Skip to content

Fernwärmeversorgungsvertrag – Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln

AG Hamburg-Harburg, Az.: 648 C 179/15, Urteil vom 27.01.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.940,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten eine Neuberechnung der Kosten für die im Jahre 2014 bezogene Fernwärme sowie die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Beklagten im Jahre 2014 vorgenommenen Änderung der vertraglich vereinbarten Preisgleitklausel.

Die Klägerin bezieht von der Beklagten Fernwärme. Mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss die Klägerseite zunächst im Jahr 2002 einen Wärmelieferungsvertrag, bei dem sich der Wärmepreis zusammensetzte aus einem verbrauchsunabhängigen Mess- und Grundpreis sowie einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis. Gegen eine Einmalzahlung in Höhe von € 672,80 bot die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerseite einen neuen Vertragsabschluss an, den die Klägerseite auch annahm. In diesem Vertrag setzt sich der Preis für die bezogene Fernwärme zusammen aus einem sogenannten Arbeitspreis und einem sogenannten Leistungspreis. Im Vertragstext heißt es auszugsweise:

㤠9

Preise und Preisänderungen

1. Der Preis für die gelieferte Wärme besteht aus einem Arbeits- und einem Leistungspreis.

2. Der Basis-Arbeitspreis beträgt AP0 = 25,56 €/MWh und ändert sich nach folgender Formel:

AP1 =AP0xG1/G0

In dieser Formel bedeuten:

AP0 = Basisarbeitspreis in €/MWh

AP1 = neuer Arbeitspreis in €/MWh

G0 = Basiswert: 1,7895 Cent/kWh

G1 = Folgewert: jeweils gültiger Gaspreis der E. H. in Cent/kWh (H0) des Sondervertrages HEIN Klassik bei einer Jahresmenge von 140.000 kWh.

3. Der jährliche Basis-Leistungspreis

beträgt LP0 = 25,56 €/kW

und ändert sich nach folgender Formel:

LP1 = LP0 x (0,5 + 0,25/ I0 + 0,25 L1/L0

In dieser Formel bedeuten:

LP = Leistungspreis für die in der Übergabestation eingestellte Wassermenge.

Grundlage: Temperatur 43 K entsprechend 20//kW. Die jeweilige Wärmeleistung wird durch den Kunden der WVA aufgegeben.

1 = Folgewert: jeweils gültiger Wert

0 = Basiswerte

I = Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz) für Deutschland, lfd. Nr. 5 – Investitionsgüterproduzenten – Basiswert: Durchschnitt 1. Halbjahr 1990 = I0 = 91,9 Index (1995 = 100)

Sollten die Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes in ihrem materiellen Gehalt und damit in ihrer Aussagefähigkeit geändert werden, so treten an deren Stelle neue Werte, die den bisherigen Voraussetzungen möglichst nahe kommen.

L = Der bei E. H. noch gültige HEIN GAS-Lohn (Gruppe 6, Stufe 1)

Basis: 1. Oktober 1990, L0 1.719,47 €/ Monat (1999 = 100)

Etwaige Änderungen nach (2) und (3) werden halbjährlich vorgenommen. Der Überprüfungszeitraum ist jeweils der 1. April und der 1. Oktober eines Jahres. Der sich ergebende Preis wird vom jeweiligen Überprüfungszeitpunkt ab berechnet.

Als Folgewert für L1 gilt der bei E. H. noch gültige HEIN GAS-Lohn zum Überprüfungszeitpunkt.

Als Folgewert für den Index Investitionsgüter I1 gilt:

bei der Überprüfung zum 1. April

der Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 2. Halbjahr des vorangegangenen Kalenderjahres

bei der Überprüfung zum 1. Oktober

der Durchschnitt aus den veröffentlichten Werten für das 1. Halbjahr des laufenden Kalenderjahres.

(…)

§ 16

Loyalitätsklausel

Fernwärmeversorgungsvertrag - Zulässigkeit von Preisänderungsklauseln
Symbolfoto: Ben S/Bigstock

Sollten während der Vertragsdauer Umstände eintreten, insbesondere Gesetze oder sonstige Regierungs- und Verwaltungsmaßnahmen erlassen werden, welche die wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages wesentlich berühren, die aber im Vertrag nicht geregelt sind oder an die bei seinem Abschluss nicht gedacht wurde, oder erweisen sich Bestimmungen dieses Vertrags für eine Partei als unzumutbar in Bezug auf diesen Vertrag, so soll diesen Umständen nach Vernunft und Billigkeit mit dem Ziel einer angemessenen Vertragsanpassung Rechnung getragen werden, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit dem Nachteil des einen Vertragspartners ein Vorteil des anderen gegenübersteht.

§ 17

Laufzeit und Kündigung des Vertrages

(…) Der Vertrag kann jeweils zum 31. März und 30. September – frühestens jedoch zum 30.09.2014 – gekündigt werden. (…)

§ 18

Schlussbestimmungen

(…)

3. Im Übrigen gilt die „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“ (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 (BGBl S. 742) in der jeweils gültigen Fassung. Bei Widersprüchen haben die Bestandteile dieses Vertrages vor denen der allgemeinen Bedingungen den Vorrang.“

2014 wurden bei der Beklagten die Bezugskonditionen auf den Gaspreisindex NCG umgestellt. Der Sondertarif HEIN Klassik entfiel.

Mit Schreiben vom 24.04.2014 teilte die Beklagte mit, dass die Preisgleitklausel geändert würde. Der Wärmepreis bestehe künftig aus einem Arbeits- und einem Grundpreis. Es werde für die Klägerin voraussichtlich zu einer Preissteigerung von ca. € 49,00 im Monat kommen. In dem Schreiben heißt es auszugsweise weiter:

„1.1 Der Arbeitspreis ändert sich zum 1.4. und 1.10. eines Jahres wie folgt:

AP1 = AP0 + 0,5a x f1 x (NCG1- NCG0) + 0,5b x f2 x (EGIX1- EGIX0)

In dieser Formel bedeuten:

AP1 = aktueller Arbeitspreis in EUR/MWh

AP0 = Basisarbeitspreis. 90,17 EUR/MWh

0,5a = 50% der Preisänderung entsprechen der Kostenentwicklung zur Wärmeerzeugung und Wärmebereitstellung

f1 = Faktor 1: 1,71 Dieser Faktor berücksichtigt den Einfluss des NCG in der Kostenentwicklung von E. H. Wärme.

NCG1 = Folgewert: Erdgaspreis der European Energy Exchange EEX (www.eex.de) ( … )

NCG0 = Basispreis NCG: 26,54 EUR/MWh (Mittelwert März bis August 2013)

0,5b = 50% der Preisänderung entsprechen dem Verhältnis auf dem Wärmemarkt

f2: Faktor 2: 1,71 Dieser Faktor berücksichtigt den Einfluss des EGIX als Vergleichspreis auf dem Wärmemarkt.

EGIX1 = Folgewert: Erdgaspreis der European Energy Exchange – EEX (111. eex.de).

(…)

EGIX0 = Basispreis EGIX: 26,53 EUR/MWh (Mittelwert: März bis August 2013).

1.2 Der Grundpreis ändert sich jeweils zum 01.04. eines Jahres wie folgt:

GP1 =GP0 x (0,3 + 0,25 x I1/ l0 + 0,45 x L1/L0)

In dieser Formel bedeuten:

GP1 = aktueller Grundpreis in EUR/Monat

GP0 = Basis-Grundpreis: 34,10 EUR/Monat

0,3 = 30% des Preises sind unveränderlich

0,25 = die Entwicklung des I1 fließt zu 25% in den GP1 ein.

I1 = Folgewert: Index für die Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt (…)

I0 = Basis I-Index: 100,0

0,45 = Die Entwicklung des L1 fließt zu 45% in den GP1 ein.

L 1 = Folgewert: Index der tariflichen Stundenverdienste, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt (…)

L0 = Basis L-Index: 100,0″

Die Klägerin widersprach dieser Änderung. Sie ist der Meinung, dass eine einseitige Vertragsänderung ohne ihre Zustimmung unwirksam sei. Die AVBFernwV sei hier nicht anwendbar, da der Vertrag individuell vereinbart worden sei.

Es komme daher allein auf die Voraussetzungen der Loyalitätsklausel des Vertrages an, die hier nicht vorlägen. Die Beklagte sei nur an der Formel zur Änderung der Preise festzuhalten, nicht indessen an den festgelegten Preisen, sodass ihr durch das Festhalten an der Formel kein wirtschaftlicher Nachteil entstehe.

Zu beachten sei ferner, dass die Klägerin Geld dafür bezahlt habe, dass zukünftig ihr Fernwärmepreis wie vereinbart abgerechnet würde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei schon vor diesem Hintergrund auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Der Wärmepreis sei vertraglich bereits an den Gaspreis gekoppelt gewesen und nicht – wie in dem vom BGH zu entscheidenden Fall – an den Preis für leichtes Heizöl. Im Übrigen habe die Beklagte in unzulässiger Weise die Vertragsstruktur zu Lasten der Klägerin geändert. Diese habe einen höheren Arbeitspreis akzeptiert, um keinen Grundpreis mehr bezahlen zu müssen. Nun sehe die neue Preisanpassungsklausel wieder – wie im ursprünglichen Vertrag aus dem Jahre 2002 – einen Grundpreis und einen Arbeitspreis vor.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Wirkung zum 01.05.2014 durchgeführte Änderung der Preisgleitklausel unwirksam ist

2. die Beklagte zu verpflichten, den Fernwärmeverbrauch der Klägerin im Jahre 2014 und in den Folgejahren auf Grundlage der Preise abzurechnen, die sich nach der im Fernwärmelieferungsvertrag vom 05.12.2003 enthaltenen Preisanpassungsklausel ergeben.

3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 413,64 freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit die Klägerin verlangt, die Beklagte zu einer Neuberechnung des Wärmeverbrauchs für das Jahr 2014 zu verurteilen, ist diese Leistung unmöglich (dazu unter 1.). Ferner ist nach der Überzeugung des Gerichts die Beklagte berechtigt gewesen, die Preisanpassungsklausel einseitig und auch in der konkret erfolgten Weise zu ändern (dazu unter 2.). Damit besteht auch kein Freihaltungsanspruch (dazu unter 3.).

1. Der Kläger kann von der Beklagten keine Neuberechnung des Fernwärmeverbrauchs für das Jahr 2014 auf der Grundlage der alten Preisanpassungsklausel in § 9 des Wärmelieferungsvertrags vom 05.12.2003 verlangen. Gleiches gilt auch für die folgenden Jahre. Denn die Berechnung des Fernwärmepreises erfolgt unter Einbeziehung des Tarifs aus dem Sondervertrag HEINKlassik der Fa. E. H. Zwischen den Parteien ist indessen unstreitig gestellt worden, dass der Sondervertrags HEINKlassik der Fa. E. H. weggefallen ist. Aufgrund des Wegfalls entfällt der Tarif als Berechnungsgrundlage für den Wärmepreis. Er ist jedoch notwendige Voraussetzung für die Anwendung der in § 9 des Vertrags aufgeführten Preisanpassungsklausel. Das Begehren der Klägerin richtet sich daher auf etwas Unmögliches. Die Beklagte muss sich daher auch nicht, wie die Klägerseite meint, an der Formel zur Änderung der Preise festhalten lassen und nur die festgelegten Preise „weglassen“, denn das ist praktisch überhaupt nicht möglich. Der Gastarif ist fester Bestandteil der Formel, ohne ihn kann eine (Neu)Berechnung des Wärmepreises nicht erfolgen.

Die Beklagte ist auch nicht dazu verpflichtet, den letzten bekannten Tarif dieses Gaspreises für sämtliche weitere Abrechnungen zugrunde zu legen, da dies vertraglich nicht vereinbart ist. Schon dem Wortlaut nach ist der „jeweils gültige Gaspreis der E. H. des Sondervertrages HEIN Klassik“ Grundlage der jeweiligen Berechnung, und nicht der letzte mit dem Tarif ermittelte Preis.

Allerdings stellt der Wegfall des Sondertarifs vor diesem Hintergrund eine derart gravierende Veränderung der Umstände für die Beklagte dar, dass ihr hieraus ein Recht auf Änderung der Preisanpassungsklausel aus der vertraglich vereinbarten Loyalitätsklausel gemäß § 16 des Vertrages erwächst (dazu sogleich).

2. Das Gericht ist nach Prüfung der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien im Ergebnis zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte berechtigt war, die Preisanpassungsklausel einseitig und in der vorgenommenen Weise zu ändern.

a) Dass die Beklagte hier durch einseitige Bestimmung der neuen Preisanpassungsklausel grundsätzlich dazu berechtigt ist, den Vertragsinhalt zu ändern, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 16 und den Umständen im Übrigen. Zunächst ist dem Wortlaut des § 16 nichts darüber zu entnehmen, wie die als Vertragsanpassung bezeichnete Änderung abzulaufen hat. Der Wortlaut gibt keinen Anhalt dafür, dass ein Zustimmungserfordernis besteht, aber auch keinen Hinweis darauf, dass ein einseitiges Bestimmungsrecht besteht. Allein aus dem Wort „Vertragsanpassung“ folgt für das Gericht nicht ausdrücklich, dass es eines Angebots und einer Annahme bedarf.

Die Betrachtung der Regelung nach Sinn und Zweck lässt indessen darauf schließen, dass ein einseitiges Bestimmungsrecht bestehen soll, selbstverständlich mit der Möglichkeit einer Überprüfung der Billigkeit der so erfolgten Änderung, beispielsweise im Rahmen einer Zahlungsklage oder – wie hier – im Rahmen einer Feststellungsklage. Zu diesem Ergebnis kommt das Gericht vor allem deshalb, weil für den umgekehrten Fall, dass die Beklagtenseite zunächst ein Zustimmungsverfahren zu durchlaufen hätte, weitere ausdrückliche Regelungen fehlen. Diese wären indessen zu erwarten, denn so bliebe insbesondere unklar, binnen welcher Frist ein Zustimmungsverlangen erfolgen könnte. Fehlt es insgesamt an einem Zustimmungsverlangen, würde sich die Vertragsanpassung teilweise erheblich verschieben, bis es dann geraume Zeit später zu einer Klärung in einem Prozess kommt. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer Regelung sein, die vor allem inhaltliche Kriterien nennt, die zudem an Billigkeitserwägungen anknüpfen. Die unter Umständen – wie hier – berechtigte Preisanpassung dann an Formalitäten scheitern zu lassen, widerspricht gerade dem An liegen dieser Regelung, den Interessen der Vertragspartner bei Umstandsänderungen Rechnung zu tragen.

b) Entscheidend ist damit, ob die Voraussetzungen des § 16 des Vertrages tatsächlich vorlagen.

aa) Dies ist aufgrund des Wegfalls des Sondertarifvertrages HEIN Klassik und der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit der ursprünglichen Preisanpassungsklausel sowie der Änderung der Gasbezugsverträge auf Beklagtenseite zu bejahen. Hierdurch haben sich Umstände geändert, die wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, und zwar für die Beklagte. Diese kauft nun Gas zu völlig anderen Bedingungen als zuvor ein und (ver)braucht dieses Gas, um die Wärme an die Klägerin zu liefern. Damit hat sie ein erhebliches wirtschaftliches Interesse daran, ihre neuen Einkaufsbedingungen auch an ihre Kundin weiterzugeben.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

bb) Eine Vertragsanpassung darf in angemessener Weise und unter Berücksichtigung auch der dadurch entstehenden Nachteile für die Kundin, hier die Klägerin, erfolgen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte nunmehr Gas zu einem Preis bezieht, der an den NCG-Index gekoppelt ist, womit eine Einbeziehung dieses Preises in die neue Preisanpassungsklausel für das Gericht zulässig erscheint, selbst wenn dies eine Preiserhöhung für die Klägerin bedeutet. Einzig der Umstand, dass es der Beklagten möglich wäre, auf andere Weise günstiger Gas zu erwerben, könnte hier ein entscheidendes Argument sein. Die Beklagte müsste neue Verträge geschlossen haben, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot widersprechen. Derartiges ist von Klägerseite aber gar nicht vorgetragen worden. Es steht für das Gericht also fest, dass die Beklagte erstens gezwungen war, neue Bezugsverträge abzuschließen da die alten ausliefen und zweitens einen Gasbezugsvertrag abschlossen, der sich auf den NCG-Indexpreis bezieht und damit einem vom Preisniveau her durchschnittlichen Vertrag entspricht. Dies wird letztlich auch durch den Index selbst indiziert, der ja schließlich einen Durchschnittswert beschreibt.

cc) Die Preisanpassungsklausel entspricht auch den Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV und erfüllt daher auch vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen einer billigen Vertragsanpassung. Dabei bedarf es keine Klärung, ob § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unmittelbar anwendbar ist oder ob die hier getroffenen Regelungen nur als Anhaltspunkt für die Auslegung der insoweit unbestimmten Rechtsbegriffe des § 16 herangezogen werden kann. Das Gericht neigt zwar zu der Auffassung, dass die Norm über § 18 Abs. 3 des Vertrags Anwendung findet, da keine ausdrückliche Regelung zu der Frage getroffen wurde, welche Voraussetzungen eine neue Preisanpassungsklausel erfüllen müsste, und der Vertrag insoweit eine Lücke aufweist. Letztlich kann § 24 Abs. 4 der AVBFernwärmeV hier aber auch sinngemäß im Rahmen der Überprüfung der konkreten Preisanpassungsklausel herangezogen werden, da hier jedenfalls davon auszugehen ist, dass eine ausgewogene und damit der Billigkeit entsprechende Regelung getroffen wurde.

Nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten, die sich bei genauer Betrachtung der neuen Preisänderungsklausel auch erschließt, werden mit der neuen Klausel zum einen die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (Kopplung zu 50% an den NCG) und zum anderen die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Kopplung zu 50% an den EGIX) angemessen berücksichtigt.

c) Anders als die Klägerin meint, schließt auch die einmalige Geldzahlung, die sie zu Vertragsbeginn an die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin leistete, eine Änderung der Preisanpassungsklausel nicht aus. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Vertrag für beide Seiten zum 30.09.2014 regulär hätte gekündigt werden können. Die Klägerseite hatte sich daher bereits damit einverstanden erklärt, dass ihre Einmalzahlung ihr maximal bis zu diesem Zeitpunkt eine Bestandsgarantie für diesen Vertrag gewährte.

d) Darüber hinaus überzeugt die Klägerseite auch nicht mit ihrer Argumentation, dass die neue Preisanpassungsklausel schon deshalb nicht wirksam sein könnte, weil hierdurch die Vertragsstruktur in unzulässiger Weise geändert werde. Wenn die Klägerseite vorträgt, sie habe sich auf einen höheren Arbeitspreis nur deshalb eingelassen, weil sie dafür keinen Grundpreis sondern nur einen niedrigeren Leistungspreis habe zahlen müssen, so fehlt es indessen an Anhaltspunkten dafür, dass die neue Klausel nunmehr weiterhin einen „erhöhten“ Arbeitspreis beinhaltet und hinzugetreten nun wieder ein Grundpreis sei, der indessen teurer als ein Leistungspreis sei. Diese Argumentation geht insoweit fehl, als sich – wie die Klägerseite richtig bemerkt – das gesamte Preisgefüge änderte, indessen aber unter Beachtung aller maßgeblichen Faktoren, die insbesondere § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vorgibt. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine unzulässige Änderung der Vertragsstruktur selbst, denn anders als die Klägerseite meint war auch der alte Leistungspreis ein verbrauchsunabhängiger Preis. Auch dieser Preis bezog sich, wie sich aus § 9 des Vertrages unzweifelhaft ergibt – einerseits auf den Index für Investitionsgüter und andererseits auf die Lohnentwicklung, wobei dabei der HeinGas Lohn in Bezug genommen wurde. Von dieser Struktur unterscheidet sich die neue Preisgleitklausel also nur im Hinblick auf ihre Bezugspunkte (NGC und EGIX bezüglich Arbeitspreis, Index der Erzeugnisse der Investitionsgüterproduzenten sowie Index der tariflichen Stundenverdienste bezüglich des Grundpreises). Der Grundpreis einerseits und Leistungspreis andererseits sind damit an Indexe gekoppelt, die das Lohnniveau, was einen erheblichen Kostenfaktor im Betrieb der Beklagten ausmacht, sowie Kosten für Investitionsgüter abbilden, welche ebenfalls einen weiteren großen Kostenfaktor im Betrieb der Beklagten bilden. Dass sich der neue Arbeitspreis auf den NCG und damit den Gaspreisindex richtet, erscheint schon deshalb zulässig, weil sich auch die alte Preisanpassungsklausel auf den Gaspreis bezog, und nicht etwa auf leichtes Heizöl.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, da sie mit den von ihr erhobenen Hauptansprüchen nicht obsiegt. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos