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Feuerwehr beschädigt beim Einsatz Eingangstür – wer zahlt den Schaden?

Notarzt-Einsatz endet mit Gerichtsurteil: Mieterin muss für zerstörte Wohnungstür nicht zahlen. Ein Vermieter weigerte sich, die Kosten für eine neue Tür zu übernehmen, nachdem die Feuerwehr diese bei einem Notfall aufbrechen musste. Nun entschied das Amtsgericht Hildburghausen zugunsten der Mieterin, die sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden hatte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Klägerin verlangte Ersatz für die Kosten einer neuen Wohnungseingangstür, die während eines Notarzteinsatzes durch die Feuerwehr beschädigt wurde.
  • Ein Notarzt musste die Wohnungstür aufbrechen, da die Klägerin gesundheitlich beeinträchtigt war und die Tür nicht öffnen konnte.
  • Der Beklagte, als Vermieter, weigerte sich, die entstandenen Kosten zu übernehmen, da er die Zerstörung der Tür als unnötig sah.
  • Das Gericht entschied, dass der Vermieter gemäß den gesetzlichen Regelungen für die Instandhaltung der Wohnung verantwortlich ist.
  • Die Klägerin war berechtigt, die Kosten für die Reparatur der Tür zu verlangen, da der Vermieter in der Pflicht war, Mängel zu beseitigen.
  • Es spielt keine Rolle, ob der Vermieter den Fehler zu vertreten hatte, entscheidend ist die Verzögerung seiner Instandhaltungsverpflichtung.
  • Das Urteil bestätigt, dass bei Schadensfällen im Zusammenhang mit Notfällen der Vermieter zur Kostenerstattung verpflichtet ist.
  • Feuerwehrleute, die im Einsatz Türen aufbrechen, können nicht haftbar gemacht werden, wenn sie in Notlagen handeln.
  • Die Entscheidung hat Relevanz für Feuerwehrleute hinsichtlich ihrer Haftung bei Einsätzen, da sie im Rahmen ihrer Pflicht handeln.
  • Feuerwehrleute müssen sich keine Sorgen über mögliche persönliche Haftungsansprüche machen, wenn sie im Rahmen ihrer Rettungsaufgaben agieren.

Haftungsfragen bei Feuerwehr-Einsätzen: Wer trägt die Verantwortung für Schäden?

Im Einsatz wird die Feuerwehr oft mit unvorhergesehenen Herausforderungen konfrontiert. Bei Bränden oder anderen Notfällen ist es entscheidend, schnell zu handeln, um Menschenleben zu retten und größeren Schaden abzuwenden. Dabei kann es jedoch vorkommen, dass während der Rettungsmaßnahmen auch Sachschäden entstehen, beispielsweise an einer Eingangstür, die gewaltsam geöffnet werden muss. Die Frage, wer für diese Schäden aufkommt, ist rechtlich komplex und wirft viele Aspekte des Haftungsrechts auf.

Grundsätzlich haftet der Verursacher eines Schadens. Sind Feuerwehrleute im Rahmen ihrer Pflichten aktiv, stellt sich die Frage, ob sie für Schäden, die während des Einsatzes entstehen, persönlich verantwortlich gemacht werden können oder ob es spezielle Regelungen gibt, die das abdecken. Hierbei spielen nicht nur haftungsrechtliche Grundsätze eine Rolle, sondern auch die jeweilige Einsatzsituation und die Notwendigkeit der Maßnahmen. Versichert sind die Einsatzkräfte in der Regel durch ihre Träger, jedoch können Geschädigte ebenfalls Ansprüche geltend machen.

Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall betrachtet, der die rechtlichen Aspekte und möglichen Konsequenzen eines solchen Schadens genauer beleuchtet.

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Der Fall vor Gericht


Notarzt-Einsatz führt zu Rechtstreit um Türreparatur

Ein Fall am Amtsgericht Hildburghausen beschäftigte sich mit der Frage der Kostenübernahme für eine zerstörte Wohnungseingangstür nach einem Notarzteinsatz.

Haftung bei Notfalleinsätzen
Das Amtsgericht Hildburghausen entschied, dass ein Vermieter die Kosten für die Reparatur einer von der Feuerwehr beschädigten Wohnungstür in einer Notfallsituation tragen muss. (Symbolfoto: huettenhoelscher – 123rf.com)

Die Mieterin einer Wohnung in E. verklagte ihren Vermieter auf Erstattung der Kosten für den Einbau einer neuen Tür in Höhe von 2.957,21 Euro. Der Vorfall ereignete sich, als die Feuerwehr E. im Rahmen eines Notarzteinsatzes die Wohnungstür der Mieterin gewaltsam öffnen musste, da diese aufgrund einer plötzlichen schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage war, die Tür selbst zu öffnen.

