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Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen

VG Hannover, Az.: 10 A 6312/13, Urteil vom 19.05.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit versammlungsbezogener Maßnahmen der polizeilichen Einsatzkräfte des Beklagten bei einer Versammlung am 3. August 2013 in Bad Nenndorf, die er unter dem Motto „Gefangen, gefoltert, gemordet – Damals, wie heute: Besatzer raus!“ mit Aufzug und Kundgebungen durchgeführt hatte. Seit 2006 wird mit ähnlichen Veranstaltungen, sogenannten Trauermärschen, in Bad Nenndorf die Nutzung des dortigen „Wincklerbades“ durch die britischen Besatzungskräfte in den Jahren 1945 bis 1947 als Verhörzentrum und Gefangenenlager thematisiert. Parallel zu diesen Versammlungen finden ebenfalls jährlich wiederkehrende Gegendemonstrationen statt.

Die Versammlung des Klägers sollte nach dessen Anzeige um 11.00 Uhr beginnen und bis 21.30 Uhr dauern. Die Aufzugsroute sollte vom Bahnhofsvorplatz über die Bahnhofstraße vor das Wincklerbad und zurück führen. Kundgebungen waren unter anderem zu Beginn und vor dem Wincklerbad angezeigt.

Daneben wurden mehrere Gegendemonstrationen angezeigt. Die größte dieser Gegendemonstrationen war bereits am 28. November 2012 seitens des DGB angezeigt worden. Nach Erörterung in einem Kooperationsgespräch mit der örtlichen Versammlungsbehörde sollte die Versammlung um 10.30 Uhr an der Bornstraße beginnen und über die Hauptstraße, Kurhausstraße und Bahnhofstraße ebenfalls zum Wincklerbad führen. Eine weitere Gegenveranstaltung, deren erwarteten Teilnehmerkreis die Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg in der Fortschreibung ihrer Gefahrenprognose vom 8. Juli 2013 aufgrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr als linksextrem und gewaltgeneigt/gewaltbereit einschätzte, sollte von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr dauern und von der Bornstraße über die Martin-Luther-Straße, Hauptstraße und Parkstraße wiederum zum Wincklerbad führen, wo ebenfalls eine Zwischenkundgebung geplant war. Der Anzeigende Herr A. teilte im Kooperationsgespräch mit der Versammlungsbehörde mit, ein Zusammenschluss mit der Versammlung des DGB oder anderen Versammlungen sei nicht beabsichtigt.

Angesichts der Gegendemonstrationen verfügte die örtliche Versammlungsbehörde mit der Bestätigung der Versammlung des Klägers diesem gegenüber Beschränkungen unter anderem des Zeitraums zur Durchführung der Versammlung und des Verlaufs der Aufzugsroute. Dabei wurden der Versammlungszeitraum auf 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr festgelegt und der Ort der Zwischenkundgebung am Wincklerbad in die Poststraße auf Höhe des Grundstücks Poststraße 2 verlegt.

Hiergegen erhob der Kläger Klage (10 A 5752/13) und beantragte vorläufigen Rechtsschutz (10 B 5753/13). In dem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren lud die Kammer neben dem Anzeigenden der Gegenversammlung des DGB auch Herrn A. als Anzeigenden einer weiteren Gegenveranstaltung bei.

Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen
Symbolfoto: Von Cineberg /Shutterstock.com

Nach mündlicher Verhandlung gab die erkennende Kammer dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz teilweise statt und stellte mit Beschluss vom 23. Juli 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage mit der folgenden Maßgabe wieder her:

Die Versammlung nimmt den im Bescheid vom 19. Juli 2013 festgelegten Verlauf. Abweichend hiervon kann die Versammlung von der Poststraße in die Bahnhofstraße geführt werden, wo vor dem Wincklerbad eine Zwischenkundgebung abgehalten werden kann.

Die Versammlung beginnt um 14.00 Uhr und endet um 20.00 Uhr. Die Einmündung der Poststraße in die Bahnhofstraße darf nicht vor 16.00 Uhr passiert werden.

Zur Begründung führte die Kammer aus, der Raum vor dem Wincklerbad habe sowohl für die Versammlung des Klägers als auch für die Gegendemonstrationen eine prägende Bedeutung, die die Versammlungsbehörde bei ihrer Entscheidung, in welcher Weise die konfligierenden Routenanzeigen bestätigt werden könnten, zu berücksichtigen habe. Nach diesem Maßstab erweise sich die Entscheidung der Versammlungsbehörde, dem Kläger lediglich eine Zwischenkundgebung neben dem Wincklerbad in der Poststraße zu genehmigen, als rechtswidrig. In der mündlichen Verhandlung habe sich ergeben, dass es möglich sei, sowohl dem Veranstalter der größten Gegendemonstration als auch dem Kläger eine dem jeweiligen Anliegen gerecht werdende Versammlung in der Bahnhofstraße vor dem Wincklerbad zu ermöglichen.

Die Gegendemonstration solle um 10.30 Uhr beginnen und mit einer Kundgebung in der Bahnhofstraße vor dem Wincklerbad ab 12.30 Uhr enden. Angesichts dessen sei es zumutbar, die (Gegen-)Versammlung um 14.00 Uhr zu beenden, um die nachfolgende Nutzung des Bereichs der Abschlusskundgebung durch den Kläger zu ermöglichen. Wie sich aus der Stellungnahme der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Leiterin des Vorbereitungsstabes Frau B. von der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg ergeben habe, sei nach polizeilicher Einschätzung damit zu rechnen, dass jedenfalls zwei Stunden nach Beendigung der Gegendemonstration der Raum vor dem Wincklerbad für die Versammlung des Klägers zur Verfügung stehen werde, selbst wenn Teilnehmer der Gegendemonstration nach deren Ende noch dort verbleiben sollten. Könne sonach eine Zwischenversammlung des Klägers vor dem Wincklerbad um 16.00 Uhr beginnen, sei es gerechtfertigt, den Beginn seiner Versammlung auf 14.00 Uhr festzusetzen und zusätzlich anzuordnen, dass die Einmündung von der Poststraße in die Bahnhofstraße erst ab 16.00 Uhr passiert werden dürfe. Unter Berücksichtigung des Routenverlaufs und der Absicht, eine Auftaktkundgebung durchzuführen, ermöglichten diese zeitlichen Vorgaben dem Kläger eine weitgehend seinen Vorstellungen entsprechende Versammlung; dies gelte auch dann, wenn es zu einer Verzögerung des Versammlungsbeginns etwa durch langdauernde Kontrollen oder Blockademaßnahmen kommen sollte.

Am 3. August 2013 sagte Herr A. seine Veranstaltung kurzfristig ab. Die Gegendemonstration des DGB begann zunächst planmäßig. Während der Aufzug über die Bahnhofstraße zum Wincklerbad zog, begehrten ca. 260 Personen Zugang zu der Versammlung, die die Einsatzkräfte vor Ort dem bei der Gegenveranstaltung von Herrn C. erwarteten, als linksextrem und gewaltgeneigt eingestuften Teilnehmerkreis zuordneten. Nach Rücksprache mit der Polizei gestattete der Versammlungsleiter der Gegendemonstration des DGB diesen Personen den Zugang zu seiner Versammlung. Vor dem Wincklerbad hielten sich bereits ca. 120 Personen auf, die die Einsatzkräfte ebenfalls dem linksorientierten Spektrum zuordneten.

Nach dem Einsatzprotokoll der Polizeidirektion Göttingen wurde die Abschlusskundgebung vor dem Wincklerbad um 14.03 Uhr für beendet erklärt und die ca. 1.200 Teilnehmer wurden aufgefordert, den Kundgebungsort zu verlassen. Daraufhin setzten sich ca. 400 Personen kollektiv auf die Straße. Etwa zeitgleich stellten Einsatzkräfte im Bereich der Bühne am Wincklerbad eine ca. 40 x 40 cm große Betonpyramide fest, an der sich vier Personen festgekettet hatten.

In Rücksprache mit dem Gesamteinsatzleiter der Polizei bewertete der Einsatzabschnittsleiter vor Ort die Ansammlung der vor dem Wincklerbad sitzenden Personen als Versammlung und forderte sie auf, einen Versammlungsleiter zu benennen. Um 14.24 Uhr sprach er eine beschränkende Verfügung aus und forderte die Teilnehmer des Zusammenschlusses auf, sich um 50 Meter in Richtung der Kramerstraße zu entfernen. Der Gesamteinsatzleiter der Polizei gab um 14.29 Uhr die Anordnung, dass die Versammlung aufzulösen sei, wenn sie der Beschränkung nicht Folge leiste. Die beschränkende Verfügung wurde um 14.34 Uhr, 14.40 Uhr und 14.45 Uhr wiederholt, ohne dass ihr die Teilnehmer des Zusammenschlusses Folge leisteten.

Um 14.51 Uhr gab die Polizei durch Lautsprecherdurchsage die Auflösung der Blockadeversammlung bekannt. Unter Wiederholung dieser Durchsage wurde den verbliebenen Teilnehmern um 15.04 Uhr ein Platzverweis ausgesprochen. Mit einer weiteren Wiederholung der Durchsage um 15.09 Uhr wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des Platzverweises angedroht.

Für 15.34 Uhr ist im Einsatzprotokoll die Einschätzung vermerkt, dass eine Räumung von 500 Personen ca. drei Stunden in Anspruch nehmen werde. Nach Einschätzung des Konfliktmanagements würden ca. 150 Personen bei einer Durchsetzung der Räumung mit Zwangsmitteln den Bereich freiwillig verlassen. Um 15.52 Uhr wies die Einsatzleitung zwei Einsatzhundertschaften, die mit den Vorkontrollen befasst gewesen waren, dem mit der Räumung betrauten Einsatzabschnitt zu. Zeitgleich erfolgte eine letzte Lautsprecherdurchsage mit der Aufforderung, sich zu entfernen.

Um 16.07 Uhr wurde die Räumung durch Wegtragen bzw. Wegführen einzelner Personen eingeleitet. Vom Einsatz von Zwangshilfsmitteln wie Dienstpferden, Wasserwerfern oder Reizstoffen nahm die Polizeiführung Abstand. Um 16.17 Uhr wurden „für die Räumung“ Mobiltoiletten und Getränke angefordert, die um 17.11 Uhr eintrafen. Per Lautsprecherdurchsage wurde auf die „Entsorgungsmöglichkeit“ hingewiesen.

Um 16.41 Uhr wurde an die Leitstelle gemeldet, die Räumung habe vor zehn Minuten begonnen. Hierzu hat der Beklagte schriftsätzlich erläutert, dass vor der eigentlichen Räumung Schaulustige und Passanten abgedrängt werden mussten, die sich bis dahin im Bereich der Blockadeversammlung aufgehalten hatten.

Um 17.01 Uhr meldete der Einsatzabschnitt, es seien bisher 50 Personen weggetragen worden. 450 Personen seien noch vor Ort. Der Raumgewinn sei nicht erwähnenswert. Um 17.10 Uhr waren 85 Personen weggetragen. Zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wurden in zwei Bearbeiterstraßen die Identitäten der weggetragenen Personen festgestellt.

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Um 17.21 Uhr hatten die Beamten einen Zuweg zu der Pyramide freigetragen. Um 17.45 Uhr lag die Einschätzung des Bereiches Technische Lösungen vor, wonach die Pyramide angehoben und ihre Verankerung mit dem Boden gelöst werden könne. Dann könne sie mit den Personen von der Fahrbahn getragen werden. Die Personen waren untereinander noch mit Fahrradschlössern aneinander gekettet. Daneben wurden (mindestens) zwei weitere Gruppen von Personen festgestellt, die sich mit Fahrradschlössern aneinandergekettet hatten.

Um 17.51 Uhr entschied die Polizeiführung, zunächst weiter Personen wegzutragen, die „leicht zu transportieren“ waren. Nach einer Meldung von 18.05 Uhr waren zu diesem Zeitpunkt 210 Personen weggetragen worden; nach einer Meldung von 18.25 Uhr waren es um 18.06 Uhr 433 Personen bei 100 verbleibenden Teilnehmern der Blockade.

Um 18.42 Uhr forderte der Einsatzabschnittsleiter in Vorbereitung der Arbeiten an der Pyramide einen Notarzt an. Unter 19.09 Uhr ist erstmals die Einschätzung vermerkt, dass die Räumung nicht vor 20.00 Uhr vollendet werden könne. Um 19.10 Uhr waren zunächst die drei an der Pyramide mit Fahrradschlössern verketteten Personen voneinander gelöst, eine weitere Gruppe aneinander geketteter Personen war bis 19.18 Uhr befreit. Um 19.29 Uhr war die Fahrbahn bis auf die Personen an der Pyramide und eine Gruppe mit Fahrradschlössern aneinander geketteter Personen geräumt. Um 19.57 Uhr lösten sich die Personen an der Pyramide freiwillig von dieser.

Der Beginn der Versammlung des Klägers verzögerte sich zunächst durch eine Blockade am Bahnhof Bad Nenndorf, aufgrund derer ein Teil der Versammlungsteilnehmer über den Bahnhof Haste und mit Bussen des Schienenersatzverkehrs anreisen musste und Bad Nenndorf erst gegen 14.00 Uhr erreichte. Aufgrund der vor dem Wincklerbad begonnenen Blockade verzögerte sich der Beginn weiter, bis die Teilnehmer der Versammlung des Klägers um 15.41 Uhr Aufstellung nahmen und die Auftaktkundgebung mit Redebeiträgen begann. Um 16.02 Uhr setzte sich der Aufzug des Klägers in Richtung Wincklerbad in Bewegung und stoppte im Bereich Hauptstraße/Kurhausstraße. Die Versammlungsteilnehmer äußerten, dort so lange warten zu wollen, bis der Platz vor dem Wincklerbad geräumt sei.

Um 17.31 Uhr nahm ein Versammlungsteilnehmer des Klägers die Situation im Augenschein und kündigte eine Zwischenkundgebung an, die in der Poststraße stattfinden sollte; diese Straße liegt am Nordflügel des Wincklerbades. Die Einsatzkräfte errichteten daraufhin eine neue Sperre in der Poststraße auf Höhe Hausnummer 2, von der aus das Wincklerbad in Sichtweite des Aufzugs lag. Vor dem Wincklerbad waren zu diesem Zeitpunkt 140 Personen weggetragen.

Die neu errichtete Sperre erreichte der Aufzug um 17.59 Uhr. Um 18.08 Uhr begannen die Teilnehmer die Zwischenkundgebung, die aber durch erheblichen Lärm seitens der Gegendemonstranten gestört wurde. Die Einsatzleitung veranlasste daraufhin Lautsprecherdurchsagen, die die Gegendemonstranten zur Ruhe ermahnten. Falls es nicht gelinge, die Lautstärke der Gegendemonstration zu reduzieren, müsse die dem Kläger gegenüber verfügte Beschränkung hinsichtlich der Lautstärke angepasst werden. Hiervon wurde abgesehen, nachdem um 18.46 Uhr in der Versammlung des Klägers per Lautsprecher durchgesagt worden war, dass man den Vorplatz vor dem Wincklerbad selbst geräumt hätte, wenn die eigenen Ordner anwesend gewesen wären.

Um 19.23 Uhr erklärte der Kläger seinen Aufzug für beendet und trat den Rückweg zum Bahnhof an.

Am 2. September 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält das Vorgehen der Polizei bei der Räumung für rechtswidrig. Die Einsatzkräfte hätten die Weisung des Gerichts ignoriert, den Platz vor dem Wincklerbad so rechtzeitig zu räumen, dass er noch während des ihm zugebilligten Versammlungszeitraums bis 20.00 Uhr vor das Wincklerbad gelangen und eine Kundgebung habe abhalten können. Nach dem Beschluss der Kammer sei ihm die Kreuzung vor dem Wincklerbad ab 16.00 Uhr zugesprochen worden.

Erst um 17.00 Uhr hätten die Polizeikräfte erstmals Zwangsmittel angedroht. Eine schnellere Räumung sei möglich gewesen. Stattdessen habe die Polizei die Teilnehmer der Blockade nachgerade zum Verbleib ermuntert, indem sie ihnen Getränke und Toiletten zur Verfügung gestellt habe.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte es am 3. August 2013 rechtswidrig unterlassen hat, den Platz vor dem Wincklerbad so rechtzeitig zu räumen, dass die Kundgebung des Klägers noch innerhalb des vom Gericht verfügten Versammlungszeitraums 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr stattfinden konnte, hilfsweise festzustellen, dass die den Blockierern zuteil gewordene Zurverfügungstellung von Getränken wie Wasser und Apfelschorle sowie von Toilettenhäuschen rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass der Kläger schon keinen Anspruch auf ein polizeiliches Einschreiten, geschweige denn ein rechtzeitiges Einschreiten gehabt habe. Die Polizei habe grundsätzlich die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Dabei unterliege sie dem Opportunitätsgrundsatz, der ihr auch ein (Entschließungs-) Ermessen dahingehend einräume, ob sie überhaupt einschreite.

Die Annahme des Klägers, die Blockade sei absehbar gewesen, sei irrig. Nach der polizeilichen Lageeinschätzung sei von einem – wie in den vergangenen Jahren – insgesamt friedlichen Verlauf der Großdemonstration des DGB ausgegangen worden. Der Versammlungsleiter dieser Gegendemonstration habe sich von Blockaden glaubhaft distanziert. Entsprechend sei die Planung zwar auf kleinere Blockaden mit geringen Teilnehmerzahlen und Einzelaktionen ausgerichtet gewesen, nicht aber auf eine Großblockade.

Die Polizei habe den Platz vor dem Wincklerbad auch weder ab 14.00 Uhr noch bis 16.00 Uhr zu räumen gehabt. Es sei offenkundig, dass eine (nicht verbotene) Großdemonstration mit 1.200 Teilnehmern nicht von einem Moment auf den anderen verschwinde. Die Kammer habe keine Anordnung dahin getroffen, dass die Räumung bis 16.00 Uhr habe vollendet sein müssen, sondern vielmehr dem Kläger aufgegeben, die Kreuzung vor dem Wincklerbad wegen der erwarteten Räumung kleinerer Blockaden „nicht vor“ 16.00 Uhr zu begehen.

Angesichts der Teilnehmerzahl und des friedlichen Verlaufs der Blockade sei eine schnellere Räumung, die mittels Diensthunden, Wasserwerfern oder Reizstoffen möglich gewesen wäre, nicht verhältnismäßig gewesen.

Die Polizeiführung habe erwogen, die dem Kläger gegenüber verfügte Beschränkung des Versammlungszeitraums aufzuheben und dem Kläger die Kundgebung vor dem Wincklerbad auch dann zu ermöglichen, wenn die Räumung länger als 20.00 Uhr gedauert hätte. Bei Ende der Räumung habe der Kläger allerdings seine Versammlung bereits abgebrochen gehabt.

Die Kammer hat über den Ablauf des Polizeieinsatzes anlässlich des versammlungsrechtlichen Geschehens am 3. August 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung des Leitenden Polizeidirektors D. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Mai 2014 verwiesen.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Sämtliche Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Dem Kläger geht es dem erkennbaren Klagebegehren nach um die Feststellung, dass der Beklagte ihm gegenüber seinen Rechtspflichten bei der Durchführung der Versammlung am 3. August 2013 nicht nachgekommen ist und dadurch rechtswidrig in seine Versammlungsfreiheit eingegriffen hat. Insofern kann der Kläger seine Rechte nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 VwGO), denn das Geschehen ist durch Zeitablauf beendet. Der Kläger hat unter diesem Gesichtspunkt auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, weil Rechtsschutz in einem auf Verurteilung der Polizeidirektion Göttingen zum (sofortigen) Tätigwerden gerichteten Hauptsacheverfahren nicht rechtzeitig erreichbar war und sich die Maßnahmen auf die Ausübung seiner Versammlungsfreiheit  in erheblicher Weise ausgewirkt haben.

II. Die Klage ist indes unbegründet. Weder auf den Haupt- noch auf den Hilfsantrag ist die begehrte Feststellung auszusprechen.

1. Dass die Polizei des Beklagten den Platz vor dem Wincklerbad nicht so rechtzeitig geräumt hat, dass die Kundgebung des Klägers dort noch innerhalb des vom Gericht verfügten Versammlungszeitraums (14.00 Uhr bis 20.00 Uhr) stattfinden konnte, stellt kein rechtswidriges Unterlassen dar (a). Auch das aktive Vorgehen der Einsatzkräfte erweist sich als noch rechtmäßig (b).

a) Die Polizei hat am 3. August 2013 keine Handlungen unterlassen, zu denen sie rechtlich verpflichtet gewesen wäre.

Zwar lagen angesichts des Personenzusammenschlusses vor dem Wincklerbad die Voraussetzungen für ein polizeiliches Einschreiten vor, weil die Blockade einer nicht verbotenen Versammlung auch dann gegen das Störungsverbot des § 4 NVersG verstößt und zugleich eine Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 NVersG darstellt, wenn die Teilnehmer der Blockade ihrerseits ein kommunikatives Anliegen verfolgen und deshalb unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallen sollten. Die Polizei hat in diesem Fall die Befugnis, die Versammlung aufzulösen (§ 8 Abs. 2 NVersG) und zur Durchsetzung der aus § 8 Abs. 2 Satz 3 NVersG folgenden Pflicht der Teilnehmer, sich unverzüglich zu entfernen, Platzverweise auszusprechen (§ 17 Nds. SOG) und erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen.

In Anbetracht des hohen Rangs der Versammlungsfreiheit war auch das Entschließungsermessen der Polizei – die Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten werden soll – auf eine Pflicht zum Einschreiten reduziert. Das gilt auch angesichts des Umstands, dass die Einsatzleitung der Blockade ihrerseits zunächst den Schutz der Versammlungsfreiheit zugebilligt hat. Denn der Grundsatz der praktischen Konkordanz gebietet, widerstreitende Grundrechte bestmöglich zur Geltung zu bringen. Nachdem die Teilnehmer der Blockade im Rahmen der angezeigten Gegendemonstration den für die kommunikativen Anliegen beider Versammlungen relevanten Platz vor dem Wincklerbad hatten in Anspruch nehmen können, war diese Möglichkeit nunmehr auch der Versammlung des Klägers zuzubilligen, wie es die Kammer in ihrem Beschluss vom 23. Juli 2013 verfügt hatte.

Mit dem Entschließungsermessen war zugleich das Auswahlermessen der Polizei zumindest darauf reduziert, gegenüber den Personen, die den Platz blockiert hielten, Platzverweise auszusprechen und diese erforderlichenfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Soweit die Einsatzleitung diesen Personen ihrerseits den Schutz der Versammlungsfreiheit zubilligte, folgt aus dieser Ermessensreduzierung auch das Gebot, die Versammlung aufzulösen, falls die Teilnehmer nicht freiwillig weiterziehen.

Dass das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen auf eine Pflicht zur Räumung der Kreuzung vor dem Wincklerbad reduziert waren, hat die Polizei auch erkannt. Die damit einhergehende Verpflichtung hat sie wahrgenommen, indem sie gegenüber dem Zusammenschluss zuerst eine beschränkende Verfügung, dann eine Auflösungsverfügung erlassen hat, schließlich Platzverweise erteilt und diese durchgesetzt hat.

Die Bindung des Ermessens der Polizei geht indes nicht so weit, dass die Einsatzkräfte auf konkrete polizeiliche Mittel festgelegt gewesen wären. Ebenso wenig folgt aus der Pflicht zum Einschreiten eine Pflicht, einen konkreten Erfolg zu erzielen und dazu jedes erdenkliche Mittel einzusetzen.

Eine solche Pflicht lässt sich auch aus dem Beschluss der Kammer im Eilverfahren nicht begründen. Die Kammer ist bei der Formulierung, der Kläger und sein Anhang dürften die Einmündung der Poststraße in die Bahnhofstraße „nicht vor 16.00 Uhr“ passieren, von der Einschätzung der Leiterin des Vorbereitungsstabes der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg Frau B. ausgegangen, dass die Einsatzkräfte in der Lage sein würden, etwaige Blockaden binnen zwei Stunden zu räumen. Mit der im Eilverfahren ausgesprochenen Maßgabe hat die Kammer aber keine Anordnung getroffen, die Räumung selbst dann bis 16.00 Uhr durchzuführen, wenn sich die tatsächliche Lage anders darstellen sollte als erwartet.

Ebenso wenig waren die Einsatzkräfte verpflichtet, gegen die Teilnehmer der Blockade mit allen gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln vorzugehen. Im Gegenteil hatte die Polizei neben der Versammlungsfreiheit des Klägers auch die Grundrechte der Teilnehmer der Blockade, insbesondere deren Recht auf körperliche Unversehrtheit zu wahren. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Polizeiführung davon abgesehen hat, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt (Dienstpferde, Reizstoffe, Wasserwerfer) oder Waffen (Schlagstöcke) einzusetzen. Denn der Einsatz dieser Hilfsmittel und Waffen begründet ein erhebliches Verletzungsrisiko und wäre gegen passive Blockierer kaum verhältnismäßig gewesen. Trotz ihres hohen Rangs als konkurrierendem Schutzgut tritt die Versammlungsfreiheit des Klägers und der Teilnehmer an seiner Versammlung gegenüber der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmer an der Blockade zurück. Das gilt jedenfalls, solange – wie hier – von den Teilnehmern der Blockade keine gewalttätigen Handlungen ausgingen, die ihrerseits die körperliche Unversehrtheit Dritter gefährdet hätten.

(b) Auch das aktive Vorgehen der Einsatzkräfte erweist sich sowohl bei einer Gesamtwürdigung als auch bei Einzelbetrachtung als – noch – rechtmäßig.

Wenngleich die Entscheidung der Kammer im Eilverfahren keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Ermessensausübung enthält, musste die Polizei bei der Ausübung ihres Ermessens allerdings mit hinreichendem Gewicht berücksichtigen, dass die Kammer gerade aufgrund der Prognose der Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg die aufschiebende Wirkung der Klage nicht auch dahingehend wieder hergestellt hatte, zuerst dem Kläger und seinen Versammlungsteilnehmern eine Kundgebung vor dem Wincklerbad zu ermöglichen. Dabei hatte die Kammer durchaus zur Kenntnis genommen, dass die in der mündlichen Verhandlung über den Eilantrag geäußerte Einschätzung der Leiterin des Vorbereitungsstabes zur Möglichkeit und der zu erwartenden Dauer einer Räumung etwaiger Blockaden von den bis dahin schriftlich vorgelegten Gefahrenprognosen abwich. Diese Abweichung wurde allerdings – für die Kammer plausibel – damit erklärt, dass aus den Reihen der Gegendemonstration des DGB keine flächendeckenden Blockaden erwartet würden und die polizeiliche Taktik darauf gerichtet sei, gewaltbereite und blockadewillige Störer von der Versammlung des DGB strikt zu trennen.

Von dieser Einsatztaktik ist die Polizei indes abgerückt, als die Einsatzkräfte einer Gruppe von ca. 260 Teilnehmern einer anderen Versammlung den Zugang zu der Großveranstaltung des DGB gewährt haben, bevor diese den Platz vor dem Wincklerbad erreicht hatte. Den erwarteten Teilnehmerkreis dieser Versammlung hatte die Polizeiinspektion Nienburg/Schaumburg in der Fortschreibung ihrer Gefahrenprognose vom 8. Juli 2013 aufgrund von Erfahrungen aus dem Vorjahr als linksextrem und gewaltgeneigt/gewaltbereit eingeschätzt. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Teilnehmer der Versammlung versuchen würden, durch Blockaden oder gewalttätige Aktionen den Aufzug des Klägers zu stören. Auch am Versammlungstag erkannten die Einsatzkräfte vor Ort den Zulauf dieser Gruppe als problematisch; nach der Aussage des Gesamteinsatzleiters der Polizei in der mündlichen Verhandlung ging die Polizeiführung jedoch zunächst davon aus, dass schon der Versammlungsleiter der Großveranstaltung des DGB der Gruppe den Zugang verwehren würde.

Dass der Versammlungsleiter der Versammlung des DGB der Gruppe den Zugang zu seiner Versammlung gestattete, hat der Gesamteinsatzleiter der Polizei in seiner Vernehmung als „überraschend“ bezeichnet. Gleichwohl haben die Einsatzkräfte die Entscheidung des Versammlungsleiters des DGB-Aufzuges hingenommen, ohne Maßnahmen in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Die Polizei hat damit nicht nur die eigene polizeiliche Einschätzung hintangestellt, sondern ist zugleich von ihrer Taktik abgerückt, den bürgerlich-friedlichen Protest und gewaltbereite Gegendemonstranten nach Möglichkeit zu trennen. Soweit sich die Einsatzkräfte gehindert sahen, dieser Personengruppe den Zugang zu der Versammlung des DGB zu verwehren, nachdem deren Versammlungsleiter den Zugang gestattet hatte, dürfte darin eine Fehleinschätzung liegen. Mit § 10 Abs. 3 NVersG, wonach die zuständige Behörde Personen die Teilnahme an einer Versammlung untersagen oder diese von der Versammlung ausschließen kann, wenn dies zur Durchsetzung der Verbote nach den §§ 3 und 9 unerlässlich ist, sieht das Versammlungsrecht eine Rechtsgrundlage vor, die an die Entscheidung des Versammlungsleiters nicht gebunden ist. Daneben war auch eine beschränkende Verfügung auf Grundlage von § 8 Abs. 1 NVersG gegenüber der den Zugang begehrenden Gruppe denkbar, weil nach der Einschätzung der Einsatzkräfte vor Ort die Gefahr von Störungen der Versammlung des Klägers von ihr ausging. Ob die strengen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigungen vorlagen, lässt sich im Nachhinein nicht mehr feststellen; ebenso wenig ist aber erkennbar, dass die Einsatzkräfte diese Rechtsgrundlagen erkannt und geprüft haben. Der Gesamteinsatzleiter der Polizei hat hierzu in der mündlichen Verhandlung lediglich ausgesagt, dass Maßnahmen zur Unterbindung des Zusammenschlusses überlegt, aber in Abwägung mit der Versammlungsfreiheit der Personengruppe verworfen worden seien.

Rechtswidrig wäre die Gestattung des Zusammenschlusses der Gruppe mit dem Aufzug des DGB allerdings nur gewesen, wenn wiederum das Entschließungsermessen der Polizei insoweit auf eine Pflicht reduziert gewesen wäre, den Zusammenschluss zu verhindern; und selbst dann hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit des übrigen Einsatzes zur Folge gehabt, solange die tatsächlichen Umstände die weitere Ermessensausübung trugen.

Aus der Entscheidung, den Zusammenschluss zu gestatten, und aus der dem Gericht gegenüber geäußerten Prognose über die Dauer einer etwaigen Räumung folgte allerdings eine Ermessensbindung der Polizei zumindest dahingehend, die Räumung unverzüglich anzugehen und nicht ohne Not zu verzögern. Diesen Anforderungen wird das Vorgehen der Einsatzkräfte jedoch – noch – gerecht.

Dabei kann dahin stehen, ob es sich rückblickend als rechtlich tragfähig erweist, die Ansammlung vor dem Wincklerbad als Versammlung einzustufen. Denn maßgeblich ist insofern – wie bei der Beurteilung einer Gefahrenlage – die ex-ante-Sicht der Einsatzkräfte vor Ort. Anderes könnte in Anlehnung an die zur sogen. Schein- oder Putativgefahr entwickelten Grundsätze nur gelten, wenn ein idealtypisch urteilender Beamter unter Zugrundelegung der objektiven Tatsachenlage keinesfalls zur Annahme einer Versammlung gekommen wäre, die Einstufung der Blockade als Versammlung mithin auf einer unvertretbaren Fehleinschätzung beruht. Das ist hier nicht erkennbar.

Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz des Art. 8 GG nicht auf Personen, die nicht die Absicht haben, an einer Versammlung teilzunehmen, sondern diese verhindern wollen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.6.1991 – 1 BvR 772/90 –, BVerfGE 84, 203 <209 f.>). Dagegen kann auch die Blockade einer Versammlung ihrerseits unter den Schutz der Versammlungsfreiheit fallen, wenn die Teilnehmer über die Blockade hinaus einen kommunikativen Zweck verfolgen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 28.2.2007 – 5 A 685/05 – www.dbovg.niedersachsen.de); dieser kommunikative Zweck wird selbst dann als ausreichend erachtet, wenn er sich darauf richtet, mit der eigenen Versammlung den angemeldeten Versammlungsort der anderen Versammlung „physisch in Beschlag zu nehmen“ und sich damit im Kern wiederum auf die Verhinderung einer nicht verbotenen Versammlung beschränkt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23.2.2005 – 1 A 188.02 – juris Rn. 21). Vor diesem Hintergrund werden mitunter auch kurzfristige gewaltfreie demonstrative Blockaden noch als Versammlung betrachtet (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., Rn. 209 zu § 15; Rusterberg, in: NJW 2011, 2999 <3002>).

Der Gesamteinsatzleiter der Polizei ging nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlungen nach Rücksprache mit dem Einsatzabschnittsleiter davon aus, dass sich der Teilnehmerkreis der Blockade durchaus heterogen zusammensetzte, die Teilnehmer aber gleichwohl gemeinsam handelten und sie demnach ein gemeinsames kommunikatives Anliegen einte, über die bloße Verhinderung der Versammlung des Klägers hinaus die Instrumentalisierung des Wincklerbads zu kritisieren. Angesichts dessen ist die rechtliche Bewertung der Blockade als Versammlung aus der Perspektive der vor Ort eingesetzten Beamten vertretbar, zumal die Polizei bei ihrer Einschätzung offenkundig nicht davon ausgegangen ist, dass aufgrund dieser Einschätzung eine Blockade auf Dauer zulässig wäre.

Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Polizei, bevor sie die Protestversammlung aufgelöst hat, zunächst eine beschränkende Verfügung mit der Maßgabe erlassen hat, sich in Sichtweite zu entfernen. Der Gesamteinsatzleiter der Polizei hat diese Maßnahme dahingehend begründet, dass er rechtssicher habe agieren wollen und taktisch die Bereitschaft der Teilnehmer der Blockade habe prüfen wollen, den Platz freiwillig zu räumen. Mit diesen Erwägungen war die Beschränkung als milderes Mittel gegenüber einer Auflösung der Versammlung sowohl verhältnismäßig als auch polizeitaktisch vertretbar. Denn die Polizei gab den Teilnehmern der Blockade dadurch die Möglichkeit, ihr kommunikatives Anliegen in unmittelbarer Nähe zum Ausdruck zu bringen, ohne die Blockade fortzusetzen. Da nach der Lageeinschätzung der Einsatzkräfte vor Ort ca. 250 Teilnehmer der Blockade dem sogenannten bürgerlichen Spektrum zuzuordnen waren, war diese Erwägung auch nicht offenkundig aussichtslos. Selbst wenn nur einige Teilnehmer der Blockade dem gefolgt wären, hätte auch die Durchsetzung der Räumung gegenüber den verbliebenen Teilnehmern der Blockade erheblich weniger Zeit in Anspruch nehmen können.

Auch dass der Einsatzabschnittsleiter die Aufforderung zur räumlichen Verlegung wiederholt und bis zum Erlass der Auflösungsverfügung 23 Minuten – bis 14.52 Uhr – gewartet hat, ist im Hinblick auf polizeitaktische Gesichtspunkte noch vertretbar und deshalb von Rechts wegen nicht zu beanstanden. In rechtlicher Hinsicht war es geboten, die beschränkende Verfügung so bekannt zu geben, dass alle Teilnehmer der Blockade davon Kenntnis erhalten konnten. Wiederholte Durchsagen, die nach dem Einsatzprotokoll um 14.24 Uhr, 14.34 Uhr, 14.40 Uhr und 14.45 Uhr erfolgt sind, erweisen sich vor diesem Hintergrund nicht als grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Dass die vierfache Wiederholung unter idealtypischen Umständen nicht erforderlich gewesen wäre, macht sie nicht rechtswidrig. Zudem lagen zwischen den letzten Aufforderungen, die Versammlung zu verlegen, nur jeweils 5-6 Minuten.

Entsprechendes gilt für die Auflösungsverfügung, die nach dem Einsatzprotokoll um 14.51 Uhr ausgesprochen und um 15.02 Uhr sowie um 15.13 Uhr wiederholt worden ist. Die Bekanntgabe der Auflösungsverfügung löst gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 NVersG die Pflicht der Teilnehmer der aufgelösten Versammlung aus, sich unverzüglich zu entfernen. Eine Auflösungsverfügung muss deshalb eindeutig und unmissverständlich sein; auch sie muss ggf. wiederholt werden, um eine wirksame Bekanntgabe an alle Teilnehmer zu gewährleisten. Kommen die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung der Pflicht, sich zu entfernen, nicht nach, kann diese Pflicht erst dann zwangsweise durchgesetzt werden, wenn ein Platzverweis ergangen ist. Dieser setzt allerdings gem. § 17 Abs. 1 Nds. SOG eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus, die nicht schon mit der Auflösung der Versammlung eintritt, sondern erst dann, wenn die Teilnehmer der aufgelösten Versammlung der Pflicht, sich unverzüglich zu entfernen, nicht nachkommen. Denn mit dieser Pflicht korrespondiert zugleich das entsprechende Recht, den Versammlungsort zunächst ungehindert und ohne Zwang zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Polizei erst mit der Wiederholung der Auflösungsverfügung auch Platzverweise ausgesprochen hat.

Soweit eine Verzögerung bei der Räumung dadurch eingetreten ist, dass die Einsatzkräfte (erst unmittelbar) vor dem Wegtragen der Teilnehmer der Blockade Schaulustige und Passanten abgedrängt haben, ist auch dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn bis zum Beginn der tatsächlichen Räumung ging von diesen Personen keine Gefahr aus. Sie nahmen weder an der Sitzblockade teil, noch behinderten sie polizeiliche Maßnahmen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Platzverweisen gegenüber diesen Personen lagen deshalb bis zum Beginn der Räumung nicht vor.

Die Wahl der Einsatztaktik bei der Räumung, die der Gesamteinsatzleiter der Polizei in der mündlichen Verhandlung als „schonend, aber konsequent“ bezeichnet hat, lässt keine Ermessensfehler erkennen. Der Gesamteinsatzleiter hat in seiner Vernehmung nachvollziehbar dargelegt, dass die vorhandenen, kurzfristig durch die Verlegung zweier Hundertschaften verstärkten Polizeikräfte für eine Räumung nach diesen Maßgaben ausreichend waren und der „kleinräumige und enge“ Einsatzraum auch bei einem Einsatz weiterer Kräfte keine signifikante Beschleunigung der Räumung ermöglicht hätte. Die Einschätzung, dass bei einer „unruhigen“ Räumung bereits geräumte Teilnehmer der Blockade wieder in diese hätten einsickern können, vermag die Kammer ebenfalls nachzuvollziehen.

Auch sonst sind in der Wahl einer Deeskalationsstrategie keine Rechts- oder Ermessensfehler zu erkennen. Nachdem bereits um 14.20 Uhr beobachtet worden war, dass sich einige der Teilnehmer der Blockade vermummt hatten und die Einsatzkräfte außerdem eine Solidarisierung der Teilnehmer der Sitzblockade mit den an der Pyramide festgeketteten Personen ausgemacht hatten, musste die Polizeiführung davon ausgehen, dass zumindest die dem gewaltbereiten linkautonomen oder linksextremen Spektrum zuzuordnenden Teilnehmer der Blockade bei einer kompromisslosen Räumung mit Gewalttätigkeiten hätten reagieren können. Wäre die Lage dabei außer Kontrolle geraten, wäre eine Räumung nur mit erheblich größerem Personaleinsatz und dem massiven Einsatz von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (Dienstpferden, Reizstoffen, Wasserwerfern) und von Waffen (Schlagstöcken) möglich gewesen, der bei hoher Verletzungsgefahr für alle – einschließlich der friedlichen – Beteiligten keinen schnelleren Räumungserfolg garantiert hätte.

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeiführung mit der Wahl ihrer Einsatztaktik die Versammlungsfreiheit des Klägers in ihrer Bedeutung verkannt hätte. Dabei ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Polizei der körperlichen Unversehrtheit der friedlichen Teilnehmer an der Blockade und der Einsatzkräfte höheren Wert beigemessen hat als der Versammlungsfreiheit des Klägers. Die Polizei hat außerdem schon während der Räumung Maßnahmen getroffen, um die Auswirkungen der Blockade auf die Versammlung des Klägers zu mildern. So hat sie unter Hinnahme eines geringeren Abstandes zwischen den Gruppierungen mit Fahrzeugen eine neue Sperre in der Poststraße errichtet und den Kläger soweit vorrücken lassen, dass er das Wincklerbad in Sichtweite hatte. Als seine Zwischenkundgebung durch Lärm der Blockadeteilnehmer gestört wurde, haben die Einsatzkräfte diese zur Ruhe aufgefordert und erwogen, die dem Kläger gegenüber verfügte Beschränkung auf einen Schalldruckpegel von maximal 90 dB(A) im Abstand von einem Meter vor den Lautsprechern zu lockern, um ihn sein Anliegen hörbar vorbringen zu lassen.

Ermessensfehlerhaft wird das Vorgehen der Polizei schließlich auch nicht dadurch, dass sie während der Räumung mobile Toiletten und Getränke herbeigeschafft hat. Soweit die Bereitstellung von Mobiltoiletten betroffen ist, ist schon nicht erkennbar, dass hierdurch die Räumung gezielt verzögert worden wäre. Denn um die Toiletten aufzusuchen, hätten die Teilnehmer der Blockade freiwillig aufstehen müssen; dass die Einsatzkräfte ihnen sodann gestattet hätten, sich wieder in die Blockade zu setzen, ist weder vorgetragen noch nach dem tatsächlichen Ablauf der Räumung ersichtlich.

Auch die Ausgabe von Getränken ist noch vertretbar. Denn die Teilnehmer der Blockade waren bei großer Hitze ohne Schatten der Sonne ausgesetzt, so dass ihnen ohne die Ausgabe von Getränken gesundheitliche Schäden drohten. Der Einwand des Klägers, die Teilnehmer der Blockade hätten sich dieser Gefahr selbst und eigenverantwortlich ausgesetzt, geht ebenso wie seine Forderung nach einer gewaltsamen Räumung fehl. Der Gesamteinsatzleiter der Polizei hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass die Teilnehmer der Blockade den Platz vor dem Wincklerbad jedenfalls ab dem Zeitpunkt nicht mehr eigenständig verlassen konnten, als ihnen die Einsatzabschnittsleitung die Einleitung von Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz eröffnet hatte. Die Teilnehmer der Blockade konnten daher den Platz nicht mehr selbständig verlassen und Schatten aufsuchen oder sich mit Getränken versorgen, sondern mussten sich zuerst einer polizeilichen Identitätsfeststellung in den dafür eingerichteten Bearbeiterstraßen unterziehen.

Tatsächlich hat es sich in dieser Situation allerdings nicht unmittelbar aufgedrängt, die Getränke auch an die noch sitzenden Teilnehmer der Blockade auszugeben und nicht erst im Bereich der Bearbeiterstraßen vorzuhalten. Diese Entscheidung erweist sich indes nicht als offensichtlich pflichtwidrig – vielmehr hatten die Einsatzkräfte auch bei der Räumung die Verhältnismäßigkeit zu wahren und unnötige Gesundheitsgefahren zu vermeiden – und lässt auch keine bewusste Verzögerung der Räumung erkennen. Wie bereits ausgeführt, hält sich die polizeiliche Taktik, Verzögerungen durch Deeskalationsmaßnahmen in Kauf zu nehmen und im Gegenzug eine höhere Akzeptanz und damit die zügige reibungslose Durchführung der Räumung zu erreichen und Solidarisierungseffekte zwischen passiven Blockierern und gewaltbereiten Störern zu verhindern, noch im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensbetätigung. Die Annahme des Klägers, dass die Räumung durch ein „Austrocknen“ der Blockade schneller vonstatten gegangen wäre, bleibt dagegen spekulativ.

2. Aus den vorstehenden Erwägungen bleibt auch der Hilfsantrag ohne Erfolg.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

IV. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu, weil die Rechtmäßigkeit konkreter versammlungsrechtlicher Maßnahmen nur anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden kann. Die Kammer weicht mit der Entscheidung auch nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von einer Entscheidung der dort genannten Gerichte ab.

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