Nach dem Kauf ihres Traumhauses stellten neue Eigentümer Feuchtigkeitsschäden für 47.500 Euro fest und warfen den Verkäufern arglistiges Verschweigen vor. Trotz der hohen, eindeutig belegten Mängel verloren die Käufer den Prozess und tragen nun die gesamten Reparaturkosten.
Übersicht:
- Das Urteil in 30 Sekunden
- Die Fakten im Blick
- Der Fall vor Gericht
- Was beweist ein Unwetter über einen Hauskauf?
- Welche Mängel machten das Traumhaus zum Albtraum?
- Warum glaubten die Verkäufer, nicht haften zu müssen?
- Was bedeutet die „Arglist-Hürde“ im Immobilienrecht?
- Wie zerlegte das Gericht die Argumente der Käufer?
- Warum war die Expertise des Gutachters am Ende nicht entscheidend?
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Das Urteil in der Praxis
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil 4 U 27/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Urteil in 30 Sekunden
- Das Problem: Hauskäufer fanden nach dem Kauf erhebliche Wasserschäden und Feuchtigkeit im Haus. Sie forderten Entschädigung, da die Vorbesitzer davon gewusst haben müssten.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Käufer beweisen, dass der Verkäufer Mängel absichtlich verschwiegen hat, um trotz eines Haftungsausschlusses Entschädigung zu bekommen?
- Die Antwort: Nein. Ein Gericht verlangt einen eindeutigen Beweis, dass der Verkäufer vom Mangel wusste und ihn bewusst verschwieg. Bloßer Verdacht oder Anzeichen reichen dafür nicht aus.
- Die Bedeutung: Eine vertragliche Haftungsausschlussklausel ist bei einem Hauskauf sehr stark. Es ist extrem schwer, einem Verkäufer absichtliches Verschweigen nachzuweisen.
Die Fakten im Blick
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 03.04.2025
- Aktenzeichen: 4 U 27/24
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Kaufrecht, Gewährleistungsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Käufer eines Hauses. Sie forderten von den Verkäufern Schadensersatz wegen angeblicher Feuchtigkeits- und Geruchsmängel.
- Beklagte: Die ehemaligen Eigentümer des Hauses. Sie bestritten, Kenntnis von den behaupteten Mängeln gehabt zu haben und forderten Klageabweisung.
Worum ging es genau?
- Sachverhalt: Käufer erwarben ein Haus mit vertraglichem Haftungsausschluss für Mängel. Nach dem Kauf entdeckten sie erhebliche Feuchtigkeits- und Schimmelprobleme im Untergeschoss.
Welche Rechtsfrage war entscheidend?
- Kernfrage: Müssen die ehemaligen Hauseigentümer für Feuchtigkeits- und Geruchsschäden haften, obwohl der Kaufvertrag einen Haftungsausschluss enthielt, oder haben sie die Mängel arglistig verschwiegen?
Entscheidung des Gerichts:
- Urteil im Ergebnis: Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen.
- Zentrale Begründung: Das Gericht sah es als nicht bewiesen an, dass die Verkäufer die Mängel arglistig, also bewusst und mit Täuschungsabsicht, verschwiegen haben.
- Konsequenzen für die Parteien: Die Käufer erhalten keinen Schadensersatz und müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
Der Fall vor Gericht
Was beweist ein Unwetter über einen Hauskauf?
Manchmal braucht es ein Unwetter, um die Wahrheit ans Licht zu spülen. Für die neuen Besitzer eines Hauses in der Nähe von Saarbrücken kam die Wahrheit in Form von Starkregen und peitschendem Wind. Plötzlich war das Wasser nicht nur draußen, sondern auch drinnen – es sickerte durch Fensterrahmen im Wohnzimmer und im Souterrain-Schlafzimmer. Für die Käufer war der Fall klar: Ein so gravierender Mangel konnte den Vorbesitzern unmöglich verborgen geblieben sein. Doch vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken zeigte sich, dass der Beweis für das Wissen eines anderen tückischer sein kann als das unberechenbarste Wetter.
Welche Mängel machten das Traumhaus zum Albtraum?

Nachdem die Tinte auf dem Kaufvertrag getrocknet war und die Käufer mit dem Umbau begannen, offenbarte das 1981 erbaute Haus seine verborgenen Probleme. Es war eine ganze Kaskade von Entdeckungen. Ein Gutachter bestätigte später die Mängel in technischer Nüchternheit.
An erster Stelle standen die Fenster und Fenstertüren im Untergeschoss. Sie waren nicht korrekt abgedichtet. Bei starkem Regen, kombiniert mit kräftigem Wind, drang Wasser ein. Das führte zu Stockflecken an den Fußleisten und einer unschönen Wasserpfütze auf dem Boden. Ein zweites Problem war die Außenabdichtung des Kellers. Die erdberührten Wände waren stark durchfeuchtet. Die Messwerte des Sachverständigen zeigten alarmierend hohe Feuchtigkeitswerte in der Bausubstanz. Als dritte Folge dieser Feuchtigkeit machte sich ein muffiger, modriger Geruch im Souterrain breit. Die Käufer bezifferten die Kosten für die Beseitigung all dieser Schäden auf rund 47.500 Euro und forderten dieses Geld von den Verkäufern.
Warum glaubten die Verkäufer, nicht haften zu müssen?
Die Verkäufer wiesen jede Verantwortung von sich. Ihr stärkstes Argument war eine Klausel im notariellen Kaufvertrag. In Paragraph 8 hatten die Parteien einen umfassenden Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart – die im Immobilienjargon übliche „gekauft wie gesehen“-Regel. Diese Klausel funktioniert wie ein Schutzschild. Sie soll Verkäufer einer gebrauchten Immobilie davor bewahren, für jeden später entdeckten Mangel, von dem sie nichts wussten, zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Die Verkäufer, die das Haus nur etwa 20 Monate selbst bewohnt hatten, nachdem sie es von der Mutter der Verkäuferin übernommen hatten, argumentierten simpel: Ihnen seien während ihrer Wohnzeit weder Wassereintritte noch ein modriger Geruch aufgefallen. Das Haus sei stets „in Schuss“ gehalten worden. Sie hätten keinen Grund gehabt, an der Bausubstanz zu zweifeln.
Was bedeutet die „Arglist-Hürde“ im Immobilienrecht?
Der vertragliche Schutzschild des Haftungsausschlusses ist mächtig, aber nicht unzerstörbar. Er hat eine eingebaute Schwachstelle: die Arglist. Nach § 444 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Haftungsausschluss unwirksam, wenn ein Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt. „Arglist“ ist dabei mehr als nur bloße Unwissenheit oder Fahrlässigkeit.
Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er drei Bedingungen erfüllt:
- Er kennt den Mangel oder hält sein Vorhandensein zumindest für möglich.
- Er weiß oder rechnet damit, dass der Käufer bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nur zu anderen Konditionen abschließen würde.
- Er schweigt trotzdem in der Absicht, den Käufer zu täuschen.
Die entscheidende Last liegt beim Käufer. Er muss dem Gericht beweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn absichtlich verschwiegen hat. Ein bloßer Verdacht oder eine hohe Wahrscheinlichkeit reichen nicht aus. Das Gericht muss eine Überzeugung gewinnen, an der keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen. Das ist eine extrem hohe Hürde.
Wie zerlegte das Gericht die Argumente der Käufer?
Das Oberlandesgericht Saarbrücken nahm die Sache ernst. Es hörte den Vater der Verkäuferin als Zeugen und befragte den Sachverständigen nochmals mündlich. Am Ende scheiterten die Käufer dennoch an der Arglist-Hürde. Die Richter konnten nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass die Verkäufer von den Mängeln wussten. Ihre Begründung war eine präzise Analyse der Wahrscheinlichkeiten.
Zum Thema der undichten Fenster führte das Gericht die Aussage des Experten ins Feld. Wassereintritte seien nur bei einer seltenen Wetterkombination zu erwarten: Starkregen plus starker Wind. Die Käufer selbst gaben an, dass dies nur zwei- bis dreimal im Jahr vorkomme. Für das Gericht war es damit plausibel, dass ein solches Ereignis in der kurzen, 20-monatigen Wohnzeit der Verkäufer schlicht nicht aufgetreten war. Die versteckten Stockflecken hinter den Leisten waren kein Gegenbeweis, denn sie waren ja gerade nicht offen sichtbar.
Auch beim Thema Feuchtigkeit und Geruch fand das Gericht keinen Beweis für ein Wissen der Verkäufer. Der Sachverständige hatte bei seinen drei Besuchen vor Ort keinen auffälligen Geruch wahrgenommen. Die Verkäuferin erklärte glaubhaft, sie habe täglich gelüftet. Das Gericht hielt es für möglich, dass dadurch ein Geruchsproblem gar nicht erst entstanden war. Die Behauptung der Käufer, die Verkäufer hätten den Geruch bei den Besichtigungen mit Lufterfrischern überdeckt, blieb eine unbewiesene Behauptung. Zwar waren die Feuchtigkeitsmesswerte in den Kellerwänden hoch, doch an den Oberflächen gab es kaum sichtbare Verfärbungen. Die wenigen Spuren befanden sich in einer Abstellkammer unter der Treppe – ein Bereich, der laut den Verkäufern mit Regalen und Geräten zugestellt war. Es war nachvollziehbar, dass ihnen dort nichts aufgefallen war.
Warum war die Expertise des Gutachters am Ende nicht entscheidend?
Hier liegt der Kern des Urteils und der entscheidende Aha-Effekt. Der Sachverständige hatte die Mängel objektiv bestätigt. Seine Gutachten bewiesen, dass das Haus feucht und die Fenster undicht waren. Seine Aufgabe war es aber nicht, in die Köpfe der Verkäufer zu blicken. Er konnte feststellen, was kaputt war, aber nicht, wer davon wann wusste.
Genau diese Lücke konnten die Käufer nicht schließen. Sie hatten den Zustand des Hauses bewiesen, nicht aber den Wissensstand der Verkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufs. Da jeder einzelne Punkt – die seltenen Unwetter, das tägliche Lüften, die verstellten Kellerecken – einen vernünftigen Zweifel an der Kenntnis der Verkäufer zuließ, kippte die Waage der Justiz zu deren Gunsten. Der vertragliche Haftungsausschluss hielt stand. Die Klage wurde abgewiesen, und die Käufer mussten auf den Reparaturkosten von über 47.000 Euro sitzen bleiben.
Die Urteilslogik
Wer arglistiges Verschweigen eines Mangels beim Hauskauf behauptet, trägt die hohe Beweislast dafür, dass Verkäufer den Schaden kannten.
- Beweislast der Arglist: Käufer müssen gerichtsfest darlegen, dass Verkäufer von einem Mangel wussten und ihn bewusst verschwiegen haben.
- Grenzen der Sachverständigenexpertise: Ein Sachverständiger kann technische Mängel objektiv beschreiben, er kann jedoch nicht beweisen, ob eine Person subjektives Wissen über diesen Mangel besaß.
- Zweifel an der Kenntnis: Jeder vernünftige Zweifel an der Kenntnis des Verkäufers über den Mangel lässt die Behauptung der Arglist scheitern.
Die bloße Existenz eines Mangels reicht nicht aus; entscheidend bleibt, ob man einem Verkäufer nachweist, diesen Mangel bewusst verschwiegen zu haben.
Benötigen Sie Hilfe?
Sehen Sie sich nach einem Hauskauf mit ähnlichen Mängelfragen konfrontiert? Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung.
Das Urteil in der Praxis
Für jeden, der ein gebrauchtes Haus erwirbt, ist dieses Urteil ein bitteres Lehrstück über die gnadenlose Realität der „gekauft wie gesehen“-Klausel. Es zeigt schonungslos auf, dass der objektive Mangel, selbst wenn er gravierend ist, die geringste Sorge des Käufers sein sollte; die wahre Schlacht tobt um den schwer zu erbringenden Nachweis der Arglist. Das Gericht führt hier glasklar vor Augen, wie hoch die Hürde für eine Arglist-Annahme liegt und dass selbst schlüssige Gutachten zur Mängelbeseitigung nicht automatisch auf das Wissen des Verkäufers schließen lassen. Ohne handfeste Indizien, die über bloße Vermutung hinausgehen, bleibt der Käufer auf seinen Sanierungskosten sitzen – ein Weckruf zur detaillierten Vorabprüfung, bevor die Tinte trocken ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet ‚gekauft wie gesehen‘ für meinen Hauskauf?
Die Klausel ‚gekauft wie gesehen‚ in Ihrem Immobilienkaufvertrag schließt die Haftung des Verkäufers für Sachmängel am Haus aus. Juristen nennen das einen Gewährleistungsausschluss. Das bedeutet: Finden Sie nach dem Kauf versteckte Mängel, bleiben Sie im Regelfall auf den Kosten sitzen, selbst wenn sie erheblich sind.
Die Regel lautet: Was Sie bei der Besichtigung sehen oder grob fahrlässig übersehen könnten, akzeptieren Sie beim Kauf. Diese Klausel soll Verkäufer gebrauchter Immobilien davor schützen, für jeden Mangel nachträglich zur Rechenschaft gezogen zu werden, von dem sie nichts wussten. Das ist vergleichbar mit dem Gebrauchtwagenkauf ohne Garantie, bei dem man Mängel akzeptiert, die man bei der Besichtigung hätte sehen können.
Doch dieser Schutzschild hat eine empfindliche Schwachstelle: Arglist. Das Gesetz macht klare Vorgaben: Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel vorsätzlich, ist der Haftungsausschluss unwirksam. Doch Achtung: Die Beweislast liegt voll und ganz bei Ihnen als Käufer. Können Sie nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und Sie bewusst täuschen wollte, haben Sie schlechte Karten. Gerichte entscheiden hier streng. Stellen Sie sich vor, ein Haus hat Wassereinbrüche nur bei extrem seltenem Unwetter – schwer zu beweisen, dass die Vorbesitzer davon wussten, wenn sie das Haus nur kurz bewohnten und solche Ereignisse in ihrer Zeit ausblieben.
Lassen Sie den Kaufvertrag vor Unterschrift prüfen und beauftragen Sie einen Bausachverständigen.
Kann ich meinen Verkäufer für verschwiegene Mängel belangen?
Ja, Sie können Ihren Verkäufer für verschwiegene Mängel an einer Immobilie belangen, doch die Hürde ist gewaltig. Die Regel lautet: Sie müssen zweifelsfrei beweisen, dass der Verkäufer den Mangel bei Vertragsabschluss kannte und ihn bewusst, also arglistig, verschwieg, obwohl er wusste, dass Sie bei Kenntnis anders entschieden hätten.
Warum diese Strenge? Weil die meisten Kaufverträge einen Haftungsausschluss enthalten – das bekannte „gekauft wie gesehen“. Dieser Schutzschild fällt nur bei Arglist. Juristen nennen das einen extrem hohen Beweismaßstab. Gerichte verlangen eine Überzeugung, die keine vernünftigen Zweifel zulässt. Ein bloßer Verdacht oder eine hohe Wahrscheinlichkeit reichen nicht aus.
Stellen Sie sich vor, ein Hauskäufer entdeckte nach Starkregen massive Wasserschäden. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Klage gegen die Vorbesitzer ab. Der Grund: Sie konnten nicht beweisen, dass die Verkäufer von den undichten Fenstern oder der feuchten Kellerwand wussten. Selbst wenn Schäden objektiv vorhanden waren, fehlte der Nachweis des Wissens der Verkäufer. Seltene Wetterereignisse oder unauffällige Spuren hinter Regalen ließen den Richtern genügend Raum für Zweifel.
Wer seinen Verkäufer erfolgreich verklagen will, muss wasserdichte Beweise für dessen Arglist vorlegen.
Gilt der Haftungsausschluss bei arglistiger Täuschung meines Verkäufers?
