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Fiktive Dauerkleingärten nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG kündbar

David gegen Goliath: Kleingärtner in Köln wehren sich erfolgreich gegen die Stadt und erringen einen wegweisenden Sieg vor Gericht. Die Richter stärken die Rechte der Pächter und machen deutlich: Stadt muss erst planen, bevor sie Gärten kündigt. Ein Urteil mit Signalwirkung für Kleingartenvereine bundesweit!

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um die Kündigung eines Pachtvertrags für eine Teilfläche in einer Kleingartenanlage durch die Eigentümerin der Fläche.
  • Die Kündigung wurde ausgesprochen, um die Fläche für Wohnraum und öffentliche Einrichtungen zu nutzen, was auf die Versorgung mit dringend benötigten Ressourcen abzielt.
  • Der Kläger argumentiert, dass auf den Flächen eine andere Nutzung als die kleingärtnerische nicht zulässig sei.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung unwirksam ist, da kein Kündigungsgrund vorliegt.
  • Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die geplante Nutzung planungsrechtlich zulässig ist.
  • Das Amtsgericht wies darauf hin, dass der Pachtvertrag den Kleingärtnern rechtlich Schutz bietet.
  • Die Möglichkeit der Beklagten, eine planungsrechtlich andere Nutzung anzustreben, muss nicht zulasten des Pächters gehen.
  • Die Entscheidung des Gerichts bestätigt den Schutz der Kleingärtner vor willkürlichen Kündigungen.
  • Die Berufung wurde zurückgewiesen und die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die rechtliche Sicherheit von Kleingärtnern und deren Pachtverträge in ähnlichen Fällen.

Kündigung von Dauerkleingärten: Rechte und Herausforderungen nach BKleingG

Die Nutzung von Kleingärten ist ein beliebtes Freizeitvergnügen in Deutschland. Sie bieten nicht nur Raum für gärtnerische Aktivitäten, sondern sind auch ein Rückzugsort für viele Menschen. Doch die rechtlichen Rahmenbedingungen, die das Kleingartenrecht und spezifische Pachtverhältnisse regeln, sind komplex. Insbesondere die Kündigung von Dauerkleingärten birgt oft Streitfälle und Unklarheiten. Hierbei kommt § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG ins Spiel, der die Rechte von Kleingärtnern schützt und die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Pachtkündigung festlegt.

Ein zentrales Anliegen des Kleingartenrechts ist es, ein faires Gleichgewicht zwischen den Interessen der Pachtgeber und der Pachtnehmer zu schaffen. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Kündigungsfristen und die Befugnisse der Vermieter geht. Fiktive Pachtverhältnisse können hier zusätzliche rechtliche Herausforderungen aufwerfen. Die Ableitung rechtlicher Grundlagen und kleingartenrechtlicher Bestimmungen ist daher unerlässlich, um die Rechte der Kleingärtner zu wahren und eine vertrauensvolle Nutzung der Kleingärten zu ermöglichen.

In der folgenden Analyse wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik der fiktiven Dauerkleingärten und deren Kündbarkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Kündigung von Kleingartenparzellen: LG Köln stärkt Rechte der Pächter

Kleingarten
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Köln hat in einem wegweisenden Urteil die Rechte von Kleingärtnern gestärkt. Der Fall drehte sich um die Kündigung von elf Kleingartenparzellen durch die Stadt Köln, die das Gelände an einen Investor verkaufen wollte. Das Gericht erklärte die Kündigung für unwirksam.

Hintergrund des Rechtsstreits

Die Stadt Köln hatte als Eigentümerin einer Kleingartenfläche elf Parzellen zum 30.11.2022 gekündigt. Geplant war der Verkauf an einen Investor, der dort Wohnungen, eine Kita und einen Spielplatz errichten wollte. Der Kleingartenverein als Generalpächter klagte gegen die Kündigung.

Urteil: Kündigung ohne rechtliche Grundlage

Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Stadt zurück. Kernpunkt der Urteilsbegründung: Die fraglichen Parzellen gelten als „fiktive Dauerkleingärten“ nach dem Bundeskleingartengesetz. Für diese sei eine Kündigung nur möglich, wenn die geplante Nutzungsänderung bereits planungsrechtlich festgesetzt ist – etwa durch einen Bebauungsplan oder ein Planfeststellungsverfahren.

Besonderer Schutz für Kleingärten auf städtischem Grund

Das Gericht betonte, dass Kleingärten auf städtischem Grund einen besonderen Schutz genießen. Eine Kündigung allein aufgrund der theoretischen planungsrechtlichen Zulässigkeit einer anderen Nutzung sei nicht ausreichend. Die Stadt müsse zunächst die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Umnutzung schaffen.

Keine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung

Die Richter sahen in ihrer Entscheidung keinen Verstoß gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Die Stadt werde lediglich in der Art und Weise der Ausübung ihrer Planungshoheit beschränkt, nicht aber in der grundsätzlichen Entscheidung über die Nutzung des Geländes. Diese geringe Einschränkung sei angesichts des Gemeinwohlinteresses an Kleingärten gerechtfertigt.

Bedeutung des Urteils

Die Entscheidung des Landgerichts Köln stärkt die Position von Kleingärtnern auf städtischen Flächen erheblich. Sie schafft Rechtssicherheit für viele Pachtverträge, die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes geschlossen wurden. Städte und Gemeinden müssen nun einen förmlichen Planungsprozess durchlaufen, bevor sie Kleingartenflächen einer anderen Nutzung zuführen können.

Revision zugelassen

Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Kündbarkeit von fiktiven Dauerkleingärten bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Stadt Köln diesen Weg beschreiten wird.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt den Schutz von Kleingärten auf städtischem Grund erheblich. Es verdeutlicht, dass für „fiktive Dauerkleingärten“ eine Kündigung nur bei planungsrechtlich festgesetzter Nutzungsänderung zulässig ist. Dies schafft Rechtssicherheit für Pächter und verpflichtet Kommunen zu einem förmlichen Planungsprozess vor Umnutzungen. Die Entscheidung balanciert sorgsam zwischen kommunaler Planungshoheit und dem Gemeinwohlinteresse an Kleingärten, ohne die kommunale Selbstverwaltung unverhältnismäßig einzuschränken.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Kleingärtner auf städtischem Grund können Sie nach diesem Urteil aufatmen. Ihre Position ist deutlich gestärkt worden. Wenn Ihr Pachtvertrag vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes geschlossen wurde, gilt Ihr Garten als „fiktiver Dauerkleingarten“ und genießt besonderen Schutz. Die Stadt kann Ihren Pachtvertrag nicht einfach kündigen, nur weil sie das Gelände anders nutzen möchte. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn die Stadt einen Bebauungsplan erlässt oder ein Planfeststellungsverfahren durchführt. Das gibt Ihnen mehr Sicherheit und Zeit, sich auf mögliche Veränderungen einzustellen. Dennoch sollten Sie aufmerksam bleiben und sich bei Fragen an Ihren Kleingartenverein oder einen Rechtsanwalt wenden.


Weiterführende Informationen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Informationen zu häufig gestellten Fragen rund um das Thema Kündigung fiktiver Dauerkleingärten. Ein aktuelles Urteil stärkt die Pächterrechte und wirft zahlreiche rechtliche Aspekte auf, die es zu beachten gilt. Hier bieten wir Ihnen klare Antworten und hilfreiche Einblicke, um Ihre Rechte als Pächter besser zu verstehen und informierte Entscheidungen zu treffen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Was sind fiktive Dauerkleingärten und welchen rechtlichen Schutz genießen sie?

Fiktive Dauerkleingärten sind Kleingärten, die zwar nicht im Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt sind, aber dennoch den gleichen rechtlichen Schutz wie Dauerkleingärten genießen. Diese besondere Kategorie wurde durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) eingeführt, um bestehende Kleingärten zu schützen.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für fiktive Dauerkleingärten findet sich in § 16 Abs. 2 BKleingG. Demnach werden Kleingärten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 1983 bereits bestanden und nicht im Bebauungsplan als Dauerkleingärten festgesetzt waren, wie Dauerkleingärten behandelt, wenn sie sich auf Grundstücken befinden, die im Eigentum der Gemeinde oder einer gemeinnützigen Organisation stehen.

Besonderer Schutzstatus

Fiktive Dauerkleingärten genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Gärten nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG kündbar sind. Das bedeutet, dass der Verpächter den Pachtvertrag nicht kündigen kann, nur weil eine andere als die kleingärtnerische Nutzung planungsrechtlich zulässig wäre.

Bedeutung für Kleingärtner

Wenn Sie einen Kleingarten pachten, der vor 1983 angelegt wurde und sich auf einem Grundstück der Gemeinde oder einer gemeinnützigen Organisation befindet, könnte es sich um einen fiktiven Dauerkleingarten handeln. In diesem Fall genießen Sie einen stärkeren Kündigungsschutz als bei einem regulären Kleingarten. Der Verpächter kann den Vertrag nur aus den in § 9 Abs. 1 Nr. 1-3, 5 und 6 BKleingG genannten Gründen kündigen, wie etwa bei erheblichen Vertragsverletzungen oder wenn die Fläche für öffentliche Zwecke benötigt wird.

Auswirkungen auf die Pachtdauer

Pachtverträge über fiktive Dauerkleingärten können, wie bei regulären Dauerkleingärten, nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Sollte Ihr Vertrag eine Befristung enthalten, gilt diese als nicht vereinbart, und der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit.

Dieser besondere Status bietet Ihnen als Kleingärtner eine erhöhte Sicherheit und Planbarkeit. Sie können Ihren Garten langfristig nutzen und gestalten, ohne befürchten zu müssen, dass der Pachtvertrag aufgrund einer möglichen anderen Nutzung des Grundstücks gekündigt wird.


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Unter welchen Bedingungen kann eine Kommune fiktive Dauerkleingärten kündigen?

Fiktive Dauerkleingärten genießen einen besonderen Schutz und können von Kommunen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen gekündigt werden. Eine Kündigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) ist bei fiktiven Dauerkleingärten ausgeschlossen.

Voraussetzungen für eine Kündigung

Eine Kommune kann fiktive Dauerkleingärten nur in folgenden Fällen kündigen:

  1. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bebauungsplans: Die Kündigung ist zulässig, wenn die Kleingartenfläche im Bebauungsplan für eine andere Nutzung vorgesehen ist. Dabei muss die geplante Nutzung konkret und zeitnah umgesetzt werden.
  2. Im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens: Wenn die Fläche für öffentliche Infrastrukturprojekte benötigt wird, kann eine Kündigung erfolgen. Dies betrifft beispielsweise den Bau von Straßen oder Bahnlinien.
  3. Bei Eigennutzung durch die Gemeinde: Wenn die Kommune die Fläche für eigene Zwecke benötigt, etwa für den Bau einer Schule oder eines Kindergartens, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen kündigen.

Wichtige Einschränkungen

Beachten Sie, dass selbst bei Vorliegen dieser Gründe weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

  • Kündigungsfrist: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag im Februar für den 30. November desselben Jahres erfolgen.
  • Entschädigungspflicht: Bei einer Kündigung ist die Kommune verpflichtet, den Kleingärtnern eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese umfasst den Wert der Anpflanzungen und Anlagen im Kleingarten.
  • Ersatzland: In vielen Fällen muss die Kommune Ersatzland für die gekündigten Kleingärten bereitstellen.

Wenn Sie einen fiktiven Dauerkleingarten pachten, können Sie sich also darauf verlassen, dass eine Kündigung nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich ist. Die bloße Absicht der Kommune, die Fläche anderweitig zu nutzen, reicht für eine Kündigung nicht aus. Es bedarf konkreter Planungen und rechtlicher Grundlagen, um Ihr Pachtverhältnis zu beenden.


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Welche Rechte haben Kleingärtner, wenn ihre Kommune eine Kündigung ausspricht?

Kleingärtner haben bei einer Kündigung durch die Kommune verschiedene Rechte und Möglichkeiten, sich zu wehren:

Prüfung der Kündigungsgründe

Zunächst können Sie die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen. Eine Kommune darf einen Kleingartenpachtvertrag nur aus bestimmten Gründen kündigen, die im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) festgelegt sind. Dazu gehören etwa die Umwandlung in Bauland oder die Nutzung für öffentliche Zwecke. Stellen Sie sicher, dass einer dieser Gründe tatsächlich vorliegt.

Einhaltung der Kündigungsfristen

Achten Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen. Bei einer ordentlichen Kündigung muss diese spätestens am dritten Werktag im Februar für den 30. November des Jahres erfolgen. Bei einer Kündigung wegen dringender öffentlicher Interessen gelten kürzere Fristen.

Widerspruch einlegen

Sie haben das Recht, gegen die Kündigung Widerspruch einzulegen. Formulieren Sie Ihren Widerspruch schriftlich und begründen Sie ihn ausführlich. Beachten Sie dabei die in der Kündigung genannte Widerspruchsfrist.

Verhandlungen führen

Versuchen Sie, mit der Kommune in Verhandlungen zu treten. Oft lassen sich Kompromisse finden, wie etwa eine Verlängerung der Räumungsfrist oder die Bereitstellung einer Ersatzfläche.

Entschädigungsanspruch prüfen

Bei einer Kündigung wegen öffentlichen Interesses haben Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese umfasst den Wert der Anpflanzungen und Anlagen auf dem Grundstück. Lassen Sie den Wert gegebenenfalls von einem Sachverständigen ermitteln.

Gerichtlicher Weg

Wenn alle Verhandlungen scheitern, können Sie den Rechtsweg beschreiten. Sie haben die Möglichkeit, vor dem zuständigen Amtsgericht Klage gegen die Kündigung zu erheben. Beachten Sie dabei die Klagefrist von zwei Monaten nach Zugang der Kündigungserklärung.

Unterstützung suchen

Suchen Sie Unterstützung bei Ihrem Kleingartenverband oder einer Interessenvertretung für Kleingärtner. Diese Organisationen verfügen oft über umfangreiche Erfahrungen im Umgang mit Kündigungen und können wertvolle Hilfe leisten.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten, sollten Sie umgehend handeln. Prüfen Sie sorgfältig die Kündigungsgründe, halten Sie alle Fristen ein und dokumentieren Sie Ihre Schritte schriftlich. Mit Kenntnis Ihrer Rechte und einem überlegten Vorgehen können Sie Ihre Interessen als Kleingärtner bestmöglich vertreten.


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Welche Planungsschritte muss eine Kommune durchlaufen, bevor sie Kleingartenflächen umnutzen kann?

Bevor eine Kommune Kleingartenflächen umnutzen kann, muss sie einen komplexen Planungsprozess durchlaufen. Dieser Prozess umfasst mehrere Schritte und kann sich über einen längeren Zeitraum erstrecken.

Bedarfsanalyse und Entwicklungskonzept

Zunächst erstellt die Kommune ein Kleingarten-Entwicklungskonzept. Dieses Konzept analysiert den aktuellen Bestand an Kleingärten, prognostiziert den zukünftigen Bedarf und identifiziert potenzielle Flächen für eine Umnutzung. Dabei werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie demografische Entwicklung, städtebauliche Ziele und Umweltaspekte.

Bauleitplanung

Der nächste Schritt ist die Bauleitplanung. Hier erstellt die Kommune einen Flächennutzungsplan, der die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung für das gesamte Gemeindegebiet darstellt. Wenn Sie als Kleingärtner von einer möglichen Umnutzung betroffen sind, können Sie in dieser Phase Ihre Interessen einbringen.

Anschließend wird ein Bebauungsplan für das spezifische Gebiet aufgestellt. Dieser legt die Art und das Maß der baulichen Nutzung rechtsverbindlich fest. Der Bebauungsplan durchläuft mehrere Phasen:

  1. Aufstellungsbeschluss
  2. Öffentliche Auslegung des Planentwurfs
  3. Möglichkeit zur Stellungnahme für Bürger und Träger öffentlicher Belange
  4. Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen
  5. Satzungsbeschluss durch den Gemeinderat

Planfeststellungsverfahren

In bestimmten Fällen, etwa bei größeren Infrastrukturprojekten, kann statt eines Bebauungsplans ein Planfeststellungsverfahren erforderlich sein. Dieses Verfahren beinhaltet ebenfalls eine öffentliche Auslegung der Pläne und die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Kündigung der Kleingartenpachtverträge

Erst nach Abschluss der Planungsverfahren kann die Kommune die Kündigung der Kleingartenpachtverträge in Betracht ziehen. Hierbei sind die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zu beachten, insbesondere § 9 BKleingG, der die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung regelt.

Entschädigung und Ersatzland

Wenn Ihre Parzelle von der Umnutzung betroffen ist, haben Sie als Kleingärtner unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung oder Ersatzland. Die genauen Bedingungen hierfür sind im Bundeskleingartengesetz festgelegt.

Der gesamte Prozess von der ersten Planung bis zur tatsächlichen Umnutzung kann sich über mehrere Jahre erstrecken. Als Kleingärtner haben Sie während dieser Zeit verschiedene Möglichkeiten, sich zu informieren und Ihre Interessen zu vertreten. Nutzen Sie die Gelegenheiten zur Bürgerbeteiligung und bleiben Sie in engem Kontakt mit Ihrem Kleingartenverein, um über alle Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Kündigung von Dauerkleingärten: Eine Dauerkleingartenkündigung bedeutet, dass der Pachtvertrag eines dauerhaften Kleingartens beendet wird. Diese Art der Kündigung ist rechtlich besonders geschützt und kann nur unter bestimmten Bedingungen erfolgen, wie etwa bei einer planungsrechtlich festgesetzten Nutzungsänderung. Ein solcher Schutz soll das bestehende Verhältnis zwischen Kleingärtnern und Eigentümern absichern.
  • Fiktive Dauerkleingärten: Fiktive Dauerkleingärten sind Kleingärten, deren Pachtverträge vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes geschlossen wurden. Sie genießen besonderen Kündigungsschutz und können nur unter spezifischen Bedingungen gekündigt werden, beispielsweise wenn die Fläche durch einen Bebauungsplan einer neuen Nutzung zugeführt wird. Dieser Schutz zielt darauf ab, die Interessen der Pächter dauerhaft zu sichern.
  • Planungsrechtliche Festsetzung: Planungsrechtliche Festsetzung bedeutet, dass eine bestimmte Nutzung einer Fläche durch Rechtsakte wie Bebauungspläne oder Planfeststellungsverfahren offiziell beschlossen wird. Bevor solche Pläne nicht existieren, ist eine Kündigung von Dauerkleingärten rechtlich nicht möglich. Diese Festsetzungen bieten Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten.
  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG): Das Bundeskleingartengesetz regelt die Nutzung und den Schutz von Kleingartenflächen in Deutschland. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Kleingärten gepachtet und gekündigt werden können und stellt damit die Rechtsgrundlagen für das Verhältnis zwischen Kleingärtnern und Eigentümern dar. Das Gesetz zielt darauf ab, einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen beider Parteien zu schaffen.
  • Kommunale Selbstverwaltung: Kommunale Selbstverwaltung beschreibt das Recht einer Stadt oder Gemeinde, ihre eigenen Angelegenheiten selbstständig zu regeln, zum Beispiel durch eigene Entscheidungen über die Nutzung von Flächen. Dieses Recht wird durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt, wenn es um den Schutz von Gemeinwohlinteressen, wie etwa der Erhalt von Kleingärten, geht.
  • Bebauungsplan: Ein Bebauungsplan ist ein Plan, der die Nutzung von Flächen innerhalb einer Gemeinde festlegt, zum Beispiel für Wohn-, Gewerbe- oder Grünflächen. Er ist erforderlich, wenn die Stadt eine Kleingartenfläche für andere Zwecke verwenden möchte. Ohne einen gültigen Bebauungsplan kann die Kündigung einer Kleingartenpacht nicht einfach durchgeführt werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Bundeskleingartengesetz (BKleingG): Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) regelt die Pachtverhältnisse von Kleingartenanlagen. Nach § 8 BKleingG können Pachtverträge nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Diese Regelung schützt Kleingärtner vor willkürlichen Kündigungen und stellt sicher, dass Kleingartenflächen primär für kleingärtnerische Nutzungen vorgesehen bleiben.Der Anwendungsfall betrifft die Kündigung der Pachtverträge für elf Kleingartenparzellen durch die Beklagte. Das Gericht prüft, ob ein wichtiger Grund nach § 8 BKleingG vorliegt, der eine Kündigung rechtfertigen würde.
  • § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG: Diese Bestimmung erlaubt die Kündigung eines Kleingartenpachtvertrags, wenn öffentliches Interesse an einer anderen Nutzung besteht, vorausgesetzt, dies ist planungsrechtlich zulässig. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Kleingartenflächen in bestimmten Fällen auch für andere Zwecke wie Wohnbau oder öffentliche Einrichtungen genutzt werden können.Im Fall wird § 9 Abs. 1 Nr. 4 BKleingG von der Beklagten herangezogen, um die Kündigung zu rechtfertigen. Das Gericht hat jedoch festgestellt, dass die anderen Nutzungen planungsrechtlich nicht zulässig sind, weshalb die Kündigung unwirksam ist.
  • § 16 Abs. 2 BKleingG: Dieser Absatz stellt klar, dass Verträge über fiktive Dauerkleingärten wie Verträge über Dauerkleingärten zu behandeln sind. Dies bedeutet, dass die rechtlichen Schutzmechanismen für Dauerkleingärten auch auf fiktive Dauerkleingärten angewendet werden.Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die streitgegenständlichen Pachtverträge als Dauerkleingärten zu behandeln sind, wodurch zusätzliche Kündigungsschutzvorkehrungen greifen. Das Gericht beruft sich auf diese Regelung, um die Kündigung zu unterbinden.
  • § 1 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 BKleingG: Diese Kombinationsvorschrift besagt, dass auf Flächen, die als kleingärtnerische Nutzungen festgesetzt sind, nur kleingärtnerische Tätigkeiten erlaubt sind. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass solche Flächen ihrem besonderen Nutzungszweck erhalten bleiben.Das Urteil unterstreicht, dass die Fläche derzeit ausschließlich für kleingärtnerische Nutzung vorgesehen ist und keine andere Nutzung nach dem geltenden Bauplan zulässig ist, was die Kündigung durch die Beklagte unwirksam macht.
  • § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB: Das Baugesetzbuch (BauGB) erlaubt es Gemeinden, in ihren Bebauungsplänen feste Nutzungen für bestimmte Flächen zu bestimmen. Ein solcher Plan kann beispielsweise die Nutzung einer Fläche ausschließlich für Kleingärten vorsehen.Das Gericht betonte, dass ein positiver Bauvorbescheid allein keine planungsrechtliche Änderung herbeiführt. Die streitigen Flächen sind laut bestehendem Plan weiterhin kleingärtnerisch zu nutzen, was die geplante Umnutzung durch die Beklagte verhindert.

Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 6 S 99/23 – Urteil vom 18.07.2024


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