Skip to content

Fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden: Abzug von Restwert und Steuern

Die fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden sollte dem Besitzer eines Renault Espace den Ersatz ermöglichen, doch der vorzeitige Verkauf von dem Unfallwagen änderte alles. Ein Restwertangebot von der gegnerischen Versicherung und die Differenzbesteuerung für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug machten die geforderte Summe nun zum Streitfall.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 44 O 292/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 17.08.2022
  • Aktenzeichen: 44 O 292/21
  • Verfahren: Klage auf restlichen Schadenersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Versicherungen zahlen bei Totalschäden oft mehr Steuern, doch Geschädigte müssen höhere Kaufangebote nutzen.

  • Bei alten Familienautos dürfen Versicherungen nur einen kleinen Teil der Steuern abziehen.
  • Der Geschädigte muss das bessere Kaufangebot der Versicherung nutzen, um Kosten zu senken.
  • Wer sein kaputtes Auto voreilig zu billig verkauft, bekommt weniger Geld von der Versicherung.
  • Lokale Marktpreise in Berlin sind wichtiger als allgemeine Tabellen für ganz Deutschland.

Wer zahlt bei fiktiver Abrechnung nach einem Totalschaden?

Wenn es nach einem Unfall kracht und das Auto nur noch Schrottwert hat, beginnt oft der eigentliche Ärger. Ein wirtschaftlicher Totalschaden stellt den Autobesitzer vor eine Wahl: Reparieren lassen oder das Geld nehmen und das Wrack verkaufen? Wer sich für die zweite Option entscheidet – die sogenannte fiktive Abrechnung – gerät schnell in ein Minenfeld aus Restwertangeboten und Steuerfragen.

Massiv beschädigter moderner Familien-Van mit deformierter Front und Zu-verkaufen-Schild auf einem Werkstatthof.
Die fiktive Abrechnung nach einem Totalschaden erfordert eine genaue Prüfung von Restwertangeboten und rechtmäßigen Umsatzsteuerabzügen. Symbolfoto: KI

Ein aktueller Fall vor dem Landgericht Berlin zeigt exemplarisch, wie teuer Ungeduld werden kann. Ein Renault-Fahrer verkaufte sein Unfallauto zu schnell und verlor dadurch Tausende Euro. Gleichzeitig errang er jedoch einen wichtigen Sieg gegen die Versicherung bei der Frage, wie viel Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung abgezogen werden darf.

Der Fall dreht sich um einen Unfall vom 19. Mai 2021 in Berlin. Ein Renault Espace V Intens, Baujahr 2017, wurde dabei so stark beschädigt, dass eine Reparatur unwirtschaftlich war. Der Eigentümer wollte den Schaden fiktiv abrechnen – also auf Basis eines Gutachtens Geld erhalten, ohne das Auto reparieren zu lassen.

Welche Rolle spielt die fiktive Abrechnung bei einem Totalschaden?

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden berechnet sich der Anspruch des Geschädigten nach einer simplen Formel: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den man zahlen müsste, um ein gleichwertiges Auto bei einem seriösen Händler zu kaufen. Der Restwert ist das, was Aufkäufer noch für das Unfallwrack zahlen.

Da der Geschädigte kein Ersatzauto kaufte, sondern sich den Geldbetrag auszahlen lassen wollte, spricht man von der fiktiven Abrechnung. Hierbei darf die Versicherung die im Wiederbeschaffungswert enthaltene Umsatzsteuer abziehen, da diese ja nicht wirklich angefallen ist (gemäß § 249 BGB). Doch genau hier entzündete sich der Streit:

  • Darf die Versicherung den vollen Steuersatz von 19 Prozent abziehen (Regelbesteuerung)?
  • Oder darf sie nur einen minimalen Anteil abziehen, weil vergleichbare Gebrauchtwagen meist differenzbesteuert verkauft werden (Differenzbesteuerung nach § 25a UStG)?

Zudem stritten die Parteien erbittert über die Anrechnung von dem Restwert. Denn der Restwert mindert die Auszahlungssumme drastisch: Je höher der Restwert angesetzt wird, desto weniger muss die Versicherung zahlen.

Warum stritten die Parteien über den Restwert?

Der Besitzer des Renault Espace handelte schnell. Zu schnell, wie sich später herausstellte. Ein Sachverständiger ermittelte für das Wrack einen regionalen Restwert von 2.950 Euro. Laut Darstellung des Mannes verkaufte er das Auto bereits am 25. Mai 2021 – also nur sechs Tage nach dem Unfall – zu genau diesem Preis.

Die gegnerische Versicherung erhielt die Schadensmeldung erst einen Tag später, am 26. Mai 2021. Sie prüfte den Fall und schickte dem Geschädigten am 7. Juni 2021 ein verbindliches Restwertangebot über stolze 10.590 Euro. Ein spezialisierter Berliner Fahrzeugverwerter wäre bereit gewesen, diese Summe zu zahlen.