Nein, ein vertraglicher Haftungsausschluss im Kaufvertrag schützt einen Verkäufer nicht, wenn er Mängel bewusst und mit Täuschungsabsicht verschwiegen hat. Bei einer arglistigen Täuschung wird diese Klausel im Recht unwirksam. Das Gesetz zieht hier eine klare Grenze, um Käufer vor vorsätzlicher Täuschung zu schützen.
Die Regel lautet: Wer täuscht, verliert seinen Schutz. Juristen nennen das Arglist – sie geht über bloße Unwissenheit oder Fahrlässigkeit hinaus. Ein Verkäufer handelt arglistig, wenn er einen Mangel kennt, dessen Relevanz für den Kaufpreis einschätzt und ihn trotzdem verschweigt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 444 BGB) macht klare Vorgaben: Solche Klauseln sind dann unwirksam.
Doch die entscheidende Last liegt beim Käufer. Er muss dem Gericht beweisen, dass der Verkäufer den Mangel tatsächlich kannte und absichtlich verschwieg. Stellen Sie sich vor, Wasserschäden treten nur bei extrem seltenen Wetterlagen auf. Gerichte prüfen genau: War das in der kurzen Besitzzeit des Verkäufers überhaupt wahrscheinlich? Selbst wenn ein Gutachter den Mangel objektiv bestätigt, bedeutet das noch lange nicht, dass der Vorbesitzer davon wusste. Dies ist die hohe Hürde, die das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall von undichten Fenstern und feuchten Kellerwänden hervorhob.
Dokumentieren Sie jeden Verdacht, denn die Beweislast für arglistige Täuschung beim Immobilienkauf liegt knallhart beim Käufer.
Wie beweise ich arglistiges Verschweigen meines Verkäufers?
Der Beweis von arglistigem Verschweigen durch den Verkäufer ist eine enorme Hürde für Käufer. Sie müssen detailliert darlegen und zweifelsfrei beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte, dessen Bedeutung für den Kauf wusste und ihn bewusst verschwieg. Hier scheitern die meisten Klagen, weil Verkäuferwissen schwer zu belegen ist – ein einfacher Mangel reicht nicht aus.
Juristen nennen das Arglist. Das bedeutet: Sie müssen zeigen, dass der Verkäufer den Schaden nicht nur kannte oder zumindest für möglich hielt, sondern auch wusste, dass Sie bei Kenntnis des Mangels den Kaufvertrag nicht oder nur unter anderen Bedingungen unterschrieben hätten. Das Entscheidende: Er schwieg absichtlich, um Sie zu täuschen. Eine bloße Vermutung reicht dem Gericht nicht.
Stellen Sie sich vor, wie schwierig das ist. Im Fall vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken wussten die Käufer genau, welche Wasserschäden ihr neues Haus hatte. Gutachten bewiesen es. Doch die Richter lehnten die Klage ab. Warum? Sie konnten nicht sicher sein, dass die Vorbesitzer wirklich von den undichten Fenstern oder der feuchten Kellerabdichtung wussten. Die Verkäufer hatten plausible Erklärungen – seltene Unwetter, tägliches Lüften, verstellte Räume. Der Gutachter sah die Mängel, aber nicht ins Gehirn der Verkäufer.
Dokumentieren Sie jeden Hinweis auf Mängel und suchen Sie frühzeitig juristischen Rat, um Ihre Beweisführung nach dem Hauskauf zu stärken.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Arglist
Juristen bezeichnen mit Arglist eine bewusste Täuschung im Rechtsverkehr, bei der jemand einen ihm bekannten Mangel vorsätzlich verschweigt, um einen anderen zum Vertragsabschluss zu bewegen. Das Gesetz erklärt einen vereinbarten Haftungsausschluss für unwirksam, wenn ein Verkäufer arglistig handelt und so die Schutzwirkung dieser Klausel verliert. Dieses Prinzip schützt Käufer vor betrügerischem Verhalten.
Beispiel: Im vorliegenden Fall scheiterten die Käufer daran, dem Gericht die Arglist der Verkäufer nachzuweisen, da sie deren Wissen um die Wasserschäden und den modrigen Geruch nicht zweifelsfrei belegen konnten.
Beweislast
Die Beweislast ist die juristische Regel, die festlegt, welche Partei in einem Gerichtsverfahren die Pflicht hat, eine Behauptung zu beweisen, damit das Gericht sie als wahr annimmt. Dieses fundamentale Prinzip ist entscheidend für faire Verfahren, denn wer seine Behauptung nicht beweisen kann, riskiert, dass diese als unwahr betrachtet wird und er den Prozess verliert.
Beispiel: Die Beweislast für das arglistige Verschweigen der Verkäufer lag voll und ganz bei den Käufern, die trotz offensichtlicher Mängel des Hauses keine ausreichenden Beweise für das Wissen der Vorbesitzer vorlegen konnten.
Haftungsausschluss
Ein Haftungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung, die die Verantwortung einer Partei für bestimmte zukünftige Schäden oder Mängel begrenzt oder ganz aufhebt. Diese Klauseln sind im Immobilienrecht weit verbreitet, oft unter dem Motto „gekauft wie gesehen“, und sollen Verkäufer von gebrauchten Immobilien vor unkalkulierbaren Risiken schützen, die aus später entdeckten, ihnen unbekannten Mängeln entstehen könnten.
Beispiel: Die Verkäufer beriefen sich auf den umfassenden Haftungsausschluss in Paragraph 8 des notariellen Kaufvertrages, der sie vor Ansprüchen für später entdeckte Sachmängel am Haus schützen sollte.
Sachmangel
Ein Sachmangel liegt vor, wenn eine gekaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, wie es ein Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Das Gesetz schützt Käufer davor, für ihr Geld weniger zu bekommen als vertraglich zugesichert oder üblich ist, und legt fest, wann ein Verkäufer für solche Abweichungen haften muss.
Beispiel: Die undichten Fenster und Fenstertüren, die durchfeuchteten erdberührten Kellerwände und der modrige Geruch stellten in diesem Fall eindeutige Sachmängel des Hauses dar, deren Beseitigung mit rund 47.500 Euro beziffert wurde.
Wichtige Rechtsgrundlagen
Arglistiges Verschweigen eines Mangels (§ 444 BGB)
Diese Vorschrift besagt, dass ein vertraglicher Haftungsausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer einen Mangel absichtlich verschwiegen hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Dies war die zentrale Hürde für die Käufer, da sie beweisen mussten, dass die Verkäufer von den Wassereintritten und der Feuchtigkeit im Haus wussten und diese bewusst verschwiegen haben, um den Verkauf zu ermöglichen.
Vertraglicher Ausschluss der Sachmängelhaftung (Allgemeines Rechtsprinzip der Vertragsfreiheit in Verbindung mit Kaufrecht)
Käufer und Verkäufer können vertraglich vereinbaren, dass der Verkäufer nicht für später entdeckte Mängel haftet, insbesondere bei gebrauchten Immobilien (bekannt als „gekauft wie gesehen“).
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Klausel im Notarvertrag war der Hauptschutzschild der Verkäufer und wäre ohne den erfolgreichen Nachweis der Arglist wirksam geblieben.
Beweislast bei Arglist (Allgemeines Rechtsprinzip)
Wer vor Gericht eine Behauptung aufstellt, aus der er einen Anspruch ableitet – hier das arglistige Verschweigen des Verkäufers – muss diese Behauptung auch beweisen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Käufer trugen die hohe Beweislast, das Wissen und die Täuschungsabsicht der Verkäufer zu belegen, was ihnen am Ende nicht gelang, da das Gericht vernünftige Zweifel an der Kenntnis der Verkäufer nicht ausschließen konnte.
Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB)
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache (hier das Haus) nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit hat, die bei Sachen gleicher Art nicht üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die vom Gutachter festgestellten undichten Fenster, die durchfeuchteten Kellerwände und der muffige Geruch stellten objektiv Sachmängel des Hauses dar, deren Existenz unstrittig war, was jedoch nicht ausreichte, um die Verkäufer haften zu lassen.
Das vorliegende Urteil
OLG Saarbrücken – Az.: 4 U 27/24 – Urteil vom 03.04.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





