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Fiktive Abrechnung der Beilackierungskosten: Erstattung trotz Werkstattverweis

Die fiktive Abrechnung der Beilackierungskosten für sein über zehn Jahre altes Fahrzeug führte einen Autofahrer in einen intensiven Streit mit der gegnerischen Versicherung. Dabei stützte der Versicherer seinen Werkstattverweis auf eine freie Fachwerkstatt, deren aktueller Kostenvoranschlag die Argumente für die vorgenommenen Kürzungen paradoxerweise im Kern erschütterte.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 3 C 113/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Nordenham
  • Datum: 06.09.2023
  • Aktenzeichen: 3 C 113/23
  • Verfahren: Zivilprozess um Schadensersatz
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht

Versicherung muss Reparaturkosten voll zahlen, wenn die empfohlene Werkstatt tatsächlich teurer ist als behauptet.

  • Bei älteren Autos dürfen Versicherungen auf günstigere freie Fachbetriebe verweisen
  • Die Versicherung bleibt an die Preise der von ihr selbst genannten Werkstatt gebunden
  • Ein konkreter Kostenvoranschlag dieser Werkstatt zählt mehr als bloße Behauptungen der Versicherung
  • Versicherungen müssen Lackierkosten auch zahlen, wenn der Besitzer den Schaden nicht repariert

Wer trägt die fiktive Abrechnung der Beilackierungskosten?

Es geht oft nur um wenige hundert Euro, doch für die Versicherungswirtschaft stehen Millionen auf dem Spiel. Nach einem Verkehrsunfall versuchen Kfz-Versicherer regelmäßig, die ausgezahlten Beträge bei einer sogenannten fiktiven Abrechnung zu drücken. Ein häufiger Streitpunkt ist dabei die Beilackierung, also das Anpassen der Farbe angrenzender Karosserieteile, um Farbunterschiede zu vermeiden. Versicherungen argumentieren oft, diese Kosten fielen nur an, wenn tatsächlich repariert werde.

Ein Lackierer hält eine glänzende Farbmusterkarte zum präzisen Abgleich gegen den matten Lack einer Autotür.
Versicherer müssen Beilackierungskosten auch fiktiv erstatten und sind an die Preise ihrer Referenzwerkstätten gebunden. | Symbolbild: KI

Ein weiterer Hebel der Versicherer ist der sogenannte Werkstattverweis. Hierbei verlangt die Assekuranz, dass der Geschädigte sein Auto nicht in einer teuren Markenwerkstatt, sondern in einem günstigeren Partnerbetrieb reparieren lässt. Doch was passiert, wenn die Versicherung einen günstigen Betrieb benennt, dessen Preise in der Realität gar nicht so günstig sind wie behauptet?

Genau dieser Konstellation musste sich das Amtsgericht Nordenham widmen. Ein Autofahrer wehrte sich gegen die Kürzung seiner Schadensersatzforderung um 236,27 Euro. Der Fall zeigt exemplarisch, wie tief Gerichte in die Details von Kostenvoranschlägen einsteigen müssen, wenn Theorie und Praxis der Schadensregulierung aufeinanderprallen.

Welche Rechte gelten beim Werkstattverweis für ein älteres Kraftfahrzeug?

Das deutsche Schadensersatzrecht folgt dem Prinzip der Naturalrestitution nach § 249 BGB. Der Unfallverursacher – und damit dessen Haftpflichtversicherung – muss den Zustand herstellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Geschädigte hat dabei die Wahl: Er kann sein Auto reparieren lassen und die Rechnung einreichen, oder er kann sich die geschätzten Reparaturkosten auszahlen lassen. Letzteres nennt man fiktive Abrechnung.

Bei dieser Abrechnungsart entbrennt oft Streit um die Stundenverrechnungssätze. Darf der Geschädigte die Preise einer teuren Markenwerkstatt ansetzen oder muss er sich auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen lassen?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt (u.a. BGH, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09). Die zentrale Weichenstellung ist das Alter des Fahrzeugs:

  1. Fahrzeuge jünger als drei Jahre: Der Verweis auf eine freie Werkstatt ist meist unzulässig.
  2. Fahrzeuge älter als drei Jahre: Der Verweis auf eine günstigere, gleichwertige Fachwerkstatt ist grundsätzlich zulässig.

Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme für ältere Fahrzeuge: Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass er sein Auto bisher lückenlos in einer Markenwerkstatt warten und reparieren ließ („scheckheftgepflegt“), ist der Verweis unzumutbar. Kann er dies nicht, darf die Versicherung die Kosten auf das Niveau einer günstigeren Referenzwerkstatt kürzen – sofern diese mühelos erreichbar ist und technisch gleichwertig arbeitet.

Warum kürzte die Versicherung die Höhe der fiktiven Reparaturkosten?

Im vorliegenden Fall ging es um ein Fahrzeug, das im Jahr 2010 erstmals zugelassen wurde. Zum Zeitpunkt des Unfalls war der Wagen also deutlich älter als drei Jahre. Die Haftung für den Unfall war zwischen den Parteien unstreitig; die gegnerische Haftpflichtversicherung musste für den Schaden aufkommen.

Der Streit entzündete sich an der Höhe der Auszahlung. Der Fahrzeughalter legte einen Kostenvoranschlag der Firma Hillen vom 18.01.2022 vor. Dieser kalkulierte die notwendigen Arbeiten inklusive der Kosten für die Beilackierung angrenzender Teile.

Die gegnerische Versicherung akzeptierte diese Kalkulation nicht. Sie brachte zwei Hauptargumente vor:

  1. Der Werkstattverweis: Da das Fahrzeug älter als drei Jahre sei, müsse sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen. Kurioserweise benannte die Versicherung hierbei konkret ebenfalls die Firma Hillen als Referenzbetrieb, behauptete jedoch, dort würden niedrigere Stundenverrechnungssätze gelten als vom Geschädigten angesetzt.
  2. Keine fiktive Beilackierung: Die Kosten für die Beilackierung seien bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig, da unklar sei, ob diese Arbeit bei einer Reparatur tatsächlich anfallen würde.

Die Versicherung kürzte den Betrag und behielt 236,27 Euro ein. Der Autobesitzer wollte dies nicht hinnehmen. Er argumentierte, dass er einen konkreten, zeitnahen Kostenvoranschlag genau jener Werkstatt vorgelegt habe, auf die die Versicherung ihn verwiesen hatte. Wenn diese Werkstatt in ihrem aktuellen Voranschlag höhere Preise aufrufe, könne die Versicherung nicht einfach behaupten, es ginge billiger.

Wie entschied das Gericht zur Erstattung von den Beilackierungskosten?

Das Amtsgericht Nordenham gab dem geschädigten Fahrzeughalter mit Urteil vom 06.09.2023 (Az. 3 C 113/23) vollumfänglich Recht. Die Richter zerlegten die Argumentation der Versicherung in zwei wesentlichen Schritten: dem missglückten Werkstattverweis und der Erstattungsfähigkeit der Beilackierung.

Der gescheiterte Werkstattverweis

Das Gericht bestätigte zunächst die allgemeine Rechtslage: Bei einem Fahrzeug aus dem Jahr 2010 (älter als drei Jahre) ist ein Verweis auf eine freie Fachwerkstatt prinzipiell möglich. Der Geschädigte hatte im Prozess auch nicht vorgetragen, dass sein Wagen stets in einer Markenwerkstatt gewartet wurde. Damit griff die sogenannte „Scheckheft-Ausnahme“ hier nicht. Die Versicherung durfte also theoretisch auf eine günstigere Werkstatt verweisen.

Doch die Versicherung beging einen taktischen Fehler. Sie benannte als günstigere Alternative konkret die Firma Hillen. Gleichzeitig legte der Geschädigte aber einen aktuellen Kostenvoranschlag exakt dieser Firma Hillen vor, der höhere Kosten auswies als von der Versicherung behauptet.

Das Gericht stellte klar, dass ein Verweis der Versicherung nicht auf fiktiven „Laborwerten“ basieren darf. Wenn die Versicherung einen Betrieb benennt, muss dieser Betrieb den Schaden auch tatsächlich zu den behaupteten Preisen reparieren können.

Das Amtsgericht führte in seiner Begründung aus:

„Die Beklagte hat mit der Benennung der Firma Hillen einen konkreten Betrieb benannt […] Das Gericht betont jedoch, dass die Beklagte sich an die von ihr genannte Werkstatt halten muss, wenn der Kläger einen zeitnah eingeholten Kostenvoranschlag derselben Werkstatt vorlegt und dieser entgegen der Kalkulation der Beklagten tatsächlich höhere Kosten ausweist.“

Die Versicherung war also an ihre eigene Auswahl gebunden. Da der reale Kostenvoranschlag der benannten Werkstatt höher lag als die von der Versicherung in den Raum gestellten Sätze, musste die Versicherung die höheren Kosten akzeptieren. Sie konnte sich nicht mehr auf abstrakte, günstigere Preise berufen, wenn der konkrete Beweis (der Kostenvoranschlag vom 18.01.2022) das Gegenteil belegte.

Sind Beilackierungskosten fiktiv abrechenbar?

Der zweite große Streitpunkt betraf die Beilackierung. Hierbei handelt es sich um das Lackieren von nicht beschädigten, angrenzenden Teilen, um einen optischen Bruch im Farbverlauf zu verhindern. Versicherungen lehnen diese Position bei fiktiver Abrechnung oft ab, da es sich nicht um eine Reparatur des Schadens im engeren Sinne handele, sondern um eine ästhetische Anpassung, die vielleicht gar nicht durchgeführt werde.

Das Amtsgericht Nordenham folgte dieser restriktiven Sichtweise nicht. Es stützte sich auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. AG Nordenham, U. v. 30.03.2021, Az. 3 C 327/20) und entschied, dass Beilackierungskosten auch fiktiv erstattungsfähig sind.

Die technische Notwendigkeit einer Beilackierung hängt nicht davon ab, ob die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird, sondern ob sie für eine fachgerechte Instandsetzung erforderlich wäre. Da der Sachverständige (bzw. der Kostenvoranschlag) diese Arbeiten als notwendig für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung des Fahrzeugs ausgewiesen hatte, sind sie Teil des zu ersetzenden Schadens.

Das Gericht fasste dies wie folgt zusammen:

„Ferner stellt das Gericht klar, dass Beilackierungskosten – insbesondere unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters – ersatzfähig sind und dass das Amtsgericht Nordenham die Erstattbarkeit von Beilackierungskosten auch bei fiktiver Abrechnung bejaht.“

Covid-Zuschläge als Nebenschauplatz

Ein weiterer Aspekt, den das Gericht prüfte, waren mögliche Covid-Schutzmaßnahmen. Oft streiten Parteien darüber, ob Kosten für Desinfektion und Schutzmaßnahmen fiktiv abgerechnet werden dürfen. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht jedoch fest, dass der Kostenvoranschlag der Firma Hillen gar keine solchen Positionen enthielt. Damit lief dieser Einwand der Versicherung ins Leere und musste nicht rechtlich bewertet werden.

Was bedeutet das Urteil für den Ersatz der vollen Reparaturkosten?

Das Urteil stärkt die Position von Unfallgeschädigten, die auf Basis eines Kostenvoranschlags abrechnen wollen. Es sendet ein klares Signal an Versicherer: Der Werkstattverweis ist kein Freibrief für willkürliche Kürzungen.

Die Entscheidung verdeutlicht drei wesentliche Punkte für die Praxis:

  1. Bindung an den Verweis: Benennt die Versicherung eine konkrete Werkstatt als günstige Alternative, muss sie sich an den tatsächlichen Preisen dieser Werkstatt messen lassen. Legt der Geschädigte einen Kostenvoranschlag ebenjener Werkstatt vor, der höher ist, verpufft das Sparargument der Versicherung.
  2. Beilackierung ist Schaden: Die Kosten für die Farbanpassung angrenzender Teile gehören zum notwendigen Reparaturaufwand. Sie können nicht einfach mit dem Argument gestrichen werden, dass noch nicht repariert wurde.
  3. Beweislast: Wer behauptet, eine Reparatur sei günstiger möglich, muss dies beweisen. Ein bloßer Hinweis auf eine Werkstatt reicht nicht, wenn ein konkretes Angebot dieser Werkstatt das Gegenteil beweist.

Für den Autobesitzer im vorliegenden Fall bedeutete dies den vollen Erfolg. Die Versicherung wurde verurteilt, die restlichen 236,27 Euro zuzüglich Zinsen seit dem 09.02.2022 zu zahlen. Zudem muss sie die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil zeigt, dass es sich lohnen kann, die oft pauschalen Kürzungen der Prüfberichte von Versicherungen kritisch zu hinterfragen – insbesondere, wenn die Versicherung sich in Widersprüche bei der eigenen Werkstattauswahl verstrickt.

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Experten Kommentar

Versicherer setzen bei der Schadensregulierung konsequent auf automatisierte Prüfberichte, die Kürzungen fast schon standardmäßig vorsehen. Das Kalkül dahinter ist simpel: Die wenigsten Geschädigten ziehen wegen zweihundert Euro tatsächlich vor Gericht. Wer den Kürzungsbericht der Versicherung ungeprüft als unumstößliches Fachurteil akzeptiert, verliert bares Geld, noch bevor der erste Pinselstrich am Auto gemacht wurde.

Was oft übersehen wird: Die benannten Referenzwerkstätten haben meist spezielle Rahmenverträge mit den Versicherern, die für Privatkunden in der Realität gar nicht gelten. Ein tagesaktueller Kostenvoranschlag exakt dieser Werkstatt entlarvt die behaupteten Billigpreise sofort als reine Luftnummer. Nur wer hier hartnäckig bleibt und die Versicherung mit ihren eigenen Mitteln schlägt, bricht das System der systematischen Kleinstkürzungen auf.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss die Versicherung höhere Preise der eigenen Partnerwerkstatt voll erstatten?

Ja, die Versicherung ist an die tatsächlichen Kosten der von ihr selbst benannten Werkstatt gebunden. Verweist der Versicherer zur Kostenersparnis auf eine Partnerwerkstatt, darf er keine fiktiven Laborwerte ansetzen. Er muss die realen Preise dieser Werkstatt voll erstatten, wenn diese nachweislich über der ursprünglichen Kalkulation liegen.

Oft nutzen Versicherungen theoretische Referenzwerte ihrer Partner, um den Schadensbetrag im Gutachten massiv zu kürzen. Legt der Geschädigte jedoch einen Kostenvoranschlag genau dieser Werkstatt vor, gilt dieser als bindender Beweis. Das Amtsgericht Nordenham entschied am 06.09.2023 (Az. 3 C 113/23) gegen die Versicherung. Die Versicherung muss die Differenz zahlen, wenn ihre eigene Partnerwerkstatt real höhere Kosten ausweist. Sie darf sich nicht auf fiktive Laborwerte berufen, nachdem sie diese Werkstatt konkret benannt hat.

Unser Tipp: Fordern Sie bei der genannten Werkstatt einen konkreten Kostenvoranschlag an. Damit widerlegen Sie die fiktive Kalkulation der Versicherung rechtssicher und beweisbar.


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Gilt der Anspruch auf Beilackierungskosten auch ohne tatsächliche Reparatur?

Ja, der Anspruch auf Beilackierungskosten besteht auch bei einer fiktiven Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur. Maßgeblich für den Schadensersatz ist nach § 249 BGB der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag. Ist die Farbangleichung technisch zwingend, stellt dieser Aufwand einen erstattungsfähigen Teil des Schadens dar.

Versicherer lehnen diese Position fiktiv häufig ab, da die Arbeit nicht ausgeführt wurde. Das Amtsgericht Nordenham (Az. 3 C 327/20) bestätigte jedoch, dass die technische Notwendigkeit allein entscheidend ist. Was für eine fachgerechte Instandsetzung objektiv erforderlich wäre, gehört zum rechtlich geschützten Schaden. Ist die Beilackierung im Gutachten zur Vermeidung optischer Mängel als zwingend vermerkt, muss sie voll entschädigt werden. Ohne diese Maßnahme würde der Zustand vor dem Unfall nicht fachgerecht wiederhergestellt.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Schadengutachten genau auf die Positionen Beilackierung oder Farbangleichung. Bestehen Sie gegenüber der Versicherung auf die vollständige Auszahlung dieser technisch notwendigen Beträge.


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Wann darf ich den Werkstattverweis bei einem älteren Auto ablehnen?

Sie können den Verweis ablehnen, wenn die vorgeschlagene Werkstatt unzumutbar ist oder deren Preise nicht der Realität entsprechen. Bei Fahrzeugen über drei Jahren ist die Verweisung auf günstigere Partnerwerkstätten zwar üblich. Doch diese Regelung setzt zwingend voraus, dass die genannten Konditionen für jedermann tatsächlich frei zugänglich sind.

Der Bundesgerichtshof legte im Urteil Az. VI ZR 53/09 fest, dass Verweise nicht auf „Laborwerten“ basieren dürfen. Die Versicherung muss beweisen, dass die Reparatur zu den genannten Preisen real möglich ist. Fehlt ein solches Angebot der Werkstatt, entfällt Ihre Schadenminderungspflicht. Sie dürfen dann in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen. Die Versicherung trägt die höheren Kosten, da der Verweis auf falschen Tatsachen beruhte.

Unser Tipp: Fordern Sie von der vorgeschlagenen Partnerwerkstatt ein konkretes schriftliches Angebot an. Weicht der Preis von der Berechnung der Versicherung ab, lehnen Sie den Verweis ab.


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Wie reagiere ich auf Kürzungen der Beilackierungskosten durch die Versicherung?

Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen den Prüfbericht ein und fordern Sie die vollständige Erstattung der Beilackierungskosten. Verweisen Sie dabei explizit auf Ihr Sachverständigengutachten. Die Beilackierung ist laut technischem Sachverstand zwingend erforderlich. Nur so lassen sich sichtbare Farbunterschiede zu angrenzenden Bauteilen zuverlässig vermeiden.

Versicherer argumentieren oft mit der Ungewissheit der tatsächlichen Durchführung dieser Arbeiten. Doch das Amtsgericht Nordenham stellte klar, dass die abstrakte Notwendigkeit laut Gutachten für den Schadenersatz genügt. Da der Experte diese Arbeiten zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung ausgewiesen hatte, sind sie Teil des Schadens. Die Beilackierung ist laut vorliegendem Gutachten zur Wiederherstellung technisch notwendig und daher gemäß AG Nordenham zu erstatten. Ohne diese Maßnahme bleibt ein optischer Mangel am Fahrzeug bestehen. Damit ist der Zustand vor dem Unfall nicht vollständig wiederhergestellt.

Unser Tipp: Formulieren Sie den Widerspruch sachlich-technisch unter Bezugnahme auf das Urteil des AG Nordenham. Verweigern Sie pauschale Kürzungen ohne individuelle technische Begründung.


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Hilft ein Kostenvoranschlag der Verweiswerkstatt gegen fiktive Kürzungen?

Ja, ein Kostenvoranschlag der von der Versicherung genannten Referenzwerkstatt ist taktisch das effektivste Mittel gegen fiktive Kürzungen. Damit entlarven Sie willkürliche Berechnungen in den Prüfberichten. Weicht der reale Preis nach oben ab, bricht die Argumentation zur Schadensminderungspflicht sofort zusammen.

Die Versicherung darf sich nicht auf abstrakte Billigpreise berufen, wenn der konkrete Beweis das Gegenteil belegt. Im Fall Hillen führte genau diese Strategie zum Erfolg. Er forderte ein Angebot bei jener Werkstatt an, die die Versicherung als Alternative nannte. Die Preise vor Ort lagen deutlich über den behaupteten Sätzen. Damit wird die fiktive Kalkulation der Versicherung unbrauchbar. Sie muss dann die höheren Sätze akzeptieren.

Unser Tipp: Fahren Sie direkt zu der Werkstatt aus dem Versicherungsschreiben. Lassen Sie sich ein schriftliches Angebot geben. Legen Sie dieses Ihrem Anwalt zur Abwehr der Kürzung vor.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Nordenham – Aktenzeichen: 3 C 113/23 – Urteil vom 06.09.2023


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