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Das Wichtigste im Überblick
Das Amtsgericht Laufen bleibt ausschließlich zuständig, weil sein Verweisungsbeschluss objektiv willkürlich und deshalb nicht bindend war.
- BayObLG bestimmte Laufen als zuständiges Gericht; über die Rückzahlung von 4.763,57 € entschied es nicht.
- Die Klägerin schilderte Videokurs, Live-Fragen und Support; das genügte für eine mögliche Kontrolle des Lernfortschritts.
- Teilnehmer können bei solchen Online-Kursen am eigenen Wohnort klagen, wenn der Kurs überwiegend asynchron läuft.
- Die Zustimmung beider Parteien machte den willkürlichen Verweis nicht nachträglich bindend.
- Gericht: BayObLG
- Datum: 20.07.2026
- Aktenzeichen: 102 AR 102/26 e
- Verfahren: Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
- Rechtsbereiche: Zivilrecht, örtliche Zuständigkeit, Fernunterrichtsrecht
- Relevant für: Teilnehmer und Anbieter von Online-Kursen, Zivilgerichte
Warum war das Amtsgericht Laufen zuständig?
Nach § 26 Abs. 1 FernUSG ist für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Teilnehmerin ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand einer natürlichen Person ist der Ort ihres Wohnsitzes – hier also das Amtsgericht am Wohnort der Klägerin. „Ausschließlich“ bedeutet: Andere Gerichtsstände, etwa am Sitz des Anbieters, greifen nicht; eine abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam. Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt dabei unabhängig davon, ob der Vertrag als Verbraucherin nach § 13 BGB oder als Unternehmerin nach § 14 Abs. 1 BGB geschlossen wurde. Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage erheblich sind – sogenannte doppelrelevante Tatsachen – werden bei der Zuständigkeitsprüfung als gegeben unterstellt. Das Gericht prüft also nicht, ob der Vortrag stimmt, sondern unterstellt ihn für die reine Zuständigkeitsfrage als wahr; die inhaltliche Prüfung bleibt dem späteren Verfahren vorbehalten.
Ob dieser ausschließliche Gerichtsstand hier eröffnet war, musste das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren klären. Ein solches Verfahren greift, wenn mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit verneinen und deshalb unklar ist, welches Gericht den Fall überhaupt verhandeln muss – es geht also nur um die Gerichtsfrage, nicht um den Anspruch selbst. Die im Bezirk des Amtsgerichts Laufen wohnhafte Klägerin verlangte Rückzahlung von 4.763,57 Euro aus einem am 10. Oktober 2022 geschlossenen Online-Marketing-Vertrag und stützte die Zuständigkeit des Amtsgerichts Laufen auf § 26 Abs. 1 FernUSG. Nach dem für die Zuständigkeitsprüfung als gegeben zu unterstellenden Vortrag lagen die Voraussetzungen eines Fernunterrichtsvertrags vor – deshalb war das Amtsgericht Laufen nach Ansicht des BayObLG ausschließlich örtlich zuständig.
Über die eigentliche Streitfrage, ob der Vertrag wegen fehlender Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig ist und ob der Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB besteht, entschied das Gericht nicht. Nach § 7 FernUSG bedürfen viele Fernunterrichtsangebote einer behördlichen Zulassung; fehlt sie, ist der Vertrag nichtig – und gezahlte Entgelte können als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB zurückgefordert werden. Auch die von der Beklagten behauptete Verfassungswidrigkeit der §§ 7 und 12 FernUSG war im Bestimmungsverfahren nicht zu klären; eine Verfassungswidrigkeit des § 26 Abs. 1 FernUSG selbst war nach Auffassung des Gerichts weder dargelegt noch ersichtlich.
Redaktionelle Leitsätze
- Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist ausschließlich das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Teilnehmers zuständig; Tatsachen, die für Zuständigkeit und Begründetheit gleichermaßen erheblich sind, werden bei der Zuständigkeitsprüfung als gegeben unterstellt.
- Die Überwachung des Lernerfolgs im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes ist weit auszulegen: Ein vertragliches Fragerecht des Lernenden zu den Lerninhalten – etwa in Live-Formaten, per E-Mail oder über Support – genügt; eine ausdrückliche Bezeichnung als Lernerfolgskontrolle oder deren tatsächliche Durchführung ist nicht erforderlich.
