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Fiktive Abrechnung zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert

Das Oberlandesgericht München hat kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt, das die Rechte von Unfallgeschädigten bei der Forderung von Verzugszinsen entscheidend stärkt. In dem Fall ging es darum, ob die Weiternutzung eines beschädigten Fahrzeugs für sechs Monate notwendig ist, um die Fälligkeit der Schadensersatzforderung zu begründen. Die Richter entschieden zugunsten des Geschädigten und verurteilten die Versicherung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Forderung geltend gemacht wurde. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die Ansprüche von Unfallgeschädigten haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG München
  • Datum: 11.01.2024
  • Aktenzeichen: 24 U 3811/23 e
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Kempten
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht (Zahlungsansprüche, Kostenrecht)
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Partei, die in Berufung gegangen ist und den Anspruch auf Zahlung von 5.359,33 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (160,89 €) geltend gemacht hat.
    • Beklagte: Partei, der die Zahlung des beantragten Betrags nebst Zinsen sowie die Übernahme der Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurde.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Streit um die Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.359,33 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (160,89 €) mit der Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen (fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) für den Zeitraum vom 18.03.2023 bis einschließlich 11.09.2023.
    • Kern des Rechtsstreits: Klärung der Verpflichtung der Beklagten, den beantragten Zahlbetrag samt Zinsen zu zahlen, und Veränderung des früheren Urteils des Landgerichts Kempten zugunsten des Klägers.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung:
      • Der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich der beantragten Zahlung von 5.359,33 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 € ist erledigt.
      • Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Betrag von 5.359,33 € ab dem 18.03.2023 bis einschließlich 11.09.2023 zu zahlen.
      • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
      • Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar und es wurde keine Revision zugelassen.
    • Begründung:
      • Das Gericht stellte fest, dass die Berufung des Klägers zum Abändern des unbegründet abweisenden Urteils des Landgerichts Kempten geführt hat.
      • Die Entscheidung stützte sich auf den fristgerechten Eingang der Berufungsschriften sowie die Überprüfung des beantragten Zahlbetrags und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
  • Folgen:
    • Die Beklagte muss den beantragten Betrag nebst den festgesetzten Zinsen zahlen.
    • Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
    • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und eine Revision ist nicht zulässig.

Fiktive Abrechnung: Einblick in Vermögensbewertung und Kostenanalyse

Die Fiktive Abrechnung zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert beleuchtet zentrale Aspekte der Vermögensbewertung. Unterschiedliche Abrechnungsmethoden und Kostenrechnung verbinden Abschreibung, Marktwertanalyse, Neuanschaffungskosten, Ersatzbeschaffung und Bilanzierung, um den Buchwert sowie Inventarwert systematisch darzustellen.

Abweichungsanalyse, Investitionsbewertung und Asset Management zeigen, wie Bewertungskriterien im Kontext von Nettovermögenswerten und wirtschaftlicher Analyse wirken. Damit wird der Blick auf einen konkreten Fall vorbereitet.

Der Fall vor Gericht


Zinszahlung bei Unfallschaden: OLG München stärkt Rechte von Geschädigten

Zusammenstoß zwischen VW Passat und BMW 3er an einer deutschen Straßenecke, Fahrer sichtbar und schockiert.Zusammenstoß zwischen VW Passat und BMW 3er an einer deutschen Straßenecke, Fahrer sichtbar und schockiert.
Rechte von Unfallgeschädigten bei Verzugszinsen | Symbolbild: Rechte von Unfallgeschädigten bei Verzugszinsen | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht München hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Unfallgeschädigten bei der Durchsetzung von Verzugszinsen gestärkt. Im Kern ging es um die Frage, ob bei der fiktiven Abrechnung eines Unfallschadens die sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Forderung darstellt.

Streit um Verzugszinsen nach Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall forderte der Geschädigte von der beklagten Versicherung einen Betrag von 5.359,33 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 160,89 Euro. Der Kläger hatte sein beschädigtes Fahrzeug am 3. März 2023 in einen verkehrssicheren Zustand versetzen lassen und mahnte die Zahlung am 7. März mit Frist bis zum 17. März an. Die Versicherung zahlte den Hauptbetrag erst am 12. September 2023, woraufhin der Kläger Verzugszinsen für den Zeitraum vom 18. März bis 11. September 2023 einforderte.

Rechtliche Kernfrage zur Fälligkeit der Forderung

Das Gericht setzte sich intensiv mit der Frage auseinander, ob die vom Bundesgerichtshof geforderte sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellt. Das OLG München entschied, dass die Weiternutzungspflicht keine Fälligkeitsvoraussetzung ist, sondern lediglich ein Indiz für das fortbestehende Integritätsinteresse des Geschädigten darstellt. Die Richter verwiesen darauf, dass verschiedene Szenarien denkbar sind, in denen eine vorzeitige Nutzungsaufgabe den Schadensersatzanspruch nicht beeinträchtigt, etwa bei einem weiteren Unfall oder bei finanziell bedingter Nutzungsaufgabe.

Urteil zugunsten des Geschädigten

Das OLG München gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den geforderten Zeitraum. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Verzug bereits am 18. März 2023 eingetreten war, da die Forderung zu diesem Zeitpunkt fällig und die Mahnung erfolgt war. Die Versicherung wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Rechtliche Begründung des Gerichts

In seiner Urteilsbegründung betonte das Gericht die Notwendigkeit einer einheitlichen und praktikablen Rechtsprechung im Verkehrsunfallrecht. Die Richter verwiesen auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und stellten klar, dass eine Gleichbehandlung verschiedener Abrechnungskonstellationen dazu dient, das Schadensersatzrecht nicht unnötig zu verkomplizieren. Diese Auslegung entspricht nach Ansicht des Senats auch der Literaturmeinung und der Rechtsprechung verschiedener Amts- und Landgerichte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche nach Verkehrsunfällen. Es bestätigt, dass die Forderung auf Schadensersatz bei fiktiver Abrechnung zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und -wert nicht von einer sechsmonatigen Weiternutzung des Fahrzeugs abhängig ist. Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass Verzugszinsen auch dann zustehen, wenn die Hauptforderung erst später beglichen wird.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einem Unfall Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen möchten, können Sie die Reparaturkosten auch dann verlangen, wenn Sie das Auto nicht sechs Monate weiternutzen. Sie müssen also nicht erst abwarten, ob Sie das Fahrzeug lange genug behalten. Falls die Versicherung erst später zahlt, stehen Ihnen außerdem Verzugszinsen zu – und zwar vom Zeitpunkt der Fälligkeit bis zur tatsächlichen Zahlung. Dies gilt selbst dann, wenn die Hauptforderung inzwischen beglichen wurde. Die Entscheidung gibt Ihnen damit mehr Flexibilität bei der Schadenregulierung und schützt Sie vor finanziellen Nachteilen durch verzögerte Zahlungen.

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Präzise Wege zur Wahrung Ihrer Ansprüche bei Verzugszinsen

In Fällen, in denen sich Fragen zur Fälligkeit von Forderungen und zur Durchsetzung von Verzugszinsen ergeben, können komplexe Sachverhalte und unterschiedliche Auslegungen zu Unsicherheiten führen. Eine fundierte Prüfung der individuellen Situation ist essenziell, um den eigenen Anspruch im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu sichern.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihren Sachverhalt präzise zu analysieren und die fachlichen Aspekte transparent zu durchleuchten. Mit einer sachlichen und strukturierten Herangehensweise helfen wir Ihnen, Ihre Rechte klar zu verstehen und zielführend zu vertreten, sodass Sie in Ihrem Fall die erforderliche Unterstützung erhalten.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann kann ein Unfallgeschädigter Verzugszinsen von der gegnerischen Versicherung verlangen?

Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht, sobald sich die Versicherung im Verzug befindet. Für den Verzugseintritt müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

Fälligkeit des Anspruchs

Die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs tritt bereits am Tag des Unfalls ein. Sie müssen also nicht erst warten, bis die Versicherung Sie zur Zahlung auffordert.

Mahnung mit Fristsetzung

Wenn Sie einen Schadensersatzanspruch geltend machen, müssen Sie der Versicherung eine konkrete Zahlungsfrist setzen. Die Frist muss ein konkretes Datum benennen. Formulierungen wie „baldige Zahlung“ oder „Zahlung innerhalb von 14 Tagen“ sind nicht ausreichend. Stattdessen sollten Sie ein genaues Datum angeben, beispielsweise „Zahlung bis zum 15.03.2025“.

Fristablauf und Verzugseintritt

Der Verzug beginnt am Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist. Ab diesem Zeitpunkt können Sie Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen beträgt 5 Prozentpunkte über dem aktuellen Basiszinssatz. Seit dem 1. Januar 2025 liegt der Basiszinssatz bei 2,27%, wodurch sich ein Verzugszinssatz von 7,27% ergibt.

Prüffrist der Versicherung

Die oft von Versicherungen angeführte Prüffrist von 4-6 Wochen steht dem Verzugseintritt nicht entgegen. Eine Prüffrist ist nur dann relevant, wenn die Versicherung tatsächlich noch Nachfragen zu den eingereichten Unterlagen hat. Stellt die Versicherung keine Nachfragen, kann sie sich nicht auf eine Prüffrist berufen.

Auch das Fehlen der polizeilichen Ermittlungsakte verhindert den Verzugseintritt nicht. Die Versicherung kann die Regulierung nicht von der Vorlage der Ermittlungsakte abhängig machen.


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Wie hoch sind die gesetzlichen Verzugszinsen nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt der Basiszinssatz 2,27 Prozent. Daraus ergibt sich für Sie ein aktueller Verzugszinssatz von 7,27 Prozent pro Jahr.

Berechnung der Verzugszinsen

Die Verzugszinsen berechnen sich nach folgender Formel: Verzugszinsen = Schadensersatzbetrag × (Basiszinssatz + 5%) × (Verzugstage ÷ 365)

Beginn des Zinsanspruchs

Der Zinsanspruch beginnt bereits mit dem Tag des Unfalls, da zu diesem Zeitpunkt die Forderung fällig wird. Wenn Sie der Versicherung eine Zahlungsfrist setzen und diese nicht eingehalten wird, gerät die Versicherung in Verzug. Die Verzugszinsen laufen dann ab dem Tag nach Ablauf der gesetzten Frist.

Besonderheiten bei der Geltendmachung

Die Versicherung muss die Verzugszinsen auch dann zahlen, wenn sie sich auf eine fehlende Ermittlungsakte beruft. Eine Prüffrist von 4-6 Wochen, die Versicherungen häufig einwenden, steht dem Verzugseintritt nicht entgegen, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen eingereicht haben und keine weiteren Nachfragen bestehen.

Wenn Sie Ihren Schaden beziffern und die erforderlichen Belege beifügen, steht dies einer Mahnung gleich. Die Versicherung muss dann innerhalb der von Ihnen gesetzten angemessenen Frist zahlen. Nach Ablauf dieser Frist fallen automatisch die gesetzlichen Verzugszinsen an.


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Welche Rolle spielt die Weiternutzung des beschädigten Fahrzeugs für den Verzugszinsanspruch?

Die sechsmonatige Weiternutzung des Unfallfahrzeugs stellt keine Fälligkeitsvoraussetzung für den Verzugszinsanspruch dar. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht unabhängig von der Weiternutzungsdauer, sobald der Schädiger in Verzug gerät.

Entstehung des Verzugszinsanspruchs

Der Verzugszinsanspruch beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB. Der Verzug tritt in der Regel mit Zugang der ersten Zahlungsaufforderung ein.

Bedeutung der Weiternutzung

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nach dem Unfall weiternutzen möchten, gelten folgende Grundsätze:

Bei fiktiver Abrechnung können Sie die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur dann geltend machen, wenn Sie das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzen. Diese Regelung betrifft jedoch nur den Hauptanspruch auf Schadensersatz, nicht den Verzugszinsanspruch.

Praktische Handhabung

Die Weiternutzung beginnt mit dem Datum der Nutzbarkeit des reparierten Fahrzeugs. Eine „stille“ Weiternutzung ist ausreichend – auch eine vorübergehende Stilllegung schadet nicht. Der Nachweis der Weiternutzung kann durch ein Foto des Fahrzeugs mit aktueller Tageszeitung erbracht werden.

Wenn Sie einen höheren Schaden als den Wiederbeschaffungswert geltend machen möchten, müssen Sie das Fahrzeug in einen verkehrssicheren Zustand versetzen. Die Verzugszinsen können Sie jedoch bereits ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts beanspruchen.


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Was muss ein Unfallgeschädigter tun, um seinen Anspruch auf Verzugszinsen zu sichern?

Grundvoraussetzungen für den Verzug

Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht bereits mit dem Unfalltag, da zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des Schadenersatzanspruchs eintritt. Der aktuelle Verzugszinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2025 bei Verbrauchergeschäften 7,27 Prozent (Basiszinssatz 2,27 Prozent plus 5 Prozentpunkte).

Korrekte Schadenmeldung

Eine ordnungsgemäße Schadenmeldung muss folgende Elemente enthalten:

  • Eine konkrete und nachvollziehbare Schilderung des Sachverhalts
  • Eine genaue Bezifferung des Schadens
  • Alle erforderlichen Belege wie Kostenvoranschläge oder Gutachten
  • Ein konkretes Datum für die Zahlungsfrist

Fristsetzung und Mahnung

Setzen Sie immer ein festes Datum für die Zahlung. Formulierungen wie „baldige Zahlung“ oder „Zahlung innerhalb von 14 Tagen“ sind nicht ausreichend. Verwenden Sie stattdessen eine konkrete Datumsangabe, zum Beispiel „Zahlung bis zum 24.02.2025“.

Prüffrist der Versicherung

Die Versicherung hat grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Prüffrist von 4-6 Wochen. Diese Frist gilt jedoch nur, wenn die Versicherung tatsächlich Nachfragen zu den eingereichten Unterlagen stellt. Werden keine Nachfragen gestellt, muss keine längere Prüffrist eingeräumt werden.

Verzugseintritt

Der Verzug tritt ein:

  • Am Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist
  • Auch wenn die Versicherung sich auf eine fehlende Ermittlungsakte beruft
  • Unabhängig von der Prüffrist, wenn die Versicherung keine Nachfragen stellt

Die Versicherung schuldet dann ab dem Tag nach Fristablauf Verzugszinsen in Höhe von 7,27 Prozent für Verbraucher bzw. 11,27 Prozent für Unternehmer.


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Welche Bedeutung hat eine Mahnung für die Durchsetzung von Verzugszinsen?

Die Mahnung ist das zentrale Instrument, um Verzugszinsen durchzusetzen. Eine rechtswirksame Mahnung versetzt den Schuldner in Verzug und löst damit die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen aus.

Rechtliche Wirkung der Mahnung

Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung an den Schuldner, die fällige Zahlung zu erbringen. Wenn Sie eine Forderung haben und Verzugszinsen geltend machen möchten, müssen Sie zunächst eine wirksame Mahnung aussprechen. Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden – sie kann schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Voraussetzungen für eine wirksame Mahnung

Für eine wirksame Mahnung sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Die Forderung muss bereits fällig sein
  • Das Mahnschreiben sollte Datum und Nummer der Rechnung enthalten
  • Ein konkretes Zahlungsziel muss benannt werden
  • Die angemahnte Forderung muss eindeutig erkennbar sein

Höhe und Berechnung der Verzugszinsen

Nach erfolgter Mahnung können Sie folgende Verzugszinsen verlangen:

Bei Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte Bei Geschäftskunden: Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte

Der aktuelle Basiszinssatz beträgt 2,27 Prozent (Stand: Januar 2025). Daraus ergeben sich folgende Verzugszinssätze:

Gegenüber Verbrauchern: 7,27 % Im geschäftlichen Verkehr: 11,27 %

Besonderheiten bei der Durchsetzung

Sie können die Verzugszinsen ab dem Tag nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist verlangen. Eine Mahnung ist allerdings in bestimmten Fällen nicht erforderlich, etwa wenn:

  • Die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist (z.B. „Zahlung bis 15. März 2025“)
  • Ein konkretes Ereignis als Zahlungstermin vereinbart wurde (z.B. „Zahlung zwei Wochen nach Lieferung“)

Wenn Sie ein Mahnschreiben versenden, sollten Sie aus Beweisgründen die Schriftform wählen. Bei elektronischer Kommunikation ist der Zugang der Mahnung per E-Mail oder Fax möglich, wenn der Schuldner diese Kommunikationswege angegeben hat.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Fiktive Abrechnung

Eine vom Geschädigten gewählte Form der Schadensabrechnung nach einem Unfall, bei der die Reparaturkosten ohne tatsächliche Durchführung der Reparatur geltend gemacht werden. Der Geschädigte kann den Schaden auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ohne die Reparatur durchführen zu lassen oder ein Ersatzfahrzeug zu kaufen. Grundlage ist § 249 BGB.

Beispiel: Nach einem Unfall lässt der Geschädigte den Schaden durch einen Gutachter auf 5.000€ schätzen und fordert diesen Betrag von der Versicherung, auch wenn er das Auto nicht reparieren lässt.


