Ein Klick zum Online-Kurs, 15.000 Euro für die Karriere. Wer teure Coaching-Pakete im Netz bucht, rechnet selten mit den strengen Regeln des Fernunterrichtsschutzgesetzes. Doch ein simples vertragliches Fragerecht könnte nun darüber entscheiden, ob tausende Verträge ohne staatliche Zulassung überhaupt wirksam sind.
Der BGH stuft Online-Coachings mit Messenger-Support und Video-Calls rechtlich als zulassungspflichtigen Fernunterricht nach dem FernUSG ein. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: III ZR 137/25
Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Relevant für: Anbieter von Online-Kursen, Coaching-Teilnehmer, Verbraucherschützer
Teure Online-Coachings benötigen bei räumlicher Trennung eine staatliche Zulassung für wirksame Verträge.
Virtuelle Video-Treffen zählen trotz Live-Übertragung rechtlich zur räumlichen Trennung zwischen Lehrer und Schüler.
Ein vertragliches Fragerecht genügt bereits für die notwendige Überwachung des individuellen Lernerfolgs.
Fehlt die staatliche Zulassung bei Fernlehrgängen, verliert der Anbieter seinen Anspruch auf Bezahlung.
Hohe Preise allein machen Verträge ohne konkreten Vergleich zum marktüblichen Preis nicht sittenwidrig.
Das Berufungsgericht muss nun den genauen Vertragsinhalt für ein neues Urteil prüfen.
BGH-Urteil: FernUSG gilt auch für Online-Coachings
Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG ist die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf einer vertraglichen Grundlage. Eine solche Vermittlung liegt vor, wenn der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich voneinander getrennt sind. Ein weiteres entscheidendes Merkmal für die gesetzliche Einordnung ist die Überwachung von dem Lernerfolg nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
Genau diese rechtliche Einordnung musste der Bundesgerichtshof nun grundlegend klären.
Im Dezember 2022 buchte eine Kundin ein sogenanntes „F. Trainingsprogramm“ für 8.092 Euro brutto bei einer Internetplattform. Der Bundesgerichtshof gab der Revision der Teilnehmerin statt – also der Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler –, hob das vorherige Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg auf und verwies die Sache zurück an das zuständige Berufungsgericht zur neuen Verhandlung. Eine Zurückverweisung bedeutet konkret: Das untergeordnete Gericht muss den Fall nun erneut prüfen und dabei die rechtlichen Vorgaben des BGH zwingend beachten. Die betroffene Plattform-Betreiberin verfügte über keinerlei staatliche Zulassung für Fernlehrgänge nach § 12 FernUSG. Das verhandelte Programm umfasste den Zugang zu einer Lernplattform mit Videos, einer Messenger-Gruppe sowie regelmäßigen Video- und Live-Calls mit einem Coach.
BGH: Fragerecht genügt für gesetzliche Lernerfolgskontrolle
Die Überwachung von dem Lernerfolg ist eine zwingende Voraussetzung für die Einordnung eines Angebots als Fernunterricht nach § 1 Abs. 1 FernUSG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dafür eine zusätzliche und aktive Kontrolle durch den Lehrenden oder dessen Beauftragten nicht zwingend erforderlich. Schon die bloße vertragliche Ausgestaltung der Interaktion kann dieses gesetzliche Kriterium erfüllen.
Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich diese Unterscheidung in der juristischen Praxis äußerst deutlich.
Der Bundesgerichtshof stellte unmissverständlich klar, dass bereits ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht für eine Lernerfolgsüberwachung völlig ausreicht. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte diese Überwachung zuvor fälschlicherweise verneint. Die Vorinstanz ging in ihrem Urteil davon aus, dass die reine Möglichkeit zum Fragenstellen ohne eine echte Leistungskontrolle durch die Lehrenden nicht genüge. Die Richter hoben diese Begründung auf, da das Gesetz eine derartige zusätzliche Kontrolleinrichtung durch Ausbilder schlichtweg nicht verlangt.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch er eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann. – so der Bundesgerichtshof
Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen oder die Leistungsbeschreibung auf Klauseln wie „individueller Support“, „Q&A-Sessions“ oder „Messenger-Betreuung“. Sobald Ihnen vertraglich die Möglichkeit eingeräumt wurde, inhaltliche Fragen zu stellen, ist das Kriterium der Lernerfolgsüberwachung erfüllt – unabhängig davon, ob Sie dieses Recht tatsächlich nutzen oder ob Prüfungen stattfinden.
Praxis-Hinweis:
Das war der entscheidende Punkt: Für die Einordnung als Fernunterricht genügt bereits ein vertraglich vereinbartes Fragerecht. Wenn Ihr Coaching-Vertrag Ihnen ermöglicht, inhaltliche Fragen an den Coach zu stellen (beispielsweise via Messenger oder in Calls), liegt rechtlich eine Lernerfolgsüberwachung vor – selbst wenn gar keine Tests oder Korrekturen stattfinden.
Warum Video-Calls rechtlich als räumliche Trennung gelten
Das Gesetz fordert in § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG zwingend eine räumliche Trennung zwischen dem Lehrenden und dem Lernenden. Der Bundesgerichtshof nimmt bei der Auslegung eine teleologische Reduktion vor. Das bedeutet konkret: Das Gericht wendet das Gesetz enger an, als es der Wortlaut eigentlich verlangen würde, um dem eigentlichen Sinn der Regelung besser zu entsprechen. Hierdurch liegt eine räumliche Trennung bei physischer Distanz auch dann vor, wenn eine bidirektionale synchrone Kommunikation möglich ist – also ein zeitgleicher Austausch in beide Richtungen, etwa per Video-Call. Maßgeblich für diese rechtliche Beurteilung ist ausschließlich der vertraglich vereinbarte Inhalt und nicht die tatsächliche Durchführung der Unterrichtsleistungen.
Anhand der konkreten Kursstruktur musste das Gericht diese abstrakten Vorgaben auf die digitale Realität anwenden.
Warum synchrone Kommunikation Fernunterricht nicht ausschließt
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte eine räumliche Trennung in seinem Urteil vom 21.05.2025 (Aktenzeichen 14 U 14/25) zunächst verneint, weil ein synchroner Online-Unterricht dem klassischen Präsenzunterricht gleichzustellen sei. Mit seinem Urteil vom 05.02.2026 (Aktenzeichen III ZR 137/25) hob der Bundesgerichtshof diese Entscheidung jedoch auf. Die Richter erklärten, dass eine rein auf Synchronität gestützte Gleichstellung rechtlich nicht tragfähig sei. Der Gesetzgeber konnte die heutigen technischen Möglichkeiten einer synchronen bidirektionalen Online-Kommunikation bei der Ausarbeitung der Regelungen noch gar nicht kennen, weshalb eine Anpassung des Normzwecks geboten war. Das bedeutet konkret: Das Ziel, das der Gesetzgeber mit der Regelung ursprünglich verfolgt hat, wird an die modernen technischen Gegebenheiten angepasst. Entscheidend ist zudem nicht, ob der Unterricht in der Praxis zu mehr als der Hälfte asynchron stattfand, sondern was im Vorfeld verbindlich als Vertragsinhalt vereinbart wurde.
Die Norm ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden […] die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen. – so der BGH
Praxis-Hürde: Räumliche Trennung
Auch reine Live-Video-Calls gelten laut BGH als räumlich getrennt. Für die Anwendbarkeit des Schutzgesetzes ist es unerheblich, ob der Unterricht in Echtzeit stattfindet. Wenn in Ihrem Vertrag digitale Fernkommunikation als Standard vorgesehen ist, liegt eine räumliche Trennung vor, die zur Zulassungspflicht des Anbieters führen kann.
Warum Coaching-Verträge selten wegen Sittenwidrigkeit scheitern
Ein Rechtsgeschäft kann nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit vollständig nichtig sein. Das bedeutet konkret: Der Vertrag wird so behandelt, als hätte er nie existiert, weil er gegen grundlegende moralische Vorstellungen von Gerechtigkeit verstößt – etwa wenn ein Teilnehmer extrem benachteiligt wird. Dies ist der Fall, wenn ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung besteht. Als rechtlicher Maßstab für diese Beurteilung dient immer der marktübliche Preis, also der Marktwert zum exakten Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die fordernde Vertragspartei muss substantiiert darlegen können, dass die vereinbarte Vergütung gravierend vom marktüblichen Preis für vergleichbare Leistungen abweicht. Das heißt: Sie muss dem Gericht ganz konkrete Zahlen und Fakten zum Marktvergleich liefern, statt nur eine pauschale Behauptung aufzustellen.
Ein Fall aus dem Jahr 2026 illustriert anschaulich, wie streng die prozessualen Anforderungen an eine solche Beweisführung sind.
Der Streit um den Marktwert
Die Teilnehmerin behauptete vor Gericht, der tatsächliche objektive Wert des absolvierten Coachings liege höchstens unter 1.000 Euro. Um diese These zu stützen, legte sie ein Vergleichsangebot für ein Videomaterial über 14,99 Euro vor und forderte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur genauen Wertermittlung. Der Bundesgerichtshof wies dieses Argument zurück, da für die Prüfung der Sittenwidrigkeit zwingend auf den konkreten Coachingmarkt und auf alle vertraglich geschuldeten Leistungen abgestellt werden müsse. Die Kundin verstrickte sich hier in einen argumentativen Widerspruch: Sie bezeichnete den einschlägigen Coachingmarkt selbst als durch „horrende Preise“ geprägt. Damit sprach sie nach Ansicht der Richter aktiv gegen ein schlüssig dargelegtes Missverhältnis. Ein früheres Urteil des I. Zivilsenats vom 21. April 2022 griff hier nicht, da es ein völlig anderes Geschäftsfeld mit gesetzlich oder rechtlich abweichenden Vergütungsmaßstäben betraf.
Selbst wenn – wie von der Klägerin behauptet – der Coaching-Markt insgesamt von „horrenden Preisen“ geprägt sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es einen marktüblichen Preis gibt. – so das Urteil des BGH
Vermeiden Sie es, eine Rückforderung allein auf ein „auffälliges Missverhältnis“ des Preises zu stützen. Wie das Urteil zeigt, sind die Hürden für den Nachweis der Sittenwidrigkeit extrem hoch. Konzentrieren Sie Ihre rechtliche Argumentation stattdessen primär auf die fehlende staatliche Zulassung des Anbieters, da dies ein deutlich objektiverer und rechtssicherer Weg zur Nichtigkeit des Vertrages ist.
Checkliste: Wann Coaching-Verträge laut BGH-Urteil unzulässig sind und Honorare zurückgefordert werden können.
Ohne ZFU-Zulassung sind Coaching-Verträge nichtig
Staatlich unregulierte Bildungsangebote bergen juristische Risiken, denn Fernlehrgänge bedürfen nach § 12 Abs. 1 FernUSG zwingend einer offiziellen staatlichen Zulassung. Ein Fernunterrichtsvertrag, der ohne diese zwingend erforderliche Erlaubnis geschlossen wird, ist gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG automatisch und vollumfänglich nichtig.
Im vorliegenden Revisionsverfahren gipfelte der Rechtsstreit exakt in dieser weitreichenden rechtlichen Konsequenz.
OLG Oldenburg muss über Rückzahlung neu entscheiden
Die Kundin verlangte die vollständige Rückzahlung der Coaching-Gebühr in Höhe von 8.092 Euro sowie die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages. Da das Berufungsgericht in Oldenburg zuvor keine tragfähigen Feststellungen zum genauen Vertragsinhalt getroffen hatte, konnte der Bundesgerichtshof nicht selbst abschließend entscheiden. Die Karlsruher Richter verwiesen die Sache zurück an das Oberlandesgericht. Dort muss in einer neuen Verhandlung nun detailliert geklärt werden, ob das spezifische Programm aufgrund des exakten Vertragsinhalts als zulassungspflichtiger Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz einzustufen ist. Von dieser erneuten Prüfung hängt ab, ob das Coaching-Unternehmen das Honorar erstatten muss und wer letztlich die Kosten des gesamten Revisionsrechtszugs trägt. Damit ist das gesamte Gerichtsverfahren vor dem Bundesgerichtshof als höchster Instanz gemeint.