- Ein Verweisungsbeschluss entfaltet trotz grundsätzlicher Bindungswirkung keine Wirkung, wenn er objektiv willkürlich ist, weil er die von einer Partei vorgelegte und einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung sowie den dazu passenden Vortrag ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung übergeht.

Warum galt dieses Online-Coaching als Fernunterricht?
Fernunterricht ist nach § 1 FernUSG die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf vertraglicher Grundlage, bei der Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht. Eine bestimmte Mindestqualität der vermittelten Kenntnisse ist dafür nicht erforderlich, auch nicht, dass die Kenntnisse praktisch genutzt werden sollen. Bezeichnungen wie „Coaching“ oder „Mentoring“ sind unerheblich – entscheidend ist das konkret vereinbarte Leistungsspektrum. Bei Online-Kommunikation setzt die räumliche Trennung zudem grundsätzlich eine zeitliche Versetzung voraus; asynchron bedeutet, dass Lernende aufgezeichnete Inhalte jederzeit abrufen können, ohne gleichzeitig mit dem Lehrenden online zu sein. Ergänzende synchrone Elemente – also Echtzeit-Formate wie Live-Calls – schließen das Gesetz nicht aus, solange asynchrone Elemente überwiegen.
Prüfen Sie Ihren eigenen Vertrag auf diese Merkmale: Bilden aufgezeichnete Videomodule oder asynchrone Lerninhalte den Schwerpunkt des Angebots? Gibt es irgendeine Form von Support, E-Mail-Kontaktmöglichkeit oder Live-Calls? Dann gilt für Sie das FernUSG mit seinem ausschließlichen Gerichtsstand an Ihrem Wohnort – egal ob der Anbieter das Paket „Coaching“, „Mentoring“ oder „Masterclass“ nennt.
Diese Tatbestandsmerkmale prüfte das BayObLG anhand des Vortrags der Klägerin. Gegenstand des Vertrags war nach ihrer Darstellung ein Online-Angebot mit umfangreichem Videolernkurs, darunter Module wie „Kunden Accounts aufbauen“, „Schritt für Schritt zu den ersten Kunden“ und „Hohe Umsätze erzielen“. Die aufgezeichneten Module sollten den Schwerpunkt des Vertrags bilden. Zusätzlich waren freiwillige Live-Calls sowie begleitender Support vorgesehen; in den Unterlagen wurde der Vertrag teilweise als „Coaching“ beziehungsweise „Mentoring Programm“ bezeichnet.
Videomodule als Schwerpunkt der Leistung
Das Gericht stellte auf den unterstellten Vortrag ab: Eine entgeltliche Wissensvermittlung lag vor, die Videomodule bildeten den Schwerpunkt – trotz der Bezeichnung als Coaching war deshalb von einer überwiegenden Wissensvermittlung auszugehen. Die Videomodule waren zudem asynchron abrufbar, weil sie jederzeit abgespielt werden konnten und keine zeitgleiche Kommunikation voraussetzten. Die freiwilligen Gruppen-Live-Calls änderten an der überwiegenden räumlichen Trennung nach Auffassung des Gerichts nichts.
Reicht ein Fragerecht zur Überwachung des Lernerfolgs?
Das Merkmal der Lernerfolgskontrolle nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG ist nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen. Es genügt ein Anspruch des Lernenden, durch mündliche Fragen in begleitenden Veranstaltungen, per E-Mail oder in Gruppen eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder dessen Beauftragten zu erhalten. Nicht erforderlich sind eigene Kontrollfragen des Lehrenden, eine ausdrückliche Vereinbarung der Selbstkontrolle oder die tatsächliche Durchführung der Überwachung – das Fragerecht kann sich auch aus der Vertragsauslegung ergeben.
Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach der neueren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen und schon dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Das bedeutet für Sie konkret: Durchsuchen Sie Ihren Vertrag, die AGB und die Produktbeschreibung nach jeglicher Kontaktmöglichkeit – Support-E-Mail, Fragestunden, Live-Calls, Chat oder Ticket-System. Existiert auch nur eine dieser Optionen, ist die Lernerfolgskontrolle nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung erfüllt. Sie müssen diese Möglichkeit nie tatsächlich genutzt haben, und der Anbieter muss sie nicht als „Lernerfolgskontrolle“ bezeichnet haben.
Ob der Vortrag der Klägerin dieses weite Verständnis erfüllte, war zentraler Streitpunkt des Verfahrens. Nach ihrer Darstellung bestanden wöchentliche Live-Veranstaltungen mit Frage-und-Antwort-Runden sowie ein Support für individuelle Rückfragen; die Mitarbeiter des Anbieters seien verpflichtet gewesen, Feedback zu geben, ob Inhalte richtig verstanden und umgesetzt wurden. Das BayObLG hielt diesen Vortrag unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 (III ZR 109/24), vom 15. Januar 2026 (III ZR 80/25) sowie weitere Entscheidungen aus dem Jahr 2026 für die Zuständigkeitsprüfung als ausreichend an.
Warum verwarf das BayObLG die Support-Einwände?
Die Beklagte berief sich darauf, der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 (III ZR 2/24) die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Dezember 2023 (2 U 24/23) zurückgewiesen, wonach bloße Support-, Rückfrage- und Live-Formate keine Lernerfolgskontrolle darstellten. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist der Antrag, die Revision doch noch zuzulassen; ihre bloße Zurückweisung bedeutet aber keine inhaltliche Bestätigung des Berufungsurteils und schafft keine eigene BGH-Rechtsprechung zur Sache. Das Gericht verwarf dieses Argument: Aus der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde folge nicht, dass der Bundesgerichtshof seine spätere, weite Auslegung aufgegeben habe.
Auch der Einwand, die Klägerin habe die Lernerfolgskontrolle nicht substantiiert dargelegt, überzeugte das BayObLG nicht. Bereits das eingeräumte Fragerecht mit Bezug zum Verständnis der Inhalte genüge; eine tatsächliche Durchführung der Kontrolle sei nicht erforderlich. Ebenso verwarf das Gericht die Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Augsburg und einen früheren eigenen Beschluss (102 AR 43/25 e vom 23. Juni 2025), wonach ein bloßes Rückfragerecht nicht ausreiche – diese Entscheidungen seien vor beziehungsweise ohne Kenntnis der inzwischen gefestigten BGH-Rechtsprechung ergangen, während der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen erst am 16. April 2026 erlassen wurde.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Faktor im Vertrag
Viele Anbieter von Online-Kursen oder Business-Coachings wiegen sich in Sicherheit, weil sie keine aktiven Tests durchführen oder ihre Verträge explizit als „Mentoring“ bezeichnen. Das Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Schon ein bloßes Rückfragerecht – etwa per E-Mail, Support-Ticket oder in optionalen Live-Calls – reicht aus, um die gesetzliche Lernerfolgskontrolle zu bejahen. Liegt der Leistungsschwerpunkt zudem auf asynchronen Videomodulen, greift das FernUSG. Die Folge ist ein ausschließlicher Gerichtsstand am Wohnort des Teilnehmers, unabhängig von der Vertragsbezeichnung.
Warum unterstellte das BayObLG den Fernunterricht?
Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage erheblich sind, werden im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung als gegeben unterstellt. Ob der Vortrag tatsächlich zutrifft, ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht abschließend zu klären.
Das BayObLG wandte diesen Grundsatz auf den gesamten Einordnungsvortrag der Klägerin an. Die Angaben zu Videokurs, Live-Calls, Support und Lernerfolgskontrolle waren demnach als doppelrelevant zu unterstellen; das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen musste an dieser Stelle nicht abschließend bewertet werden. Dem Einwand des Amtsgerichts Laufen und der Beklagten, der bloße Streit über die Einordnung als Fernunterrichtsvertrag schließe den Gerichtsstand nach § 26 Abs. 1 FernUSG aus, folgte das Gericht nicht: Aus der Entscheidung des Landgerichts Augsburg lasse sich nur entnehmen, dass ein solcher Streit allein nicht genüge – nicht aber, dass der Gerichtsstand bei jedem Anwendbarkeitsstreit von vornherein ausgeschlossen sei. Einen solchen Umkehrschluss habe das BayObLG in seinem früheren Beschluss weder getroffen noch gebilligt. § 26 Abs. 1 FernUSG erfasse vielmehr auch Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Fernunterrichtsvertrags.
Warum war die Verweisung nach Berlin-Mitte willkürlich?
Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 2 Sätze 2 und 4 ZPO sind grundsätzlich unanfechtbar und bindend – selbst ein inhaltlich unrichtiger Beschluss entzieht sich normalerweise jeder Nachprüfung. Ein Verweisungsbeschluss ist die Entscheidung, mit der sich ein Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht abgibt; das Empfangsgericht ist daran in der Regel gebunden und darf den Fall nicht zurückschicken. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Beschluss schlechterdings nicht mehr als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa bei objektiver Willkür. Diese liegt vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und offensichtlich unhaltbar ist; eine bloße Unrichtigkeit oder Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht dafür nicht aus.
Ob der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Laufen diese Schwelle überschritt, entschied über seine Bindungswirkung. Das Amtsgericht hatte mit formlos mitgeteiltem Beschluss vom 16. April 2026 an das Amtsgericht „Berlin-Mitte“ verwiesen und sich dabei im Wesentlichen auf einen nicht näher erläuterten Verweis auf ein Urteil des Landgerichts Augsburg sowie auf den eigenen früheren Beschluss des BayObLG gestützt. Ergänzend hieß es lediglich, die Parteien stritten um die Qualifizierung des Vertrags und es fehle an einer ausreichenden Lernerfolgsüberwachung.
Ignorierte Rechtsprechung als Kern der Willkür
Das BayObLG wertete diesen Beschluss als objektiv willkürlich und nicht bindend. Die Klägerin hatte ausdrücklich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2025 und 15. Januar 2026 hingewiesen, Teile daraus zitiert und das Urteil vom 15. Januar 2026 sogar als Anlage vorgelegt. Das Amtsgericht Laufen erwähnte diese Rechtsprechung weder noch setzte es sich inhaltlich mit ihr auseinander. Die pauschale Aussage, es fehle an einer ausreichenden Überwachung des Lernerfolgs, bezeichnete das BayObLG als unverständlich und unergiebig – ohne Auseinandersetzung mit dem Vortrag und der neuen Rechtsprechung sei die Entscheidung schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar.
Dass das Amtsgericht diese Rechtsprechung dennoch völlig ignoriert und ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung übergangen hat, erscheint schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar und daher objektiv willkürlich. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Auch der Umstand, dass sowohl die Klägerin die Verweisung an das Amtsgericht Mitte beantragt als auch die Beklagte dem zugestimmt hatte, änderte daran nichts. Die Klägerin hatte ihren Antrag vom 31. März 2026 ausdrücklich nur aus „rein prozessualen Gründen“ gestellt und zugleich erklärt, die Annahme der Unzuständigkeit verkenne die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den Rechtscharakter des § 26 FernUSG. Ein übereinstimmender Verweisungsantrag beseitigt die Willkür eines Beschlusses nach Auffassung des Gerichts nicht, wenn ein eigentlich zuständiges Gericht die Parteien durch einen rechtlich unzutreffenden Hinweis zur Verweisung veranlasst hat.
Warum bestimmte das BayObLG das Amtsgericht Laufen?
Für eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO müssen mehrere Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig verneint haben; die den Parteien mitgeteilte ausdrückliche Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt dieses Merkmal. Man spricht von einem Negativkonflikt: Jedes Gericht hält sich für unzuständig, und ohne eine übergeordnete Bestimmung bliebe der Rechtsstreit ohne Forum. Liegt das zuerst befasste Gericht in Bayern und wäre an sich der Bundesgerichtshof das gemeinsame obere Gericht, entscheidet stattdessen das BayObLG nach § 36 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 9 EGZPO. Zu bestimmen ist dabei stets das tatsächlich zuständige Gericht – ein Ermessen oder eine Auswahlmöglichkeit besteht nicht.
Auf dieser Verfahrensgrundlage entschied das BayObLG den Negativkonflikt zwischen den beiden Amtsgerichten. Das Amtsgericht Laufen hatte sich mit Beschluss vom 16. April 2026 für unzuständig erklärt und verwiesen; das Amtsgericht Mitte erklärte sich mit Beschluss vom 21. April 2026 ebenfalls für unzuständig, hielt die Verweisung für objektiv willkürlich und legte das Verfahren dem BayObLG vor. Die Vorlage war zulässig. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestimmte das Amtsgericht Laufen als ausschließlich zuständiges Gericht.
Im Bestimmungsverfahren hatte die Klägerin beantragt, das Amtsgericht Laufen als zuständig festzulegen, während die Beklagte sich der Begründung des Amtsgerichts Laufen anschloss und weiterhin das Amtsgericht Mitte für zuständig hielt. Über den Rückzahlungsanspruch selbst muss nun das Amtsgericht Laufen entscheiden.
Was die BayObLG-Entscheidung für Ihre Ansprüche gegen Online-Kurs-Anbieter bedeutet
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich mit dieser Entscheidung der gefestigten BGH-Rechtsprechung aus den Jahren 2025 und 2026 angeschlossen. Da die jüngsten BGH-Urteile für alle Gerichte in Deutschland maßgeblich sind, können Sie sich bei vergleichbaren Verträgen bundesweit auf den ausschließlichen Gerichtsstand an Ihrem Wohnort berufen – jedes andere Gericht muss Ihren Fall an Ihr örtliches Amtsgericht verweisen.
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Experten-Kommentar
Was oft übersehen wird: Entscheidend ist der Inhalt des Angebots beim Vertragsschluss. Ich würde daher nicht nur die Kursplattform ansehen, sondern auch Bestellseite, Zahlungsbestätigung und Onboarding-Mails. Später geänderte Produktbeschreibungen können die damalige Vereinbarung nur eingeschränkt belegen.
Betroffene nehmen am besten frühzeitig eine nachvollziehbare Sicherung vor: Screenshots sollten Quelle, Datum und den vollständigen Kontext erkennen lassen. Auch Rechnungen, Chatverläufe und Zugangsmails können das versprochene Leistungspaket greifbar machen. Das erleichtert es, den Vertrag später sauber einzuordnen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das FernUSG auch, wenn ich das Online-Coaching als Selbstständige gebucht habe?
Ja, das FernUSG gilt auch für Selbstständige, wenn ihr Vertrag die gesetzlichen Merkmale eines Fernunterrichtsvertrags erfüllt. Ihre Einordnung als Unternehmerin nach § 14 Abs. 1 BGB schließt den Schutz des FernUSG nicht aus.
Nach § 26 Abs. 1 FernUSG ist für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag ausschließlich das Gericht an Ihrem allgemeinen Gerichtsstand zuständig. Bei einer selbstständigen natürlichen Person liegt dieser Gerichtsstand regelmäßig am Wohnort, nicht am Sitz des Anbieters. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Coaching, Mentoring oder Masterclass, sondern das konkrete Angebot mit überwiegend räumlich getrennten Lerninhalten und einer Lernerfolgskontrolle. Prüfen Sie deshalb Vertrag, Produktbeschreibung, Rechnungsunterlagen und Supportmöglichkeiten darauf, ob diese Merkmale vorliegen.
Habe ich trotz bereits genutzter Videomodule Anspruch auf Rückzahlung des gesamten Kurspreises?
JA, grundsätzlich können Sie gezahlte Kursentgelte auch nach der Nutzung mehrerer Videomodule zurückfordern. Die Nutzung allein schließt den Rückzahlungsanspruch nicht automatisch aus, wenn der Fernunterrichtsvertrag wegen fehlender Zulassung nichtig ist.
Nach § 7 Abs. 1 FernUSG ist ein Vertrag nichtig, wenn für das zulassungspflichtige Fernunterrichtsangebot die erforderliche behördliche Zulassung fehlt. Dann besteht für die Zahlung kein wirksamer Rechtsgrund, sodass Sie das Entgelt nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB grundsätzlich zurückverlangen können. Dass Sie Inhalte angesehen oder an Coaching-Terminen teilgenommen haben, ändert an der ursprünglichen Unwirksamkeit des Vertrags zunächst nichts. Ob konkrete Nutzungen bei der Berechnung berücksichtigt werden, betrifft die Anspruchshöhe und nicht automatisch das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs. Diese Frage muss im Hauptsacheverfahren anhand des Einzelfalls geklärt werden, sodass Sie nicht vorschnell von einer nur anteiligen Erstattung ausgehen sollten.
Eine vollständige Rückzahlung ist deshalb grundsätzlich möglich, aber nicht in jedem Fall ohne weitere Prüfung sicher. Entscheidend sind insbesondere die Zulassungspflicht des konkreten Angebots, eine fehlende Zulassung und mögliche Fragen zum Wert bereits erbrachter Leistungen. Prüfen Sie die Zulassung des Kurses bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht und sichern Sie Verträge, Rechnungen, Zahlungsnachweise sowie Produktbeschreibungen.
Welche Beweise brauche ich für die Einordnung meines Online-Coachings als Fernunterricht?
Sie brauchen vor allem Unterlagen, die die Merkmale des § 1 FernUSG nachvollziehbar dokumentieren. Sichern Sie Vertrag, AGB, Produktseiten, Kursübersichten, Plattform-Screenshots und sämtliche Hinweise auf Videomodule, Support oder Rückfragen.
§ 1 FernUSG verlangt eine entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegende räumliche Trennung und eine Überwachung des Lernerfolgs. Bei Online-Angeboten sprechen jederzeit abrufbare Videomodule für eine überwiegend räumlich und zeitlich getrennte Wissensvermittlung. Sichern Sie deshalb Modulübersichten, Werbe-E-Mails, Landingpages und Beschreibungen der aufgezeichneten Inhalte. Für die Lernerfolgsüberwachung können Support-E-Mails, Chats, Ticketsysteme, Fragestunden oder Live-Calls bedeutsam sein. Entscheidend ist, ob Sie Fragen zu den Lerninhalten stellen oder hierzu Rückmeldung erhalten durften; die Bezeichnung als Coaching, Mentoring oder Masterclass bleibt unerheblich.
Fertigen Sie Screenshots von Kursseite, Modulübersicht, Supportbeschreibung und Kontaktmöglichkeiten an, möglichst mit sichtbarem Datum und gespeicherter Internetadresse. Bewahren Sie außerdem Rechnungen, Bestellbestätigungen und alle Nachrichten des Anbieters auf, weil sie Entgeltlichkeit und Vertragsinhalt dokumentieren können. Eine tatsächliche Nutzung der Rückfrageoption oder die ausdrückliche Bezeichnung als Lernerfolgskontrolle ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht erforderlich. Sichern Sie die Unterlagen jetzt, damit Sie die konkrete Leistungsbeschreibung später gegenüber Anwalt, Rechtsschutzversicherung oder Gericht vorlegen können.
Was kann ich tun, wenn der Anbieter trotz fehlender Zulassung die Rückzahlung verweigert?
Wenn der Anbieter die Rückzahlung verweigert, können Sie den Anspruch grundsätzlich an Ihrem Wohnortgericht geltend machen. Bei fehlender Zulassung kann der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein, sodass Sie gezahlte Beträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern können.
§ 26 Abs. 1 FernUSG begründet für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag den ausschließlichen Gerichtsstand am allgemeinen Gerichtsstand der Teilnehmerin. Maßgeblich ist damit grundsätzlich Ihr Wohnsitz, nicht der Sitz des Anbieters oder eine abweichende Klausel in seinen AGB. Das gilt auch, wenn der Anbieter Ihre Unternehmereigenschaft behauptet oder den Vertrag als Coaching oder Mentoring bezeichnet. Senden Sie zunächst ein nachweisbares Rückzahlungsschreiben mit angemessener Frist und sichern Sie Vertrag, Zahlungsbelege, Kursbeschreibung sowie Nachweise zu Videomodulen und Supportmöglichkeiten. Prüfen Sie damit, ob überwiegend räumlich getrennte Wissensvermittlung und eine Möglichkeit zur Lernerfolgskontrolle vorlagen.
Das Zuständigkeitsgericht entscheidet jedoch nur, welches Gericht den Rechtsstreit verhandeln darf. Ob tatsächlich ein zulassungspflichtiger Fernunterrichtsvertrag ohne erforderliche Zulassung vorlag und deshalb ein Rückzahlungsanspruch besteht, prüft das Gericht erst im Hauptsacheverfahren. Eine Gerichtsstandsklausel am Anbieterstandort müssen Sie deshalb nicht vorschnell akzeptieren; lassen Sie die örtliche und sachliche Zuständigkeit vor Klageerhebung prüfen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 102 AR 102/26 e – Beschluss vom 20.07.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