Zerstörung der Tür und Ablehnung der Reparatur

Die Feuerwehr sah sich gezwungen, die Tür mit einer Säbelsäge zu öffnen, was zu deren vollständigen Zerstörung führte. Bei einem Ortstermin lehnte der Vermieter die Erneuerung der Tür ab, woraufhin die Mieterin selbst den Austausch durch eine Fachfirma veranlasste. Der Vermieter weigerte sich, die entstandenen Kosten zu übernehmen, was schließlich zur Klage führte.

Gerichtliche Entscheidung zugunsten der Mieterin

Das Amtsgericht Hildburghausen gab der Klage der Mieterin statt. Es urteilte, dass der Vermieter nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Erstattung der Reparaturkosten verpflichtet sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Vermieter grundsätzlich für die Instandhaltung der Mieträume, einschließlich einer ordnungsgemäß verschließbaren Haustür, verantwortlich ist. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel zu vertreten hat.

Bedeutung der Notsituation für die Entscheidung

Ein zentraler Aspekt des Urteils war die Feststellung, dass sich die Mieterin in einer Notsituation befand und die Türöffnung nicht verschuldet hatte. Das Gericht stützte sich dabei auf die Aussage eines Feuerwehrmanns, der als Zeuge vernommen wurde. Dieser bestätigte, dass die Mieterin beim Eintreffen der Einsatzkräfte nicht mehr reagierte und später blutend im Badezimmer aufgefunden wurde. Das Gericht betonte, dass ein plötzlicher gesundheitlicher Notfall keine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters darstellt.

Rechtliche Grundlagen und Kostenübernahme

Das Urteil stützte sich auf mehrere rechtliche Grundlagen. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mieträume instand zu halten. Dies umfasst auch die Ausstattung mit einer funktionsfähigen Haustür. Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf Mängelbeseitigung mit dem Auftreten des Mangels fällig wurde und der Vermieter sich durch seine Verweigerung der Reparatur in Verzug befand. Die Höhe der Kosten wurde als gerechtfertigt angesehen, da der Vermieter die Erforderlichkeit der in der Rechnung aufgeführten Leistungen nicht substantiiert bestritten hatte.

Konsequenzen des Urteils

Das Amtsgericht Hildburghausen verurteilte den Vermieter zur Zahlung von 2.957,21 Euro nebst Zinsen an die Mieterin. Zusätzlich muss der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Dieser Fall verdeutlicht die Verantwortung von Vermietern für die Instandhaltung von Mietobjekten, selbst in Situationen, die durch unvorhersehbare Notfälle entstehen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die umfassende Instandhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die auch bei unverschuldeten Notfällen des Mieters gilt. Es unterstreicht, dass ein plötzlicher gesundheitlicher Notfall keine Verletzung der mietvertraglichen Obhutspflicht darstellt. Vermieter tragen somit das Risiko für Schäden an der Mietsache, die durch notwendige Rettungsmaßnahmen entstehen, selbst wenn sie den Schaden nicht zu vertreten haben.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Feuerwehrleute können Sie bei Notfalleinsätzen beruhigt handeln, ohne persönliche Haftung für Sachschäden fürchten zu müssen. Das Urteil bestätigt, dass notwendige Maßnahmen zur Rettung von Menschenleben, wie das gewaltsame Öffnen einer Tür, keine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellen. Die Kosten für Schäden, die während eines solchen Einsatzes entstehen, trägt in der Regel der Vermieter, nicht Sie als Einsatzkräfte. Dies gilt auch dann, wenn alternative Öffnungsmethoden theoretisch möglich gewesen wären. Ihre Entscheidungen unter Zeitdruck werden vom Gericht respektiert, solange sie dem Zweck der Rettung dienen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten wissen, welche rechtlichen Pflichten Sie im Falle eines Notfalls haben? Was gilt im Bezug auf die Haftung bei Notfalleinsätzen? In dieser umfassenden FAQ-Rubrik finden Sie fundierte Antworten auf Ihre Fragen zu diesem komplexen Thema.


Welche Haftungsregelungen gelten für Feuerwehrleute bei Schäden während eines Einsatzes?

Für Feuerwehrleute gelten besondere Haftungsregelungen bei Schäden, die während eines Einsatzes entstehen. Grundsätzlich sind Feuerwehrleute durch das Prinzip der Amtshaftung geschützt. Dies bedeutet, dass primär die Gemeinde oder Stadt als Träger der Feuerwehr für Schäden haftet, die im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes verursacht werden.

Die persönliche Haftung eines Feuerwehrangehörigen ist stark eingeschränkt. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Feuerwehrmann vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder in Situationen, in denen unter Zeitdruck und in Gefahrensituationen Entscheidungen getroffen werden müssen, ist eine persönliche Haftung in der Regel ausgeschlossen.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Eigenschäden und Drittschäden. Eigenschäden sind Schäden, die der Feuerwehrmann selbst erleidet, etwa Verletzungen oder Sachschäden an seiner persönlichen Ausrüstung. Für diese Schäden besteht in der Regel ein umfassender Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung oder spezielle Versicherungen der Feuerwehr.

Drittschäden sind Schäden, die Dritten zugefügt werden, beispielsweise Beschädigungen an Gebäuden oder Fahrzeugen während eines Löscheinsatzes. Hier greift das Prinzip der Amtshaftung. Die Gemeinde oder Stadt haftet für diese Schäden, sofern sie im Rahmen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben entstanden sind.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Haftung der Gemeinde. Wenn der Schaden zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war und der abzuwendende Schaden unverhältnismäßig größer war als der tatsächlich entstandene Schaden, kann die Haftung entfallen. Dies wird als „rechtfertigender Notstand“ bezeichnet.

Ein typisches Beispiel hierfür ist das Aufbrechen einer Tür, um einen Brand zu löschen oder Menschen zu retten. In solchen Fällen muss der Eigentümer den Schaden in der Regel selbst tragen, da die Handlung der Feuerwehr zur Gefahrenabwehr notwendig und verhältnismäßig war.

Feuerwehrleute genießen zudem einen besonderen strafrechtlichen Schutz. Handlungen, die im Rahmen eines Einsatzes vorgenommen werden und objektiv gerechtfertigt sind, können nicht als Straftaten verfolgt werden, selbst wenn sie unter normalen Umständen strafbar wären.

Die Haftungsregelungen berücksichtigen die besonderen Umstände, unter denen Feuerwehrleute arbeiten. Sie sollen einerseits einen effektiven Schutz der Allgemeinheit gewährleisten und andererseits die Einsatzkräfte vor unberechtigten Forderungen schützen.

Feuerwehrleute sollten sich bewusst sein, dass sie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz dennoch persönlich haftbar gemacht werden können. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Feuerwehrmann unter Alkoholeinfluss einen Einsatz durchführt oder mutwillig Schäden verursacht, die nicht zur Gefahrenabwehr notwendig sind.

Für die rechtliche Absicherung ist es ratsam, dass Feuerwehrleute über die geltenden Haftungsregelungen informiert sind und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen. Viele Feuerwehrverbände bieten zudem zusätzliche Rechtsschutzversicherungen an, die im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen greifen können.

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Gibt es spezielle gesetzliche Regelungen, die Feuerwehrleute vor Haftungsansprüchen schützen?

Feuerwehrleute genießen in Deutschland einen besonderen gesetzlichen Schutz vor Haftungsansprüchen, der ihre wichtige Arbeit im Dienst der Allgemeinheit absichert. Dieser Schutz basiert auf verschiedenen rechtlichen Grundlagen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet in § 680 eine grundlegende Absicherung für Nothelfer, zu denen auch Feuerwehrleute zählen. Diese Vorschrift begrenzt die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei Handlungen zur Gefahrenabwehr. Das bedeutet, dass Feuerwehrleute für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht persönlich haften müssen.

Zusätzlich greifen die Regelungen des öffentlichen Dienstrechts. Feuerwehrleute, die im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit handeln, gelten als Amtsträger im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 des Grundgesetzes. Diese Kombination führt zur sogenannten Amtshaftung. Dabei geht die Haftung für Schäden, die ein Beamter in Ausübung seines Amtes verursacht, auf den Staat über. Der Feuerwehrmann selbst kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden.

Die Feuerwehrgesetze der Bundesländer enthalten oft spezifische Regelungen zum Haftungsschutz. Diese Gesetze stellen in der Regel klar, dass die Gemeinde oder Stadt für Schäden haftet, die Feuerwehrangehörige in Ausübung ihres Dienstes verursachen. Beispielsweise bestimmt das Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg in § 3, dass die Gemeinde für Schäden haftet, die durch Maßnahmen der Feuerwehr entstehen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der strafrechtliche Schutz. § 323c StGB, der unterlassene Hilfeleistung unter Strafe stellt, enthält eine Ausnahmeregelung für Rettungskräfte. Diese müssen keine Hilfe leisten, wenn dies mit erheblicher eigener Gefahr verbunden wäre. Dies schützt Feuerwehrleute indirekt vor überzogenen Erwartungen an ihr Eingreifen in Gefahrensituationen.

In der Praxis bedeutet dies, dass Feuerwehrleute bei Einsätzen, wie etwa dem Aufbrechen einer Tür zur Rettung von Personen, nicht für entstehende Sachschäden haften müssen. Die Kosten für solche notwendigen Maßnahmen trägt in der Regel die Gemeinde oder die Versicherung des Geschädigten.

Es ist wichtig zu betonen, dass diese Schutzregelungen nicht als Freibrief für nachlässiges Handeln verstanden werden dürfen. Feuerwehrleute sind weiterhin verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten sorgfältig und umsichtig zu handeln. Der gesetzliche Schutz zielt darauf ab, sie bei der Ausübung ihrer oft gefährlichen und unter Zeitdruck stehenden Tätigkeit abzusichern und nicht durch Haftungsrisiken in ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken.

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Wer trägt die Kosten, wenn bei einem Rettungseinsatz privates Eigentum beschädigt wird?

Bei Rettungseinsätzen kann es vorkommen, dass privates Eigentum beschädigt wird, um Leben zu retten oder größere Schäden abzuwenden. Die Kostenverteilung in solchen Fällen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und den geltenden rechtlichen Bestimmungen.

Grundsätzlich gilt, dass Rettungskräfte bei der Ausübung ihrer Pflichten nicht persönlich für Schäden haften, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen. Dies ist in den jeweiligen Landesgesetzen für Feuerwehr und Rettungsdienst geregelt. Die Einsatzkräfte genießen einen besonderen Schutz, um ihre wichtige Arbeit ohne Angst vor persönlichen Konsequenzen durchführen zu können.

Die Kosten für Schäden, die während eines Rettungseinsatzes entstehen, trägt in der Regel zunächst die Gemeinde oder die zuständige Behörde. Diese sind für die Organisation und Durchführung des Rettungsdienstes verantwortlich. Allerdings gibt es Situationen, in denen die Kosten auf den Eigentümer des beschädigten Objekts übertragen werden können.

Ein wichtiger Faktor bei der Kostenverteilung ist die Frage, ob der Einsatz notwendig war und ob die Schäden verhältnismäßig sind. Wenn beispielsweise eine Tür aufgebrochen werden muss, um eine Person aus einer lebensbedrohlichen Situation zu retten, wird dies als verhältnismäßig angesehen. In solchen Fällen muss der Eigentümer die Kosten für die Reparatur in der Regel selbst tragen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel. Wenn der Einsatz aufgrund eines Fehlalarms oder einer Fehleinschätzung erfolgte, kann der Eigentümer möglicherweise Schadensersatz von der Gemeinde oder der verantwortlichen Behörde verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fehlalarm nicht vom Eigentümer selbst verursacht wurde.

In manchen Fällen kann auch eine Versicherung für die entstandenen Schäden aufkommen. Viele Hausrat- und Gebäudeversicherungen decken Schäden ab, die durch Rettungseinsätze verursacht werden. Es ist daher ratsam für Eigentümer, ihre Versicherungspolicen auf solche Klauseln zu überprüfen.

Bei Großschadenslagen oder Katastrophenfällen können spezielle Regelungen greifen. In solchen Situationen übernimmt oft der Staat oder das Bundesland einen Teil der Kosten, um die finanzielle Belastung für Einzelne zu begrenzen.

Es ist wichtig zu betonen, dass die rechtliche Bewertung solcher Fälle oft komplex ist und von den spezifischen Umständen abhängt. Faktoren wie die Art des Einsatzes, die Dringlichkeit der Situation und die Angemessenheit der getroffenen Maßnahmen spielen eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Kostenfrage.

Für Feuerwehrleute und andere Rettungskräfte ist es beruhigend zu wissen, dass sie bei der Ausübung ihrer Pflichten grundsätzlich vor persönlicher Haftung geschützt sind. Dies ermöglicht es ihnen, sich voll und ganz auf ihre lebensrettende Arbeit zu konzentrieren, ohne ständig die finanziellen Konsequenzen ihrer Handlungen abwägen zu müssen.

Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass sie in bestimmten Situationen die Kosten für Schäden an ihrem Eigentum selbst tragen müssen, wenn diese im Rahmen eines notwendigen und verhältnismäßigen Rettungseinsatzes entstanden sind. Eine gute Versicherung kann in solchen Fällen vor unerwarteten finanziellen Belastungen schützen.

Die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickelt sich stetig weiter, um eine faire Balance zwischen den Interessen der Allgemeinheit an effektiven Rettungseinsätzen und den Eigentumsrechten Einzelner zu finden. Aktuelle Gerichtsurteile tragen dazu bei, die Rechtslage in spezifischen Situationen weiter zu klären und Präzedenzfälle für zukünftige Entscheidungen zu schaffen.

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Unter welchen Bedingungen können Feuerwehrleute persönlich für Schäden haftbar gemacht werden?

Feuerwehrleute genießen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit grundsätzlich einen besonderen rechtlichen Schutz. Dieser basiert auf dem Prinzip der Amtshaftung, wonach in erster Linie der Staat für Schäden haftet, die seine Beamten oder Angestellten in Ausübung ihres Dienstes verursachen. Dennoch gibt es Situationen, in denen eine persönliche Haftung von Feuerwehrleuten möglich ist.

Eine persönliche Haftung kommt nur in Betracht, wenn der Feuerwehrmann vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Vorsatz liegt vor, wenn der Feuerwehrmann den Schaden bewusst und gewollt herbeigeführt hat. Dies ist in der Praxis äußerst selten. Grobe Fahrlässigkeit hingegen bedeutet, dass der Feuerwehrmann die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es muss sich um ein Verhalten handeln, das über die normale Fahrlässigkeit deutlich hinausgeht und als unentschuldbar angesehen wird.

Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, werden die besonderen Umstände des Einsatzes berücksichtigt. Feuerwehrleute müssen oft unter Zeitdruck und in Gefahrensituationen schnelle Entscheidungen treffen. Daher wird ein strenger Maßstab angelegt, bevor von grober Fahrlässigkeit ausgegangen wird. Beispielsweise könnte grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn ein Feuerwehrmann entgegen klarer Anweisungen und ohne erkennbaren Grund eine wertvolle Einrichtung mutwillig zerstört.

Es ist wichtig zu betonen, dass selbst bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die persönliche Haftung des Feuerwehrmanns nicht automatisch eintritt. In vielen Fällen greift zunächst die Amtshaftung des Staates. Der Geschädigte muss sich primär an die zuständige Behörde wenden. Diese kann dann unter bestimmten Umständen Regress beim Feuerwehrmann nehmen.

Die persönliche Haftung eines Feuerwehrmanns wird zusätzlich durch das Prinzip der beschränkten Arbeitnehmerhaftung begrenzt. Dieses Prinzip, das ursprünglich für Arbeitnehmer entwickelt wurde, wird analog auf Beamte und ehrenamtliche Feuerwehrleute angewandt. Es besagt, dass die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ganz entfällt, bei mittlerer Fahrlässigkeit geteilt wird und nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll beim Schädiger liegt.

In der Praxis führt dies dazu, dass Feuerwehrleute nur in extremen Ausnahmefällen persönlich haften müssen. Die meisten Schäden, die im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes entstehen, werden von der öffentlichen Hand oder deren Versicherungen getragen. Dies gilt auch für Schäden, die zur Durchführung des Einsatzes notwendig sind, wie etwa das Aufbrechen einer Tür zur Rettung von Personen.

Feuerwehrleute sollten sich bewusst sein, dass sie trotz des weitreichenden Schutzes nicht völlig von der Haftung befreit sind. Sie müssen stets nach bestem Wissen und Gewissen handeln und die geltenden Dienstvorschriften und Sicherheitsregeln beachten. Nur so können sie sicher sein, dass sie im Schadensfall nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden.

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Welche rechtlichen Schritte können Feuerwehrleute unternehmen, wenn sie zu Unrecht haftbar gemacht werden?

Feuerwehrleute genießen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen besonderen rechtlichen Schutz. Grundsätzlich haften sie nicht persönlich für Schäden, die im Rahmen eines Einsatzes entstehen, solange sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Werden sie dennoch zu Unrecht haftbar gemacht, stehen ihnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Der erste Schritt besteht in der umgehenden Information des Dienstvorgesetzten oder der Gemeinde als Träger der Feuerwehr. Diese sind verpflichtet, den Feuerwehrangehörigen rechtlichen Beistand zu gewähren und sie von unberechtigten Ansprüchen freizustellen. Die Gemeinde übernimmt in der Regel auch die Kosten für die rechtliche Vertretung.

Feuerwehrleute haben das Recht, Einspruch gegen ungerechtfertigte Forderungen zu erheben. Dies kann zunächst außergerichtlich durch ein Antwortschreiben erfolgen, in dem die Haftung zurückgewiesen und auf die gesetzlichen Haftungsprivilegien hingewiesen wird. Hierbei ist es wichtig, den Sachverhalt genau zu dokumentieren und alle relevanten Beweise zu sichern.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, können Feuerwehrleute sich auf ihr Haftungsprivileg berufen. Dieses ist in den meisten Landesfeuerwehrgesetzen verankert und besagt, dass Feuerwehrangehörige nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit persönlich haften. Im Prozess muss der Kläger beweisen, dass ein solches Verhalten vorlag, was in der Praxis oft schwierig ist.

Ein weiterer wichtiger Schutz für Feuerwehrleute ist die Amtshaftung. Nach diesem Prinzip tritt bei Schäden, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstehen, der Staat bzw. die Gemeinde an die Stelle des handelnden Beamten oder ehrenamtlichen Helfers. Feuerwehrleute können sich im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme auf diesen Grundsatz berufen.

In Fällen, in denen Feuerwehrleute zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werden, steht ihnen das Recht zu, Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung oder Verleumdung zu erstatten. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn ihnen vorsätzliches Fehlverhalten unterstellt wird, obwohl sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben.

Feuerwehrleute sollten zudem die Möglichkeit nutzen, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, die speziell auf die Bedürfnisse von Einsatzkräften zugeschnitten ist. Diese kann die Kosten für rechtliche Auseinandersetzungen decken und bietet oft auch eine erste rechtliche Beratung im Schadensfall.

Bei der Verteidigung gegen unberechtigte Haftungsansprüche ist es für Feuerwehrleute entscheidend, ruhig und professionell zu bleiben. Sie sollten alle Kommunikation sorgfältig dokumentieren und keine voreiligen Schuldeingeständnisse machen. Stattdessen empfiehlt es sich, auf die offiziellen Stellungnahmen der Feuerwehrleitung oder der rechtlichen Vertreter zu verweisen.

In komplexen Fällen oder bei hohen Schadenssummen kann es ratsam sein, einen spezialisierten Anwalt für Feuerwehrrecht hinzuzuziehen. Dieser verfügt über spezifisches Fachwissen und kann die Interessen der Feuerwehrleute optimal vertreten.

Feuerwehrleute sollten sich bewusst sein, dass sie bei rechtmäßiger Ausübung ihrer Pflichten einen starken rechtlichen Rückhalt haben. Die Gesellschaft und der Gesetzgeber erkennen die Wichtigkeit und die Risiken des Feuerwehrdienstes an, was sich in den umfangreichen Schutzregelungen widerspiegelt. Diese rechtliche Absicherung ermöglicht es den Einsatzkräften, ihre wichtige Arbeit zum Schutz der Allgemeinheit ohne ständige Angst vor persönlichen Konsequenzen durchzuführen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Obhutspflicht: Die Obhutspflicht ist die Verpflichtung, sorgfältig mit einer Sache umzugehen, die einem anvertraut wurde. Im Mietrecht bedeutet dies, dass der Mieter die Wohnung pfleglich behandeln muss. Eine Verletzung der Obhutspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen des Vermieters führen.
  • Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn die Mietsache nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entspricht oder nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Beispiele sind undichte Fenster, defekte Heizungen oder Schimmelbefall.
  • Mängelbeseitigung: Unter Mängelbeseitigung versteht man die Behebung eines Mangels an der Mietsache durch den Vermieter. Der Mieter kann den Vermieter zur Mängelbeseitigung auffordern und unter Umständen sogar selbst Hand anlegen und die Kosten dafür vom Vermieter erstattet bekommen.
  • Verzug: Verzug bedeutet, dass jemand eine fällige Leistung nicht erbringt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Im Mietrecht kann der Vermieter in Verzug geraten, wenn er einen Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, nachdem er vom Mieter dazu aufgefordert wurde.
  • Schadensersatz: Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die ein Geschädigter von einem Schädiger verlangen kann, wenn ihm durch das Verhalten des Schädigers ein Schaden entstanden ist. Im Mietrecht kann der Vermieter Schadensersatz vom Mieter verlangen, wenn dieser die Wohnung beschädigt hat.
  • Instandhaltung: Instandhaltung bedeutet, die Mietsache in einem guten Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, dass sie weiterhin für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Dazu gehören Reparaturen, Wartungsarbeiten und Modernisierungen. Der Vermieter ist grundsätzlich für die Instandhaltung der Mietsache verantwortlich, es sei denn, der Mieter hat den Schaden selbst verursacht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB (Ersatz von Aufwendungen bei Selbstbeseitigung): Dieser Paragraph regelt das sogenannte Selbsthilferecht des Mieters. Er besagt, dass der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, einen Mangel in der Mietsache selbst zu beseitigen und die dafür erforderlichen Aufwendungen vom Vermieter erstattet zu bekommen. Im vorliegenden Fall hat die Mieterin von ihrem Selbsthilferecht Gebrauch gemacht, indem sie die zerstörte Tür selbst hat erneuern lassen, nachdem der Vermieter die Reparatur abgelehnt hatte.
  • § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (Instandhaltungspflicht des Vermieters): Dieser Paragraph legt fest, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Diese Instandhaltungspflicht umfasst auch die Beseitigung von Mängeln, die den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen. Im konkreten Fall war die zerstörte Wohnungstür ein solcher Mangel, da sie die Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß verschließbar machte.
  • § 286 BGB (Verzug des Schuldners): Dieser Paragraph definiert, wann ein Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät. Verzug tritt ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet oder wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Schuldner nicht rechtzeitig leistet. Im vorliegenden Fall war der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels (der zerstörten Tür) in Verzug, da er die Reparatur abgelehnt hatte.
  • § 271 BGB (Fälligkeit der Leistung): Dieser Paragraph bestimmt den Zeitpunkt, zu dem eine Leistung fällig wird. Grundsätzlich ist eine Leistung sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Im konkreten Fall war der Anspruch der Mieterin auf Beseitigung des Mangels (der zerstörten Tür) sofort fällig, da es sich um einen Notfall handelte und die Wohnung nicht mehr ordnungsgemäß verschließbar war.
  • § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB (Gebrauchsüberlassungspflicht): Nach diesem Paragraphen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren. Diese Pflicht beinhaltet auch, dass die Mietsache in einem Zustand sein muss, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Die zerstörte Wohnungstür beeinträchtigte den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erheblich, da sie die Sicherheit und Privatsphäre der Mieterin gefährdete.

Das vorliegende Urteil

AG Hildburghausen – Az.: 21 C 133/23 – Urteil vom 22.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.957,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.03.2023 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz von Aufwendungen für den Einbau einer Wohnungseingangstür in Anspruch. Die Klägerin mietete von dem Beklagten mit Vertrag vom … die Wohnung Nr. X im X. Obergeschoss des Hauses X des Anwesens N. in E.

Am …2022 kam es in der genannten Wohnung zu einem Notarzteinsatz. Da die Klägerin die Wohnungstür nicht öffnete, wurde durch die hinzugerufene Feuerwehr E.die Wohnungstür aufgebrochen. Die Wohnungstür wurde dabei zerstört und war nicht mehr zu schließen.

Im Rahmen eines Ortstermins am …2022 lehnte der Beklagte die Erneuerung der Wohnungstür ab. Daraufhin ließ die Klägerin die Tür durch die Firma … gegen eine neue Wohnungstür austauschen. Für den Einbau der Tür sind der Klägerin Kosten in Höhe von 2.957,21 € entstanden.

Mit Schreiben vom …2023 forderte die Klägerin, vertreten durch den Deutschen Mieterbund, den Beklagten zur Erstattung der Kosten auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund einer plötzlichen schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen, dem Notarzt die Wohnungstür zu öffnen. Beim Öffnen seien sowohl die Tür als auch die Türzarge beschädigt worden. Da es sich bei der Tür um ein Sondermaß gehandelt habe und wegen der zentralen Schließanlage ein spezieller Schließzylinder habe eingebaut werden müssen, seien die entstandenen Kosten notwendig gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte gemäß § 536a Abs. 2 BGB zur Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt, Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.957,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit …2023 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, eine Zerstörung der Wohnungstür sei zur zwangsweisen Öffnung nicht erforderlich gewesen. Es hätte genügt, den Glaseinsatz der Wohnungstür einzuschlagen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die herbeigerufene Feuerwehr E.die Wohnungstür nicht mit dem dort für Notfälle hinterlegten Generalschlüssel geöffnet habe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XY. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift über die Zeugenvernehmung vom 24.04.2024 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 17.08.2023 hat die Klägerin der Stadt E. den Streit verkündet.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin kann von dem Beklagten Ersatz der aufgewendeten Reparaturkosten in Höhe von 2.957,21 € nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB verlangen.

Nach § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist der Mieter berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Vermieter Ersatz der dazu erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wann der Mangel entstanden ist und ob der Vermieter ihn zu vertreten hat. Entscheidend ist allein der Verzug des Vermieters mit seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels (§§ 286, 535 Abs. 1 S. 2 BGB), so dass nach dieser Vorschrift auch dann gehaftet wird, wenn es sich um spätere Mängel handelt, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, zu deren Beseitigung er aber nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet ist (Staudinger/V Emmerich (2021) BGB § 536a, Rn. 12).

Wird eine Wohnungseingangstür im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes beschädigt, hat grundsätzlich der Vermieter der Wohnung für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der Tür zu sorgen (AG Bad Segeberg, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 17 C 336/10; AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 8. April 2013 – 20 C 321/12).

Der Vermieter von Wohnraum ist nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mieträume instand zu halten. Hierzu gehört auch die Ausstattung der Mietsache mit einer ordnungsgemäß verschließbaren Haustür (vgl. hierzu nur AG Hannover, Urt. v. 11.05.1988 – 509 C 3171/88; AG Köln, Urt. v. 12.12.1997 – 221 C 376/97; AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 11.01.1994 – 8 C 608/93; AG Frankfurt/Main, Urt. v. 11.06.1987 – 33 C 1229/87, WuM 1988, 157; AG Fürth, Urt. v. 08.10.2004 – 360 C 3315/03, GE 2005, 677 ff.; AG Gera, Urt. v. 04.03.2007 – 1 C 54/07; VG Hamburg, Urt. v. 03.03.2005 – 13 K 76/04).

Die Fälligkeit des Mängelbeseitigungsanspruchs des Mieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB tritt gemäß § 271 BGB mit dem Auftreten des Mangels ein, hier also am Tag der Zerstörung der Tür. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme durch die Klägerin auch in Verzug, da der Beklagte die Mangelbeseitigung am …2022 endgültig verweigerte. Einer Mahnung des Beklagten durch die Klägerin zur Mangelbeseitigung bedurfte es daher nicht (vgl. Staudinger/V Emmerich (2021) BGB § 536a, Rn. 16; Grützmacher in: Schuster/Grützmacher, IT-Recht, b) Selbsthilferecht und Aufwendungsersatz (§ 536a Abs. 2), Rn. 23).

Eine Leistungsfreiheit des Beklagten wäre allenfalls dann gegeben, wenn die Tür infolge einer von der Klägerin zu vertretenden Verletzung mietvertraglicher Pflichten beschädigt oder zerstört worden wäre. Hiervon kann jedoch nach dem unstreitigen bzw. nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststehenden Sachverhalt nicht ausgegangen werden. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der gewaltsamen Türöffnung in einer Notsituation befand und nicht mehr in der Lage war, die Tür selbst zu öffnen. Der Zeuge XY, der als Feuerwehrmann der Feuerwehr E. die Tür öffnete, hat bei seiner Vernehmung angegeben, dass die Klägerin beim Eintreffen der Feuerwehr auf Klingeln und Klopfen nicht mehr reagiert habe. Gleichzeitig sei der Feuerwehr aber von Nachbarn mitgeteilt worden, dass die Klägerin zuvor um Hilfe gerufen habe. Aus Sicht der Einsatzkräfte sei daher Eile geboten gewesen und die Tür geöffnet worden. Da es sich bei der Wohnungseingangstür um eine so genannte Sicherheitstür mit diversen Einbruchsicherungen gehandelt habe, sei eine Öffnung letztlich nur mit einer Säbelsäge möglich gewesen. Dies habe zur vollständigen Zerstörung der Tür geführt. Während der Öffnung der Tür sei die Klägerin blutend im Badezimmer liegend gesehen worden. Die Klägerin sei in der Folge vom Notarzt versorgt und ins Krankenhaus gebracht worden. Ein Generalschlüssel sei zu diesem Zeitpunkt nicht vor Ort gewesen. Damit steht für das Gericht fest, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage war, die Tür selbständig zu öffnen und sie daher die gewaltsame Öffnung nicht verschuldet hat. Ein plötzlicher gesundheitlicher Notfall stellt keine Verletzung der Obhutspflicht des Mieters dar. (vgl. AG Hannover, Urt. v. 20.04.2007 – 537 C 17077/05, WuM 2008, 399 f.).

In dem Mietvertrag ist ferner die Übernahme der Kosten für die Reparatur der Wohnungseingangstür nicht abweichend von dem in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Grundsatz vereinbart worden.

Schließlich ist der Anspruch der Klägerin auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Aufwendungsersatzanspruch nach § 536a Abs. 2 BGB kann auf Geldersatz in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten oder auf Freistellung von der Verbindlichkeit des Handwerkers (§ 257 BGB) gerichtet sein. Der Mieter genügt seiner Darlegungslast zur Höhe der Kosten durch Vorlage der bezahlten Handwerkerrechnung. Die Erforderlichkeit der in der Rechnung aufgeführten und abgerechneten Leistungen ist vom Beklagten vorliegend auch nicht substantiiert bestritten worden.

Zinsen hat der Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges, §§ 286, 288 BGB, zu erstatten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.


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