Für die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten nach einem Unfall forderte eine Berliner Halterin Ersatz von ihrer Versicherung. Das Unternehmen strich die Summe um 850 Euro und verwies auf eine günstigere Alternativwerkstatt. Es bleibt offen, ob die Versicherung teure Diagnosearbeiten einsparen darf, wenn die Geschädigte den Wagen am Ende gar nicht reparieren lässt.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wer trägt die Kosten bei fiktiver Abrechnung nach einem Unfall?
- Was besagt das Gesetz zur Schadensminderungspflicht?
- Worüber stritten die Unfallbeteiligten vor Gericht?
- Darf die Versicherung auf eine billigere Werkstatt verweisen?
- Welche Positionen darf die Versicherung konkret kürzen?
- Werden Diagnosekosten bei fiktiver Abrechnung erstattet?
- Sind Nebenkosten für Kennzeichen erstattungsfähig?
- Wie entschied das Gericht zur Haftungsquote?
- Warum schlug das Gericht einen Vergleich vor?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Anspruch auf Markenwerkstatt-Preise auch bei einem Auto unter drei Jahren?
- Darf die Versicherung Diagnosekosten streichen, wenn ich mein Fahrzeug gar nicht repariere?
- Wie beweise ich, dass die von der Versicherung benannte Werkstatt nicht gleichwertig ist?
- Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung Verbringungskosten im Prüfbericht komplett streicht?
- Bekomme ich die Kosten für neue Kennzeichen auch ohne eine tatsächliche Reparatur erstattet?
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 42 S 25/24
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 20.06.2024
- Aktenzeichen: 42 S 25/24
- Verfahren: Berufung zum Schadensersatz nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht
Autofahrer müssen bei einer Abrechnung ohne Reparatur eine günstigere freie Werkstatt akzeptieren.
- Die Versicherung darf Kosten kürzen, falls eine gleichwertige und günstigere Werkstatt existiert.
- Das Gericht zieht Kosten für Lackierung, Lohn und Ersatzteilzuschläge von der Forderung ab.
- Kosten für technische Prüfungen des Fehlerspeichers bleiben bei der Abrechnung ohne Reparatur erstattungsfähig.
- Gebühren für neue Kennzeichen zählen nicht zu den Reparaturkosten und entfallen bei dieser Abrechnungsart.
- Das Gericht schlägt einen Vergleich vor, um teure Gutachten und lange Wartezeiten zu vermeiden.
Wer trägt die Kosten bei fiktiver Abrechnung nach einem Unfall?
Ein Verkehrsunfall in Berlin-Neukölln entwickelte sich zu einem klassischen Lehrstück über die Grenzen und Möglichkeiten der sogenannten fiktiven Abrechnung. Am 14. November 2019 kam es in der Karl-Marx-Straße zu einem Zusammenstoß, der noch Jahre später die Justiz beschäftigen sollte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie detailliert Versicherungen und Geschädigte um einzelne Positionen ringen, wenn das Fahrzeug nicht repariert, sondern der Schaden auf Basis eines Gutachtens ausgezahlt werden soll.
Was folgte, war ein juristisches Tauziehen vor dem Landgericht Berlin. Es ging nicht nur um die großen Summen, sondern um technische Details: Dürfen Lackierkosten gekürzt werden? Wer zahlt für das Auslesen des Fehlerspeichers, wenn das Auto gar nicht in der Werkstatt steht? Und sind Nebenkosten für neue Kennzeichen bei einer fiktiven Abrechnung überhaupt erstattungsfähig?
Was besagt das Gesetz zur Schadensminderungspflicht?
Um den Streit zu verstehen, muss man einen Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) werfen. Nach § 249 BGB hat derjenige, der einen Schaden verursacht, den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht passiert wäre. Der Geschädigte hat dabei die Wahl: Er kann das Auto reparieren lassen oder den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Letzteres nennt man „fiktive Abrechnung“.
Doch dieses Recht gilt nicht grenzenlos. Hier kommt die Schadensminderungspflicht des Geschädigten ins Spiel, geregelt in § 254 Absatz 2 BGB.
Ein Verschulden des Beschädigten ist auch dann anzunehmen, wenn er es unterlässt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Das bedeutet in der Praxis: Ein Unfallopfer darf sich nicht bereichern und muss den wirtschaftlich vernünftigsten Weg zur Schadensbehebung wählen. Wenn eine Reparatur in einer Markenwerkstatt 5.000 Euro kostet, eine gleichwertige Reparatur in einer freien Werkstatt aber nur 3.500 Euro, muss sich der Autofahrer unter bestimmten Voraussetzungen auf die günstigere Variante verweisen lassen.
Die rechtliche Gratwanderung besteht darin, zu definieren, wann eine Alternative wirklich „gleichwertig“ und „zumutbar“ ist. Genau an dieser Schnittstelle entzündete sich der Konflikt im vorliegenden Fall. Die Versicherung argumentierte, die Autofahrerin verletze ihre Schadensminderungspflicht, wenn sie auf den teuren Stundenverrechnungssätzen der Markenwerkstatt beharre, obwohl eine günstigere Werkstatt um die Ecke dieselbe Arbeit leisten könne.
Worüber stritten die Unfallbeteiligten vor Gericht?
Die Positionen der beiden Parteien lagen weit auseinander, was typisch für den Streit um die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ist.
Die geschädigte Fahrerin vertrat den Standpunkt, dass ihr die vollen, im Gutachten ermittelten Kosten zustehen. Ihr Argument: Ein Sachverständiger habe festgestellt, was eine fachgerechte Reparatur koste. Dazu gehörten für sie auch spezifische Posten wie das Auslesen des Fehlerspeichers, Maßnahmen am Bordnetz und bestimmte Aufschläge auf Ersatzteile (UPE-Aufschläge). Ob sie das Auto tatsächlich reparieren lasse oder wo, sei ihre private Entscheidung. Der Schaden sei entstanden und müsse in der vom Experten bezifferten Höhe ersetzt werden.
Die gegnerische Versicherung hingegen sah das anders. Sie legte einen sogenannten Prüfbericht vor. Darin wurde eine konkrete, freie Werkstatt benannt, die angeblich denselben Qualitätsstandard biete wie die Markenwerkstatt, aber deutlich günstiger arbeite. Die Versicherung war der Ansicht, dass sie nur diese niedrigeren Kosten erstatten müsse. Sie strich diverse Positionen aus der Berechnung:
- Die Stundenverrechnungssätze für Lackierung und Karosseriearbeiten wurden gekürzt.
- Die Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen (UPE-Aufschläge) wurden gestrichen.
- Kosten für die Beschaffung neuer Kennzeichen lehnte die Versicherung ab.
- Pauschalen für Kleinteile und technische Vorarbeiten zweifelte sie an.
Zusätzlich gab es Zoff um die Haftungsquote. Obwohl das Amtsgericht in der ersten Instanz festgestellt hatte, dass die Versicherung zu 100 Prozent für den Unfall haftet, hatte die Versicherung vor dem Prozess nur auf Basis einer 50-Prozent-Quote gezahlt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin ging es nun um die Frage: Welche Kürzungen sind rechtens und welche nicht?
Darf die Versicherung auf eine billigere Werkstatt verweisen?
Das Landgericht Berlin musste zunächst die Grundsatzfrage klären: War der Verweis auf eine Alternativwerkstatt durch die Versicherung zulässig? Das Gericht bejahte dies und korrigierte damit teilweise die Entscheidung der Vorinstanz.
Das Amtsgericht hatte der Autofahrerin noch die vollen Kosten zugesprochen. Das Landgericht hingegen betonte, dass die Rechtsprechung sich hier weiterentwickelt habe. Es sei heute nicht mehr zwingend notwendig, dass die Versicherung ein bindendes Vertragsangebot der billigeren Werkstatt vorlegt. Es reiche aus, wenn sie eine zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt konkret benenne.
Da die Versicherung im Prozess unbestritten vorgetragen hatte, dass die genannte Werkstatt denselben technischen Standard erfüllt, griff die Schadensminderungspflicht. Die Autofahrerin muss sich so behandeln lassen, als hätte sie die günstige Werkstatt beauftragt. Das Gericht führte dazu aus:
Das Amtsgericht hat zu Unrecht die klägerischen fiktiven Nettoreparaturkosten in voller Höhe zugrunde gelegt, ohne die von der Beklagten unstreitig vorgetragene und zugängliche günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit einer freien Werkstatt zu berücksichtigen.
Dieser Aspekt ist für Unfallopfer von zentraler Bedeutung: Wer fiktiv abrechnet, muss damit rechnen, dass die theoretischen Kosten der Markenwerkstatt nicht voll erstattet werden, wenn eine gleichwertige Option existiert. Das Gericht nahm deshalb den Taschenrechner zur Hand und kürzte die Lohnkosten erheblich.
Welche Positionen darf die Versicherung konkret kürzen?
Das Gericht ging tief in die Details der Kalkulation. Die abstrakte Rechtsfrage wurde hier zu einer konkreten Rechenaufgabe, die für die Autofahrerin schmerzhafte Abzüge bedeutete.
Die Kürzung der Lohnkosten
Der größte Posten bei einer Reparatur sind oft die Arbeitsstunden. Die Versicherung hatte vorgerechnet, dass die Stundenverrechnungssätze in der Alternativwerkstatt deutlich niedriger seien als im Gutachten angesetzt. Das Gericht folgte dieser Argumentation.
Bei den Lackierarbeiten führte dies zu einer Reduzierung um 278,43 Euro. Das Gericht legte hierbei 2,2 Arbeitsstunden und den günstigeren Stundensatz der freien Werkstatt zugrunde. Auch bei den Karosseriearbeiten setzte das Gericht den Rotstift an. Hier wurden die Kosten um 185,69 Euro gekürzt.
Der Streit um Verbringungskosten
Ein interessantes Detail betraf die sogenannten Verbringungskosten. Das sind Kosten, die entstehen, wenn ein Auto innerhalb der Werkstatt bewegt oder zu einem externen Lackierer transportiert werden muss. Im Gutachten war hierfür eine Stunde Arbeitszeit angesetzt worden.
Die Versicherung argumentierte, dass in der von ihr benannten Referenzwerkstatt Lackierung und Karosseriebau unter einem Dach stattfinden oder diese Kosten in den Pauschalpreisen enthalten seien. Das Gericht stimmte zu: Da bei der Referenzwerkstatt diese spezifische Stunde nicht anfallen würde, sei sie auch bei der fiktiven Abrechnung nicht erstattungsfähig.
Fallen UPE-Aufschläge weg?
Viele Markenwerkstätten schlagen auf die Ersatzteilpreise einen prozentualen Aufschlag auf, den sogenannten UPE-Aufschlag (Unverbindliche Preisempfehlung). Bei einer fiktiven Abrechnung ist dieser Posten oft umstritten.
Das Landgericht Berlin entschied hier zugunsten der Versicherung. Da die Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt festgestellt wurde und diese Werkstatt üblicherweise keine UPE-Aufschläge berechnet, können diese auch nicht als fiktiver Schaden geltend gemacht werden. Dies führte zu einem weiteren Abzug von 130,66 Euro.
Werden Diagnosekosten bei fiktiver Abrechnung erstattet?
Bis hierhin sah es für die geschädigte Autofahrerin schlecht aus. Doch das Urteil enthält eine wichtige Wendung, die die Rechte von Unfallopfern stärkt. Die Versicherung wollte nämlich auch technische Positionen streichen, die noch gar nicht angefallen waren.
Konkret ging es um folgende Posten im Gutachten:
- Fehlerspeicher auslesen
- Geführte Fehlersuche (GFS) / Kurztest durchführen
- Bordnetzspannung aufrechterhalten / Batterie laden
Die Versicherung argumentierte logisch erscheinend: „Wenn das Auto nicht repariert wird, muss auch niemand den Fehlerspeicher auslesen. Und selbst wenn repariert würde, macht die billige Werkstatt das vielleicht gar nicht.“
Das Landgericht Berlin erteilte dieser Denkweise eine klare Absage. Es differenzierte scharf zwischen Lohnkosten (die vom Standort abhängen) und notwendigen Arbeitsschritten (die technisch bedingt sind).
Solche Positionen fallen zwar nur bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur an, bei einer fiktiven Abrechnung ist jedoch auf das Erforderliche für eine fachgerechte Reparatur abzustellen.
Das bedeutet: Wenn ein Sachverständiger feststellt, dass für eine fachgerechte Instandsetzung – egal wo – der Fehlerspeicher ausgelesen und die Batterie gestützt werden muss, dann ist das ein erstattungsfähiger Schaden. Es ist irrelevant, ob diese Arbeiten bei fiktiver Abrechnung tatsächlich durchgeführt werden. Entscheidend ist allein, dass sie technisch notwendig wären. Die Versicherung durfte die hierfür angesetzten 0,7 Arbeitsstunden also nicht streichen.
Dies ist ein wichtiger Sieg für die Erstattung der fiktiven Nettoreparaturkosten: Technische Notwendigkeiten bleiben bestehen, auch wenn die Stundenlöhne gekürzt werden.
Sind Nebenkosten für Kennzeichen erstattungsfähig?
Ein weiterer Streitpunkt betraf die Kosten für neue Nummernschilder. Im Unfall war offenbar auch das Kennzeichen beschädigt worden oder musste im Zuge der Reparatur erneuert werden. Die Autofahrerin wollte 35 Euro für die Gebühren beim Landratsamt und die Prägung der Schilder haben.
Hier zog das Gericht eine klare Grenze zwischen unmittelbaren Reparaturkosten und mittelbaren Begleitschäden. Die Kosten für die Kennzeichenbeschaffung seien keine Kosten, die unmittelbar in das „Blech“ des Autos fließen. Es handele sich vielmehr um einen mittelbaren Begleitschaden.
Bei einer fiktiven Abrechnung – so die Logik der Richter – können grundsätzlich nur die Kosten verlangt werden, die für die Wiederherstellung der Sache selbst (also des Fahrzeugs) notwendig sind. Verwaltungsgebühren oder Beschaffungskosten für Schilder, die noch gar nicht neu beantragt wurden, fallen nicht darunter. Der Anspruch auf diese 35 Euro wurde daher abgelehnt. Wer fiktiv abrechnet, bekommt kein Geld für Behördengänge, die er vielleicht nie macht.
Wie entschied das Gericht zur Haftungsquote?
Neben den technischen Details gab es einen prozessualen Aspekt, der für die Autofahrerin positiv ausging. Die Versicherung hatte vor dem Prozess so getan, als sei die Haftung nicht eindeutig, und ihre Zahlungen nur auf einer Quote von 50 Prozent basiert. Sie tat also so, als trage die Autofahrerin eine Mitschuld.
Das Amtsgericht hatte jedoch in der ersten Instanz festgestellt, dass die Beklagten zu 100 Prozent haften. Interessanterweise hatte die Versicherung diesen Punkt in ihrer Berufung nicht mehr angegriffen. Trotzdem beantragte sie formal, die Klage komplett abzuweisen.
Das Landgericht wies darauf hin, dass dies widersprüchlich sei. Da die volle Haftung dem Grunde nach feststand und nicht mehr angefochten wurde, konnte die Klage gar nicht vollständig abgewiesen werden. Die Versicherung musste also – abzüglich der oben genannten Kürzungen – den Schaden zu 100 Prozent ersetzen und nicht nur zur Hälfte.
Warum schlug das Gericht einen Vergleich vor?
Am Ende des Urteils stand das Gericht vor einem praktischen Problem. Es waren immer noch Fragen offen, die sich nicht einfach durch Gesetze klären ließen. Dazu gehörten:
- Ist eine Beilackierung der angrenzenden Fahrzeugteile technisch zwingend nötig, um Farbunterschiede zu vermeiden?
- Ist eine Pauschale von 2 Prozent auf Kleinteile (hier 38,62 Euro) gerechtfertigt?
- Wie hoch ist die Wertminderung genau (1.200 Euro oder nur 1.000 Euro)?
Um diese Fragen rechtssicher zu klären, hätte das Gericht ein neues, teures Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Die Kosten dafür schätzten die Richter auf rund 3.000 Euro.
Hier griff der Gedanke der Prozessökonomie. Es wäre wirtschaftlich unsinnig, 3.000 Euro Gutachterkosten zu produzieren, um über eine Differenz von vielleicht 200 bis 300 Euro zu streiten. Zudem würde ein solches Gutachten das Verfahren um mindestens ein Jahr verlängern.
Das Gericht unterbreitete daher einen pragmatischen Vorschlag: Die Parteien sollten sich über die verbleibenden Punkte vergleichen. Konkret schlug das Gericht vor, dass die Versicherung 1.328,24 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 142,97 Euro zahlt. Damit wären alle Ansprüche aus der Vergangenheit und Zukunft abgegolten.
Dieser Vergleichsvorschlag zeigt, dass im Zivilrecht oft nicht die absolute Wahrheit gesucht wird, sondern eine wirtschaftlich vernünftige Lösung. Für die Autofahrerin bedeutet das Urteil: Sie muss die Kürzung der Lohnkosten bei einer fiktiven Abrechnung hinnehmen, konnte aber wichtige technische Positionen verteidigen und erhielt die Bestätigung der vollen Haftung der Gegenseite.
Was bedeutet „Naturalrestitution“?
Der Begriff beschreibt im deutschen Schadensersatzrecht den Grundsatz, dass der Schädiger den Zustand wiederherstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 BGB). Dies kann durch tatsächliche Reparatur oder durch Geldzahlung (fiktive Abrechnung) geschehen. Ziel ist der Ausgleich, nicht die Bereicherung des Geschädigten.
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Experten Kommentar
Die Verweisung auf günstigere Partnerwerkstätten ist mittlerweile der Standardreflex der Versicherer, um die Auszahlungssumme massiv zu drücken. Doch Autofahrer müssen das keineswegs immer akzeptieren. Ist Ihr Wagen nicht älter als drei Jahre oder lückenlos in der Markenwerkstatt scheckheftgepflegt, läuft der Verweis auf die billigere Konkurrenz meist ins Leere, da dies als unzumutbar gilt.
Versicherer versuchen zudem regelmäßig, technische Positionen wie die Fehlersuche pauschal zu streichen, nur weil diese Schritte real noch nicht erfolgt sind. Hier lohnt sich Hartnäckigkeit fast immer. Denn was technisch für eine fachgerechte Instandsetzung zwingend nötig wäre, muss erstattet werden – völlig egal, ob der Wagen am Ende tatsächlich in der Werkstatt landet oder unrepariert weiterfährt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Anspruch auf Markenwerkstatt-Preise auch bei einem Auto unter drei Jahren?
ES KOMMT DARAUF AN, ob die von der Versicherung benannte alternative Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit bietet und für Sie im Sinne der Schadensminderungspflicht zumutbar ist. Ein pauschaler Anspruch auf die Abrechnung von Markenwerkstatt-Preisen allein aufgrund eines Fahrzeugalters von unter drei Jahren existiert nach der aktuellen Rechtsprechung leider nicht automatisch.
Gemäß § 254 BGB unterliegen Sie als Geschädigter einer Schadensminderungspflicht, die es der Versicherung erlaubt, Sie auf eine günstigere, aber qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt zu verweisen. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit dieses Verweises ist dabei primär, dass die alternative Werkstatt zertifiziert ist und nachweislich nach den spezifischen Vorgaben des jeweiligen Fahrzeugherstellers arbeitet. Sofern der Versicherer die technische Gleichwertigkeit sowie die mühelose Zugänglichkeit der Werkstatt belegen kann, reduziert sich Ihr Entschädigungsanspruch auf die dort geltenden niedrigeren Stundenverrechnungssätze. Die rein subjektive Empörung über den Verlust des sogenannten Welpenschutzes für junge Fahrzeuge reicht juristisch nicht aus, um die Verweisung auf einen günstigeren Reparaturbetrieb erfolgreich abzuwehren.
Ausnahmen von dieser Regel bestehen lediglich dann, wenn Sie nachweisen können, dass Ihr Fahrzeug bisher ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. In einer solchen Konstellation wäre die Verweisung auf eine freie Werkstatt unzumutbar, da sie den Marktwert und die lückenlose Servicehistorie Ihres jungen Fahrzeugs messbar beeinträchtigen könnte.
Unser Tipp: Kontrollieren Sie im Schreiben der Versicherung unbedingt, ob die genannte Werkstatt tatsächlich die Reparatur nach Herstellervorgaben zusichert und fordern Sie im Zweifel einen entsprechenden schriftlichen Nachweis an. Vermeiden Sie die Beauftragung der teuren Markenwerkstatt, bevor die Gleichwertigkeit des Prüfberichts nicht durch einen spezialisierten Anwalt oder einen unabhängigen Sachverständigen abschließend geklärt wurde.
Darf die Versicherung Diagnosekosten streichen, wenn ich mein Fahrzeug gar nicht repariere?
NEIN, die Versicherung darf technisch notwendige Diagnosekosten im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht streichen, sofern diese für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs objektiv erforderlich sind. Entscheidend ist hierbei allein der fiktive Zustand einer fachgerechten Reparatur, bei der sämtliche technisch indizierten Arbeitsschritte unabhängig von der tatsächlichen Durchführung als erstattungsfähig gelten. Auch ohne einen Werkstattbesuch müssen diese Positionen im Rahmen des Schadensersatzes vollständig reguliert werden.
Bei der fiktiven Abrechnung gemäß § 249 BGB wird rechtlich simuliert, welche Aufwendungen für die Wiederherstellung des Fahrzeugs in einen unbeschädigten Zustand objektiv notwendig wären. Während Versicherer oft argumentieren, dass ohne tatsächliche Reparatur keine Diagnose stattgefunden habe, unterscheidet die Rechtsprechung klar zwischen der Höhe der Lohnkosten und der technischen Notwendigkeit einzelner Arbeitsschritte. Technische Maßnahmen wie das Auslesen des Fehlerspeichers oder eine geführte Fehlersuche stellen essentielle Bestandteile einer fachgerechten Kalkulation dar, die nicht einfach aufgrund einer Nicht-Reparatur entfallen dürfen. Der Geschädigte hat einen gesetzlichen Anspruch auf den Ersatz des Geldbetrages, der zur Durchführung einer vollständigen und sachgemäßen Reparatur erforderlich ist, was die vorbereitende Diagnostik zwingend einschließt.
Eine Kürzung ist lediglich dann rechtlich zulässig, wenn die im Gutachten aufgeführten Diagnosepositionen für den spezifischen Schadensfall technisch absolut unbegründet oder im konkreten Einzelfall offensichtlich fehlerhaft kalkuliert worden sind. Von der Streichung des Arbeitsschrittes an sich ist jedoch die mögliche Anpassung auf ortsübliche mittlere Stundenlohnsätze strikt zu trennen, welche unter bestimmten Voraussetzungen bei der fiktiven Abrechnung rechtmäßig sein kann.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihr Schadengutachten gezielt auf Begriffe wie Geführte Fehlersuche oder Batteriestützung und gleichen Sie diese exakt mit den Streichungen im Kürzungsschreiben der Versicherung ab. Vermeiden Sie es, die Argumentation der Versicherung zur fehlenden Durchführung der Reparatur ungeprüft als rechtmäßig zu akzeptieren.
Wie beweise ich, dass die von der Versicherung benannte Werkstatt nicht gleichwertig ist?
Sie müssen den Angaben der Versicherung aktiv widersprechen und konkrete Qualitätsmängel der Alternativwerkstatt aufzeigen, da bloßes Schweigen im Prozess als rechtliche Zustimmung zu deren Gleichwertigkeit gewertet wird. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit trägt zwar die Versicherung, doch bleibt ihr Vortrag im Rechtsstreit unbestritten, gilt die alternative Werkstatt rechtlich als zumutbare Reparaturmöglichkeit. Ohne einen substantiierten, also sachlich begründeten Widerspruch riskieren Geschädigte, dass die Versicherung die fiktiven Reparaturkosten rechtmäßig auf das niedrigere Preisniveau der benannten Referenzwerkstatt kürzt.
Im Haftpflichtschadenrecht darf die Versicherung Sie gemäß § 249 BGB auf eine günstigere Werkstatt verweisen, sofern diese mühelos erreichbar ist und einen identischen Qualitätsstandard bietet. Wenn die Versicherung im Rechtsstreit detailliert darlegt, dass die benannte Werkstatt zertifiziert ist und Originalersatzteile verwendet, dürfen Sie diese Behauptung nicht einfach ignorieren. Ein unbestrittener Vortrag führt dazu, dass das Gericht die Gleichwertigkeit als bewiesene Tatsache behandelt, selbst wenn tatsächliche Qualitätsunterschiede im Verborgenen existieren. Sie müssen daher spezifische Gründe vorbringen, warum die Vergleichswerkstatt nicht den Anforderungen Ihres Fahrzeugtyps entspricht oder warum die technische Ausstattung für eine fachgerechte Instandsetzung unzureichend erscheint. Oft scheitern Klagen allein daran, dass die Klägerseite keine greifbaren Gegenargumente gegen die von der Versicherung vorgelegten Prüfberichte liefert und somit ihre Schadensminderungspflicht verletzt.
Besondere Anforderungen gelten vor allem bei neueren Fahrzeugen oder lückenlos scheckheftgepflegten Wagen, bei denen eine Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt für den Werterhalt zwingend erforderlich ist. In diesen Konstellationen ist eine Verweisung oft unzumutbar, sofern Sie nachweisen können, dass Sie Ihr Auto bisher ausschließlich in Vertragswerkstätten des Herstellers haben warten lassen. Auch eine Entfernung der Referenzwerkstatt von mehr als 20 Kilometern zum Wohnort kann ein gewichtiges Argument gegen die Zumutbarkeit der alternativen Werkstatt darstellen.
Unser Tipp: Recherchieren Sie die von der Versicherung genannte Werkstatt vorab gründlich auf deren Zertifizierungen sowie die Mitgliedschaft in der Innung des Kraftfahrzeughandwerks oder vergleichbaren Verbänden. Vermeiden Sie einen pauschalen Widerspruch ohne technische Begründung, da dieser im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung meist nicht ausreicht, um die Kürzungsansprüche der Versicherung effektiv abzuwehren.
Wie wehre ich mich, wenn die Versicherung Verbringungskosten im Prüfbericht komplett streicht?
Prüfen Sie umgehend die technische Ausstattung der im Prüfbericht genannten Verweiswerkstatt auf das Vorhandensein einer eigenen Lackierabteilung auf dem Betriebsgelände. Die Erstattungsfähigkeit dieser Transportkosten hängt zwingend davon ab, ob bei einer fiktiven Reparatur in der Referenzwerkstatt tatsächlich ein Transportweg zwischen Karosseriebau und Lackierkabine anfallen würde.
Die Kürzung dieser Kostenposition ist rechtlich nur dann haltbar, wenn die im Prüfbericht aufgeführte Werkstatt sämtliche Arbeitsschritte inklusive der Lackierung vollständig auf dem eigenen Gelände durchführen kann. Gerichte argumentieren hierbei regelmäßig, dass Verbringungskosten keine pauschale Entschädigung darstellen, sondern den konkreten finanziellen Aufwand für die Fahrt zu einem externen Lackierbetrieb widerspiegeln sollen. Bietet der Betrieb hingegen alle Leistungen aus einer Hand an, entstehen keine Wegezeiten und somit auch keine entsprechenden Kosten für den Fahrzeughalter. Da der Geschädigte im Rahmen der Schadensminderungspflicht nur die Kosten verlangen darf, die tatsächlich anfallen würden, ist die Streichung bei Vollausstattung der Werkstatt zulässig.
Ihre Wehrhaftigkeit ist hingegen dann erfolgreich, wenn Sie belegen können, dass die vorgeschlagene Werkstatt über keinerlei eigene Lackierkapazitäten verfügt und daher zwingend Transportaufwand betreiben müsste. In diesem Fall ist die Streichung im Prüfbericht fehlerhaft und widerspricht der notwendigen Kostenstruktur einer fachgerechten Fahrzeuginstandsetzung, weshalb die Versicherung den vollen Betrag auszahlen muss.
Unser Tipp: Recherchieren Sie auf der Internetseite der Referenzwerkstatt unter dem Menüpunkt Leistungen gezielt nach dem Begriff eigene Lackiererei direkt vor Ort. Vermeiden Sie pauschale Widersprüche ohne diese Prüfung, da die Erstattung der Verbringungskosten rechtlich strikt an die tatsächliche Notwendigkeit des Transports gebunden bleibt.
Bekomme ich die Kosten für neue Kennzeichen auch ohne eine tatsächliche Reparatur erstattet?
NEIN. Die Kosten für neue Kennzeichen sowie die damit verbundenen Zulassungsgebühren werden im Rahmen einer fiktiven Abrechnung grundsätzlich nicht an den Geschädigten ausgezahlt. Da diese Positionen rechtlich als mittelbare Begleitschäden eingestuft werden, setzt ihre Erstattung zwingend voraus, dass sie durch einen Behördengang oder eine Ersatzbeschaffung tatsächlich angefallen sind.
Der rechtliche Grund für diese Ablehnung liegt in der strikten Unterscheidung zwischen dem unmittelbaren Sachschaden am Fahrzeug und den Nebenkosten der Schadensabwicklung. Bei einer fiktiven Abrechnung erhalten Sie den Betrag, der rein rechnerisch für die Wiederherstellung der Fahrzeugsubstanz erforderlich wäre, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen. Verwaltungsakte wie die Neuprägung von Schildern oder Gebühren der Zulassungsstelle gelten jedoch nicht als Teil dieses Substanzschadens, sondern stellen Folgeschäden dar. Da Sie bei einem Verzicht auf die Reparatur keinen Behördengang unternehmen, ist Ihnen dieser spezifische finanzielle Nachteil faktisch nicht entstanden. Das Schadensersatzrecht sieht eine Entschädigung für fiktive bürokratische Aufwendungen daher nicht vor.
Diese Regelung greift auch dann, wenn ein Sachverständiger die Kennzeichenkosten in seinem Gutachten bereits als notwendige Position beziffert hat. Eine Auszahlung durch die Haftpflichtversicherung erfolgt ausnahmslos erst nach Einreichung der Originalbelege von der Schilderprägestelle oder der zuständigen Zulassungsbehörde. Ohne diesen konkreten Kostennachweis bleibt Ihr Erstattungsanspruch für Verwaltungsgebühren im Rahmen der fiktiven Abrechnung rechtlich ausgeschlossen.
Unser Tipp: Streichen Sie die Positionen für Zulassungsgebühren und Kennzeichenkosten gedanklich aus Ihrer Kalkulation, wenn Sie sich für die fiktive Abrechnung des Schadens entscheiden. Vermeiden Sie es, diese Beträge ohne entsprechende Rechnungsbelege einzufordern, da Versicherungen solche Forderungen routinemäßig und rechtlich begründet zurückweisen werden.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
Landgericht Berlin II – Az.: 42 S 25/24 – Beschluss vom 20.06.2024
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz





