LG Hanau
Az: 2 S 281/09
Urteil vom 09.04.2010
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. August 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.609,73 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 4.3.2009 sowie weitere 229,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 2.4.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1, § 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 115 Abs. 1 VVG, 7 Abs. 1 StVG, § 17 StVG, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der fiktiv berechneten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten. Beides ist nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzen, weil der Geschädigte im Falle der Sachbeschädigung den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag geltend machen kann und hierfür auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in Ansatz bringen darf. Was gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlich gilt, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten darf (BGH Urt. vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Rn. 8 m. w. N., zit. nach juris).
1) Die Ersatzfähigkeit von UPE-Aufschlägen und Verbringungskosten ist streitig. Höchstrichterlich ist die Frage bislang nicht entschieden.
a) In der Rechtsprechung herrscht die Auffassung vor, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten ersatzfähig sind, wenn und soweit sie regional üblich sind (so OLG Düsseldorf, Az. I 1 U 246/07 vom 16.6.2008, Rn. 59 ff. m. w. N. zum Meinungsstand; dem folgend LG Dortmund, Az. 17 S 68/08; LG Bochum, 5 S 168/07; LG Köln, Az 13 S 4/06; LG Aachen, 6 S 200/04; LG Aachen, 7 S 393/00; LG Dortmund, 17 S 68/08; i. E. auch LG Köln, Az. 15 O 301/08; LG Münster, 8 S 10/09, jeweils zit. nach juris). Auch die Literatur bejaht zunehmend die Ersatzfähigkeit dieser Schadenspositionen (Fischer, NZV 2003, 262 ff. m. w. N.; Wortmann, NZV 1999, 503 ff. m. w. N.; MüKo-Oetker, 5. Auflage 2006, § 249 Rn. 350 m. w. N.; Geigel/Knerr, Haftpflichtprozess, 25. Auflage 2007, 3. Kapitel, Rn. 33).
Soweit die Erstattungsfähigkeit bejaht wird, ist außerdem anerkannt, dass sich der Geschädigte grundsätzlich auf das der fiktiven Schadensberechnung zu Grunde liegende Gutachten beziehen kann (MüKo-Oetker, § 249 Rn. 350; OLG Düsseldorf, 1 U 246/07 Rn. 64; LG Bonn, Az. 8 S 195/07; LG Köln, Az 13 S 4/06). Führe der Sachverständige darin aus, dass in der Region und bei dem entsprechenden Fabrikat typischerweise Ersatzteilzuschläge erhoben würden, so sei aufgrund dieses Gutachtens prima facie die Ersatzfähigkeit der Aufschläge zu bejahen (Fischer, NZV 2003, 262, 263; OLG Düsseldorf, 1 U 246/07 Rn. 64; LG Köln, 13 S 4/06; ähnlich Wortmann, NZV 1999, 503 im Hinblick auf qualifizierte Gutachten). Der Sachverständige müsse eine Prognose über die voraussichtlich anfallenden Kosten abgeben; das Gutachten sei in Bezug auf die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nicht anders zu beurteilen als bezüglich sonstiger Schadensposten (LG Bochum, 5 S 168/07, ähnlich LG Wuppertal, 8 S 60/07). Der Versicherer könne dies nur dann qualifiziert bestreiten, wenn er konkret nachweise, dass in der Region für die betreffende Marke jeweils keine Aufschläge erhoben würden; eine andere Betrachtung führe dazu, dass der Geschädigte letztlich doch konkret statt fiktiv abrechnen müsse (Fischer, NZV 2003, 262, 263; OLG Düsseldorf, 1 U 254/97 Rn. 64; LG Köln, 13 S 4/06; LG Aachen, 6 S 200/04). Stelle der Sachverständige UPE-Aufschläge fest, so könne das Gericht hiervon nur abweichen, wenn es aufgrund eigener, im Urteil besonders zu begründender Sachkunde zu einem anderen Ergebnis komme (Fischer, NZV 2003, 262, 264). Der Versicherer müsse nachweisen, dass heute aufgrund der geänderten Marktsituation keine solchen Aufschläge mehr anfielen (Fischer, NZV 2003, 262, 264). Die Ersatzfähigkeit wird auch bejaht, wenn gerichtsbekannt sei, dass markengebundene Werkstätten diese Zuschläge erheben (so OLG Düsseldorf, Az 1 U 246/07 Rn. 62).
