Skip to content

Feuerschale – Betreiben auf Gemeinschaftsflächen zulässig?

AG Potsdam, Az: 24 C 406/10, Urteil vom 24.02.2011

Es wird festgestellt, dass die Kläger berechtigt sind, auf der Feuerschale mit einem Durchmesser von 1 m auf der Gemeinschaftsfläche in der Nähe der Schaukel, des Grundstücks, Triftweg 9, 14476 Groß Glienicke, ein Feuer mit einer Größe von maximal 1 m³ zu entzünden, sofern von diesem Feuer keine störende Rauch- oder Geruchsbelästigung ausgeht.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, sofern nicht die Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Unter dem 01.05.2002 mieteten die Kläger eine Wohnung im […] in Potsdam.

Das Grundstück wurde ursprünglich von der Wohnungseigenverwaltung P. verwaltet. Seit 2009 ist die H. & M. GmbH als Sondereigentumsverwaltung für die streitgegenständliche Wohnung zuständig.

Feuerschale - Betreiben auf Gemeinschaftsflächen zulässig?
Symbolfoto: fifg/bigstock

Mit einem Telefonat vom 23.11.2009 wies die Hausverwaltung die Kläger darauf hin, dass offene Feuer auf der Gemeinschaftsfläche nicht gestattet sei, da sich andere Mieter durch den bis in die Nacht führenden Lärm sowie die Rauchentwicklung belästigt fühlten.

Die Kläger behaupten, dass bis zum Jahre 2009 die Feuerstelle von der damaligen Wohnungseigenverwaltung P. zumindest geduldet worden sei. Da die Feuerschale im Jahre 2006 von Wohnungseigentümer gekauft worden sei, habe der Betrieb der Feuerschale der Hausverwaltung auch nicht entgangen sein können.

Darüber hinaus sei eine Gefährdung ausgeschlossen, da die Feuerschale sich nicht in den umgrenzenden Innenhof, sondern an dessen offener Seite befinde.

Die Kläger beantragen, wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, dass die Feststellungsklage unzulässig sei.

Die Beklagten behaupten, dass sie erst durch mehrere Beschwerden anderer Bewohner von der Feuerstelle in Kenntnis gesetzt worden seien. Sie behaupten weiter, dass in der zwölften ordentlichen Versammlung der Wohnungseigentümer vom 11. September 2009 das Verbot der Benutzung der Gemeinschaftsanlagen zu offene Feuerstätten von den Wohnungseigentümern beschlossen worden sei. Darüber hinaus begründe bereits Beschaffenheit der Gemeinschaftsfläche eine erhebliche Gefährdung für das Gemeinschaftseigentum bei Errichtung eines Lagerfeuers. Darüber hinaus hätte es Beschwerden anderer Mieter gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift sowie die sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Dem Kläger steht das gem. § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu. Dies besteht immer dann, wenn wie vorliegend, der Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ernstlich bestreitet und das Urteil geeignet ist, dadurch entstandene Unsicherheiten zu beseitigen. Die Beklagten bestreiten das Recht der Kläger, die auf der Gemeinschaftsfläche vorhandene Feuerschale nutzen zu dürfen. Das streitige Rechtsverhältnis ist somit auch konkret bezeichnet.

Die Klage ist auch begründet.

Den Klägern steht gem. § 535 BGB ein Anspruch auf Nutzung der Feuerstelle zu.

Aufgrund der Duldung der zuvor zuständigen Hausverwaltung, steht den Klägern ein derartiger Anspruch zu. Die Beklagten können sich nicht darauf berufen, dass die Nutzung der Feuerstelle nicht geduldet worden sei. Zum einen ergibt sich aus den eingereichten Fotos, dass die Feuerschale sichtbar war.

Darüber hinaus steht einer Zulässigkeit der Nutzung der Feuerschale weder die Hausordnung noch ein Beschluss der Eigentümerversammlung entgegen. Aus dem Protokoll der zwölften Eigentümerversammlung lässt sich ein solches Verbot nicht erkennen. Aus der Formulierung: „offene Feuerstellen sind auf Gemeinschaftsflächen grundsätzlich verboten“ lässt sich nicht erkennen, dass mehrheitlich eine Entscheidung dahingehend getroffen worden ist, dass tatsächlich ein derartiges Verbot ausgesprochen worden ist. Darüber hinaus zeigt die Formulierung grundsätzlich, dass es sich nicht um ein abschließendes Verbot handeln sollte.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus §§ 535 I, 241 II BGB. Danach sind die Mieter zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen ihrer Vermieter verpflichtet. Inhalt und Umfang dieser Pflicht bestimmt sich nach dem Vertragszweck sowie der Verkehrssitte. Sie wird durch das Betreiben einer Feuerschale auf den Gemeinschaftsflächen jedoch nicht verletzt. Sinn und Zweck des Mietvertrages ist der Gebrauch der Mietsache. Dazu gehören auch die Gemeinschaftsflächen. Das Betreiben einer Feuerschale stellt eine normale Nutzung dieser Gemeinschaftsflächen dar. Zwar erhöht sich dadurch die Gefahr von Schäden am Eigentum des Vermieters. Es können Funken sprühen und Gegenstände in Brand geraten. Im Extremfall könnte sich das Feuer sogar außerhalb der Feuerschale ausbreiten. Dem begegnen die Mieter jedoch durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen, in dem sie ausreichend Löschmittel in Form von Wasser und Sand zur Verfügung stellen. Ein Verstoß gegen die Verkehrssitte ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Als Anhaltspunkt dient dem Gericht das Gesetz zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzes im Lande Brandenburg. Dieses regelt in § 11 die Pflichten der Bevölkerung zur Gefahrenverhütung.

Darin heißt es: „Jede Person hat sich beim Umgang mit Sachen und Stoffen einer besonderen Brand- oder Explosionsgefährdung oder mit sonstigen gesundheitsschädlichen Sachen und Stoffen so zu verhalten, dass Menschen, Tiere und Sachwerte nicht gefährdet werden. Bestehende Gefahren hat sie, soweit zumutbar, zu beseitigen.“

Ein generelles Verbot zur Errichtung einer offenen Feuerstelle enthält es hingegen nicht. Überdies minimieren die Kläger die Gefahr einer Verletzung von Menschen, Tieren und Sachwerten, durch die oben genannten Vorkehrungen.

Daneben ist auch nach dem Rechtsgedanken des § 906 I BGB kein Grund ersichtlich, den Klägern ein Nutzungsrecht einer Feuerschale zu versagen. Zwar entstammt diese Vorschrift im Nachbarrecht und ist somit nicht unmittelbar anwendbar. Sie regelt jedoch die Grenzen der Zugführung unwägbarer Stoffe wie z. B. Rauch und Ruß, welche bei einem Lagerfeuer entstehen. Solange die Einwirkung dieser Stoffe die Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, kann der Eigentümer sie nicht verbieten. Von einem normalen Lagerfeuer ist eine erhebliche Beeinträchtigung durch Rauchentwicklung nicht zu erwarten. Es kann dahingestellt bleiben, ob andere Mieter, insbesondere die Familien […] und […], aufgrund der Rauchentwicklung tatsächlich ihre Fenster schließen mussten und sie ein unerträglicher Gestank im Treppenhaus ausbreitete. Bei solchen erheblichen Beeinträchtigungen dürfen die Kläger entsprechend im Tenor kein Feuer errichten. Vielmehr ist es ihnen nur bei Vermeidung von Rauch und Geruchsbelästigungen erlaubt. Dies steht im Einklang mit § 906 I BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos