Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 7 U 180/20 – Beschluss vom 22.02.2021
I. Der Senat schlägt den Parteien vor, sich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wie folgt zu vergleichen:
1. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 8.132,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018. Für den Fall, dass die Beklagte den in Satz 1 genannten Betrag – wie mit Schriftsatz vom 16.02.2021 angekündigt – bereits gezahlt hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt.
2. Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018.
3. Von den Kosten des Rechtsstreites im 2. Rechtszug einschließlich des Vergleichs tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %.
4. Den Parteien wird aufgegeben, zu dem Vergleichsvorschlag bis spätestens 16.03.2021 Stellung zu nehmen.
Gründe
II.
Zur Begründung des Vergleichsvorschlages weist der Senat gem. § 139 ZPO auf folgendes hin:
1.
Hinsichtlich des mit der Berufung geltend gemachten, restlichen materiellen Schadenersatzes in Höhe von 10.632,65 € haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.02.2021 einen Betrag von 8.132,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2018 anerkannt (§ 307 ZPO). Hinsichtlich der Differenz in Höhe von 2.500,00 € weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um eine vorgerichtlich bereits geleistete Abschlagszahlung auf den Haushaltsführungsschaden gehandelt hat (vgl. Abrechnung der Beklagten zu 1. vom 26.07.2016, Anlage K 28). Es sind mithin vorgerichtlich nur 8.132,65 € auf vorgerichtlich geltend gemachte, unstreitige materielle Schäden gezahlt worden.
2.
a) Haushaltsführungsschaden:
Das Landgericht hat für den Zeitraum vom 25.05.2015 bis 30.06.2018 einen Ausfall des Klägers bei der Haushaltsführung im Umfang von insgesamt 1.179 Stunden festgestellt (vgl. S. 10 u. 11 des Urteils). Der von dem Kläger geltend gemachte Stundensatz von 10,00 €/h bei Nichtbeschäftigung einer Ersatzkraft entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 15.04.2010, 7 U 17/09, SchlHA 2010, 294 – 295). Soweit sich der Kläger im Rahmen seiner Klagebegründung auf die Tabellenwerke von Schulz-Borck/Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 7. Aufl. 2009) oder Pardey (Der Haushaltsführungsschaden, 9. Aufl. 2018) bezogen hat, ist das Landgericht dem bei der Bemessung der Höhe des Haushaltsführungsschadens nicht gefolgt. Im Übrigen geben die vorgenannten Tabellenwerke auch nur Anhaltspunkte für eine freie Schadensschätzung nach § 287 ZPO und der BGH (Urteil vom 03.02.2009, VI ZR 183/08, NJW 2009, 2060) hat die Anwendbarkeit dieser Tabellen auch nur als Hilfsmittel im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung gebilligt. Ein näherer Blick in die Tabellen zeigt, dass die dort angegebenen Werte allzu oft willkürlich gewählt und empirisch nicht abgesichert sind. Der hier zuständige Senat versucht, den Haushaltsführungsschaden möglichst auf Basis der konkreten Lebensverhältnisse der Geschädigten zu ermitteln und sodann die Höhe nach § 287 ZPO zu schätzen. Eine Antragsbindung (§ 308 ZPO) auf Basis von 8,00 €/h liegt nicht vor, weil der Kläger die Höhe seinen Haushaltsführungsschadens auf einer völlig anderen Basis (Tabellenwerke von Pardey) geltend gemacht hat. Der Senat schlägt vor, dass sich die Parteien deshalb insoweit auf die Zahlung eines weiteren Haushaltsführungsschadens von 2.300,00 € gütlich einigen sollten.
b) Verdienstausfall:
Der Kläger hat mit der Klage vom 22.05.2018 restlichen Verdienstausfall für den Zeitraum Juli – September 2014 (433,72 €) und Oktober – Dezember 2015 in Höhe von 543,35 €, mithin insgesamt 977,07 € geltend gemacht. Richtig ist, dass die Beklagten zwar bereits mit vorgerichtlichem Schreiben vom 26.07.2016 (Anlage K 28) auf ersparte, berufsbedingte Aufwendungen für die Fahrten zum Arbeitsplatz (150 km pro Arbeitstag) hingewiesen haben. Allerdings hat der Kläger auch schon in der Klagschrift vom 25.05.2018 (S. 25) vorgetragen, dass „ein pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen nicht begründet sei, da solche tatsächlich beim ihm nicht entstanden sind“. Diesen Vortrag hat das Landgericht offenbar übersehen, sodass der ergänzende Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 11.01.2021 gem. §§ 529, 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig ist. Danach hatte der Kläger als Kfz-Meister von seinem Arbeitgeber, der …….GmbH, kostenlos ein Mobilitätsfahrzeug für seine Arbeitswege und Dienstfahrten zur Verfügung gestellt bekommen. Dieses Fahrzeug stand ihm während seiner unfallbedingten Ausfallzeiten natürlich nicht mehr zur Verfügung. Die Beklagte hat den Vortrag nicht bestritten. Der Senat schlägt deshalb vor, dass die Parteien vergleichsweise insoweit auf die Zahlung weiterer 700,00 € auf den o.g. Verdienstausfallschaden einigen.