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Fiktive Schadensabrechnung Verkehrsunfall – Ersatz von Beilackierungskosten und UPE-Aufschlägen

AG Hagen (Westfalen) – Az.: 144 C 42/17 – Urteil vom 12.01.2018

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 514,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 11 % und der Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall am 21.11.2016 auf der Schillerstraße in Hagen.

Der Kläger ist Eigentümer des PKWs Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen HA-XX, welcher von einem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen MTL-XX parkend vor dem Haus T-straße 34 in Hagen beschädigt wurde.

Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beziffert die voraussichtlich notwendigen Nettoreparaturkosten für den unfallbedingten Schaden an seinem PKW anhand eines Privatsachverständigengutachtens des Kfz Sachverständigen Dipl.-Ing. H vom 29.11.2016 auf insgesamt 1.897,50 €. Wegen der konkreten Einzelheiten der Reparaturkostenkalkulation wird auf die dem Gutachten beigefügte Kalkulation (S. 9 ff. des Gutachtens, Bl. 14 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Beklagte zahlte an den Kläger bislang einen Betrag i.H.v. 1.318,65 €.

Der Kläger behauptet, der in dem Gutachten des Privatsachverständigenbüros Dipl.-Ing. H ausgewiesene Lackierungsaufwand sei erforderlich. Zur Vermeidung von Farbdifferenzen sei ein Beilackieren der an den zu erneuernden Kotflügel angrenzenden Fahrertür einschließlich der hierzu notwendigen De- und Montagearbeiten unumgänglich. Eine Beilackierung sei Stand der Reparaturtechnik und werde üblicherweise ausgeführt.

Er ist der Ansicht, dass er im Übrigen als Geschädigter nach den Grundregeln des Schadensersatzrechts in der Regel auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen dürfe. Es sei ex ante zu beurteilen, ob Beilackierungsarbeiten erforderlich seien.

Der Kläger trägt ferner vor, UPE-Aufschläge und Verbringungskosten seien im streitgegenständlichen Gerichtsbezirk regional üblich. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass Fachwerkstätten insbesondere bei Karosserieteilen keine eigene Lagerhaltung mehr betreiben würden.

Die fachlichen Qualitäten einschließlich einer Verbandsprüfung sowie Zertifizierung der von dem Beklagten genannten Firma M + M GmbH sowie eine von dieser etwaig gewährte Garantie bestreitet der Kläger mit Nichtwissen.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 578,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageschrift zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die unfallbedingt erforderlichen Reparaturkosten beliefen sich auf höchstens 1.318,65 € netto.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne bei der von ihm gewählten fiktiven Abrechnung seines Schadens keine Kosten für die Beilackierung der durch den Anstoß nicht beschädigten Tür vorne links ersetzt verlangen. Nur wenn bei jeder Reparatur ausnahmslos eine Beilackierung erfolgen würde, sei diese Position fiktiv ersatzfähig, weshalb vorliegend die Ersatzfähigkeit zu verneinen sei. Dies begründet der Beklagte damit, dass die Frage der Erforderlichkeit einer Beilackierung erst bei Durchführung der Lackierung beantwortet werden könne.

Des Weiteren behauptet der Kläger, der in dem Privatsachverständigengutachten bei der Bemessung der Vorarbeiten für die Lackierung kalkulierte Arbeitsaufwand von 2,1 Stunden sei um eine Stunde zu verringern, da der Sachverständige bei der Bemessung davon ausgegangen sei, dass geschraubte Teile am Fahrzeug im eingebauten Zustand lackiert würden. In der heutigen Praxis der Lackierereien würden geschraubte Teile jedoch nicht mehr im eingebauten, sondern im ausgebauten Zustand lackiert. Folglich sei ein Betrag in Höhe von 150,00 € in Abzug zu bringen.

Des Weiteren stehe in Wetter (Ruhr) mit der Firma M + M GmbH ein Reparaturbetrieb zur Verfügung, der wesentlich günstigere Stundenverrechnungssatz anbiete als die abgerechnete markengebundenen Fachwerkstatt. Die durchzuführende Reparatur des Klägerfahrzeugs sei daher in qualitativ gleichwertiger Weise, jedoch zu wesentlich günstigeren Stundenverrechnungssätzen möglich gewesen. Der Referenzbetrieb sei sowohl infrastrukturell, materiell als auch personell zu einer fachgerechten Reparatur in der Lage.

Die Stundenverrechnungssätze in diesem Referenzbetrieb würden für Mechanik-, Elektrik- und Karosseriearbeiten jeweils lediglich 98,00 € pro Stunde und für Lackierarbeiten inklusive Material 137,20 € pro Stunde betragen.

Der Kläger habe mit Blick auf das Fahrzeugalter von vier Jahren auch kein besonderes Interesse zur Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt.

Der Beklagte ist der Ansicht, die in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten seien bei der hier vorgenommenen fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wir auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T vom 04.12.2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall in Höhe von 514,51 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 StVG i.V.m. § 1 PflVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Die Haftung des Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls ist dem Grunde nach unstreitig.

Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach § 249 BGB. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist – wie hier – wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass vorliegend die Kosten für die streitgegenständliche Beilackierung der Fahrertür sowie die in dem Privatsachverständigengutachten aufgeführten Vorarbeiten für die Lackierung aufgrund ihrer technischen Notwendigkeit erstattungsfähig sind.

Die Kosten der Beilackierung von Karosserieteilen sind dann ersatzfähig, wenn diese technisch notwendig ist, da es sich in diesem Falle bei diesen Kosten um einen Teil des Reparaturaufwandes handelt, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat in seinem Gutachten für das Gericht nachvollziehbar und infolgedessen glaubhaft und überzeugend aus, dass eine Beilackierung der Fahrertür des klägerischen Fahrzeugs mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erforderlich werden würde, um Abweichungen in der Farberscheinung zu verhindern, weswegen die Beilackierung in den voraussichtlichen Reparaturkosten im Rahmen der Kalkulation zu benennen sei. Dies begründet er u.a. vorliegend damit, dass es sich um ein vier Jahre altes Fahrzeug mit einem Silber-Metallic-Ton handele, bei dem bereits die Metallic-Lackierung eine Herausforderung an den Lackierer darstelle. Auch in der täglichen Praxis würde in der überwiegenden Anzahl der Fälle eine Beilackierung der in der Ebene angrenzenden Bauteile durchgeführt. Aufgrund der Notwendigkeit der Beilackierung der Fahrertür ergebe sich aus technischer Sicht auch die sinnvolle Vorgehensweise, die Lackierung in eingebautem Zustand vorzunehmen. Dies begründet er nachvollziehbar damit, dass so um unmittelbar die Angleichung des Farbtons der Fahrertür, die sogenannte Beilackierung, vorgenommen werden könnte.

Das Gericht macht sich die Ausführungen des Sachverständigen zu eigen. Der Sachverständige ist für die Begutachtung qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Weiterhin sind auch die klägerseits geltend gemachten UPE-Aufschläge sowie Verbringungskosten im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig, da das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme von der Üblichkeit dieser Kosten in der Region Hagen überzeugt ist. Die vorgenannten Kosten sind im Rahmen der fiktiven Abrechnung ersatzfähig, soweit sie regional üblich sind, da auch diese einen Teil des Reparaturaufwandes ausmachen, der für die Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich ist (vgl. OLG Hamm, NZV 2013, 247; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 12 StVG Rn. 24).

Ausweislich des Sachverständigengutachtens sind UPE-Aufschläge in der Region Hagen sowohl bei markengebundenen als auch freien Fachwerkstätten regional üblich.

Aus diesem Grund kann der Kläger auch die UPE-Aufschläge ersetzt verlangen.

Die Ortsüblichkeit der Verbringungskosten ergibt sich aus dem zur Gerichtsakte gereichten Privatsachverständigengutachten des Klägers, nachdem der Gutachter diese ausdrücklich in seine Schadenskalkulation einbezogen hat. Dem Gutachten fehlt auch nicht der örtliche Bezug, da der Gutachter als Kalkulationsgrundlage die markengebundene Fachwerkstatt Firma B GmbH & Co. KG in Hagen zugrunde legte.

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Der Beklagte konnte den Kläger jedoch auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer örtlichen Referenzwerkstatt, nämlich der Firma M + M GmbH in Wetter, verweisen. Diese Möglichkeit besteht, wenn der Schädiger oder dessen Versicherung eine gleichwertige, aber kostengünstigere Reparaturmöglichkeit dargelegt und ggf. nachweist.

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13, Rn. 10, zitiert nach juris, ausgeführt:

„Die Verweisung des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit lässt der erkennende Senat deshalb zu, weil die Angaben des Sachverständigen in seinem Gutachten zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten keinesfalls stets verbindlich den Geldbetrag bestimmen, der im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich ist. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit eine Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt. Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag geben den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Kann die Schädigerseite die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme einer preiswerten Werkstatt ausreichend darlegen und notfalls beweisen, ist auf der Grundlage der preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen.“

Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat in seinem Gutachten insoweit glaubhaft und von den Parteien auch nicht weiter angegriffen nach einer Betriebsbesichtigung ausgeführt, dass die Firma M + M GmbH ohne Weiteres in der Lage sei, die mechanischen Arbeiten und die Lackierung des klägerischen Fahrzeugs gleichwertig einer markengebundenen Fachwerkstatt und vom Qualitätsstandard entsprechend vergleichbar durchzuführen. Die Stundenverrechnungssätze hätten – so der Sachverständige – hätten zum Unfallzeitpunkt den seitens des Beklagten behaupteten Werten (Mechanik/Elektrik/Karosserie: 98,00 €, Lack inklusive Material: 137,20 €) entsprochen.

Demnach sind die Stundenverrechnungssätze aus dem Gutachten H i.H.v. 105,00 € bzw. 145,00 € durch die allgemeinen Aushanglöhne des Referenzbetriebs M + M GmbH i.H.v. 98,00 € und 137,20 € auszutauschen. Für insgesamt 4,4 Stunden Arbeitsaufwand sind daher 431,20 € und für 4,3 Stunden Lackierung 589,96 € zu berücksichtigen. Insgesamt ergibt sich daher aufgrund des Verweises auf den Referenzbetrieb ein Abzug i.H.v. 64,34 € netto.

Hinsichtlich dieses Betrages war die Klage daher abzuweisen.

Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 578,85 € festgesetzt.

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