Die Versicherung rechnete knallhart ab: Sie zog vom Wiederbeschaffungswert nicht die vom Eigentümer erzielten 2.950 Euro ab, sondern die möglichen 10.590 Euro. Die Differenz von 7.640 Euro behielt sie ein. Zudem kürzte sie den Wiederbeschaffungswert um den vollen Umsatzsteueranteil (Regelbesteuerung), was weitere 3.426,10 Euro Abzug bedeutete.

Der Eigentümer klagte vor dem Landgericht Berlin. Er wollte die Differenzbeträge erstattet haben. Sein Argument: Er habe das Auto bereits verkauft gehabt, bevor das Angebot der Versicherung eintraf. Zudem seien Gebrauchtwagen dieses Typs meist differenzbesteuert, weshalb der Steuerabzug viel zu hoch sei.

Darf die Versicherung ein höheres Restwertangebot anrechnen?

Das Landgericht Berlin musste klären, ob der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hatte. Nach § 254 Abs. 2 BGB ist jeder Unfallbeteiligte verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das Gericht entschied in diesem Punkt eindeutig zugunsten der Versicherung.

Der Richter argumentierte, dass der Autoverkauf viel zu eilig erfolgt sei. Das Fahrzeug stand nach dem Unfall in einer Werkstatt und verursachte keine immensen Kosten, die einen Notverkauf gerechtfertigt hätten. Der Eigentümer hätte der Versicherung eine faire Prüffrist einräumen müssen, bevor er das Wrack veräußert.

Das Fahrzeug habe vom Unfalltag bis zum 02.06.2021 in einer Kfz-Werkstatt gestanden; die Beklagte habe eine kurze Überlegungsfrist zur Prüfung des Gutachtens beanspruchen dürfen. Die zwischenzeitliche, vorfristige Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger habe das Gegenvorschlagsrecht der Beklagten praktisch vereitelt.

Da der Mann durch den voreiligen Verkauf verhinderte, dass die Versicherung das Wrack für 10.590 Euro an ihren Aufkäufer vermitteln konnte, muss er sich so behandeln lassen, als hätte er diesen Preis erzielt. Er bleibt also auf der Differenz von 7.640 Euro sitzen. Das Gericht betonte, dass der vom Versicherer benannte Aufkäufer ein „gerichtsbekannter Berliner Fahrzeugverwerter“ sei und das Angebot seriös und zumutbar war.

Wie wird die Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung ermittelt?

Während der Eigentümer beim Restwert eine Niederlage einstecken musste, gewann er beim zweiten großen Streitpunkt: der Umsatzsteuer bei der Schadensberechnung. Hier ging es um die Frage, ob vom Wiederbeschaffungswert 19 Prozent Mehrwertsteuer (Regelbesteuerung) oder nur ein kleinerer Anteil (Differenzbesteuerung) abgezogen werden darf.

Die Versicherung legte eine Auswertung der Firma Schwacke vor. Diese besagte, dass 73 Prozent der angebotenen Fahrzeuge dieses Typs regelbesteuert seien. Daher wollte die Versicherung den vollen Steueranteil abziehen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und schaute sich den konkreten Berliner Gebrauchtwagenmarkt an.

Der Richter erklärte, dass bundesweite Statistiken oft durch Leasingrückläufer und Tageszulassungen verzerrt seien. Bei einem fünf Jahre alten Familienvan wie dem Renault Espace sehe die Realität in Berlin anders aus. Solche Fahrzeuge werden überwiegend von Privatpersonen oder von Händlern verkauft, die die Differenzbesteuerung anwenden.

Was bedeutet Differenzbesteuerung?

Bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG muss der Autohändler die Umsatzsteuer nicht auf den vollen Verkaufspreis zahlen, sondern nur auf seine Gewinnspanne (die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf). Rechnerisch ergibt sich daraus oft nur ein Steueranteil von ca. 2,4 Prozent statt 19 Prozent auf den Gesamtpreis.

Das Gericht stellte fest, dass der Geschädigte – wäre er in ein Autohaus gegangen – höchstwahrscheinlich ein differenzbesteuertes Fahrzeug gekauft hätte. Deshalb darf die Versicherung auch nur diesen geringen Steueranteil abziehen.

Bundesweite Schwacke-Auswertungen, welche eine Übergewichtung regelbesteuerter Angebote zeigten (73 %), seien für den lokal-urbanen Berliner Markt nicht aussagekräftig; bei Renault insbesondere würden viele Neuwagen als Tageszulassungen und Leasingrückläufer den Händlerbestand auffüllen.

Das Ergebnis: Die Versicherung hatte zu Unrecht 3.426,10 Euro als Umsatzsteueranteil einbehalten. Diesen Betrag sprach das Gericht dem Eigentümer zu.

Welche Rolle spielten die vorgerichtlichen Anwaltskosten?

Neben dem Schadensersatz ging es auch um die Erstattung für die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Da die Versicherung ursprünglich zu wenig gezahlt hatte, war die Einschaltung eines Anwalts notwendig und berechtigt. Das Gericht berechnete den Gegenstandswert neu, indem es den zu Unrecht einbehaltenen Steuerbetrag addierte.

Die Versicherung hatte bereits während des Prozesses einen Teil der Anwaltskosten nachgezahlt (1.134,55 Euro), weshalb der Streit in diesem Punkt für erledigt erklärt wurde. Für die Verzögerung musste die Versicherung jedoch Verzugszinsen zahlen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Landgerichts Berlin (Urteil vom 17.08.2022, Az. 44 O 292/21) liefert zwei wichtige Lehren für jeden Autofahrer, der nach einem Totalschaden fiktiv abrechnen möchte.

Erstens: Geduld spart Geld. Wer sein Unfallwrack verkauft, bevor die gegnerische Versicherung das Gutachten geprüft und ein Restwertangebot abgegeben hat, geht ein enormes finanzielles Risiko ein. Wenn die Versicherung einen Aufkäufer präsentiert, der mehr zahlt, wird dieser höhere Betrag angerechnet – auch wenn das Auto längst billiger weggegeben wurde. Der vorzeitige Verkauf von dem Unfallwagen ist einer der teuersten Fehler bei der Schadensregulierung.

Zweitens: Steuerabzug prüfen. Versicherungen versuchen oft pauschal, 19 Prozent Umsatzsteuer vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, ist dies oft unzulässig. Hier greift meist die Differenzbesteuerung. Geschädigte sollten darauf bestehen, dass nur der geringere Steueranteil (oft ca. 2,4 bis 2,5 Prozent) abgezogen wird. Dies kann – wie im vorliegenden Fall – einen Unterschied von mehreren tausend Euro ausmachen.

Das Gericht orientierte sich bei seiner Entscheidung an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.04.2017, Az. VI ZR 389/16, in NJW 2017, 1310), wonach die konkrete Marktsituation entscheidend ist. Wer Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung durchsetzen will, sollte bei älteren Fahrzeugen die pauschale Anwendung der Regelbesteuerung nicht akzeptieren.


Totalschaden erlitten? Jetzt rechtssicher abrechnen

Ein voreiliger Verkauf des Unfallwagens oder eine fehlerhafte Steuerberechnung durch die Versicherung können Sie tausende Euro kosten. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Abrechnung auf unberechtigte Abzüge beim Restwert und stellt sicher, dass alle Fristen gewahrt bleiben. Er unterstützt Sie dabei, die maximale Entschädigung gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

Jetzt unverbindliche Prüfung anfragen

Experten Kommentar

Das eigentliche Problem liegt oft in den internen Restwertbörsen der Versicherer, wo teils unrealistisch hohe Preise geboten werden, nur um die Auszahlungssumme zu drücken. Wer hier voreilig verkauft, schenkt der Gegenseite bares Geld. Das Gericht prüft nämlich knallhart, ob dem Versicherer die Chance genommen wurde, das Wrack zu diesem besseren Kurs zu verwerten.

In der Praxis rettet uns oft nur die minutiöse Dokumentation. Ein Kaufvertrag ohne Uhrzeit ist bei diesem Wettlauf fast wertlos, da sich Verkauf und E-Mail-Eingang der Versicherung oft nur um Stunden überschneiden. Entscheidend ist der Beweis, dass das Auto beim Eintreffen des besseren Angebots bereits rechtlich weg war.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt mein Anspruch auch, wenn ich das Auto bereits vor der Schadensmeldung privat verkauft habe?


JA, Ihr Anspruch auf Schadensersatz bleibt grundsätzlich bestehen. Allerdings riskieren Sie durch den vorzeitigen Verkauf erhebliche finanzielle Einbußen bei der Auszahlung. Ohne vorherige Abstimmung darf die Versicherung einen fiktiven, höheren Restwert von der Entschädigung abziehen.

Der Versicherer hat ein gesetzliches Recht auf Gegenvorschläge zur Verwertung des Fahrzeugs. Verkaufen Sie das Auto zu früh, vereiteln Sie diese Prüfmöglichkeit der Gegenseite.

Wie im Artikel erläutert, führt dies zur fiktiven Anrechnung höherer Angebote. Die finanzielle Differenz zum tatsächlichen Verkaufserlös tragen Sie in diesem Fall selbst.

