Das bestehende „Gesetz zur Entlastung des Bundesfinanzgerichtshofs“ vom 08.07.1975 läuft zum Ende des Jahres 2000 aus. Es soll zum 01.01.2001 durch eine umfassende Novellierung des Revisionsrechts in der Finanzgerichtsordnung abgelöst werden. Zur Verbesserung des Rechtsschutzes wird insbesondere der zu enge Zugang zum Bundesfinanzgerichtshof, soweit dies im Rahmen der Kapazitäten des Gerichts möglich ist, erweitert.
Weiterhin wird die Regelung, dass sich eine Revision gegen ein Finanzgerichtsurteil nach der Höhe des Streitwertes bemisst, geändert.
Ferner werden weitere Verfahrensverbesserungen für die Finanzgerichte eingeführt:
-
§ Videokonferenzen bei mündlichen Verhandlungen
-
§ Finanzgerichte entscheiden über die Zulassung zur Revision
-
§ Gegen die Nichtzulassung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzgerichtshof möglich