b) Nach der gegenteiligen Auffassung, die auch im erstinstanzlichen Urteil vertreten wurde, sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten nur dann ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen sind oder nachgewiesen wurde, dass diese bei der Reparatur zwingend anfallen würden (so im Fall OLG Düsseldorf, 1 U 126/00, Rn. 21, wo als ausreichend erachtet wurde, dass die konkrete Werkstatt den Aufschlag stets berechnet). Diesen Nachweis könne der Geschädigte – anders als hinsichtlich der reinen Reparaturkosten – nicht schon mittels Sachverständigengutachtens erbringen, sondern es müsse konkret der Beweis für die Unausweichlichkeit der Ausgaben erbracht werden (Wagner, NZV 1999, 358 ff.; OLG Düsseldorf, 1 U 126/00 hinsichtlich der Verbringungskosten; LG Osnabrück, 3 S 413/08; LG Hannover, 14 S 83/07). Insbesondere könne ein Sachverständigengutachten, welches pauschal davon ausgehe, dass Reparaturwerkstätten nicht über eine eigene Lackiererei verfügten, den erforderlichen Beweis nicht erbringen (Wagner, NZV 1999, 358).
2) Der Kläger kann vorliegend Ersatz der fiktiven Verbringungskosten sowie der UPE-Aufschläge verlangen, weil der Kläger durch das von ihm vorgelegte Sachverständigengutachten dargelegt hat, dass beide Schadenspositionen wie regional üblich in der markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.
a) Der Kläger durfte bei der fiktiven Schadensberechnung insgesamt die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, weil sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt erst knapp zwei Jahre alt war. Den Ausgangspunkt für diese rechtliche Beurteilung bildet die Rechtsprechung des BGH zum Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Danach leistet der Geschädigte bei einer fiktiven Abrechnung dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – juris). Zwar muss sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, auf diese verweisen lassen (BGH a. a. O.).
Aber auch dann, wenn die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis feststeht, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen. Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt (BGH a. a. O.).
Der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst bei konsequenter Sichtweise dann aber nicht nur die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, sondern auch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in eine Lackiererei, wenn und soweit sie regional üblich sind. Dabei reichen dahingehende Feststellungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus. Führt nämlich ein öffentlich bestellter und vereidigter Kfz-Sachverständiger in seinem Gutachten aus, dass in der Region bei einer entsprechenden Markenwerkstatt im Falle einer Reparatur typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden, ist bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis eine Ersatzfähigkeit dieser Aufschläge gegeben. Entsprechendes gilt für Fahrzeugverbringungskosten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008 – 1 U 246/07 – juris).
b) Hiervon ausgehend kann der Kläger im Streitfall Ersatz der UPE-Aufschläge sowie der Verbringungskosten verlangen. Denn er darf den Schaden an seinem im Schadenszeitpunkt knapp zwei Jahre alten Pkw der Marke BMW so berechnen, als hätte er das Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen. Dabei wären aber sowohl die UPE-Aufschläge als auch die Verbringungskosten angefallen. Insoweit hat der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige B in seinem Gutachten wörtlich folgende Feststellungen getroffen: „Die Reparaturfirma verfügt über keine eigene Lackiererei. Die notwendigen Kosten für den Transport sind in der Kalkulation berücksichtigt. Weiterhin wurde ein ET-Zuschlag von 10 Prozent berücksichtigt, da dieser, wie brachenüblich, in der erwähnten Fachwerkstatt anfällt“. Gegen diese Feststellungen hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, obwohl sie nach Erörterung im Termin, dass es im vorliegenden Fall für die Frage der regionalen Branchenüblichkeit auf das Gutachten des Sachverständigen B ankommen wird, Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme hatte. Soweit die Beklagte bereits erstinstanzlich ein Gutachten der Firma … vorgelegt hatte, ist dieses nicht maßgeblich, weil die Reparaturkonditionen freier Werkstätten nach den oben dargelegten Grundsätzen vorliegend nicht von Belang sind. Auch der allgemein gehaltene Vortrag der Beklagten, dass Lackierereien häufig die Kosten für die Verbringung übernähmen, kann die konkreten gutachterlichen Feststellungen insoweit nicht erschüttern.
3) Da der geltend gemachte Zahlungsanspruch in voller Höhe bestand, kann der Kläger auch Ersatz der geltend gemachten Anwaltskosten in voller Höhe verlangen. Wegen der Schadenshöhe ist die Gebührenberechnung des Klägers (Bl. 7 d. A.) zu Grunde zu legen. Seit der Replik hat die Beklagte nicht mehr bestritten, dass der Kläger diese Rechnung beglichen hat. Erstinstanzlich wurden hiervon bereits 120,67 Euro zuerkannt. Soweit mit der Berufung die Differenz in Höhe von 108,88 Euro begehrt wird, ist der Anspruch nach §§ 280 I, II, 286 BGB begründet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf einer entsprechenden Anwendbarkeit der §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.