Skip to content

Feuerwehr zerstört falsche Wohnungstüre – Schadensersatzanspruch

AG Mannheim, Az.: 3 C 1207/16, Urteil vom 22.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz für die Zerstörung ihrer Wohnungseingangstür.

Die Parteien bewohnen zwei unmittelbar nebeneinander gelegene Wohnungen im Anwesen (….) Mannheim. Am 06.04.2016 verursachte die Beklagte in der von ihr angemieteten Wohnung durch angebranntes Essen eine starke Rauchentwicklung. Sie öffnete deshalb die Wohnungsfenster und ging daraufhin mit ihrem Hund spazieren.

Durch Dritte wurde die Mannheimer Feuerwehr alarmiert, da ein Wohnungsbrand vermutet wurde. Die Feuerwehr öffnete im Folgenden versehentlich gewaltsam die Wohnung der Klägerin, welche in deren Eigentum steht. Dabei wurde die Wohnungseingangstür, welche im Jahr 1971 für knapp DM 2.300,00 eingebaut worden war, irreparabel zerstört. Für eine neu eingebaute Wohnungstür zahlte die Klägerin € 1.300,00.

Zuvor hatte die seitens der Beklagten eingeschaltete Versicherungsgesellschaft, bei der sie über einen privaten Haftpflichtversicherungsvertrag verfügt, in Ansehung des Alters der Wohnungstür lediglich € 300,00 auf den Sachschaden und eine Pauschale i.H.v. € 25,00 für schadensbedingte Aufwendungen an die Klägerin gezahlt. Nachdem außergerichtlich Streit über diesen Entschädigungsbetrag entstand, ließ die Versicherungsgesellschaft der Beklagten ein Gutachten über den Zeitwert der Wohnungstür erstellen, der darin auf € 213,32 netto bestimmt wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sich den fehlerhaften Feuerwehreinsatz zurechnen zu lassen. Sie habe auf Grund ihres Vorverhaltens zumindest befürchten müssen, dass Dritte auf Grund der erheblichen Rauchentwicklung einen Wohnungsbrand befürchten und die Feuerwehr alarmieren könnten. Anstatt die Fenster zu öffnen und anschließend mit ihrem Hund spazieren zu gehen, hätte die Beklagte zumindest vor ihrer Wohnung oder dem Haus warten müssen.

Ein Verschulden der Feuerwehr sei nicht gegeben. Die Beklagte habe ihr entsprechend die Kosten für die neue Eingangstür – unter Berücksichtigung der bereits gezahlten € 300,00 – vollumfänglich zu ersetzen. Ein Abzug nach den Gesichtspunkten „neu für alt“ könne wenn überhaupt nur in sehr geringem Umfang erfolgen. So sei insbesondere das Alter der Tür nicht wertmindernd zu berücksichtigen, da die Tür keinerlei Witterungseinflüssen ausgesetzt gewesen sei und entsprechend keine Abnutzung zu verzeichnen gehabt habe.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird kostenfällig verurteilt, an die Klägerin € 1.000,00 nebst hieraus Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 22.08.2016 sowie einen außergerichtlichen Verzugsschaden in Höhe von € 106,73 nebst hieraus Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 10.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Zerstörung der Wohnungseingangstür durch die Feuerwehr sei ihr nicht zuzurechnen. Das Haus habe sie nur verlassen müssen, da ihr Pflegehund wegen der Rauchentwicklung aufgebracht gewesen sei. Die bereits seitens der Versicherungsgesellschaft gezahlte Summe sei in Anbetracht des gutachterlich festgestellten Zeitwertes der Tür mehr als ausreichend. Entsprechend seien Ansprüche der Klägerseite durch Erfüllung erloschen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Das Urteil beruht auf der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2016.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz auf Grund ihrer zerstörten Wohnungseingangstür.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin käme allenfalls nach § 823 I, II BGB in Betracht. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Im vorliegenden Fall mangelt es aber schon an einer schadensersatzauslösenden Verletzungshandlung der Beklagten.

Deren Verhalten war für den Schaden nicht adäquat kausal.

Zwar ist die durch das Kochen verursachte Rauchentwicklung als kausal für die Zerstörung der Eingangstür zu werten, da die Feuerwehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gerufen worden wäre, wenn der Rauch nicht aus der Wohnung der Beklagten getreten wäre, jedoch ist aufgrund der vorzunehmenden Einschränkung der Äquivalenztheorie durch die Adäquanztheorie eine Zurechnung nicht mehr vorzunehmen, da vorliegend die Möglichkeit des Schadenseintritts außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (BGH NJW-RR 01, 887).

Unter Berücksichtigung einer objektiven nachträglichen Prognose kann im vorliegenden Fall die Kausalkette zwischen dem angebrannten Essen und der Zerstörung der Tür nicht mehr aufrechterhalten werden.

Feuerwehr zerstört falsche Wohnungstüre – Schadensersatzanspruch
Symbolfoto: anion/Bigstock

Das insoweit nur mittelbar wirkende Anbrennen und die dadurch verursachte Rauchentwicklung hat eine Verursachungskette ausgelöst, die so nicht mehr im Rahmen der Wahrscheinlichkeit anzusiedeln ist.

Das Geschehen ist gekennzeichnet durch zwei nachgelagerte Verhaltensweisen, die beide auf einer irrtümlichen Annahme beruhen und deshalb zumindest in ihrer Addition nicht mehr als vorhersehbar eingestuft werden können.

Dies betrifft zum einen die erste Fehlentscheidung des einschreitenden Dritten, der eine durch das Anbrennen von Essen verursachte Rauchentwicklung als Wohnungsbrand wertete und die Feuerwehr alarmierte.

Diese wiederum traf anschließend die zweite Fehlentscheidung, indem sie die Wohnung der Klägerin und nicht die der Beklagten stürmte.

Ein derart gelagerter doppelter Zufall liegt nach Überzeugung des Gerichts außerhalb des Wahrscheinlichen.

Darüber hinaus fehlt es auch an einem konkreten Vortrag der Klägerseite zum Geschehensablauf in seinen Einzelheiten.

Aus deren Schriftsätzen geht insbesondere nicht detailliert hervor, in welchem Umfang es tatsächlich zu einer Rauchentwicklung kam. So wird lediglich beschrieben, dass es zu einer Rauchentwicklung in „erheblichem Umfang“ gekommen ist. Woher die Klägerin diese Information nimmt und ob dies vor allem durch Dritte tatsächlich so gewertet werden konnte, dass ein Feuerwehreinsatz erforderlich ist, ist dem Klägervorbingen nicht zu entnehmen. Offen bleibt die Möglichkeit, dass vorliegend ein Dritter überreagiert haben könnt und zu Unrecht die Feuerwehr alarmiert wurde.

Ebenso wenig werden Ausführungen zum konkreten Einsatz der Feuerwehr gemacht. Warum diese die falsche Wohnungstür tatsächlich aufbrach, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin schreibt insofern lediglich, dass die Feuerwehr nicht gehalten war, vor Ort irgendwelche Recherchen vorzunehmen, welche Wohnungstür nun aufgebrochen werden muss, nachdem auf Klingeln niemand reagiert hatte.

Unter Wertung dieser Gesamtbetrachtung der Geschehensabläufe kann so in der durch angebranntes Essen verursachten Rauchentwicklung keine kausale Verletzungshandlung gesehen werden.

Eine mögliche Haftung der Feuerwehr war vorliegend nicht zu prüfen. Eine mögliche Zurechnung des Fehlverhaltens der Feuerwehr war jedoch zu verneinen, die in eigenständiger Verantwortung beschlossen hat, die Tür der Klägerin aufzubrechen (so auch LG Berlin, Urteil vom 26.01.2011 – Az. 49 S 106/10). Eine Verantwortlichkeit der Beklagten scheidet mithin aus.

Die Klage war damit abzuweisen, die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos