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung eröffnet vielen Coaching-Teilnehmern die rechtliche Möglichkeit, bereits gezahlte Honorare aufgrund fehlender ZFU-Zulassungen vollständig zurückzuverlangen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren individuellen Vertrag auf die Einhaltung des Fernunterrichtsschutzgesetzes und bewerten die Erfolgsaussichten für Ihre Rückforderung. So erhalten Sie Klarheit über Ihre rechtliche Situation und können fundiert über das weitere Vorgehen gegen den Anbieter entscheiden.

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Experten Kommentar

Was viele nicht wissen: Viele Coaching-Anbieter schalten nach solchen Gerichtsschlappen sofort auf Schadensbegrenzung und bieten unzufriedenen Teilnehmern plötzlich proaktive „Kulanzvergleiche“ an. Oft ist daran eine strenge Verschwiegenheitsklausel gekoppelt, damit die Rückabwicklung bloß nicht in Bewertungsportalen landet. Hier droht eine teure Falle, denn diese schnellen Angebote decken meist nur einen Bruchteil der gezahlten Summe ab.

Ich rate dringend davon ab, solche vorschnellen Aufhebungsverträge direkt am Telefon oder per schnellem Digitalklick zu akzeptieren. Wer jetzt ruhig Blut bewahrt, hat exzellente Karten, das gesamte Honorar zurückzuholen. Die Gegenseite weiß mittlerweile selbst ganz genau, dass sie in einem echten Prozess völlig chancenlos wäre.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Schutz durch das Fernunterrichtsschutzgesetz auch, wenn ich als Unternehmer gebucht habe?

JA. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung, sofern die gesetzlichen Merkmale eines Fernlehrgangs erfüllt sind. Der gesetzliche Schutz ist somit nicht auf private Verbraucher beschränkt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teilnehmer eines zulassungspflichtigen Coaching-Programms.

Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften knüpft primär an die objektive Art der Wissensvermittlung und nicht an die spezifische Person des Vertragspartners im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Entscheidend ist vielmehr, ob eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem besteht und ob eine vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolgs, etwa durch ein eingeräumtes Fragerecht, vorgesehen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist für das Angebot zwingend eine staatliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erforderlich, um die rechtliche Wirksamkeit der geschlossenen Vereinbarungen sicherzustellen. Fehlt diese Zulassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, tritt gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG die Nichtigkeit des gesamten Vertrages kraft Gesetzes ein, was Rückforderungsansprüche unabhängig vom individuellen Unternehmerstatus ermöglicht.

Die Schutzwirkung entfällt jedoch, wenn das Angebot keinen Fernunterricht darstellt, weil beispielsweise keine Lernerfolgskontrolle stattfindet oder die Wissensvermittlung ausschließlich in physischer Präsenz vor Ort erfolgt. Auch bei reinen Selbstlernkursen ohne jegliche Interaktionsmöglichkeit oder Support-Leistungen findet das Gesetz regelmäßig keine Anwendung, da hier das prägende Element der pädagogischen Überwachung sowie die individuelle Lernbetreuung fehlen.


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Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn ich beim Kauf auf mein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet habe?

NEIN, ein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht führt nicht zum Verlust Ihres Rückzahlungsanspruchs, sofern der Coaching-Vertrag mangels erforderlicher ZFU-Zulassung bereits von Anfang an nichtig ist. Sie können Ihr Geld zurückfordern, da ein rechtlich nicht existenter Vertrag keine Grundlage für einen wirksamen Verzicht auf Verbraucherrechte bieten kann. Die Nichtigkeit des Gesamtvertrages überschreibt die im Bestellprozess abgegebene Verzichtserklärung vollständig.

Die rechtliche Begründung liegt in der systematischen Einordnung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG), nach dessen § 7 Abs. 1 Verträge ohne die zwingend erforderliche staatliche Zulassung als automatisch und vollumfänglich nichtig gelten. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht setzt logisch voraus, dass überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, von dem man sich lösen müsste. Da die fehlende Zulassung jedoch dazu führt, dass der Vertrag juristisch als von Beginn an nicht existent (also ex tunc) behandelt wird, läuft jede darin enthaltene Verzichtserklärung rechtlich ins Leere. Ihr Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Honorare ergibt sich daher nicht aus einem Widerruf, sondern aus dem Bereicherungsrecht, weil der Anbieter die Zahlung ohne einen gültigen Rechtsgrund erhalten hat. Sie sollten sich daher von entsprechenden Bestätigungs-E-Mails oder gesetzten Häkchen im Bestellprozess nicht verunsichern lassen, da diese die gesetzliche Nichtigkeit nicht heilen können.


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Wie prüfe ich rechtssicher, ob die ZFU-Zulassung exakt für mein gebuchtes Coaching-Programm gilt?

Sie rufen die Online-Datenbank der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auf und suchen dort gezielt nach dem Namen Ihres Coaching-Anbieters oder der jeweiligen GmbH. Dabei müssen Sie zwingend prüfen, ob der exakte Titel Ihres gebuchten Programms sowie die vereinbarte Laufzeit mit den offiziell hinterlegten Zulassungsdaten übereinstimmen. Nur durch diesen detaillierten Abgleich stellen Sie rechtssicher fest, ob für Ihr spezifisches Coaching-Paket tatsächlich eine staatliche Genehmigung vorliegt.

Die gesetzliche Regelung des § 12 FernUSG verlangt für jeden einzelnen Fernlehrgang eine individuelle staatliche Prüfung, sodass eine bloße allgemeine Registrierung des Coaches als Unternehmen keinesfalls ausreicht. In der offiziellen Datenbank finden Sie zu jeder Zulassungsnummer spezifische Details wie den genehmigten Kursnamen, die Zielgruppe und die maximal zulässige Dauer des Fernunterrichts. Falls Ihr gebuchtes Coaching-Paket namentlich abweicht oder die Kursinhalte nicht mit den hinterlegten Daten korrespondieren, fehlt es an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch. Da die Nichtigkeit gemäß § 7 FernUSG direkt an die fehlende Zulassung des konkreten Programms gekoppelt ist, bildet dieser präzise Datenbank-Abgleich das Fundament für Ihre erfolgreiche Rückforderung.

Oftmals nutzen Anbieter veraltete Zulassungsnummern für inhaltlich veränderte Nachfolgeprogramme, was jedoch ohne eine explizite Nachtragszulassung durch die ZFU zur rechtlichen Unwirksamkeit des gesamten neuen Vertrages führt. Ein bloßer Verweis des Coaches auf eine vorhandene Zertifizierung entbindet Sie daher nicht von der Pflicht, die Identität zwischen der Zulassung und Ihrem individuellen Vertrag eigenständig zu prüfen.


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Habe ich Anspruch auf volle Erstattung, wenn ich das Online-Coaching bereits vollständig abgeschlossen habe?

JA, Sie haben auch nach dem vollständigen Abschluss des Online-Coachings einen gesetzlichen Anspruch auf die volle Rückerstattung Ihrer geleisteten Zahlungen. Da ein Vertrag ohne die erforderliche ZFU-Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an als nichtig gilt, verfügt der Anbieter über keine rechtliche Grundlage für das Behalten des Honorars.

Diese Nichtigkeit wirkt rechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (ex tunc), wodurch das gesamte Vertragsverhältnis vollständig rückabgewickelt werden muss. Im Rahmen dieser Rückabwicklung können Sie sämtliche gezahlten Gebühren zurückfordern, ohne dass Sie sich den bereits erfolgten Konsum der Inhalte als Nutzungswertersatz (finanzieller Ausgleich für die Inanspruchnahme) anrechnen lassen müssen. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz, das den Teilnehmer bewusst privilegiert und dem Anbieter bei einem Verstoß gegen die Zulassungspflicht das Recht verwehrt, eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen einzubehalten. Selbst wenn Sie den Kursinhalt vollständig gesehen oder an allen Live-Calls teilgenommen haben, bleibt Ihr Rückzahlungsanspruch in voller Höhe rechtlich bestehen. Stellen Sie daher eine Liste aller Zahlungen zusammen und fordern Sie die Gesamtsumme unter Hinweis auf die fehlende Zulassung und die höchstrichterliche Rechtsprechung zurück.


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Darf ich laufende Raten an Zahlungsdienstleister einstellen, wenn der Anbieter keine staatliche Zulassung besitzt?

JA. Sie dürfen laufende Ratenzahlungen an Dienstleister wie CopeCart oder Digistore24 einstellen, sofern der zugrunde liegende Coaching-Vertrag mangels staatlicher Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG rechtlich nichtig ist. Diese Einstellung sollte jedoch unbedingt förmlich gegenüber dem Zahlungsdienstleister unter explizitem Hinweis auf die rechtliche Unwirksamkeit des Hauptvertrages begründet werden.

Die rechtliche Grundlage für die Ratenzahlungen entfällt vollständig, da ein Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an als unwirksam gilt. Da der Zahlungsdienstleister lediglich die Forderung des Coaching-Anbieters einzieht, verliert auch der Zahlungsplan seine Wirkung, sobald das zugrunde liegende Geschäft (Kausalgeschäft) rechtlich wegfällt. Sie sollten den Dienstleister daher schriftlich per Einschreiben über die Nichtigkeit unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. III ZR 137/25) informieren und zeitgleich das SEPA-Lastschriftmandat ausdrücklich widerrufen. Ein bloßes Zurückbuchen ohne vorherige Erklärung sollte vermieden werden, um automatisierte Inkasso-Maßnahmen oder negative Auswirkungen auf Ihre Bonität von vornherein professionell zu verhindern.

Beachten Sie jedoch, dass Zahlungsplattformen trotz klarer Rechtslage oft automatisierte Mahnungen versenden, weshalb eine anwaltliche Erstberatung zur Abwehr von angedrohten Inkasso-Schritten oder unberechtigten Schufa-Meldungen bei fortlaufendem Druck dringend empfohlen wird.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – – Beschluss vom 05.02.2026




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