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Wiederbeschaffungswert

Der Betrag, den der Geschädigte aufwenden muss, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem regionalen Markt zu erwerben. Dies entspricht dem Marktwert eines vergleichbaren Fahrzeugs in Alter, Ausstattung, Laufleistung und Zustand wie das beschädigte Fahrzeug vor dem Unfall. Basiert auf § 249 Abs. 2 BGB.

Beispiel: Ein 5 Jahre alter VW Golf mit 80.000 km hat einen Wiederbeschaffungswert von 12.000€, wenn vergleichbare Fahrzeuge zu diesem Preis am Markt angeboten werden.


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Wiederbeschaffungsaufwand

Der tatsächlich erforderliche finanzielle Aufwand, den der Geschädigte betreiben muss, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Dieser kann vom reinen Wiederbeschaffungswert abweichen und umfasst auch Nebenkosten wie Überführung oder Zulassung. Rechtliche Grundlage ist § 249 BGB.

Beispiel: Zusätzlich zum Kaufpreis von 12.000€ fallen 500€ für Überführung und Zulassung an, sodass der Wiederbeschaffungsaufwand 12.500€ beträgt.


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Integritätsinteresse

Das rechtlich geschützte Interesse des Geschädigten an der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands seiner beschädigten Sache. Es ist maßgeblich für die Art und den Umfang des Schadensersatzes nach §§ 249 ff. BGB und kann durch verschiedene Faktoren wie die weitere Nutzung des beschädigten Fahrzeugs dokumentiert werden.


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Verzug

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung eine geschuldete Leistung nicht erbringt. Dies löst zusätzliche Ansprüche wie Verzugszinsen aus. Geregelt in §§ 286 ff. BGB.

Beispiel: Die Versicherung zahlt trotz Mahnung mit Fristsetzung bis zum 17. März erst am 12. September, wodurch Verzugszinsen für den Zeitraum dazwischen entstehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 264 Nr. 2 ZPO): Dieser Paragraf regelt die Änderung der Klage während des Verfahrens. Es ermöglicht dem Kläger, seine Klage nachträglich zu ändern, beispielsweise durch Hinzufügen oder Weglassen von Ansprüchen, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Belastung der Gegenpartei führt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Klage dahingehend abgeändert, dass die Hauptforderung und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als erledigt erklärt wurden, während lediglich die Zahlung von Zinsen beantragt wird. Diese Änderung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da sie eine Anpassung der Klage an die veränderten Umstände darstellt.
  • § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO): Dieser Paragraf definiert, welche Urteile mit der Hauptsache zur Berufung zugänglich sind. Ein Urteil, das die Hauptsache betrifft, wie die Zahlungspflicht in diesem Fall, ist grundsätzlich gegenstandszugelassen für eine Berufung. Das OLG München hat festgestellt, dass die Berufung form- und fristgerecht eingelegt wurde und somit zulässig ist. Dies ist entscheidend dafür, dass der Kläger seine Ansprüche weiterverfolgen kann.
  • § 517 ZPO): § 517 ZPO befasst sich mit der Einlegung der Berufung und fordert, dass sie schriftlich erfolgen muss. Zudem müssen die Berufungsgründe innerhalb der vorgegebenen Frist dargelegt werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Berufung ordnungsgemäß durch die Einreichung eines Schriftsatzes begründet, was den Anforderungen dieses Paragrafen entspricht und die Zulässigkeit der Berufung sichert.
  • § 128 Abs. 2 ZPO): Dieser Absatz erlaubt den Parteien, sich auf ein schriftliches Verfahren zu einigen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Im Urteil wurde vereinbart, dass das Verfahren schriftlich fortgeführt wird, was zu einer effizienteren Bearbeitung des Falles führt. Diese Vereinbarung zwischen den Parteien hat dazu beigetragen, den Prozess zu beschleunigen und die Entscheidung auf Grundlage der vorliegenden Schriftsätze zu treffen.
  • § 520 Abs. 1-3 ZPO): Diese Bestimmung regelt die Berechnung der Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Prozesskosten, die von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Im Urteil wurde festgelegt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt. Dies basiert auf der Anwendung von § 520 ZPO, der bestimmt, wie und in welchem Umfang die Kosten zwischen den Parteien zu verteilen sind, um die finanzielle Belastung der obsiegenden Partei sicherzustellen.

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 24 U 3811/23 e – Urteil vom 11.01.2024


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