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Feuerwehrkosten – Brand durch weggeworfene Zigarette

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: 7 A 10183/08.OVG

Beschluss vom 21.05.2008

Vorinstanz: Verwaltungsgerichts Koblenz, Az.: 5 K 1334/07.KO, Urteil vom 30.01.2008


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Feuerwehrkosten hier: Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. Mai 2008 beschlossen:

Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2008 sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 9.552,28 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. werden vom Senat nicht geteilt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 5. April 2004, mit dem die Beklagte den Kläger gemäß § 37 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz zu Kostenersatz in Höhe von 9.552,28 € für Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr herangezogen hat, mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Brand nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung und dem Inhalt der beigezogenen Akten verursacht und hierbei grob fahrlässig gehandelt habe.

Auch die Höhe der Ersatzforderung sei nicht zu beanstanden.

a) Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung zur Brandursache greifen nicht durch.

Insoweit wendet der Kläger zunächst ein, der Vorfall sei bereits über fünf Jahre her, weshalb an das Erinnerungsvermögen der Zeugen, insbesondere der damals erst 11-jährigen Zeugen A. und S., erhöhte Anforderungen auch im Hinblick auf deren Glaubwürdigkeit zu stellen seien. Tatsächlich hat die Zeugenvernehmung durch das Verwaltungsgericht am 30. Januar 2008 jedoch rund vier Jahre nach dem Brand vom 22. Dezember 2003 stattgefunden.

Zudem hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass das Verwaltungsgericht die – jedenfalls mehrjährige – Zeitspanne zwischen Vernehmung und zugrundeliegendem Lebenssachverhalt im Rahmen seiner umfangreichen, das Zeitmoment ausdrücklich ansprechenden (Seite 8 f. des Urteils) Würdigung der Aussagen nicht ausreichend berücksichtigt hätte.

Überdies macht der Zulassungsantrag geltend, die beiden Zeugen A. und S. hätten ausgesagt, sich an den eigentlichen Vorfall nicht mehr zu erinnern, sondern nur daran, dass der Kläger eine Zigarette „geschnippt“ habe. Dies trifft indessen nicht zu. So hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. Januar 2008 jedenfalls der Zeuge S. bekundet, dass der Kläger in der Scheune geraucht habe. Die Zigarettenkippe habe er sodann auf einen etwa einen Meter

hohen Absatz geschnippt, auf dem Strohballen gelegen hätten. Der Zeuge A. sei daraufhin hochgegangen und habe auf die Kippe getreten, um diese auszumachen.

Weiter wendet der Kläger ohne Erfolg gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen A. und S. ein, sie hätten vor Gericht ausgesagt, keinen Kontakt mehr miteinander zu haben, wohingegen auf dem Gerichtsflur ein ausgesprochen freundschaftliches Verhältnis der beiden und ein sehr lebhaftes Gespräch zu beobachten gewesen seien. Für die behauptete Aussage den fehlenden Kontakt betreffend findet sich bereits in der Sitzungsniederschrift kein Beleg.

Abgesehen davon wäre aber auch angesichts der jedenfalls früheren Freundschaft der beiden Zeugen alleine der geschilderte vertraute Umgang miteinander nicht geeignet, ernstliche Zweifel an deren Glaubwürdigkeit zu begründen. Dies gilt umso mehr, als – worauf das Urteil zu Recht hinweist – im Falle einer Absprache zwischen den Zeugen detailliertere Äußerungen bei ihrer Vernehmung zu erwarten gewesen wären.

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Zulassungsantrag mit dem Einwand, das klägerseits behauptete Zündeln des Zeugen A. in der Scheune sei unwiderlegt geblieben, womit eine Verursachung des Brandes durch den Kläger nicht bewiesen sei. Das Verwaltungsgericht hat diese Behauptung nämlich unter Hinweis auf die mehrfach unterschiedlichen Angaben des Klägers zur Sache ausdrücklich als unglaubhaft bewertet. Der Kläger rügt hierzu lediglich pauschal, er habe sich nie in Widersprüche verstrickt, sondern immer dargelegt, in der Scheune nicht geraucht zu haben. Mit der detaillierten Würdigung seiner früheren Angaben im Urteil, insbesondere der dort zitierten, das Rauchen in der Scheune einräumenden Äußerung bei seiner ersten Anhörung durch die Polizei, setzt er sich indessen nicht auseinander.

