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OLG Frankfurt am Main Unterhaltsgrundsätze der Familiensenate

(Stand: 01.07.2003)

alte Unterhaltsgrundsätze 01.01.2002 – 30.06.2003

alte Unterhaltsgrundsätze 01.07.-31.12.2001

alte Unterhaltsgrundsätze bis zum 30.06.2001

Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Frankfurt handelt!


Präambel

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und lehnen sich, soweit inhaltlich übereinstimmend, an den Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien an.

Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.


Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1 Geldeinnahmen

1.1 regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.

1.2 unregelmäßiges Einkommen

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstunden

Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen (BGH FamRZ 1980,984 = NJW 1980,2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.
Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten.
Zur Obliegenheit einer Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder vgl. BverfG FamRZ 2003, 661

1.4 Spesen und Auslösungen

Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann eine anzurechnende häusliche Ersparnis (also nicht für reine Übernachtungskosten oder Fahrtkosten bis zu der in Ziff. 10.2.2 definierten Höhe) von einem Drittel in Betracht kommen.

1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn ( § 4 I,III EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit G+V-Rechnung oder den Einnahme/Überschuß-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 93, 789, 792) idR genügt. Auf substantiierten Einwand sind ggfs. weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen

ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht.

1.7 Steuererstattungen

sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen.

1.8 Sonstige Einnahmen

sind z.B. Trinkgelder

2 Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld

2.2 Arbeitslosenhilfe

beim Verpflichteten, beim Berechtigten nur, soweit der Anspruch nicht nach § 203 SGB III auf den Bund übergegangen ist (BGH FamRZ 1996, 1067, 1070).

2.3 Wohngeld,

soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen,

auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36,37 BAFöG.

2.5 Erziehungsgeld

nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG

2.6 Unfall- und Versorgungsrenten

(z.B. nach dem BVersG) nach Maßgabe des § 1610a BGB.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.

Leistungen aus der Pflegeversicherung an den Pflegling, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Maßgabe des § 1610a BGB.

2.8 Pflegegeld

Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs.6 SGB XI.

2.9 Grundsicherungsgesetz beim Verwandtenunterhalt

(bleibt einstweilen offen)

2.10 Sozialhilfe und
2.11 Unterhaltsvorschuss

Kein Einkommen sind Sozialhilfe und Leistungen nach dem UVG. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843,847 und 2001, 619,620).

2.12 Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen

beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

3 Kindergeld

wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).

4 Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5 Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt.

Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.

6 Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen (BGH FamRZ 1987, 1011 = NJW RR 1987, 1282; BGH FamRZ 1989,487 = NJW RR 1989, 1083; BGH FamRZ 1995, 344); bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag 350 EURO.

7 Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt werden.

8 Freiwillige Zuwendungen Dritter

(z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9 Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).

10 Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Für den maßgebenden Zeitraum gilt Ziff. 1.7 entsprechend.

Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in zumutbarem Rahmen in Anspruch zu nehmen.

10.2 berufsbedingte Aufwendungen

die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1 pauschale/konkrete Aufwendungen

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens abgesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

10.2.2 Fahrtkosten

Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 9 Abs.3 Nr.1 ZSEG (zZt. 0,27 EURO für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt .Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.

Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlaßt. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.

Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501,1502).

10.2.3 Ausbildungsaufwand

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Ziff. 10.2.1)

10.3 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung zusätzlich noch ein Betrag bis zu 200 EURO anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO)..

10.4 Schulden

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

10.5 Unterhaltsleistungen

(bleibt unbesetzt)

10.6 Vermögensbildung

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

Kindesunterhalt

11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dieser Aufwand gehört jedoch zum Grundbedarf und ist vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen.

11.2 Eingruppierung

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen. Eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig.

12 Minderjährige Kinder

12.1 Betreuungs-/Barunterhalt

Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt ( §1606 Abs.3 S.2 BGB).

12.2 Einkommen des Kindes

wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet

12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/ Haftungsanteil

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB – etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen -vgl. BGH, FamRZ 1984,39 = NJW 1984,303), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der „Hausmann“- Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Zusatzbedarf

Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 S.1 BGB (vgl. Nr.13.3).

13 volljährige Kinder

13.1 Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/ eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung nur um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697). Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der DüsseldorferTabelle ergibt. Dies gilt auch für ein Kind i.S. des §1603 Abs.2 S.2 BGB.Erzielt das volljährige Kind eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 500 EURO

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13.1.2 Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 600 EURO (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 250 EURO), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

13.2 Einkommen des Kindes

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend

13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1986,151 = NJW-RR 1986,426; FamRZ 1986,153 = NJW-RR 1986,293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

Diese Berechnung findet für den Bedarf des volljährigen Schülers i.S. des § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung: zur Bildung der Haftungsquote ist vorab der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Barbedarf weiterer jetzt gleichrangiger Kinder abzusetzen, wenn der verbleibende Betrag zur Bedarfsdeckung aller Kinder ausreicht. Ist dies nicht der Fall (Mangelfall) wird der Selbstbehalt auf den notwendigen Selbstbehalt herabgesetzt. Außerdem ist statt eines Vorwegabzug des Bedarfs der anderen Kinder der Bedarf des volljährigen Kindes aus dem nach Abzug des eigenen Selbstbehalts der Eltern verbleibenden Betrag anteilig zu befriedigen Zur Berechnungsweise im Übrigen vgl. BGH FamRZ 2002, 815, 818.

14 Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.

Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b Abs.5 BGB siehe Verrechnungstabelle Anhang 2.

Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf

Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden

Eheprägend sind die zum Zeitpunkt der Scheidung verfügbaren Mittel.

Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit anstelle einer zuvor geleisteten Haushaltsführung aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 13.6.2001, FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254).

Nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen, sind für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung von Erwerbsobliegenheiten beruhen (BGH FamRZ 2003, 590, 591).

Einkünfte, die aus einer überobligationsmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt werden, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht (BGH FamRZ 2003, 518).

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus

Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Kindesunterhalt (ab 135% ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes, in den unteren Einkommensgruppen bleibt eine Hinzurechnung des gemäß §1612b Abs.5 BGB nicht angerechneten Teils des Kindergeldes offen).

Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).

Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/7 bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts berechnet.

Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.

15.3 konkrete Bedarfsbemessung

Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 2.000 EURO als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf muß konkret dargelegt werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten -Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus- ist hierauf anzurechnen

15.4 Vorsorgebedarf/ Zusatz- und Sonderbedarf

Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann i.d.R. nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist.

Der Beitrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen

15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn ausnahmsweise noch die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

16 Bedürftigkeit

Eigene (erzielte oder zurechenbare) Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

17 Erwerbsobliegenheit

17.1 bei Kindesbetreuung

Bei Kindesbetreuung besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten, bevor das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

17.2 bei Trennungsunterhalt

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüche

18 Ansprüche aus § 1615 l

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt i.d.R. mindestens 840 EURO.

19 Elternunterhalt

bleibt einstweilen offen

20 Lebenspartnerschaft

bleibt einstweilen offen

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21 Selbstbehalt

21.1 Grundsatz

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen(§ 1603 Abs.2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs.1 BGB). und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs.1 ,1578 Abs.1, 1581 BGB) Selbstbehalt.

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt 840 EURO.
Davon entfallen 480 EURO auf den allgemeinen Lebensbedarf und 360 EURO auf den Wohnbedarf (285 EURO Kaltmiete, 75 EURO Nebenkosten und Heizung)

21.3 angemessener Selbstbehalt

Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) 1.000 EURO. Davon entfallen 560 EURO auf den allgemeinen Lebensbedarf und 440 EURO auf den Wohnbedarf (360 EURO. Kaltmiete, 80 EURO Nebenkosten und Heizung).

21.3.2 Elternunterhalt
Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.250 EURO, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 440 EURO (360 EURO kalt, 80 EURO Nebenkosten und Heizung) enthalten.

21.4 eheangemessener Selbstbehalt

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15),darf aber gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten.Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, daß dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Dabei dient ein Betrag in Höhe des großen Selbstbehalts (1.000 EURO) monatlich als Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich.

21.4.1 Beim Kindesunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl.Nr.22).

21.4.2 Die Wohnanteile in den Selbstbehalten können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

22 Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 630 EURO angesetzt.

22.2 volljährige Kinder, Enkel, Ansprüche aus § 1615 l

Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkel oder nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 750 EURO angesetzt.

22.3 Elternunterhalt

Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 950 EURO angesetzt. Im Familienbedarf von 2.200 EURO (1.250 + 950 EURO) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 770 EURO (630 EURO kalt + 140 EURO Nebenkosten und Heizung) enthalten.

23 Mangelfall

23.1 Grundsatz

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Tabellenbetrag, für den getrenntlebenden/ geschiedenen Ehegatten seinem Restbedarf (Nr.15,16).

Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (Zur Berechnungsweise vgl. BGH FamRZ 2003, 363 ff.)

23.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

23.2.1 bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle

23.2.2 bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten auf 840 EURO

23.2.3 bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf 630 EURO (vgl. Nr. 22.1): Anrechenbares Einkommen (ohne Erwerbstätigenbonus) ist vom Einsatzbetrag abzuziehen (vgl. auch hierzu BGH FamRZ 2003, 363 ff.).

23.3 Berechnung

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge zu verteilen.

Das im Rahmen dieser Berechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

Sonstiges

24 Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO zu runden.

25 Ost-West-Fälle

Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf das Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.

Anhang

Düsseldorfer Tabelle

 

Einkommens-
gruppe
0-5
Jahre
6-11
Jahre
12-17
Jahre
ab 18
Jahren
v.H.-
Satz
1. bis 1300 199 241 284 327 100
2. 1300 – 1500 213 258 304 350 107
3. 1500 – 1700 227 275 324 373 114
4. 1700 – 1900 241 292 344 396 121
5. 1900 – 2100 255 309 364 419 128
6. 2100 – 2300 269 326 384 442 135
7. 2300 – 2500 283 343 404 465 142
8. 2500 – 2800 299 362 426 491 150
9. 2800 – 3200 319 386 455 524 160
10. 3200 – 3600 339 410 483 556 170
11. 3600 – 4000 359 434 512 589 180
12. 4000 – 4400 379 458 540 622 190
13. 4400 – 4800 398 482 568 654 200
über 4800 nach den Umständen des Falles

 

Kindergeldverrechnungstabellen

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO

 

Einkommensgruppe 0 – 5 Jahre 6 – 11 Jahre 12 – 17 Jahre
1 = 100 % 199 – 7 = 192 241 – 0 = 241 284 – 0 = 284
2 = 107 % 213 – 21 = 192 258 – 9 = 249 304 – 0 = 304
3 = 114 % 227 – 35 = 192 275 – 26 = 249 324 – 17 = 307
4 = 121 % 241 – 49 = 192 292 – 43 = 249 344 – 37 = 307
5 = 128 % 255 – 63 = 192 309 – 60 = 249 364 – 57 = 307
6 = 135 % 269 – 77 = 192 326 – 77 = 249 384 – 77 = 307

 

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und für jedes weitere Kind  von je 89,50 EURO

 

Einkommensgruppe 0 – 5 Jahre 6 – 11 Jahre 12 – 17 Jahre
1 = 100 % 199 – 19,50 = 179,50 241 – 4,50 = 236,50 284 – 0 = 284,00
2 = 107 % 213 – 33,50 = 179,50 258 – 21,50 = 236,50 304 – 9,50 = 294,50
3 = 114 % 227 – 47,50 = 179,50 275 – 38,50 = 236,50 324 – 29,50 = 294,50
4 = 121 % 241 – 61,50 = 179,50 292 – 55,50 = 236,50 344 – 49,50 = 294,50
5 = 128 % 255 – 75,50 = 179,50 309 – 72,50 = 236,50 364 – 69,50 = 294,50
6 = 135 % 269 – 89,50 = 179,50 326 – 89,50 = 236,50 384 – 89,50 = 294,50

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