Unser Tipp: Vergleichen Sie das Restwertangebot der Versicherung sofort mit Ihrem erzielten Verkaufspreis. Vermeiden Sie: Den Verkauf des Unfallwagens ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Versicherung.


Zurück zur FAQ Übersicht


Muss ich den vollen Steuerabzug akzeptieren, wenn vergleichbare Gebrauchtwagen fast nur differenzbesteuert sind?


JA. Ihr Anspruch auf Schadensersatz bleibt grundsätzlich bestehen, verringert sich jedoch oft in der Höhe. Durch den Verkauf vorab vereiteln Sie das Prüfungsrecht der Versicherung für Restwertangebote.

Die Versicherung darf den Betrag eines fiktiven, höheren Restwertangebots von Ihrer Entschädigung abziehen. Der Hauptartikel zeigt, dass Geschädigte auf der Differenz zwischen Verkaufspreis und Versicherungsangebot sitzen bleiben können. Sie verletzen durch den voreiligen Verkauf Ihre Schadensminderungspflicht gegenüber dem Versicherer.

Unser Tipp: Vergleichen Sie das Restwertangebot der Versicherung sofort mit Ihrem erzielten Verkaufspreis. Vermeiden Sie: Den voreiligen Verkauf ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer.


Zurück zur FAQ Übersicht


Welche Wartezeit muss ich einplanen, damit mein vorzeitiger Verkauf nicht als Verstoß gegen Schadensminderungspflichten gilt?


NEIN. Ein Abzug der vollen 19 Prozent Umsatzsteuer ist unzulässig, wenn vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert gehandelt werden. In diesem Fall darf die Versicherung lediglich den geringen Steueranteil von etwa 2,5 Prozent berücksichtigen.

Versicherungen kürzen bei fiktiver Abrechnung oft fälschlich die volle Regelbesteuerung. Bei älteren Gebrauchtwagen dominiert auf dem Markt jedoch häufig die Differenzbesteuerung. Wie im Hauptartikel erläutert, muss die Versicherung die reale Marktsituation beachten. Deshalb darf lediglich der geringe Steueranteil der Händlermarge abgezogen werden.

Unser Tipp: Belegen Sie die Marktsituation durch Ausdrucke gängiger Online-Gebrauchtwagenportale für Ihr Modell. Vermeiden Sie die ungeprüfte Annahme des pauschalen Steuerabzugs.


Zurück zur FAQ Übersicht


Was kann ich unternehmen, wenn die Versicherung den Restwert durch ein unzumutbares überregionales Angebot hochtreibt?


NEIN, das müssen Sie oft nicht akzeptieren. Überwiegt auf dem Markt die Differenzbesteuerung, darf die Versicherung nur etwa 2,5 Prozent Steueranteil abziehen. Dies gilt insbesondere für ältere Gebrauchtwagen ohne ausweisbare Mehrwertsteuer.

Versicherungen ziehen bei fiktiver Abrechnung oft unberechtigt die vollen 19 Prozent Umsatzsteuer ab. Unser Hauptartikel erläutert dazu die rechtliche Einordnung der Differenzbesteuerung. Entscheidend ist hierbei das tatsächliche Angebot auf Ihrem lokalen Gebrauchtwagenmarkt. Bei älteren Fahrzeugen dominiert meist der Handel ohne volle Mehrwertsteuer.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Marktanteil differenzbesteuerter Fahrzeuge durch Screenshots aktueller Online-Angebote Ihres Modells. Vermeiden Sie pauschale Abzüge ohne Marktprüfung.


Zurück zur FAQ Übersicht


Sinkt die Erstattung meiner Anwaltskosten, wenn die Versicherung die Schadenssumme durch ein höheres Restwertangebot kürzt?


Eine gesetzlich festgelegte Tageszahl für die Wartezeit existiert nicht. **Verkaufen Sie Ihr Fahrzeug erst, wenn die Versicherung das Gutachten prüfen konnte und ein Restwertangebot vorliegt.** Ein vorschneller Verkauf ohne Rücksprache gilt rechtlich als voreilig.

Gerichte billigen Versicherern eine kurze Prüffrist nach Zugang des Sachverständigengutachtens zu. Wie im Hauptartikel beschrieben, dient dies der Prüfung von Restwertangeboten. Ein voreiliger Verkauf verstößt gegen Ihre Schadensminderungspflicht. Dies führt oft zu einer Kürzung der Erstattungssumme.

Unser Tipp: Warten Sie mit dem Verkauf bis zur schriftlichen Freigabe oder dem Restwertangebot der Versicherung. Vermeiden Sie den voreiligen Verkauf ohne vorherige Kontaktaufnahme.


Zurück zur FAQ Übersicht



Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landgericht Berlin – Az.: 44 O 292/21 – Urteil vom 17.08.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben