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Feststellungsinteresse an Unfallverursachung – hier Busunfall

THÜRINGER OBERLANDESGERICHT

 Az.: 1 U 716/00

 Verkündet am: 25.01.2001

 Vorinstanz: Landgericht Gera – 4 (7) O 194/98


In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2000 für Recht erkannt:

 

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Gera vom 25.04.2000, Az. 4 O 194/98, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

1. Der Klägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.1995 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von 1/3 ihres Schadens zu.

 

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter aus dem Verkehrsunfallereignis vom 18.04.1995 zu 1/3 freizustellen, die Beklagte zu 1) jedoch nur im Rahmen der sich aus dem zwischen ihr und der Beklagten zu 2) bestehenden Versicherungsverhältnis ergebenden Leistungspflicht.

 

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

4. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte

 

zu 1) 37.798,30 DM zuzüglich 4 % Zinsen p. a. hierauf seit dem 03.08.1995 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

 

II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

 

III. Die Kostenentscheidung -auch über die Kosten der Berufung- bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

IV. Das Urteil ist für die Beklagte zu 1) vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

V. Die Beschwer beträgt für die Klägerin 83.855,91 DM, für die Beklagte zu 1) 86.965,54 DM und für die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 67.566,39 DM.

 

VI. Der Rechtsstreit wird zur weitergehenden Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Gera zurückverwiesen.

 

Tatbestand

 

Die Parteien streiten um gegenseitige Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche aus einem Straßenverkehrsunfall.

 

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Omnibus Ikarus, amtliches Kennzeichen PL—. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des LKW Daimler-Benz, Typ 1735, amtliches Kennzeichen EIS—. Die Beklagte zu 2) ist Halter dieses LKW. Der Beklagte zu 3) führte das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles.

 

Der Omnibus Ikarus und der LKW Daimler-Benz kollidierten am 18.04.1995 auf der Landstrasse erster Ordnung 92. Diese Strasse befuhr die Zeugin X an diesem Tag gegen 11.00 Uhr mit dem Omnibus Ikarus der Klägerin und ca. 60 km/h, aus Richtung Hirschberg kommend, in Fahrtrichtung Schleiz. Aus der Gegenrichtung näherte sich der Beklagte zu 3) mit dem LKW der Beklagten zu 2) mit einer Geschwindigkeit von ca. 56 km/h.

 

Die Zeugin X führte -zu einem im Einzelnen streitigen Zeitpunkt- eine Vollbremsung durch. Dies führte dazu, dass die Vorderräder des Omnibusses Ikarus blockierten und der Omnibus nach links – auf die Gegenfahrbahn – ausbrach. Der Bus war nicht mit ABS ausgerüstet und seine Vorderreifen waren ungleich abgefahren. Zirka 1000 m vor dem Ortsausgang Hirschberg beim Durchfahren einer (in Fahrtrichtung des Omnibusses gesehen) Rechtskurve stießen die beiden Fahrzeuge dann auf der Fahrbahn des LKW frontal zusammen. Die Kollision erfolgte an einer Engstelle. Der LKW drang in den Bus ein. Weder LKW noch Bus kamen vor der Kollision zum Stehen; die Kollisionsgeschwindigkeit des LKW betrug ca. 41 km/h und diejenige des Omnibus zwischen 10 und 20 km/h. Zur Darstellung der Kollisionsstellung und der Endstellung wird auf die Skizzen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. P. Bild 16 und Bild 17) zum Gutachten vom 12.02.1999 (Bl. 103, Bl. 104, Bd. II d. A.) Bezug genommen. Die Sicht, sowohl der Fahrerin des Omnibusses, als auch des Fahrers des LKW auf Teile der Strecke, die in ihrer jeweiligen Fahrtrichtung unmittelbar nach dem Kurvenradius folgten, war – in einem im Einzelnen streitigen Umfang – eingeschränkt.

 

Es enstand hoher Sachschaden an beiden Fahrzeugen. Die Busfahrerin und die Businsassen wurden zum Teil schwer verletzt. Die Schadensentwicklung ist mit Bezug auf die verletzte Businsassin Kunze noch nicht abgeschlossen. Wegen ihrer Schmerzensgeldansprüche ist beim Oberlandesgericht in Jena unter dem Aktenzeichen 3 U 787/2000 ein Berufungsverfahren anhängig, in dem Termin auf den 13.02.2001 anberaumt ist. Die Beklagte zu 2) erlitt einen Sachschaden in Höhe von 58.197,45 DM, bezüglich dessen Zusammensetzung auf den Widerklageschriftsatz der Beklagten zu 1) vom 14.04.1998, Seite 2 (Bl. 188, Bd. I d. A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 1) als Kasko-Versicherer hat der Beklagten zu 2) diesen Schaden in Höhe von DM 57.197,45, nach Abzug des vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes von DM 1000.-, ersetzt. Sie machte die Schadensersatzansprüche gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 01.08.1995 geltend.

 

Außerprozessual wurden bereits ein Gutachten zur Betriebs- und Verkehrssicherheit des Omnibusses sowie drei unfallanalytische Sachverständigengutachten eingeholt. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Gera erstattete der Sachverständige Dr. M. mit Datum vom 18.07.1995 im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen Frau Gabriele X und Herrn Heiko S. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Az.: 650 Js 76454/95) zunächst ein Gutachten über die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Omnibusses. Wegen des Inhaltes im Einzelnen wird auf dieses Gutachten im Beiakt Az. 650 Js 76454/95 ,Bl. 108 – 120, Bd. I des Beiakts, Bezug genommen. Mit Datum vom 30.04.1996 erstattete der Sachverständige Dr. M. sodann ein unfallanalytisches Gutachten. Bezüglich des Inhaltes im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 10 – 49, Bd. I d. A.) Bezug genommen. Im Auftrag der Beklagten zu 1) erstattete Herr Dipl.-Ing. W. mit Datum vom 20.11.1996 ein Kurzgutachten, bezüglich dessen Inhaltes auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 65 – 81, Bd. I d. A.) Bezug genommen wird. Auf entsprechenden Beweisbeschluss des Landgerichtes Gera im Verfahren 7 O 596/96, in dem die hiesige Beklagte zu 2) Ansprüche gegen die Klägerin und die Busfahrerin geltend machte, erstattete der Sachverständige Dipl.-Ing. W. ein weiteres unfallanalytisches Gutachten mit Datum vom 24.04.1997, bezüglich dessen Inhaltes auf den Beiakt 7 O 596/96, dort Bl. 125 – 143 d. A., Bezug genommen wird. Die Beiakten 7 O 596/96 und 650 Js 76454/95 wurden bereits vom Landgericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

 

Mit Bezug auf die von ihr teilweise bereits regulierten Ansprüche Dritter aus dem Verkehrsunfall und auf den Feststellungsantrag macht die Klägerin einen Ausgleichsanspruch geltend.

 

Die Klägerin hat vorgetragen:

 

Die Zeugin X – die Fahrerin ihres Omnibusses – habe diesen unmittelbar nach Erkennen des LKW abgebremst, da ihr klar gewesen sei, dass es an der Stelle des späteren Unfalles beim Vorbeifahren der beiden Fahrzeuge eng werden würde. Der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges habe die Bremse des Lastkraftwagens im Sichtpunkt der beiden Fahrzeuge überhaupt nicht betätigt. Entscheidende Ursache für den Verkehrsunfall sei das Bremsverhalten des Fahrers des LKW der Beklagten zu 2) gewesen. Die Bremse sei defekt gewesen. Dass ihre Fahrerin mit dem Omnibus auf die Gegenfahrbahn geraten sei, sei durch das Fahrverhalten des Fahrers des LKW veranlasst gewesen, da dieser zu schnell in die Kurve gefahren sei. Die Fahrerin ihres Omnibusses habe die Vollbremsung erst eingeleitet, als sie erkannt habe, dass der LKW sich nicht verlangsamt habe. Ein Passieren beider Kraftfahrzeuge sei an der Unfallstelle nicht möglich gewesen.

 

Die Beklagten hätten ihr den entstandenen Schaden zu 70 % zu ersetzen. Die Betriebsgefahr des LKW sei höher anzusetzen als diejenige des Omnibusses. Ihr selber sei ein Schaden von 31.328,61 DM entstanden. Darüber hinaus werde sie von den verletzten Fahrgästen wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie wegen auf die Berufsgenossenschaft übergegangenen Ansprüchen mit bislang 146.370,54 DM in Anspruch genommen. Wegen der Darstellung der einzelnen Schadenspositionen durch die Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 16.12.97, Ziff. 5.a. und 5. b. (Bl. 5 – 8 Bd. I d. A.), 10.05.99, Ziff. 3. (Bl. 26, 27 Bd. III d. A.), 16.08.99, Ziff. 1. bis 22. (Bl. 61 – 75 Bd. III d. A.) und vom 15.02.00, Ziff. 2. (Bl. 133, 134 Bd. III d. A.) Bezug genommen.

 

Nach Klageerweiterung hat die Klägerin zuletzt beantragt,

 

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 107.230,16 DM nebst 10 % Zinsen aus 59.339,50 DM seit dem 10. September 1997 und aus 107.230,16 DM seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen;

 

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr im Innenverhältnis sämtliche weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. April 1995 gemäß § 426 BGB zu 70 % zu ersetzen.

 

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagten haben vorgetragen:

 

Der Klägerin fehle das Feststellungsinteresse, da der Schaden offenbar abgerechnet sei und die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass oder warum sie mit weiteren Ansprüchen zu rechnen habe. Der Klageantrag zu 2. sei zu unbestimmt.

 

Das Bremsverhalten des Fahrers des LKW sei nicht die entscheidende Ursache für den Verkehrsunfall gewesen. Auf einem niedrigen Geschwindigkeitsniveau hätten die Fahrzeuge – unter Ausnutzung auch des Seitenstreifens – aneinander vorbeifahren können. Der Beklagte zu 3) habe sein Fahrzeug ebenfalls abgebremst. Die Vollbremsung durch die Busfahrerin sei nicht notwendig gewesen und schon eingeleitet worden, bevor die Busfahrerin den LKW habe sehen können. Der Bus sei mit einer unangemessen hohen Geschwindigkeit gefahren worden. Der Verkehrsunfall sei für den Fahrer des LKW unabwendbar gewesen. Trotz eines Ausweichmanövers nach rechts auf das Bankett und einer Gefahrenbremsung habe der Beklagte zu 3) den Verkehrsunfall nicht verhindern können. Die Busfahrerin sei unerfahren gewesen. Der Bus habe eine schwache Bremsverzögerung gehabt.

 

Die Betriebsgefahr des LKW träte deswegen sowie wegen der vorne ungleich abgefahrenen Reifen des Omnibus und des Verschuldens der Busfahrerin, die auf die Gegenfahrbahn geriet, zurück.

 

Die der Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 10.05.1999 zugrunde gelegten erweiterten Ansprüche seien verjährt.

 

Widerklagend hat die Beklagte zu 1) beantragt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 57.197,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. April 1995 zu zahlen.

 

Die Beklagte zu 1) hat zur Widerklage wie zur Verteidigung gegen die Klage ausgeführt.

 

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

 

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrages wie zur Klagebegründung vorgetragen.

 

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 30. Juni 1998 nach § 358a ZPO (Bl. 2 – 5, Bd. II d. A.) über den Unfallhergang vom 18. April 1995 durch Einholung eines schriftlichen unfallanalytischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. P. vom 12. Februar 1999 (Bl. 24 – 181, Bd. II d. A.) und auf dessen mündliche Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2000 (Bl. 153 – 155, Bd. II d. A.) verwiesen.

 

Die Beiakten des Landgerichtes Gera, Az.: 7 O 596/96 und der Staatsanwaltschaft Gera, Az.: 650 Js 76454/95, sind vom Landgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

 

Mit Urteil vom 25.04.2000 hat das Landgericht für Recht erkannt:

 

„1. Der Klägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom 18. April 1995 dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von 50 % ihres Schadens zu.

 

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin im Innenverhältnis die weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18. April 1995 zu 50 % zu ersetzen.

 

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

4. Der Beklagten zu 1) und Widerklägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom 18. April 1995 dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz 50 % ihres Schadens zu.

 

5. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

 

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“

 

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verkehrsunfall von den Fahrern der am Unfall beteiligten Fahrzeuge zu gleichen Teilen verursacht und verschuldet worden sei. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. Deshalb stünde den Parteien jeweils dem Grunde nach ein Anspruch von 50 % zu. Der Feststellungsantrag der Klägerin sei gerechtfertigt, da noch nicht abzusehen sei, inwieweit noch Forderungen der Businsassen ihr gegenüber geltend gemacht würden. Es sei angemessen, zunächst durch ein Zwischenurteil über den Grund zu entscheiden, da sich der Streit der Parteien insbesondere auf den Grund des geltend gemachten Anspruches erstrecke und die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruches noch der Aufklärung bedürfe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichtes Bezug genommen.

 

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 28.04.2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit dem am 29.05.2000 – einem Montag – per Fax eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit dem am 26.06.2000 per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Klägerin hat mit dem am 13.10.2000 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten eine unselbständige Anschlussberufung eingelegt.

 

Die Beklagten nehmen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen insbesondere weiter vor:

 

Der Urteilstenor zu Ziffer 1. sei zu unbestimmt, weil nicht festgehalten werde, gegen wen der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach gerichtet sei. Die Klägerin habe ausreichenden Vortrag zur Rechtfertigung des Feststellungsantrages unterlassen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) habe der Feststellungsantrag darüber hinaus auf die Leistungspflicht des Versicherers eingeschränkt werden müssen.

 

Das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer falschen Rechtsanwendung, weil es bei der Abwägung im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG völlig unberücksichtigt gelassen habe, dass die Kollision der beiden Fahrzeuge auf der Fahrspur des LKW der Beklagten stattgefunden hat. Der Verstoß der Busfahrerin gegen das Rechtsfahrgebot sei die entscheidende Unfallursache. Die Busfahrerin habe bei der Notbremsung noch gar keinen Sichtkontakt zum LKW haben können. Es sei deshalb ausgeschlossen, zu Lasten der Beklagten so zu argumentieren, dass die Panikbremsung nur wegen des entgegenkommenden LKW der Beklagten geschehen sei. Die Busfahrerin sei nicht rechts, sondern in der Mitte der Fahrbahn gefahren. Der Beklagte zu 2) habe die Kurve nicht geschnitten. Wenn die Busfahrerin ihre Fahrspur im Wesentlichen eingehalten hätte und nur etwas über die Fahrbahnmitte hinaus geraten wäre, wäre es allenfalls zu einer streifenden Kollision der Fahrzeuge gekommen, wodurch möglicherweise Blechschaden, keinesfalls aber der Personenschaden und der hohe Sachschaden zu beklagen gewesen wäre. Eine mögliche Haftung oder Betriebsgefahr der Beklagten träte hinter dem unfallprägenden Verschulden der klägerischen Seite ganz zurück.

 

Das Landgericht habe sich fehlerhafterweise mit dem Verjährungseinwand der Beklagten nicht auseinandergesetzt.

 

Die Beklagten beantragen,

 

1. unter Aufhebung des am 25. April 2000 verkündeten Grundurteiles des Landgerichtes Gera, 4 U 194/98, die Klage insgesamt abzuweisen und die Klägerin auf die Widerklage hin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 57.197,45 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 19. April 1995 zu zahlen;

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2. die Revision zuzulassen.

 

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Klägerin nimmt Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt insbesondere weiter vor:

 

Der Feststellungsantrag sei zulässig und hinreichend bestimmt. Auch der Urteilstenor in Ziffer 1 sei bestimmt genug, da das Urteil inter partes wirke und die Parteien des Rechtsstreites dem Rubrum unschwer zu entnehmen seien.

 

Die Hauptursache des Unfalles sei das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) gewesen. Dieser habe durch seine Fahrweise mit vollkommen überhöhter Geschwindigkeit die Vollbremsung der Busfahrerin provoziert. Wegen der überhöhten Geschwindigkeit des Lastzuges habe keine Möglichkeit bestanden, die Kollision der beiden Fahrzeuge zu vermeiden. Die Busfahrerin sei rechts gefahren und habe nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Die Vollbremsung sei durch das Fahrverhalten des Beklagten zu 2) verursacht worden. Die Busfahrerin habe zunächst „normal“ gebremst und erst dann in die Notbremsung übergeleitet, als sie den LKW gesehen habe und die überhöhte Geschwindigkeit erkannt habe. Man könne den Umstand, dass die Busfahrerin auf die Gegenfahrbahn geriet, hinweg denken, ohne dass deshalb der Unfall als solcher entfiele oder auch nur einen wesentlich anderen Verlauf genommen hätte.

 

Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Klägerin, unter Abänderung des am 25.04.2000 verkündeten Grundurteiles des Landgerichtes Gera, Az.: 4 O 194/98, für Recht zu erkennen:

 

1. Der Klägerin steht aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.1995 dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz von 70 % ihres Schadens gegen die Beklagten als Gesamtschuldner zu.

 

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin im Innenverhältnis die weiteren Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.1995 zu 70 % zu ersetzen.

 

Die Klägerin trägt zur Begründung der Anschlussberufung vor wie zur Begründung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung.

 

Die Beklagten beantragen zur Anschlussberufung, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

 

Die Beklagten tragen zur Anschlussberufung vor wie zur Begründung der Berufung.

 

Entscheidungsgründe

 

I.

 

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet. Die Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. Der Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 18. April 1995 ist unter den Parteien in Höhe von 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagten – diese als Gesamtschuldner haftend- zu verteilen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Klägerin zu 1/3 von Ansprüchen Dritter aus dem Verkehrsunfall freizustellen.

 

1. Auf die Berufung gegen ein Grundurteil hin hat das Berufungsgericht dessen Zulässigkeit wie dessen inhaltliche Richtigkeit nachzuprüfen (Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., Thomas, § 304 ZPO, Rn. 22; Zöller u. a., ZPO, 22. Aufl., Vollkommer, § 304 ZPO, Rn. 17; BGH NJW 96, S. 848, 849).

 

2. Die Klage und die Widerklage sind zulässig. Die Klägerin hat insbesondere ein rechtliches Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO daran, die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu lassen, weil die weitere Schadensentwicklung bezüglich der verletzten Businsassen, insbesondere der verletzten Frau Kunze, derzeit noch nicht abgeschlossen ist.

 

3. Das Urteil des Landgerichtes ist in Bezug auf die Klage als Teil-Grundurteil und Teil-Endurteil in zulässiger Weise ergangen. Zwar hat das Landgericht das Urteil nur mit „Grundurteil“ überschrieben und wäre ein einheitliches Grundurteil auch über den unbezifferten Feststellungsantrag der Klägerin unzulässig (BGH NJW 94, S. 3925 ff.; BGH NJW 2000, S. 1572 ff.; BGH BauR 86, S. 345 ff.), aber aus der Fassung des Tenors und aus den Gründen des Urteiles ergibt sich, dass das Landgericht tatsächlich über die Zahlungsanträge dem Grunde nach und über den Feststellungsantrag endgültig entschieden hat und entscheiden wollte. In der Sache handelt es sich bei dem Urteil daher insoweit um ein zulässiges Teil-Grund- und Teil-Endurteil (Zöller-Vollkommer, aaO, § 304 ZPO, Rn. 3).

 

In Bezug auf die Widerklage ist das Grundurteil unzulässig, da die Widerklageforderung nicht nach Grund und Betrag streitig ist (§ 304 Abs. 1 ZPO), sondern nur dem Grunde nach. Der Senat sieht insofern von einer Zurückverweisung nach § 539 ZPO ab und entscheidet gemäß § 540 ZPO über die Widerklage selber, da die Sache zur Entscheidung über die Widerklage reif und dies somit sachdienlich ist.

 

4. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz von 1/3 ihres Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 18.04.1995.

 

a)

 

Der Anspruch ist nach Grund und Betrag streitig und dem Grunde nach entscheidungsreif. Die vom Senat gewählte Fassung des Tenors bietet keinen Anlass zu Zweifeln, gegen wen sich der Urteilsspruch richtet. Der im Tenor verwendete Begriff „… ihres Schadens…“ erfasst sowohl den von der Klägerin dargestellten „Eigenschaden“ als auch den behaupteten Schaden durch Zahlungen an Dritte auf deren Schadensersatzansprüche aufgrund des Verkehrsunfalles, für die die Klägerin einen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten geltend macht.

 

b)

 

Die Klägerin hat unter Ziffer 5.a. der Klageschrift vom 16.12.1997 ihren „Eigenschaden“ mit DM 31.328,61 beziffert, bestehend aus den Schadenspositionen Fahrzeugschaden, Abschleppkosten, Gutachterkosten und Nutzungsausfall sowie den Lohnfortzahlungskosten für die bei ihr angestellte und bei dem Unfall verletzte Busfahrerin. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz von 1/3 dieses „Eigenschadens“ gegen die Beklagte zu 2) aus § 7 Abs. 1 StVG, gegen den Beklagten zu 3) aus § 18 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 7, 18 StVG iVm § 3 Nr. 1 PflVersG; bezüglich der Lohnfortzahlungskosten dabei jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Beklagten haften der Klägerin gemäß § 840 Abs. 1 BGB, § 3 Nr. 2 PflVG als Gesamtschuldner.

 

aa)

 

Der „Eigenschaden“ der Klägerin hält sich im Rahmen der Haftungshöchstbeträge gemäß § 12 Abs. 1 StVG.

 

bb)

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Ersatz

 

eines Drittels ihres „Eigenschadens“ aus § 7 Abs. 1 StVG iVm § 17 Abs. 1 S. 2 StVG.

 

Der Omnibus der Klägerin wurde bei dem Betrieb der beiden Kraftfahrzeuge beschädigt und zugleich wurde die Busfahrerin der Klägerin dabei schwer verletzt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG sind daher erfüllt.

 

Der Verkehrsunfall war für den Beklagten zu 3) nicht unabwendbar (§ 7 Abs. 2 StVG). Hierfür ist ein Idealfahrer der Maßstab, d. h., eine Person, die jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet, wobei § 7 Abs. 2 StVG eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen verlangt (BGHZ 113, S. 164, 165). Auch die Situation vor Eintritt der Gefahrenlage ist beachtlich, wenn ein Idealfahrer schon den Eintritt dieser Umstände vermieden hätte (BGHZ 117, S. 337, 341). Umstände, die den Schaden nicht beeinflussten, bleiben dabei unberücksichtigt.

 

Der Senat ist durch eine Würdigung des Beweisergebnisses zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte zu 3) diesen Anforderungen nicht genügt hat und der Unfall für ihn nicht unvermeidbar gewesen ist. Da die Sicht des Beklagten zu 3) auf Teile der Straße nach der -in seiner Fahrtrichtung gesehen- Linkskurve eingeschränkt gewesen ist, und die Fahrbahn (zumal noch im Bereich einer Hangquerung) so eng gewesen ist, dass sein LKW und ein entsprechend breites Fahrzeug, wie etwa ein weiterer LKW oder der klägerische Bus – mit deren Auftauchen der Beklagte zu 3) jederzeit hat rechnen müssen – nicht gefahrlos passieren konnten, hat der Beklagte zu 3) die Anforderung des § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO einhalten und so langsam fahren müssen, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke hat halten können (vgl. auch OLG Schleswig, NZV 91, S. 431, 432).

 

Der Senat entnimmt seine Überzeugung den Untersuchungsergebnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Demnach ist die Strasse mit Asphaltbreiten von 5,10 bis 5,20 Metern an die Unfallstelle heran verlaufen. In der Kurve selber ist die Fahrbahn breiter gewesen und hat im Kurvenscheitel eine Asphaltbreite von 5,70 bis 5,80 Meter gehabt, wobei sich 5,50 Meter davon zwischen den Fahrbahnmarkierungen befunden haben. Sowohl der Omnibus als auch der LKW und sein Anhänger sind ca. 2,50 Meter breit gewesen. Beim Durchfahren der Unfallkurve hat der Omnibus einen Breitenbedarf von 2,92 Meter und der LKW von 3,00 Meter gehabt. Die Fahrbahnfläche verläuft an einer Hangkante entlang, wobei sich in Fahrtrichtung des Omnibusses auf der rechten Seite eine ansteigende Böschung und in Fahrtrichtung des LKW rechtsseitig ein deutliches Gefälle befunden hat. Der Beklagte zu 3) hat bei seiner Heranfahrt an die Kurve eine Sichtweite gehabt, die etwa im Kurvenscheitel geendet hat, so dass er keine Sicht auf die Fahrbahn jenseits der Kurve gehabt hat. Die Sichtweite hat etwa 60 bis 70 Meter betragen. Erst mit Einfahrt in die Kurve hat die Sichtweite für ihn begonnen, anzuwachsen. Der Beklagte zu 3) hat mit ca. 50 km/h die vorlaufende Kurve durchfahren, sodann leicht beschleunigt und sich dann mit ca. 56 km/h der Unfallkurve angenähert. Der Beklagte zu 3) hat die Notbremsung begonnen, sobald er den Bus gesehen hat. Die Geschwindigkeit des LKW zur Zeit der Kollision hat mindestens noch 41 km/h betragen. Der Rahmen des LKW hat eine grössere Festigkeit besessen als derjenige des Busses. Der Omnibus hat daher bei der Kollision die wesentliche Deformationsarbeit geleistet, die Fahrgastzelle des LKW wurde hingegen nur gering verdrückt.

 

Angesichts der Fahrbahnbreite hat der Beklagte zu 3) auf halbe Sicht fahren müssen, denn die Fahrbahn ist so schmal gewesen, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden konnten (§ 3 Abs. 1 S. 5 StVO). Da die Strasse auch für Lastkraftwagen und Omnibusse freigegeben war, musste der Beklagte zu 3) jederzeit in Rechnung stellen, dass solche Fahrzeuge entgegenkommen konnten. Aufgrund ihres jeweiligen Breitenbedarfes beim Durchfahren der Kurve haben der LKW und der Omnibus an der Unfallstelle nicht auf der Asphaltfahrbahn aneinander vorbeigepasst, sondern hätten zum extrem vorsichtigen Passieren mit niedriger Geschwindigkeit noch weitere Fahrbahnbereiche in Anspruch nehmen müssen, so dass eine Gefährdung vorlag.

 

Auf halbe Sicht fahrend, hätte sich der Beklagte zu 3) der Kurve mit allenfalls etwa 40 km/h nähern dürfen. Um eine krisenfreie Passage der Fahrzeuge zu ermöglichen, ist es unabdingbar notwendig gewesen, die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge völlig abzubauen oder auf eine extrem niedrige Geschwindigkeit zu verringern, so dass sie unter leichter Mitbenutzung der Farhbahnrandbereiche über den Asphalt hinaus mit niedriger Geschwindigkeit gerade kontaktfrei hätten passieren können. Daher ist es zwingend notwendig gewesen, mit einer Geschwindigkeit an die Kurve heranzufahren, mit der ohne eine Notbremsung innerhalb der halben Sichtweite die Geschwindigkeit hätte auf niedrigste Passagegeschwindigkeiten verringert werden können. Die richtige Annäherungsgeschwindigkeit hierfür sind etwa 40 km/h gewesen.

 

Wäre der Beklagte zu 3) ordnungsgemäß auf halbe Sicht gefahren, so hätte er sich also der Kurve mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit angenähert. Dies hätte bei gleichem Bremsverhalten zwingend dazu geführt, dass der LKW mit einer sehr viel geringeren Kollisionsgeschwindigkeit auf den Bus aufgetroffen wäre. Damit wäre der Unfall zwingend weniger folgenschwer gewesen, weil der LKW die größere Kollisionsgeschwindigkeit inne gehabt hat und der Energieabbau in erster Linie durch eine Verformung des Busses erfolgt ist, da der LKW konstruktionsbedingt in den Bus eindrang. Damit ist der Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt (BGH NJW 82, S. 1149 ff.).

 

Der Senat stützt sich auf die Ergebnisse des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. P., weil dieser sein Gutachten umfassend, detailreich und im Einzelnen sehr überzeugend erstellte. Dass dieser Sachverständige sehr gründlich gearbeitet hat, ergibt sich zunächst daraus, dass er -im Gegensatz zu den Vorgutachtern- die Unfallstelle besichtigt und vermessen hat. Auf diese Weise konnte er feststellen, dass die Maßskizze der Polizei bezüglich des Krümmungsradius der Kurve nicht richtig gewesen ist und die Übernahme der polizeilichen Skizze zu fehlerhaften Bewertungen des Vorgutachters Dr. M. geführt hat. Der Sachverständige Dr. P. hat auch seine Bewertung der Sichtweiten an der Unfallstelle aufgrund einer eigenen Besichtigung erarbeitet und anhand der dortigen Leitpfosten mit objektiven Feststellungen untersetzt. Dabei hat er auch die Sitzposition des Beklagten zu 3) beachtet. Er hat Vergleichsfahrzeuge vermessen und anhand der Maße der Unfallfahrzeuge eine Berechnung des Breitenbedarfes durchgeführt, mittels der er Fehler der Vorgutachter bei deren Berechnungen aufdeckte. Der Sachverständige Dr. P. hat die Auswertung der Tachographenscheiben einer sehr intensiven Würdigung unterzogen und in Verbindung mit einer Kollisionsanalyse und einer Weg-Zeit-Berechnung zusammen Rückschlüsse auf das Fahrverhalten der Beteiligten ziehen können. Aus den vorhandenen Anhaltspunkten hat er mit eingehender Begründung einen Unfallablauf rekonstruiert, den er mit den vorhandenen Anknüpfungspunkten in Einklang bringen konnte und der auch nachvollziehbar ist. Die Fragen der Parteien beantwortete der Sachverständige Dr. P. in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2000 überzeugend und legte dar, dass die Berechnung der notwendigen Geschwindigkeit für das Fahren auf halbe Sicht durch den Vorgutachter S. deswegen fehlerhaft gewesen ist, weil dort die Brems- und Anschwellzeit nicht mit eingerechnet worden ist. Der Senat ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. P. denjenigen der Vorgutachter an Gründlichkeit überlegen ist und deswegen die meiste Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit bietet.

 

Der Schaden ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG zwischen den Parteien zu verteilen.

 

Das Verkehrsunfallereignis war -was die Klägerin zu Recht auch nicht geltend macht- für die Busfahrerin ebenfalls nicht unabwendbar (§ 7 Abs. 2 StVG). Die Busfahrerin hat vielmehr ebenfalls Fahrfehler begangen. Zu Lasten der Klägerin geht zunächst, dass auch die Busfahrerin nicht auf halbe Sicht gefahren ist und damit gleichfalls gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO verstoßen hat. Auch dies ergibt sich aus den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. P. Die Fahrbahnbedingungen sind bereits dargestellt worden. Auch die Sicht der Busfahrerin war eingeschränkt, denn sie hat den Fahrbahnbereich unmittelbar nach der Kurve nicht direkt einsehen können, da er geometrisch abgeschattet gewesen ist. Sie hat sich der Kurve zunächst mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h angenähert, dann angebremst, um die Geschwindigkeit für die Kurvenfahrt zu verringern, was dann -bei Sicht des LKW- in eine Vollbremsung übergegangen ist. Mit blockierten Reifen ist der Bus auf die Gegenfahrbahn gerutscht und dort mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 bis 20 km/h auf den LKW geprallt.

 

Die Busfahrerin hat ebenfalls jederzeit damit rechnen müssen, dass ihr LKW oder Busse entgegenkommen konnten, und hat angesichts der möglichen Gefährdung auf halbe Sicht fahren müssen. Sie hätte wegen des Breitenbedarfes des Busses beim Durchfahren der Kurve ebenso wie der Beklagte zu 3) ihre Annäherungsgeschwindigkeit so wählen müssen, dass sie ihre Geschwindigkeit hätte völlig abbauen oder zumindest auf ein extrem niedriges Niveau verringern können. Die richtige Annäherungsgeschwindigkeit wäre auch für sie etwa 40 km/h gewesen. Daraus ergeben sich dieselben Folgerungen wie für den Beklagten zu 3). Hätte sie diese Geschwindigkeit eingehalten, wäre sie vor der Kollision zum Stehen gekommen, und der Beklagte zu 3) hätte weiteren Raum zur Bremsung gehabt, so dass die Aufprallgeschwindigkeiten der Fahrzeuge geringer gewesen wären, und damit der Unfall weniger folgenschwer.

 

Zu Lasten der Klägerin geht ein weiterer Fahrfehler der Busfahrerin, die infolge ihrer Vollbremsung auf die gegnerische Fahrspur geraten ist. Die Vollbremsung hat deswegen einen zusätzlichen Fahrfehler beinhaltet, weil die Busfahrerin, um die Chance der Unfallvermeidung zu nutzen, die Bremse hätte lösen und den Bus soweit wie möglich an den rechten Fahrbahnrand lenken müssen. Hätte sie etwa eine Sekunde vor dem Zusammenstoss die Bremse bei scharf nach rechts gestellter Lenkung gelöst, wäre der Omnibus nach rechts in das Bankett hineingerutscht und ein Frontalaufprall vermieden worden. Sowohl die Überschreitung der Geschwindigkeit als auch die Vollbremsung haben daher den Unfall in seiner konkreten Gestalt mit verursacht.

 

Der Senat stützt sich auch insoweit aus den schon dargelegten Gründenauf die Ergebnisses des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. P.

 

Der Umstand, dass die Reifen des Omnibusses vorne ungleich abgefahren waren, hat hingegen nach den unangegriffenen ausserprozessualen Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. die Verkehrssicherheit des Busses nicht negativ beeinflusst. Eine Mitverursachung des Schadens durch diesen Umstand ist nicht ersichtlich.

 

Zu Lasten der Beklagten ist bei der Schadensverteilung zu gewichten, dass der Beklagte zu 3) – wie schon ausgeführt – gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO verstoßen hat. Zu Lasten der Beklagten ist auch einzustellen, dass der LKW im Aufprall wegen der höheren Kollisionsgeschwindigkeit die höhere Energie entfaltete und wegen seiner stärkeren Rahmenbauweise das gefährlichere Fahrzeug war, da er in den Bus eindrang.

 

Letztlich wiegt aber der Mitverursachungsbeitrag durch die Busfahrerin doppelt so schwer wie derjenige durch den Beklagten zu 3). Dies deswegen, weil die Busfahrerin nicht nur denselben Verstoß wie der Beklagte zu 3) gegen § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO begangen hat, sondern darüber hinaus durch die Vollbremsung auf die Gegenfahrspur geraten ist, was es beiden Fahrern unmöglich gemacht hat, die Kollision räumlich zu vermeiden oder wenigstens den Schaden auf ein Minimum zu begrenzen. Dabei ist für den Kollisionsablauf und damit für den eingetretenen Schaden in seiner konkreten Gestalt der Umstand, dass der Bus auf die Gegenfahrbahn geraten ist, ganz entscheidend. Der Verursachungsbeitrag, der der Klägerin anzulasten ist, ist deswegen doppelt so gewichtig wie derjenige, der den Beklagten anzulasten ist. Hieraus folgt eine Verteilung des Schadens von 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagten.

 

cc)

 

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 3) denselben Anspruch wie gegen die Beklagte zu 2) aus § 18 Abs. 1, 3 StVG. Aus dem, was der Senat unter bb) bereits ausgeführt hat, ergibt sich zugleich zwingend, dass der Beklagte zu 3) die Verschuldensvermutung nicht widerlegt hat.

 

dd)

 

Die Haftung der Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVersG.

 

c)

 

Die Klägerin hat einen weiteren bezifferten Schaden in Höhe von DM 146.370,54 geltend gemacht und mit der Behauptung begründet, sie habe in dieser Höhe Schmerzensgeld- und Schadensersatzzahlungen an die verletzten dritten Personen geleistet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen Dritter aus dem Verkehrsunfallereignis vom 18. April 1995 in Höhe von 1/3 aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 3 StVG. Hat die Klägerin an die verletzten dritten Personen mehr geleistet, als von ihr im Innenverhältnis zu den Beklagten zu tragen ist, so wird aus dem Befreiungsanspruch insoweit ein Ausgleichsanspruch (Palandt, BGB, 60. A., Heinrichs, 426 BGB, Rn. 5). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob und in welchem Umfang begründete Schadensersatzansprüche der verletzten dritten Personen auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind (§ 116 SGB X), da dies keinen Einfluss auf die Schadenshöhe und die Ersatzverpflichtung der Klägerin hat, vgl. a. §§ 412, 407 BGB, 116 Abs. VII SGB X.

 

aa)

 

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten haften den dritten Personen -den Fahrgästen-, die bei dem Verkehrsunfall verletzt worden sind, als Gesamtschuldner auf Ersatz des eingetretenen Schadens und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes.

 

bb)

 

Die Klägerin haftet den dritten Personen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 8a StVG, 831 i.V.m. 823 Abs. 1, 847 BGB. Die Busfahrerin hat die Verletzungen dieser Personen schuldhaft und rechtswidrig verursacht, indem sie zu schnell gefahren ist und mit ihrer Vollbremsung einen weiteren Fahrfehler begangen hat. Hierzu wurde bereits ausgeführt. Hätte die Busfahrerin diese Fahrfehler vermieden, so wäre der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen. Dass die Verletzungen auch dann genauso eingetreten wären, wenn die Busfahrerin sich rechtmäßig und verkehrsrichtig verhalten hätte, ist nicht bewiesen. Die Beweislast hierfür trägt die Klägerin (Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., vor § 249 BGB, Rn. 105). Die Klägerin hat den Entlastungsbeweis (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht angetreten. Er kann auch nicht gelingen, da er den Beweis des verkehrsrichtigen Verhaltens der Busfahrerin voraussetzen würde (Palandt-Thomas, a.a.O., § 831, Rn. 13). Für ein Mitverschulden der verletzten dritten Personen gibt es keinen Anhaltspunkt.

 

cc)

 

Die Beklagten haften den verletzten dritten Personen aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 831 i.V.m. 823 Abs. 1 und 847 BGB, 3 Nr. 1, 2 PflVersG, 840 BGB als Gesamtschuldner ebenfalls auf Ersatz des durch den Verkehrsunfall eingetretenen Schadens sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes. Wie dargelegt, hat auch der Beklagte zu 3) schuldhaft gegen seine Verkehrspflichten aus § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO verstoßen. Es wurde auch dargelegt, dass der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 3) für den Erfolg in seiner konkreten Gestalt ursächlich gewesen ist, da dieser bei einer geringeren Aufprallgeschwindigkeit entfiele. Auch die Beklagten haben nicht dargelegt, dass die Verletzungen der dritten Personen in gleicher Weise eingetreten wären, wenn der Beklagte zu 3) sich rechtmäßig verhalten hätte. Den Beklagten kann der Entlastungsbeweis ebenfalls nicht gelingen, da der Beklagte zu 3) sich nicht verkehrsrichtig verhalten hat.

 

dd)

 

Die Klägerin und die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 2 PlVG den verletzten dritten Personen als Gesamtschuldner.

 

ee)

 

Im Innenverhältnis zwischen den Parteien sind die Anteile nach §§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, 17 Abs. 1 Satz 1 StVG zu bestimmen. Aus den bereits dargelegten Erwägungen heraus sind die Anteile auf 2/3 zu Lasten der Klägerin und 1/3 zu Lasten der Beklagten zu bestimmen.

 

5. Es ist festzustellen, dass die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch darauf hat, von Ansprüchen Dritter aus dem Verkehrsunfallereignis vom 18. April 1995 zu 1/3 freigestellt zu werden. Dieser Anspruch folgt, wie bereits dargestellt wurde, aus §§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 1 StVG. Auch in diesem Zusammenhang ist es unerheblich, in welchem Umfang begründete Schadensersatzansprüche der dritten Personen auf Sozialversicherungsträger übergehen (§ 116 SGB X), da die Klägerin sich dann in gleichem Umfange Ansprüchen der Sozialversicherungsträger – als Dritte – ausgesetzt sieht.

 

Die Haftung der Beklagten zu 1) ist auf ihre Leistungspflicht aus dem Versicherungsverhältnis zu begrenzen, § 3 Nr. 1 PflVG (BGH NJW 1986, S. 2703f.). Da die Parteien den dritten Personen (wie schon dargelegt wurde) nicht nur aus Gefährdung, sondern auch aus Verschulden haften, ist eine Haftungsbeschränkung gemäß § 12 StVG nicht aufzunehmen.

 

6. Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

 

a)

 

Die Verjährung des „Eigenschadens“ der Klägerin richtet sich nach §§ 14 StVG, 852 Abs. 1 BGB. Die Verjährung dieser Ansprüche ist durch Erhebung der Klage spätestens am 26.01.1998 unterbrochen worden, denn der von der Klägerin bezifferte Eigenschaden ist in der Klageschrift bereits vollumfänglich geltend gemacht worden. Dies ist rechtzeitig, da selbst bei einem unterstellten Verjährungsbeginn noch am 18.04.1995 -dem frühestmöglichen Zeitpunkt- die Verjährung sich regelmäßig erst am 18.04.1998 um 24.00 Uhr vollendet hätte (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Auch soweit die Klage bezüglich des „Eigenschadens“ durch Ansatz einer höheren Quote nachträglich erweitert wurde, reicht die Unterbrechungswirkung hin, da dies keine Änderung des Streitgegenstandes war und die Klägerin insoweit keine Teilklage erhob.

 

b)

 

Der Ausgleichsanspruch der Klägerin gemäß §§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 3 StVG verjährt gemäß § 195 BGB in 30 Jahren (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 426 BGB, Rn. 3; Jagusch u. a., § 17 StVG, Rn. 37).

 

7. Durch den Verkehrsunfall wurde unstreitig der Bus der Klägerin beschädigt und die Busfahrerin sowie Fahrgäste an Körper und Gesundheit verletzt. Die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Verletzungshandlung des Beklagten zu 3) und diesen Rechtsgutsverletzungen steht damit fest.

 

Die Entscheidung über die haftungsausfüllende Kausalität (zwischen der ersten Rechtsgutsverletzung und den von der Klägerin behaupteten einzelnen Schadenspositionen) wird dem Betragsverfahren vorbehalten (BGH MDR 1983, S. 1014f.).

 

8. Die Beklagte zu 1) hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von DM 37.798,30 nebst 4% Zinsen p.a. hierauf seit dem 03.08.1995 aus §§ 67 Abs. 1 VVG iVm 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 2 StVG, 288 Abs. 1 a. F., 286 Abs. 1, 285, 284 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

a)

 

Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von DM 37.798,30.

 

Bei dem Betrieb der Kraftfahrzeuge wurde auch der LKW der Beklagten zu 2) beschädigt. Der Beklagten zu 2) entstanden kausal ein Sachschaden von netto DM 54.000.-, Abschleppkosten in Höhe von netto DM 2.846,25 und Sachverständigenkosten in Höhe von DM 1.351,20. Diesen Schaden hat die Klägerin als Halterin des unfallbeteiligten Omnibusses -wie schon dargelegt- zu 2/3 zu tragen.

 

Die Forderung der Beklagten zu 2) ging in Höhe von DM 37.798,30 auf die Beklagte zu 1) über , § 67 Abs. 1 S. 1 VVG.

 

Da die Schadensersatzforderung der Beklagten zu 2) gegen die Klägerin um einen Mitverursachungsanteil zu kürzen ist (s.o.), reicht sie zur Deckung des Schadens der Beklagten zu 2) nicht aus. Der Beklagten zu 2) steht daher gegenüber der Beklagten zu 1) das Quotenvorrecht zu, d.h., sie bleibt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Schaden und der erhaltenen Versicherungssumme Gläubigerin der Ersatzforderung, § 67 Abs. 1 S. 2 VVG (BGH, VersR 1965, S. 165).

 

Die auf die Beklagte zu 1) übergegangene Forderung berechnet sich wie folgt (vgl. BGH VersR 1982, S. 383ff):

 

Schaden im Kaskobereich (Sachschaden, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten): DM 58.197,45

 

Erhaltene Zahlung: DM 57.197,45

 

Offener Schaden: DM 1.000.-

 

Von den DM 38.798,30, die die Klägerin auf den Schaden zu zahlen hat, stehen der Beklagten zu 2) daher weiterhin DM 1.000.- zu; in Höhe von DM 37.798,30 ging der Anspruch auf die Beklagte zu 1) über.

 

b)

 

Die Beklagte hat Anspruch auf Zahlung von 4% Zinsen p.a. auf den Hauptsachebetrag aus §§ 288 Abs. 1 a.F., 286 Abs. 1, 285, 284 Abs. 1 S. 1 BGB seit dem 03.08.1995.

 

Die Klägerin geriet mit Erhalt der Zahlungsaufforderung durch die Beklagte zu 1) vom 01.08.1995 in Verzug. Da die Beklagte den genauen Zeitpunkt des Zuganges nicht vortrug, der Zugang andererseits nicht bestritten wurde, ist § 270 Abs. 2 S. 2 ZPO heranzuziehen und zu Lasten der für den genauen Zugangszeitpunkt darlegungsbelasteten Beklagten zu 1) von einem Zugang am zweiten Werktag nach Aufgabe des Schreibens auszugehen.

 

Einen früheren Verzugszeitpunkt hat die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen des § 849 Abs. 1 BGB iVm § 67 Abs. 1 VVG sind nicht dargetan. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Totalschaden vorlag, aufgrunddessen eine Entziehung des LKW angenommen werden könnte (BGHZ 87, S. 38ff.), noch handelt es sich bei den geltend gemachten Schadensersatzposten um solche, die gerade als Ersatz für den Wert der Sache oder für eine verbleibende Wertminderung geschuldet wären (BGH, VersR 62, 548ff.).

 

II.

 

Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten.

 

Da die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg hatte, liegt kein Fall einer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zulässigen Kostentrennung vor, die es ermöglichen würde, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Betragsverfahrens über die Kosten der Berufung zu entscheiden. Denn wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise erfolgreich ist, so ist § 97 Abs. 1 ZPO nicht isoliert anwendbar, vielmehr bilden die Kosten des Rechtsmittels einen Teil der Kosten des Rechtsstreites, über die nach dem schließlichen Ausgang einheitlich nach §§ 91ff. iVm § 97 Abs. 1 ZPO zu entscheiden ist (Stein-Jonas. ZPO, 21. A., Bork, § 97 ZPO, Rn. 7; vgl. a. BGH, VRS 16, S. 404, 406).

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

 

Die Festsetzung der Beschwer folgt aus §§ 546 Abs. 2 Satz 2, 3, 4, 5 ZPO und errechnet sich im Einzelnen wie folgt:

 

Aus dem Teil-Grundurteil über die Zahlungsklage ergibt sich für die Beklagten eine Beschwer von jeweils DM 59.233,05 (DM 177.699,15 x 1/3). Denn die Klägerin legte ihrem letzten Zahlungsantrag einen Schaden von insgesamt DM 177.699,15 zugrunde. Aus dem Teilurteil über die Feststellungsklage ergibt sich für die Beklagten eine weitere Beschwer von jeweils DM 8.333,34 (DM 25.000.- x 1/3), da die klägerische Angabe zum Wert des Feststellungsantrages DM 25.000.- betrug und unwidersprochen blieb. Aus dem Teilurteil über die Widerklage der Beklagten zu 1) ergibt sich für die Beklagte zu 1) eine weitere Beschwer in Höhe von DM 19.399,15, der Differenz zwischen dem eingeklagten und dem zugesprochenen Betrag.

 

Aus dem Teil-Grundurteil über die Zahlungsklage ergibt sich für die Klägerin eine Beschwer von DM 65.156,35, der Differenz zwischen dem Schadensbetrag, den die Klägerin ihrer Berechnung zugrundelegte (DM 177.699,15 x 70%) und dem Wert des Teil-Grundurteiles (DM 177.699,15 x 1/3). Dass die Klägerin bei der Berechnung ihres letzten Zahlungantrages die Widerklageforderung der Beklagten rechnerisch in einer bestimmten Höhe abzog, hat bei der Bestimmung ihrer Beschwer unberücksichtigt zu bleiben, denn daran wird die Klägerin, nachdem die Beklagte auf die Widerklage hin einen Teil ihrer Forderung zuerkannt erhielt, nicht festhalten und kann sie auch nicht festgehalten werden. Aus dem Teilurteil über den Feststellungsantrag ergibt sich für die Klägerin eine weitere Beschwer in Höhe von DM 9.166,66, der Differenz zwischen dem Wert ihrer Forderung (DM 25.000.- x 70%) und dem Wert des Teilurteiles (DM 25.000.- x 1/3). Hinzu kommt eine weitere Beschwer durch den Ausspruch über die Widerklage in Höhe von DM 9.532,90. Da die Klägerin die Entscheidung des Landgerichtes insofern nicht angriff, errechnet sich die Beschwer aus der Differenz zwischen dem Wert der Entscheidung des Landgerichtes (DM 57.197,45 x 50%) und der auf die Berufung hin erfolgten weitergehenden Verurteilung (DM 57.197,45 x 2/3).

 

III.

 

Der Rechtsstreit war gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zur Durchführung des Betragsverfahrens an das Landgericht Gera zurückzuverweisen, da der Streit über den Betrag nicht entscheidungsreif und daher eine eigene Entscheidung des Senates auch nicht sachdienlich ist.

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