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger eine brennende Zigarette in der Scheune weggeschnippt hat und eine konkret in Betracht kommende Alternativursache für den Brand – insbesondere ein Zündeln des Zeugen A. – nicht gegeben ist. Schließlich begegnet auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zigarette sei ursächlich für den Brand gewesen, keinen ernstlichen Zweifeln. Zwar wendet der Kläger insoweit der Sache nach ein, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Zigarettenkippe und Brand durch die Zeugenaussagen nicht ausreichend belegt werde, da sich diese nicht auf den Umstand der Brandentfachung durch die Zigarette selbst erstreckten. Diesbezüglich vermag der Senat keine Überschreitung der Grenzen zulässiger Beweiswürdigung zu erkennen. Erforderlich ist insoweit nämlich keine absolute Gewissheit des angenommenen Kausalverlaufs, sondern lediglich ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 108 Rn. 5 m.w.N.).

Dieser Grad an Wahrscheinlichkeit ist vorliegend angesichts dessen, dass der Brand entfacht ist, kurz nachdem der Kläger und die beiden Zeugen die Scheune verlassen hatten und damit – wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat – die Annahme einer anderen, beispielsweise auf andere Personen zurückgehenden Brandursache lebensfremd erscheint, erreicht.

b) Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen grober Fahrlässigkeit setzt sich der Zulassungsantrag nicht in der für die Darlegung ernstlicher Zweifel erforderlichen Weise auseinander. Insoweit macht der Kläger zunächst geltend, dass er zum Zeitpunkt des Brandes bedingt durch das ihm mit Attest des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. R., N., vom 14. Juni 2004 bescheinigte Aufmerksamkeitsdefizithyperaktivität-Syndrom (ADHS) nicht nur wie dort ausgeführt in seiner psychosozialen Reife um mindestens zwei Jahre zurückgelegen habe, sondern auch in seinem Verschulden und deshalb schuldunfähig gewesen sei.

Allein dieses Vorbringen vermag indessen die Feststellungen im Urteil zur Deliktfähigkeit des Klägers nicht schlüssig in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Erkrankung und die aufgrund dessen bescheinigte Verzögerung in der psychosozialen Reife um mindestens zwei Jahre ausdrücklich berücksichtigt. Zusätzlich hat es die seitens des Klägers unwidersprochen gebliebene, die Verzögerung in der persönlichen Reife mit zwei bis drei Jahren bemessende mündliche Einschätzung seiner ehemaligen Klassenlehrerin, Frau P. (Bl. 48 der Verwaltungsakte), herangezogen. Aufgrund dieser Angaben ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der am Brandtag 14 ½-jährige Kläger damals in seiner geistigen Reife und Entwicklung einem 11- bis 12-Jährigen entsprochen hat. Minderjährige dieses Alters sind indessen nach § 828 BGB – anders als im Strafrecht, wo Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gemäß § 19 StGB schuldunfähig sind – entgegen der Auffassung des Klägers grundsätzlich deliktfähig (vgl. dazu näher BGH, NJW 1984, 1958). Die umfangreichen Einzelfallerwägungen, aus denen das Verwaltungsgericht sodann eine ausnahmsweise Deliktunfähigkeit nach § 828 Abs. 3 BGB auch unter Zugrundelegung des Reifezustandes eines 11- bis 12-Jährigen verneint hat, stellt der Kläger nicht substantiiert in Frage.

Soweit der Zulassungsantrag diesbezüglich ferner einwendet, angesichts der attestierten Reifeverzögerung von „mindestens“ zwei Jahren sei es „durchaus möglich“, dass „die Reife eines nur 11-Jährigen oder 10-Jährigen oder gar 9-Jährigen“ vorliege, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung des nach Auffassung des Klägers zur Zeit des Brandes erreichten Entwicklungsstandes.

Zudem vermag diese Einlassung aber auch von daher keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Hinblick auf die erstinstanzlich festgestellte Deliktfähigkeit zu begründen, weil das Verwaltungsgericht sich bei der Quantifizierung des möglichen Reiferückstandes mit zwei bis drei Jahren wie bereits ausgeführt ergänzend auf die Einschätzung der ehemaligen Klassenlehrerin des Klägers gestützt hat. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass diese zum einen den Kläger aus dem Unterricht kannte und zum anderen von ihrer beruflichen

Tätigkeit her über eine umfassende Vergleichsgrundlage im Hinblick auf den Entwicklungsstand von Kindern bzw. Jugendlichen der fraglichen Altersklassen verfügte. Auch tritt der Zulassungsantrag dieser Einschätzung der Klassenlehrerin inhaltlich nicht entgegen.

Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht des Weiteren festgestellte grobe Fahrlässigkeit rügt der Zulassungsantrag zum einen, dass das Urteil im Rahmen der Ausführungen zur sogenannten Gruppenfahrlässigkeit zu Unrecht von einem normal entwickelten Jungen im Alter des Klägers ausgegangen sei.

Dieser Einwand geht indessen an den Urteilsgründen vorbei, die den Kläger im Rahmen der Subsumtion unter die zunächst dargestellten allgemeinen Grundsätze zur Fahrlässigkeit bei Kindern (Seite 13 des Urteils) ausdrücklich einem 11- bis 12jährigen Kind gleichstellen, dem er hinsichtlich seines Entwicklungsstandes entspreche (Seite 16).

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Die weitere Einlassung, wonach die Annahme grober Fahrlässigkeit „überhaupt nicht möglich im Hinblick auf das ADHS-Syndrom“ sein soll, stellt eine bloße Behauptung dar, für die es keine Anhaltspunkte gibt.

c) Ernstliche Zweifel am Verschulden des Klägers vermag auch nicht dessen weiterer Einwand zu begründen, er habe sich auf ein „fachgerechtes“ Austreten der Zigarette durch den Zeugen A. als Mitglied der Feuerwehr verlassen können.

Die haftungsbegründende Verursachungshandlung liegt vorliegend nämlich bereits in dem – vom Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise als grob fahrlässig bewerteten – Wegschnippen der brennenden Zigarette durch den Kläger.

d) Soweit der Kläger des Weiteren die Höhe der geltend gemachten Einsatzkosten unter Hinweis darauf rügt, dass es sich lediglich um einen Schwelbrand gehandelt habe, setzt er sich bereits nicht ausreichend mit den gegenteiligen Feststellungen des Urteils auseinander. Dort ist unter Bezugnahme auf die Einsatzberichte sowohl der Polizei wie auch der Feuerwehr ausdrücklich festgehalten, dass es sich neben einem Schwelbrand auch um ein offenes Feuer gehandelt habe. Zureichende Anhaltspunkte für ernstliche Zweifel an der Erforderlichkeit des Einsatzes seinem Umfang nach – ausweislich der Einsatzberichte waren insgesamt 53 Feuerwehrleute beteiligt – sind danach nicht dargelegt. Im Gegenteil sprechen für einen erhöhten Bedarf an Feuerwehrkräften bereits die Größe des Brandobjektes mit einer Grundfläche von rund 375 Quadratmetern, dessen den Aufbau einer Wasserversorgung bis zum Verteiler erfordernde Außenbereichslage, die erfolgte Bergung von landwirtschaftlichen Geräten und Fahrzeugen aus der Scheune und der Umstand, dass das brennende Stroh zunächst mit Radladern aus der Scheune geholt werden musste, um es sodann außerhalb endgültig zu löschen.

e) Ebenfalls keine ernsthaften Richtigkeitszweifel begründet schließlich der Einwand des Klägers, die Ablehnung seiner Beweisanträge durch den Kreisrechtsausschuss habe das rechtliche Gehör verletzt. Der Sache nach – Artikel 103 des Grundgesetzes gilt nur für das Verfahren vor Gericht – macht der Zulassungsantrag damit eine unzureichende Sachaufklärung durch den Kreisrechtsausschuss im Hinblick auf die in den Beweisanträgen angesprochenen Fragen zur Brandverursachung durch den Kläger und dessen Schuldfähigkeit geltend. Dabei legt er allerdings bereits nicht schlüssig dar, welche konkreten, ernsthafte Zweifel an der Brandverursachung durch den Kläger oder dessen Deliktfähigkeit begründende Ergebnisse von einer solchen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre und mithin auch nicht, dass der Widerspruchsbescheid auf dem Unterlassen der entsprechenden Sachaufklärung beruht (vgl. dazu näher etwa Kopp/Schenke, a.a.O., § 79 Rn. 5).

2.

Der Zulassungsantrag zeigt auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf.

Er rügt insoweit lediglich, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Verursachung des Brandes durch den Kläger und dem Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausgegangen sei. Eine im Berufungsverfahren in verallgemeinerungsfähiger Form zu klärende Frage formuliert er hingegen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat ebenfalls keinen Erfolg.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO setzt diese u. a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, woran es vorliegend indessen aus den unter I. dargelegten Gründen fehlt.

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