So fordern Kunden Coaching-Honorare zurück
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat höchste Bindungswirkung und ist als Grundsatzurteil auf fast die gesamte Online-Coaching-Branche übertragbar. Da die Karlsruher Richter klargestellt haben, dass bereits einfache Messenger-Betreuung oder Live-Calls zur Zulassungspflicht führen, sind unzählige Verträge ohne staatliche ZFU-Zulassung rückwirkend nichtig. Betroffene Teilnehmer haben dadurch exzellente Chancen, ihr bereits gezahltes Honorar vollständig zurückzufordern – und zwar unabhängig davon, ob sie mit den Inhalten des Coachings zufrieden waren.
Handeln Sie jetzt: Prüfen Sie in der Datenbank der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ob Ihr Anbieter eine gültige Zulassungsnummer für das konkrete Programm besitzt. Fehlt diese, sollten Sie unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. III ZR 137/25) die Rückzahlung fordern und laufende Ratenzahlungen nach juristischer Prüfung einstellen. Warten Sie nicht auf die abschließende Entscheidung der Vorinstanz, da die rechtlichen Leitplanken nun höchstrichterlich zu Ihren Gunsten gesetzt sind.
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung eröffnet vielen Coaching-Teilnehmern die rechtliche Möglichkeit, bereits gezahlte Honorare aufgrund fehlender ZFU-Zulassungen vollständig zurückzuverlangen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren individuellen Vertrag auf die Einhaltung des Fernunterrichtsschutzgesetzes und bewerten die Erfolgsaussichten für Ihre Rückforderung. So erhalten Sie Klarheit über Ihre rechtliche Situation und können fundiert über das weitere Vorgehen gegen den Anbieter entscheiden.
Was viele nicht wissen: Viele Coaching-Anbieter schalten nach solchen Gerichtsschlappen sofort auf Schadensbegrenzung und bieten unzufriedenen Teilnehmern plötzlich proaktive „Kulanzvergleiche“ an. Oft ist daran eine strenge Verschwiegenheitsklausel gekoppelt, damit die Rückabwicklung bloß nicht in Bewertungsportalen landet. Hier droht eine teure Falle, denn diese schnellen Angebote decken meist nur einen Bruchteil der gezahlten Summe ab.
Ich rate dringend davon ab, solche vorschnellen Aufhebungsverträge direkt am Telefon oder per schnellem Digitalklick zu akzeptieren. Wer jetzt ruhig Blut bewahrt, hat exzellente Karten, das gesamte Honorar zurückzuholen. Die Gegenseite weiß mittlerweile selbst ganz genau, dass sie in einem echten Prozess völlig chancenlos wäre.
Gilt der Schutz durch das Fernunterrichtsschutzgesetz auch, wenn ich als Unternehmer gebucht habe?
JA. Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf Verträge zwischen Unternehmern Anwendung, sofern die gesetzlichen Merkmale eines Fernlehrgangs erfüllt sind. Der gesetzliche Schutz ist somit nicht auf private Verbraucher beschränkt, sondern erstreckt sich grundsätzlich auf alle Teilnehmer eines zulassungspflichtigen Coaching-Programms.
Die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften knüpft primär an die objektive Art der Wissensvermittlung und nicht an die spezifische Person des Vertragspartners im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches an. Entscheidend ist vielmehr, ob eine räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem besteht und ob eine vertraglich vereinbarte Überwachung des Lernerfolgs, etwa durch ein eingeräumtes Fragerecht, vorgesehen ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist für das Angebot zwingend eine staatliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) erforderlich, um die rechtliche Wirksamkeit der geschlossenen Vereinbarungen sicherzustellen. Fehlt diese Zulassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, tritt gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG die Nichtigkeit des gesamten Vertrages kraft Gesetzes ein, was Rückforderungsansprüche unabhängig vom individuellen Unternehmerstatus ermöglicht.
Die Schutzwirkung entfällt jedoch, wenn das Angebot keinen Fernunterricht darstellt, weil beispielsweise keine Lernerfolgskontrolle stattfindet oder die Wissensvermittlung ausschließlich in physischer Präsenz vor Ort erfolgt. Auch bei reinen Selbstlernkursen ohne jegliche Interaktionsmöglichkeit oder Support-Leistungen findet das Gesetz regelmäßig keine Anwendung, da hier das prägende Element der pädagogischen Überwachung sowie die individuelle Lernbetreuung fehlen.
Verliere ich meinen Rückzahlungsanspruch, wenn ich beim Kauf auf mein gesetzliches Widerrufsrecht verzichtet habe?
NEIN, ein Verzicht auf das gesetzliche Widerrufsrecht führt nicht zum Verlust Ihres Rückzahlungsanspruchs, sofern der Coaching-Vertrag mangels erforderlicher ZFU-Zulassung bereits von Anfang an nichtig ist. Sie können Ihr Geld zurückfordern, da ein rechtlich nicht existenter Vertrag keine Grundlage für einen wirksamen Verzicht auf Verbraucherrechte bieten kann. Die Nichtigkeit des Gesamtvertrages überschreibt die im Bestellprozess abgegebene Verzichtserklärung vollständig.
Die rechtliche Begründung liegt in der systematischen Einordnung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG), nach dessen § 7 Abs. 1 Verträge ohne die zwingend erforderliche staatliche Zulassung als automatisch und vollumfänglich nichtig gelten. Ein Verzicht auf das Widerrufsrecht setzt logisch voraus, dass überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, von dem man sich lösen müsste. Da die fehlende Zulassung jedoch dazu führt, dass der Vertrag juristisch als von Beginn an nicht existent (also ex tunc) behandelt wird, läuft jede darin enthaltene Verzichtserklärung rechtlich ins Leere. Ihr Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Honorare ergibt sich daher nicht aus einem Widerruf, sondern aus dem Bereicherungsrecht, weil der Anbieter die Zahlung ohne einen gültigen Rechtsgrund erhalten hat. Sie sollten sich daher von entsprechenden Bestätigungs-E-Mails oder gesetzten Häkchen im Bestellprozess nicht verunsichern lassen, da diese die gesetzliche Nichtigkeit nicht heilen können.
Wie prüfe ich rechtssicher, ob die ZFU-Zulassung exakt für mein gebuchtes Coaching-Programm gilt?
Sie rufen die Online-Datenbank der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) auf und suchen dort gezielt nach dem Namen Ihres Coaching-Anbieters oder der jeweiligen GmbH. Dabei müssen Sie zwingend prüfen, ob der exakte Titel Ihres gebuchten Programms sowie die vereinbarte Laufzeit mit den offiziell hinterlegten Zulassungsdaten übereinstimmen. Nur durch diesen detaillierten Abgleich stellen Sie rechtssicher fest, ob für Ihr spezifisches Coaching-Paket tatsächlich eine staatliche Genehmigung vorliegt.
Die gesetzliche Regelung des § 12 FernUSG verlangt für jeden einzelnen Fernlehrgang eine individuelle staatliche Prüfung, sodass eine bloße allgemeine Registrierung des Coaches als Unternehmen keinesfalls ausreicht. In der offiziellen Datenbank finden Sie zu jeder Zulassungsnummer spezifische Details wie den genehmigten Kursnamen, die Zielgruppe und die maximal zulässige Dauer des Fernunterrichts. Falls Ihr gebuchtes Coaching-Paket namentlich abweicht oder die Kursinhalte nicht mit den hinterlegten Daten korrespondieren, fehlt es an der zwingend erforderlichen Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch. Da die Nichtigkeit gemäß § 7 FernUSG direkt an die fehlende Zulassung des konkreten Programms gekoppelt ist, bildet dieser präzise Datenbank-Abgleich das Fundament für Ihre erfolgreiche Rückforderung.
Oftmals nutzen Anbieter veraltete Zulassungsnummern für inhaltlich veränderte Nachfolgeprogramme, was jedoch ohne eine explizite Nachtragszulassung durch die ZFU zur rechtlichen Unwirksamkeit des gesamten neuen Vertrages führt. Ein bloßer Verweis des Coaches auf eine vorhandene Zertifizierung entbindet Sie daher nicht von der Pflicht, die Identität zwischen der Zulassung und Ihrem individuellen Vertrag eigenständig zu prüfen.
Habe ich Anspruch auf volle Erstattung, wenn ich das Online-Coaching bereits vollständig abgeschlossen habe?
JA, Sie haben auch nach dem vollständigen Abschluss des Online-Coachings einen gesetzlichen Anspruch auf die volle Rückerstattung Ihrer geleisteten Zahlungen. Da ein Vertrag ohne die erforderliche ZFU-Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an als nichtig gilt, verfügt der Anbieter über keine rechtliche Grundlage für das Behalten des Honorars.
Diese Nichtigkeit wirkt rechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (ex tunc), wodurch das gesamte Vertragsverhältnis vollständig rückabgewickelt werden muss. Im Rahmen dieser Rückabwicklung können Sie sämtliche gezahlten Gebühren zurückfordern, ohne dass Sie sich den bereits erfolgten Konsum der Inhalte als Nutzungswertersatz (finanzieller Ausgleich für die Inanspruchnahme) anrechnen lassen müssen. Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist ein Verbraucherschutzgesetz, das den Teilnehmer bewusst privilegiert und dem Anbieter bei einem Verstoß gegen die Zulassungspflicht das Recht verwehrt, eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen einzubehalten. Selbst wenn Sie den Kursinhalt vollständig gesehen oder an allen Live-Calls teilgenommen haben, bleibt Ihr Rückzahlungsanspruch in voller Höhe rechtlich bestehen. Stellen Sie daher eine Liste aller Zahlungen zusammen und fordern Sie die Gesamtsumme unter Hinweis auf die fehlende Zulassung und die höchstrichterliche Rechtsprechung zurück.
Darf ich laufende Raten an Zahlungsdienstleister einstellen, wenn der Anbieter keine staatliche Zulassung besitzt?
JA.Sie dürfen laufende Ratenzahlungen an Dienstleister wie CopeCart oder Digistore24 einstellen, sofern der zugrunde liegende Coaching-Vertrag mangels staatlicher Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG rechtlich nichtig ist. Diese Einstellung sollte jedoch unbedingt förmlich gegenüber dem Zahlungsdienstleister unter explizitem Hinweis auf die rechtliche Unwirksamkeit des Hauptvertrages begründet werden.
Die rechtliche Grundlage für die Ratenzahlungen entfällt vollständig, da ein Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an als unwirksam gilt. Da der Zahlungsdienstleister lediglich die Forderung des Coaching-Anbieters einzieht, verliert auch der Zahlungsplan seine Wirkung, sobald das zugrunde liegende Geschäft (Kausalgeschäft) rechtlich wegfällt. Sie sollten den Dienstleister daher schriftlich per Einschreiben über die Nichtigkeit unter Verweis auf das BGH-Urteil (Az. III ZR 137/25) informieren und zeitgleich das SEPA-Lastschriftmandat ausdrücklich widerrufen. Ein bloßes Zurückbuchen ohne vorherige Erklärung sollte vermieden werden, um automatisierte Inkasso-Maßnahmen oder negative Auswirkungen auf Ihre Bonität von vornherein professionell zu verhindern.
Beachten Sie jedoch, dass Zahlungsplattformen trotz klarer Rechtslage oft automatisierte Mahnungen versenden, weshalb eine anwaltliche Erstberatung zur Abwehr von angedrohten Inkasso-Schritten oder unberechtigten Schufa-Meldungen bei fortlaufendem Druck dringend empfohlen wird.
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Das vorliegende Urteil
BGH – – Beschluss vom 05.02.2026
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BGH – Az.: III ZR 137/25 – Beschluss vom 05.02.2026
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.22
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg – 14. Zivilsenat – vom 21. Mai 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte bietet auf der von ihr betriebenen Internetplattform sogenannte Online-Coachings zu verschiedenen Themen an. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Vergütung für ein solches Coaching und Feststellung der Nichtigkeit des zugrunde liegenden Vertrags in Anspruch.
Die Parteien schlossen im Dezember 2022 einen Vertrag über die Teilnahme der Klägerin am „F. Trainingsprogramm“ zu einem Preis von 8.092 € brutto. Der Vertrag beinhaltete verschiedene Leistungen, insbesondere Zugänge zu einer Lernplattform mit Videos, zu einer Messenger-Gruppe und zu Video Calls mit einem Coach sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen (Live-Calls). Über eine Zulassung für Fernlehrgänge gemäß § 12 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz; im Folgenden auch FernUSG) verfügte die Beklagte nicht.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Vertrag sei nichtig, weil es an der erforderlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz fehle. Zudem sei er nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehe.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Klägerin an dem „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“ sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil dieses Trainingsprogramm keiner Zulassung gemäß § 12 FernUSG bedurft habe. Bei dem Trainingsprogramm handele es sich nicht um Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG, weil zum einen eine Überwachung des Lernerfolgs nicht geschuldet gewesen sei. Allein die der Selbstkontrolle dienende Möglichkeit des Fragestellens an den Lehrenden könne nicht das Tatbestandsmerkmal der Erfolgsüberwachung erfüllen. Zum anderen könne nicht festgestellt werden, dass der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt gewesen seien.
Die Frage, wann von einer räumlichen Trennung auszugehen sei, werde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht einheitlich beantwortet. Der Berufungssenat schließe sich der Auffassung an, wonach eine räumliche Trennung nur dann vorliege, wenn der Unterricht zu mindestens 50 % asynchron stattfinde. Der synchrone Online-Unterricht stehe einer Präsenzveranstaltung gleich, weil jederzeit eine Kontaktaufnahme mit der Lehrperson möglich sei. Der Aufenthalt an verschiedenen Orten begründe in diesem Fall nicht die vom Gesetzgeber als nachteilig angesehene räumliche Trennung.
Nach dem Ergebnis der versehentlich nicht protokollierten Anhörung der Klägerin könne nicht festgestellt werden, dass der Unterricht zu mehr als 50 % asynchron stattgefunden habe. Die Klägerin habe schriftsätzlich vorgetragen, dass der Schwerpunkt der Wissensvermittlung ein Videokurs gewesen sei. In ihrer Anhörung habe sie angegeben, dass jeden Abend Calls stattgefunden hätten, in denen Fragen hätten gestellt werden können. Diese hätten jeweils ca. eine Stunde gedauert. Für die Lernvideos sei eine bestimmte Reihenfolge vorgesehen gewesen, in der die Videos hätten angeschaut werden sollen. Die Dauer der Videos habe etwa vier bis sechs Stunden wöchentlich betragen, man habe sie aber in seinem eigenen Tempo bearbeiten können. Einmal im Monat sei zudem ein Einzelgespräch vorgesehen gewesen, in dem man individuelle Fragen habe stellen können. Die Klägerin habe lediglich vage Angaben zum zeitlichen Umfang der jeweiligen Teile des Trainingsprogramms machen können, weil sie nicht oft an den Live-Calls teilgenommen und auch nach relativ kurzer Zeit die Erarbeitung des Lernstoffs mittels der Videos eingestellt habe.
Dass die Wissensvermittlung zu mindestens 50 % durch die Lernvideos, also asynchron, hätte erfolgen sollen, lasse sich nicht feststellen. Nach den Angaben der Klägerin könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Dauer der Live-Calls und der Einzelgespräche diejenige der Lernvideos leicht überstiegen habe, so dass die Wissensvermittlung überwiegend synchron stattgefunden habe.
Der Vertrag sei auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Klägerin habe nicht ausreichend zur Sittenwidrigkeit vorgetragen. Entgegen ihrer Auffassung sei der konkrete Coaching-Markt zum Vergleich mit der vereinbarten Vergütung heranzuziehen. Ob vergleichbare Lernvideos deutlich günstiger erworben werden könnten, sei unerheblich, weil diese Videos nur einen Teil der vereinbarten vertraglichen Leistung ausmachten. Soweit die Klägerin behaupte, die Gruppen-Live-Calls hätten keinen qualifizierten Unterricht geboten und Rückfragen seien oft nicht zureichend beantwortet worden, beanstande sie ein Zurückbleiben der tatsächlichen hinter der geschuldeten Leistung, womit ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu begründen sei.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Rechtsfehlerfrei allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, dass der in Rede stehende Vertrag zwischen den Parteien nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.
a) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Gegenseitige Verträge können hiernach als wucherähnliche Rechtsgeschäfte sittenwidrig sein, auch wenn der Wuchertatbestand in § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist. Dafür muss zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis bestehen und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommen, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 16. November 2022 – VIII ZR 436/21, WM 2023, 742 Rn. 31 f mwN).
Für die Feststellung eines (auffälligen) Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung kommt es auf die objektiven Werte der Leistungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die gegenseitigen Leistungen sind nach den vertraglichen Vereinbarungen zu bemessen und nicht danach, was die Parteien sich nachfolgend einander gewährt haben (BGH, Urteile vom 21. April 2022 – I ZR 214/20, WRP 2022, 983 Rn. 27 und vom 16. November 2022 aaO Rn. 34, jew. mwN). Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis (BGH, Urteile vom 10. November 2016 – IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 18 und vom 23. Februar 2018 – V ZR 302/16, WM 2018, 636 Rn. 22, jew. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. November 2011 – XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 23). Mit Hilfe eines Marktvergleichs lässt sich grundsätzlich das verkehrsübliche und wirtschaftlich noch tragbare Entgelt als Vergleichsmaßstab für den auf eine Sittenwidrigkeit zu untersuchenden Austauschvertrag ermitteln (Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 – III ZR 287/97, CR 1998, 664, 667; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. März 1981 – III ZR 92/79, BGHZ 80, 153, 162 sowie BGH, Urteil vom 16. November 2022 aaO). Das vereinbarte Entgelt ist dabei dem marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 29. November 2011 aaO mwN).
b) Danach hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht auch im Streitfall einen Marktvergleich als erforderlich angesehen, um den objektiven Wert der von der Beklagten zu erbringenden Coaching-Leistungen zu bestimmen. Selbst wenn – wie von der Klägerin behauptet – der Coaching-Markt insgesamt von „horrenden Preisen“ geprägt sein sollte, ändert dies nichts daran, dass es einen marktüblichen Preis gibt. Seine bloße Höhe vermag es nicht zu rechtfertigen, einen Coaching-Vertrag unabhängig von einem nach Maßgabe der Marktverhältnisse festzustellenden auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung und einer – im Einzelfall auch nur daraus zu vermutenden – verwerflichen Gesinnung des Anbieters als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 aaO zum Darlehensvertrag).
c) Daran anknüpfend ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zur Sittenwidrigkeit für nicht ausreichend erachtet hat. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe insoweit Sachvortrag der Klägerin samt Beweisangebot übergangen. Die Klägerin habe zur Darlegung des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung auf den objektiven Wert der Leistung der Beklagten abgestellt, der sich allenfalls auf einen „Marktwert“ von unter 1.000 € belaufe. Sie habe ein Angebot vorgelegt, wonach vergleichbares Videomaterial für 14,99 € erworben werden könne, und zur Ermittlung des objektiven Werts zudem die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Gemessen an den oben wiedergegebenen Grundsätzen hat das Berufungsgericht diesem Vorbringen zu Recht keine ausreichende Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung entnommen. Die Beklagte hat unter Verweis auf andere Coachingverträge und unter Hinweis auf die Marktsituation das Vorliegen eines derartigen Missverhältnisses bestritten. Ungeachtet der Verwendung des Begriffs „Marktwert“ lässt sich dem Klägervortrag demgegenüber nicht einmal die Behauptung entnehmen, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung für die von der Beklagten (insgesamt) zu erbringenden Leistungen überhaupt vom marktüblichen Preis, den die Mehrzahl der übrigen Anbieter für vergleichbare Leistungen fordert, abweicht. Vielmehr hat die Klägerin in den Vorinstanzen die Auffassung vertreten und an der als übergangen gerügten Stelle der Berufungsbegründung auch ausdrücklich ausgeführt, der „konkrete Coachingmarkt“ stelle keine taugliche Vergleichsgrundlage dar, weil er von horrenden Preisen geprägt sei. Sie ist demnach erkennbar selbst davon ausgegangen, dass unter Heranziehung des marktüblichen Preises als Vergleichsmaßstab kein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Dies gilt umso mehr, als sie zum marktüblichen (Gesamt-)Preis der von der Beklagten geschuldeten Coaching-Leistungen – wie es für den anzustellenden Marktvergleich erforderlich gewesen wäre – keinen Vortrag gehalten hat.
d) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2022 (aaO) zunutze machen, nach dem ausnahmsweise auch der sich aus der branchenüblichen Vertragspraxis ergebende Marktpreis für eine Seite im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB unbillig sein kann. Dies kommt in Betracht, wenn es durch Gesetz oder Rechtsprechung entwickelte, von der Praxis abweichende Maßstäbe für die Vergütung gibt (dort: angemessene Beteiligung des Urhebers an den Erträgnissen und Vorteilen an der Nutzung seines Werks). Dies ist für das hier in Rede stehende Geschäftsfeld nicht der Fall.
2. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über die Teilnahme der Klägerin an dem „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“ sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, weil es sich bei diesem Trainingsprogramm nicht um Fernunterricht gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG gehandelt und es deshalb keiner Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG bedurft habe. Gemäß § 1 Abs. 1 FernUSG ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Nach dem bisherigen Sachstand ist nicht auszuschließen, dass das Trainingsprogramm diese Voraussetzungen erfüllt.
a) Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich eine mindestens überwiegend räumliche Trennung des Lehrenden und des Lernenden nicht verneinen.
aa) Im Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass nicht bei jeder Wissensvermittlung per Online-Kommunikation eine räumliche Trennung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG gegeben ist (vgl. OLG München, WRP 2024, 1260 Rn. 16; OLG Nürnberg, WRP 2025, 114 Rn. 24 ff; AG Traunstein, MMR 2024, 815 Rn. 37 f; Faix, MMR 2023, 821, 824 f; Laukemann/Förster, WRP 2024, 24 Rn. 6, 32 f; Mertens, MMR 2024, 656, 657 f; Schwab/Sablotny, NJW 2024, 2802 Rn. 9 ff; Vennemann, Fernunterrichtsschutzgesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 10; aA OLG Celle, NJW-RR 2025, 113 Rn. 24 ff; OLG Oldenburg, Urteil vom 17. Dezember 2024 – 2 U 123/24, BeckRS 2024, 48325 Rn. 7; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Februar 2025 – 6 U 46/24, juris Rn. 69 ff; OLG Dresden, Urteil vom 30. April 2025 – 12 U 1547/24, juris Rn. 57 ff). Zuzugeben ist der Revision und der von ihr befürworteten Gegenansicht zwar, dass § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nach seinem Wortlaut keine über den Aufenthalt des Lehrenden und des Lernenden in getrennten Räumen hinausgehenden Anforderungen an Fernunterricht stellt. Die Norm ist jedoch im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.
(1) Eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion, die zu den anerkannten Auslegungsmethoden zählt (vgl. zB BVerfG, ZIP 2012, 911 Rn. 57), kommt in Betracht, wenn der Wortlaut der Vorschrift mit Blick auf ihren Normzweck zu weit gefasst ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2025 – KZR 74/23, WM 2025, 1423 Rn. 16; vgl. Beschluss vom 29. November 2013 – BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23; siehe auch BVerfG, ZIP 1997, 1167, 1168). Sie setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, Urteile vom 7. April 2021 – VIII ZR 49/19, WM 2022, 1789 Rn. 36und vom 21. Februar 2022 – VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 57; Beschluss vom 4. September 2024 – IV ZB 37/23, BGHZ 241, 158 Rn. 19).
(2) Diese Voraussetzung ist hinsichtlich § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG und des Tatbestandsmerkmals der (mindestens überwiegenden) „räumlichen Trennung“ erfüllt. Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung gebieten mit Blick auf die – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fernunterrichtsschutzgesetzes noch nicht bestehende – Möglichkeit, auch bei physischer Distanz Kenntnisse und Fähigkeiten mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation zu vermitteln, eine darauf bezogene einschränkende Auslegung der Norm.
Der Gesetzgeber wollte bei der Beschreibung des gesetzlichen Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 FernUSG auf die „wesentlichen Merkmale des Fernunterrichts“ abstellen. Hierbei sollte das Merkmal der räumlichen Trennung den Fernunterricht von „herkömmlichem Unterricht“ (auch bezeichnet als „Nahunterricht“ oder „Direktunterricht“) abgrenzen, während das Merkmal der Lernerfolgsüberwachung der Abgrenzung von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial dienen sollte (vgl. Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes, BT-Drucks. 7/4245, S. 14).
Direktunterricht ist dadurch gekennzeichnet, dass die Wissensvermittlung zu einem bestimmten vorgegebenen Zeitpunkt im Wege der direkten Kommunikation zwischen dem Lehrenden und dem oder den Lernenden erfolgt. Das Wesen des Fernunterrichts liegt demgegenüber darin, dass der Lernende sich den Stoff anhand von vom Lehrenden zur Verfügung gestellter Materialien bei freier Zeiteinteilung selbst aneignet (vgl. Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes aaO S. 11, 14; VG München, NVwZ-RR 1989, 473, 474; Bartl, NJW 1976, 1993, 1994; Faix aaO S. 824; Laukemann/Förster aaO Rn. 33). Die Unterscheidung zwischen den beiden Unterrichtsarten ließ sich nach dem Stand der Technik bei Erlass des Gesetzes treffend mit dem Merkmal der „räumlichen Trennung“ erfassen. Der Regierungsentwurf des Fernunterrichtsschutzgesetzes (BT-Drucks. aaO) datiert auf den 3. November 1975, das Gesetz wurde am 24. August 1976 verkündet (BGBl I 1976, S. 2525). Seinerzeit war es technisch noch nicht möglich, über das Internet virtuelle Treffen zu organisieren; die Entwicklung dieser Technologie war für den Gesetzgeber auch nicht absehbar (vgl. AG Traunstein aaO Rn. 41; Mertens aaO S. 657; Schwab/Sablotny aaO Rn. 9, 12). Demgegenüber kann das Merkmal der „räumlichen Trennung“ nach seinem Zweck aufgrund der heute vorhandenen technischen Möglichkeiten die vom Gesetzgeber intendierte Abgrenzungsfunktion zum klassischen Direktunterricht inzwischen nur dann erfüllen, wenn man – dem Wesen des Fernunterrichts entsprechend – zusätzlich verlangt, dass die Darbietung des Unterrichts und dessen Abruf durch den Lernenden zeitlich versetzt (asynchron) erfolgt oder sich dem Lernenden aus anderen Gründen keine Gelegenheit zum unmittelbaren Austausch mit dem Lehrenden bietet. Andernfalls würde Online-Unterricht zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes führen, obgleich er in seinen wesentlichen Merkmalen der Lernform des Direktunterrichts entspricht. Dies ist der Fall, wenn der Lehrende und der Lernende in Echtzeit interagieren können, das heißt im Sinne einer bidirektionalen Kommunikation ein unmittelbarer Austausch zwischen beiden möglich ist (vgl. OLG Nürnberg aaO Rn. 25; Faix aaO S. 824; Laukemann/Förster aaO Rn. 33; Mertens aaO S. 657; Schwab/Sablotny aaO Rn. 15).
Das auch von der Revision aufgegriffene Argument der Gegenansicht, die Notwendigkeit, die Teilnehmer von Online-Schulungen vor unseriösen Anbietern zu schützen, sei deutlich größer als bei echten Präsenzveranstaltungen (vgl. OLG Stuttgart, WRP 2024, 1408 Rn. 16; OLG Celle aaO Rn. 27), überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Dabei mag zweifelhaft sein, ob die Teilnehmer eines überwiegend synchron durchgeführten Online-Unterrichts insbesondere mit Blick auf die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB) getroffenen – zumindest mittelbar auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr bedeutsamen (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 12) – Regelungen bereits ausreichend geschützt sind (vgl. Positionspapier des Nationalen Normenkontrollrats zum Fernunterrichtsschutzgesetz vom 6. November 2025, www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Positionspapiere/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html?nn=145276, [abgerufen am 5. Februar 2026]). Die zur Begründung eines erhöhten Schutzbedürfnisses angeführten – verbliebenen – Unterschiede zum Präsenzunterricht in Bezug auf den organisatorischen Aufwand, die Teilnehmerakquise sowie den persönlichen Kontakt zwischen dem Lehrenden und dem Lernenden ändern nichts daran, dass die Wissensvermittlung in einem synchronen Online-Unterricht, bei dem auch der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen kann, „direkt“ und nicht anhand zur Verfügung gestellter Materialien im Selbststudium stattfindet. „Direktunterricht“ ist nach dem gegenstandsbezogenen Schutzkonzept (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 – III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Rn. 39) vom Fernunterrichtsschutzgesetz aber gerade nicht erfasst.
Entgegen der Auffassung der Revision führt es zu keiner anderen Beurteilung, dass der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs des Fernunterrichtsschutzgesetzes (aaO S. 14) die Möglichkeit gesehen hat, dass Unterricht in einen anderen Raum übertragen werden kann. Daraus kann nicht der Wille des Gesetzgebers abgeleitet werden, den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auch für Unterrichtsformen zu eröffnen, die ihm aufgrund des damaligen Stands der Technik unbekannt waren und die wesentlichen Merkmale des seinerzeit „herkömmlichen Unterrichts“ erfüllen (aA OLG Celle aaO; OLG Stuttgart aaO; OLG Dresden aaO Rn. 58 ff). Die in dem Regierungsentwurf als Beispiel für eine (unerhebliche) Überbrückung einer räumlichen Trennung genannte Tonübertragung ist mit den heute vorhandenen Möglichkeiten synchroner bidirektionaler Kommunikation nicht gleichzusetzen.
Ebenso wenig steht der teleologischen Reduktion der Norm entgegen, dass der Gesetzgeber das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Vergangenheit mehrfach geändert hat, ohne das Merkmal der „räumlichen Trennung“ aufzugeben oder den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (aA OLG Oldenburg aaO). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Gesetzgeber die hier in Rede stehende Abgrenzungsproblematik vor Augen gestanden und er sich insoweit durch Beibehaltung des Wortlauts bewusst für eine Erstreckung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes auch auf synchronen Online-Unterricht entschieden hat.
bb) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass es für die Frage, ob es bei einer vertraglich vereinbarten Dienstleistung um Fernunterricht im Sinne von § 1 Abs. 1 FernUSG handelt, auf den Vertragsinhalt ankommt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 24 und vom 2. Oktober 2025 – III ZR 173/24, WRP 2025, 1588 Rn. 10 ff).
(1) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, wie der Unterricht tatsächlich „stattgefunden hat“. Es hat eine Gewichtung der asynchronen und synchronen Unterrichtsteile anhand der Dauer der abrufbaren Lernvideos einerseits sowie der Dauer der durchgeführten Live-Calls und Einzelgespräche andererseits vorgenommen, wie sie sich im Wesentlichen aus den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ergeben haben. Die tatsächliche Gestaltung des Unterrichts ist aber ebenso unerheblich wie der Umfang der von dem Lernenden in Anspruch genommenen Leistungen (vgl. Senat aaO).
(2) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin beschriebenen Leistungen nach Art und Umfang den vereinbarungsgemäß von der Beklagten zu erbringenden Leistungen entsprochen hätten. Nach den bislang getroffenen Feststellungen steht zwischen den Parteien vielmehr nicht im Streit, dass der Vertrag über die Teilnahme an dem in Rede stehenden Trainingsprogramm neben dem Zugang zu Lernvideos, zu Video Calls mit einem Coach sowie zu regelmäßig stattfindenden Videokonferenzen weitere Leistungen beinhaltete. So hat die Beklagte etwa eine „Vertragsbestätigung“ vorgelegt, in der unter der Überschrift „Produkt“ zehn verschiedene Leistungen schlagwortartig aufgelistet sind, welche die Klägerin „als Mitglied von F. “ erhalte.
(3) Eine eigene Vertragsauslegung durch den Senat kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. dazu Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 22 und vom 2. Oktober 2025 aaO Rn. 12). Es fehlt dafür an einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die rechtsgeschäftliche Einigung der Parteien keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Dies gilt auch mit Blick auf die vorgenannte Vertragsbestätigung. Der darin enthaltene Leistungskatalog gibt, wenn er denn den zuvor getroffenen vertraglichen Abreden entspricht, im Übrigen den Vertragsinhalt nach dem bisherigen Sachstand bereits deshalb nicht vollständig wieder, weil er sich nicht zu den Lernvideos verhält, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber ein (wesentlicher) Bestandteil des vereinbarten Trainingsprogramms gewesen sind.
b) Mit der Begründung des Berufungsgerichts lässt sich schließlich nicht verneinen, dass eine Überwachung des Lernerfolgs im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG stattfindet. Dieses Tatbestandsmerkmal ist erfüllt, wenn dem Teilnehmer ein auf das eigene Verständnis des erlernten Stoffs bezogenes Fragerecht vertraglich eingeräumt ist, wodurch er eine persönliche Lernkontrolle herbeiführen und überprüfen kann, ob er die vermittelten Inhalte zutreffend erfasst hat und richtig anwenden kann (Urteile vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 28 und vom 2. Oktober 2025 aaO Rn. 18). Der vom Berufungsgericht darüber hinaus verlangten „Kontrolle durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten“ bedarf es nicht.
III.
Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht veranlasst. Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt (Senat, Urteil vom 5. Februar 2026 – III ZR 74/25, zur Veröffentlichung bestimmt).
IV.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Für das weitere Verfahren weist er auf Folgendes hin:
1. Ob der Lehrende und der Lernende bei der Wissensvermittlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG nach dem dargestellten Maßstab (siehe oben II 2 a aa) mindestens überwiegend (räumlich) getrennt sind, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Würdigung dieser Umstände obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Mögliche Anknüpfungspunkte sind bei – wie hier – verschiedenen Unterrichtsleistungen etwa Inhalt und Bedeutung der Teilleistungen für den angestrebten Lernerfolg oder die jeweilige Dauer der nach dem Vertrag vorgesehenen Lerneinheiten (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 aaO Rn. 26 und vom 2. Oktober 2025 aaO Rn. 16; Faix aaO S. 824 f; Mertens aaO S. 657 f). Aufzeichnungen von synchronen Unterrichtsteilen, die nach der getroffenen Vereinbarung den Teilnehmern anschließend zum Abruf zur Verfügung gestellt werden, sind dabei als asynchroner Unterricht zu behandeln (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2025 aaO).
2. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich auf die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes beruft. Er trägt demnach auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Lehrende und der Lernende bei der Wissensvermittlung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind. Die teleologische Reduktion der Vorschrift hat darauf keinen Einfluss, obwohl sie zu einer Einschränkung des nach dem Wortlaut eröffneten Anwendungsbereichs des Fernunterrichtsschutzgesetzes führt.
Derjenige, der eine Ausnahme geltend macht, hat deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, sofern sich aus dem Gesetz – ausdrücklich oder durch Auslegung – ergibt, dass eine Rechtsfolge für den Regelfall als angemessen bewertet wird (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2022 – V ZR 7/21, WRP 2022, 1140 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – VI ZR 310/08, BGHZ 181, 368 Rn. 9 ff zur Beweislast dafür, dass ein Unfall nicht aufgrund einer typischen Überforderung des Kindes im Sinne von § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB passiert ist). Eine entsprechende Wertung ist dem Fernunterrichtsschutzgesetz in Bezug auf § 1 Abs. 1 und das Tatbestandsmerkmal der „räumlichen Trennung“ schon deshalb nicht zu entnehmen, weil dem Gesetzgeber seinerzeit, wie ausgeführt (siehe oben II 2 a aa (2)), die heute vorhandenen technischen Möglichkeiten sowie die damit zusammenhängende Vergleichbarkeit von klassischem Direktunterricht und synchronem Distanzunterricht mittels bidirektionaler Kommunikation unbekannt waren. Die vom Gesetzgeber ursprünglich intendierte Abgrenzungsfunktion von § 1 Abs. 1 FernUSG zum klassischen Direktunterricht spricht insoweit sogar dafür, diese Form des Distanzunterrichts bereits nicht als Ausnahmetatbestand aufzufassen.
3. Nach dem bisherigen Sachstand sind in Bezug auf die Frage der räumlichen Trennung auch die Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht gegeben. Wie ausgeführt (siehe oben II 2 a bb), ist darauf abzustellen, wie der Lehrende den Lehrstoff nach dem Vertragsinhalt anzubieten hat. Den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Klägerin, wie es für die Annahme einer sekundären Darlegungslast erforderlich wäre (vgl. zB Senat, Urteil vom 9. Juni 2022 – III ZR 24/21, BGHZ 234, 102 Rn. 36), substantiierter Vortrag zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags unmöglich oder unzumutbar ist.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz
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